21.12.2023

Beschleunigung des Windenergieausbaus

Der schnelle und effiziente Ausbau der Windenergie war noch nie so wichtig und bedeutsam wie im aktuellen geo- und klimapolitischen Umfeld. Dies zu erkennen, gelang dem Gesetzgeber erst mit einiger Verzögerung. Mit umso mehr Dynamik baut er seitdem die Verfahrens- und materiellen Regelungen für die Windenergienutzung um. Wie immer gilt: „Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht!“. In unserem Blog zeigen wir Ihnen, welche Neuregelungen auf Sie zukommen, wie ist damit umzugehen und wie Sie das Gute vom Schlechten unterscheiden.

Meldung vom 21.12.2023

EU-NotfallVO um ein Jahr verlängert

Am 19.12.2023 hat der Rat der EU-Energieminister eine Verlängerung der sog. „EU-NotfallVO“ (Wortlaut hier) um weitere 12 Monate beschlossen. Die Verordnung gilt nun bis zum 30.06.2025 fort. Dadurch bleiben die unmittelbar aus der EU-NotfallVO geltenden Beschleunigungsvorgaben und Vereinfachungen (etwa für die UVP bei Repoweringvorhaben) ein weiteres Jahr gültig und nutzbar. Zudem besteht die Hoffnung, dass durch die Verlängerung der EU-NotfallVO als „Interimslösung“ den nationalen Gesetzgebern mehr Zeit für die Umsetzung der RED III Richtlinie verschafft, ohne dass es beispielsweise zu den befürchteten Unklarheiten und Lücken infolge nicht deckungsgleicher Fristen käme (wir berichteten hier). Dies gilt insbesondere auch für die europarechtliche Grundlage des § 6 WindBG, dessen bisherige Frist für Antragsteller (aktuell der 30.06.2024) auf dieser verlängerten Grundlage ebenfalls unproblematisch um ein Jahr verlängert werden kann (und sollte), unabhängig davon, wie fortgeschritten der Umsetzungsstand der RED III Richtlinie sein sollte.

Meldung vom 30.06.2023

BImSchG-Novelle: Streit um Vorbescheid und Schutzgut „Klima“

Die Funktion des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für Windenergieanlagen solle gestärkt, das neue Schutzgut „Klima“ inhaltlich konkretisiert werden. Das forderte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 16.06.2023 zum Regierungsentwurf einer BImSchG-Novelle. Die Bundesregierung wies diese Vorschläge nun zurück und eröffnete das parlamentarische Verfahren. Damit die Gesetzesnovelle, die den Ausbau der Erneuerbaren Energien beschleunigen und die Transformation der Wirtschaft voranbringen soll, zustande kommen kann, muss ihr nach einer Beschlussfassung des Bundestages auch der Bundesrat zustimmen.

Schutzgut Klima

Die grundlegendste und vielleicht wichtigste Neuerung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ist die Aufnahme des Klimas als ausdrückliches Schutzgut in das BImSchG. Für wenig aussagekräftig in Bezug auf die daraus künftig folgenden Anforderungen in der immissionsschutzrechtlichen Prüfung hält das der Bundesrat und verlangt eine Nachschärfung.  Dies lehnt die Bundesregierung mit der Begründung ab, es handele sich bei der Aufnahme des Klimas als Schutzgut lediglich um eine Klarstellung, die eine Rechtsgrundlage für den Erlass klimaschützender Verordnungen schaffe. Die herrschende Literaturmeinung gehe sowieso bereits vom Klimaschutz als Zweckbestimmung des Gesetzes aus. Neue Anforderungen an Anlagen sollen daraus – laut Bundesregierung – scheinbar nicht folgen.

Vorläufige positive Gesamtbeurteilung?

Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf der Regierung einen neuen § 9 Abs. 1a BImSchG hinzugefügt, der nur für Windenergieanlagen gelten soll. Die Vorschrift soll es künftig Behörden ermöglichen, auf Antrag nur noch über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen durch Vorbescheid zu entscheiden, ohne die gesamten Auswirkungen der Windenergieanlagen am Standort beurteilen zu müssen. Auch die UVP-Pflicht soll bei Vorbescheiden generell entfallen. Damit sollte für die Windenergie nach Willen des Bundesrats eine Abkehr von der, grundsätzlich von der Verwaltungsrechtsprechung geforderten, sog. vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung als Voraussetzung für die Erteilung eines Vorbescheids erfolgen. Hierdurch sind teilweise auch bei der Frage nach Turbulenzen oder Luftverkehr Artenschutzgutachten zu erbringen, was die verfahrensbeschleunigende Wirkung des Vorbescheids schmälert. Für nicht „mit dem Gefahrpotential der betroffenen Anlage“ vereinbar, hält diesen Vorschlag die Bundesregierung und sieht vor allem einen Wegfall der Umweltverträglichkeitsprüfung skeptisch.

Weiterer Prüfungsbedarf

Einige Vorschläge des Bundesrats haben aber auch ein Bedürfnis der Bundesregierung nach weitergehender Prüfung geweckt. Das ist auf der einen Seite die Frage des Bundesrats, ob im Rahmen des § 16b BImSchG eine Klarstellung zielführend ist, wonach eine Betreiberidentität zwischen Betreiber der Bestandsanlage und Betreiber der Neuanlage nicht bestehen muss. Hiermit will sich die Bundesregierung befassen und Entsprechendes eventuell in einem Leitfaden regeln.

Meldung vom 04.04.2023

Erster Windgipfel des BMWK – was ist zu erwarten?

Am 22.03.2023 fand auf Einladung von Minister Robert Habeck der Erste Windgipfel im BMWK statt. Dazu hatte er Vertreter der Bundesländer, der Ressorts der Bundesregierung, der Verbände, der kommunalen Spitzenverbände und der Gewerkschaften eingeladen. Im Zuge dessen wurden die Eckpunkte einer Windenergie-an-Land Strategie vorgestellt und nun zur Konusltation gestellt. Kern der Eckpunkte ist ähnlich wie bei der am 10.03.2023 vorgelegten PV-Strategie (wir berichteten hier) die massive Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie, um die von der Bundesregierung gesteckten Klimaziele zu erreichen.

Bekanntes Instrument der Handlungsfelder

Wie bereits die wenige Tage zuvor vorgestellte PV-Strategie bemüht sich auch das Eckpunktepapier dem abgrenzbaren Instrument der Handlungsfelder. In 12 solchen wird aufgezeigt, welche Maßnahmen vorgesehen werden, um die gesteckten Ziele zu erreichen. Die Handlungsfelder thematisieren dabei zunächst die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, u.a. durch bessere Förderungen durch das EEG 2023. Hier liegt der Fokus vor allem auf dem Umgang mit Projekten, die 2021 und 2022 ihre Zuschläge erhalten haben und deren Realisierung von den zwischenzeitlich extrem gestiegenen Preisen bedroht ist. Aber auch weiteren Geschäftsmodellen außerhalb des EEG soll eine breitere Basis gegeben werden, wobei die Vorschläge zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für PPA-Projekte noch recht vage sind.

Zudem ist geplant, die nach wie vor komplexen Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen, mehr Potenziale für Repowering zu schaffen, kurzfristig die Flächenverfügbarkeit zu erhöhen sowie die Flächensicherung zu erleichtern. Aber auch Themen wie die Reaktion auf den Fachkräftemangel, die Akzeptanz vor Ort oder die Wertschöpfung in Deutschland sind Bestandteil dieser Eckpunkte. Außerdem hat das BMWK Fragen zum Transport der WEA und die (notwendigen) technischen Entwicklungen auf die Tagesordnung gehoben.

Nun haben die eingeladenen Vertreter noch bis zum 06. April 2023 die Möglichkeit, sich zu den Vorschlägen schriftlich zu äußern. Im Anschluss daran soll die Erarbeitung einer finalen „Windenergie-an-Land-Strategie“ beginnen, welche beim zweiten Windgipfel, voraussichtlich im April oder Mai, vorgestellt werden soll.

Erste Einschätzung zu den Handlungsfeldern

Die erste Einschätzung des Eckpunktepapiers muss nach unserem Dafürhalten gemischt ausfallen. Auf der einen Seite ist es aus unserer Sicht sehr zu begrüßen, dass das BMWK unter Führung von Herrn Habeck die zwingende Notwendigkeit am Ausbau der Erneuerbaren Energien erkannt und verstanden hat, dass es, anders als manche von der Union geführten Bundesländer meinen, nicht beim Erhalt des Status Quo bleiben kann. Es kann auch keine Option sein, wieder vermehrt auf den Import russischen Gases zu setzen  oder gar die Atomkraftwerke über das gesetzlich definierte Datum hinaus in Betrieb zu belassen.

Verbesserung beim Transport

Auf der anderen Seite gehen die vom BMWK vorgeschlagenen Maßnahmen an mancher Stelle nicht weit genug. So sieht beispielsweise das Handlungsfeld 10 vor, dass es Erleichterungen für den Transport und die Infrastruktur für die Errichtung von WEA geben soll. Um dies zu erreichen, sieht das Eckpunktepapier vor, dass eine Bestandsaufnahme des Streckennetzes der Wasserstraßen inkl. der Umschlagstellen erarbeitet wird. Darüber hinaus wird beispielsweise eine Vereinfachung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Güterschwertransporte durch die Anpassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung angestrebt. Diese Maßnahmen sind zwar in der Theorie nachvollziehbar und zu begrüßen, dürften aber angesichts der fehlenden Infrastruktur bei Wasserstraßen zu keiner kurzfristigen und spürbaren Verbesserung führen.

Flächenverfügbarkeit

Auch das Handlungsfeld 4 ist nach diesseitiger Auffassung noch nicht konsequent bis zum Ende gedacht. So hat bereits die Debatte im Rahmen des WalG und des WindBG aufgezeigt, dass die Flächenverfügbarkeit eines der Schlüsselthemen beim Ausbau der Windenergie ist. Soweit sich das Eckpunktepapier hier auf das WalG zurückzieht, so ist dies beim Bestreben, die Ausbauzahlen zu erhöhen, nicht konsequent genug. Zum einen sieht das WalG großzügige Zwischenziele (2027) vor. Zum anderen düften auch einige Bundesländer zur Bremse werden, in dem sie sich bei der Festlegung der Zuständigkeit im Sinne des WalG Zeit lassen.

Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren

Schließlich dürften einige der vorgesehenen Maßnahmen im Handlungsfeld 5 zur Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren wohl bloßes Wunschdenken bleiben. Insbesondere die Maßnahmen im Zusammenhang mit den militärischen Belangen dürften aus der Erfahrung heraus allenfalls marginal umsetzbar sein.

(Zwischen-)Fazit

Trotz der Kritik bleibt die Hoffnung bestehen, dass der Windgipfel ein weiterer notwendiger und guter Schritt in die richtige Richtung war. Für den Moment muss man abwarten und schauen, welche Maßnahmen es nach der Konsultationsphase wirklich in das Eckpunktepapier schaffen und wie diese Maßnahmen nach Auffassung des BMWK zeitnah umgesetzt werden können. Sobald es Ergebnisse des zweiten Windgipfels gibt, werden wir Sie in der vertrauten Form informieren.

Meldung vom 29.12.2022

Beschleunigung Erneuerbare Energien – EU-NotfallVO final beschlossen!

Bereits am 19.12.2022 beschloss der Rat der Europäischen Union die „Verordnung zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien“ (den Originaltext finden Sie hier).

Kernpunkte sind:

  • die Beschleunigung der Verfahren für Windenergieanlagen und PV-Anlagen, sowohl bei Neuprojekten, als auch bei Repowering-Projekten,
  • der EU-rechtliche Abwägungsvorrang für Anlagen der EE-Erzeugung und die Anerkennung eines überwiegenden öffentlichen Interesses an solchen Anlagen,
  • die Vereinfachung und Beschleunigung von Projekten zum erforderlichen Netzausbau und der Netzintegration, sowie
  • die Beschleunigung des Ausbaus von Wärmepumpen.

Beschleunigung mit Einschränkungen und offenen Fragen

Während gerade im Hinblick auf den Abwägungsvorrang der Erneuerbaren Energien und die Straffung der Genehmigungsverfahren die Verordnung nachvollzieht, was der bundesdeutsche Gesetzgeber bereits vollzogen hat, bleibt die in Aussicht stehende Verordnung im Hinblick auf den besonders wichtigen Abwägungsvorrang von Erneuerbaren Energien gegenüber dem Artenschutz sehr vage bzw. beschränkt den Vorrang gleich wieder.

Demnach ist der Abwägungsvorrang davon abhängig, wenn und soweit geeignete Artenschutzmaßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen der Art beitragen, ergriffen werden und für diesen Zweck ausreichende Finanzmittel und Flächen bereitgestellt werden. Insoweit zeichnet die neue Verordnung –  die auf Betreiben der Bundesregierung eingebracht wurde – die geltende deutsche Rechtslage wohl einfach nach (wir berichteten hier). Naturschutzvereinigungen und Behörden sollte daher deutlich gemacht werden: Die Pflicht zu populationsstützenden Maßnahmen trifft nur den Gesetzgeber der jeweiligen Mitgliedstaaten und – außerhalb von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG – nicht etwa einen Vorhabensträger in Genehmigungsverfahren!

Beschleunigung für zum Inkrafttreten noch nicht abgeschlossene Verfahren

Klar ist lediglich, dass die Verordnung zum 01.01.2023 in Kraft treten und dann alle bis dahin noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu Gute kommen soll.

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Meldung vom 21.12.2022

Europäischer Rat will Ausbau der Erneuerbaren weiter forcieren

Der Europäische Rat hat sich auf einen Standpunkt zur Änderung der „Richtlinie über Erneuerbare Energien“ geeinigt (die Pressemitteilung des Europäischen Rates finden Sie hier). Die Änderungen beruhen auf einem Vorschlag des REPowerEU-Plans der Europäischen Kommission und sehen gezielte Änderungen zur Verkürzung der Genehmigungsverfahren, Vereinfachung und Zentralisierung der artenschutzrechtlichen und UVP-Prüfungen und dadurch die Verringerung von Anfechtungen bereits erteilter Genehmigungen vor. So heißt es in der Pressemitteilung des Europäischen Rates u.a.:

Die Mitgliedstaaten werden innerhalb von 30 Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Plan oder Pläne, mit dem bzw. denen sie „go-to“-Gebiete für erneuerbare Energien ausweisen, verabschieden.

Die „go-to“-Gebiete für erneuerbare Energien würden Land- oder Seegebiete oder Binnengewässer betreffen und ausgewählt werden, weil sie besonders geeignete Gebiete für spezifische Technologien für erneuerbare Energien sind und ein geringeres Risiko für die Umwelt darstellen. Schutzgebiete sollten zum Beispiel ausgenommen werden.

In ihren Plänen zur Ausweisung von „go-to“-Gebieten für erneuerbare Energien würden die Mitgliedstaaten auch Minderungsmaßnahmen vorsehen, die den möglichen negativen Umweltauswirkungen der Entwicklungstätigkeiten der in jedem „go-to“-Gebiet befindlichen Projekte entgegenwirken. Die gesamten Pläne würden dann einer vereinfachten Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen, anstatt für jedes Projekt eine Bewertung durchzuführen, wie dies üblicherweise der Fall ist.

Infolge der „go-to“-Gebiete für erneuerbare Energien wäre es schwieriger, rechtliche Einwände gegen neue Anlagen zu begründen, weil davon auszugehen wäre, dass sie von überwiegendem öffentlichem Interesse sind

[…]

Im Zusammenhang mit den „go-to“-Gebieten für erneuerbare Energien einigte sich der Rat darauf, dass die Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien nicht länger als ein Jahr und für Projekte im Bereich erneuerbare Offshore-Energie nicht länger als zwei Jahre dauern sollten. In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen kann die Frist um bis zu sechs Monate verlängert werden.

Die Verfahren für das Repowering von Anlagen und für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW, Energiespeicheranlagen am selben Standort sowie deren Netzanschluss sollten nicht länger als sechs Monate dauern, und nicht länger als ein Jahr, wenn sie Offshore-Windenergieprojekte betreffen. In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen, beispielsweise aus übergeordneten Sicherheitsgründen, kann die Frist um bis zu drei Monate verlängert werden.

Es bleibt abzuwarten, ob und welche konkreten Änderungen im Rahmen der Verhandlungen des Europäischen Rates mit dem Europäischen Parlament tatsächlich zur Umsetzung gelangen.

Meldung vom 21.12.2022

NRW plant teilweise Abschaffung des 1.000m-Abstandes!

Der Landtag in NRW berät noch vor dem Jahreswechsel einen Gesetzesentwurf der schwarz-grünen Landesregierung, mit dem sie die Anwendung des 1.000m-Abstandes (§ 2 BauGB-AG NRW) zu Wohngebäuden erheblich einschränken will. Konkret soll die Regelung, die erst vor anderthalb Jahren geschaffen wurde (wir berichteten hier), innerhalb von Windenergiegebieten nach § 2 Nr. 1 WindBG nicht mehr anwendbar sein. Gleiches gilt für außerhalb solcher Gebiete liegende Repowering-Vorhaben nach § 16b BImSchG.

Während viele Verbände diese Gesetzesinitiative begrüßen, ist jedoch auch klar, dass die Landesregierung weitgehend nur das nachvollzieht, was der Bundesgesetzgeber mit dem WindBG und den BauGB-Änderungen bereits vorgegeben hat. So sehen die bundesgesetzlichen Regelungen etwa vor, dass Länder, die – wie eben NRW – über entsprechende Abstandsregelungen verfügen, diese bis zum 31.05.2023 für nicht anwendbar innerhalb von Windenergiegebieten nach § 2 Nr.1 WindBG erklären müssen.

So revolutionär die Gesetzesinitiative also daher kommt, ist sie genau besehen nicht. Der gleichzeitig dem Parlament vorgelegte Gesetzesentwurf der Opposition geht daher deutlich weiter und sieht eine ersatzlose Streichung der 1.000m Abstandsregel vor. Dieser Schritt würde in der Tat eine – freiwillige – Kehrtwende der Landespolitik in Sachen Energiewende bedeuten!

Meldung vom 07.12.2022

Einheitlicher Maßstab für die optische bedrängende Wirkung von Windenergieanlagen

Am 01.12.2022 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht beschlossen (wir berichteten hier). Zu begrüßen ist darin vor allem, das die BauGB-Novelle in § 249 Abs. 10 BauGB einen einheitlichen Maßstab für das Vorliegen einer optisch bedrängenden Wirkung festschreibt. Konkret heißt es dort, dass in der Regel dann nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung auszugehen ist, wenn der Abstand von der zulässigen Wohnbebauung zur Mitte des Mastfußes mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. Die Höhe der Windenergieanlage entspricht der Nabenhöhe zuzüglich des Radius des Rotors.

Bisher war nach der Rechtsprechung bei einem Abstand vom Zwei- bis Dreifachen der Gesamthöhe eine besonders intensive Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Diese dezidierte Einzelfallprüfung dürfte mit der BauGB-Novelle nun hoffentlich der Vergangenheit angehören.

Meldung vom 23.10.2022

Neuer prometheus Beitrag zum Wind-an-Land-Gesetz in der ER 5/2022

„Ein historisches Aufbruchssignal für den Klimaschutz und den Industriestandort Deutschland“, verspricht sich der Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck von den im Sommer beschlossenen Gesetzesnovellen zum Ausbau der Erneuerbaren Energien, darunter das „Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land“. Kurz „Wind-an-Land-Gesetz“ genannt, tritt das Regelungspaket am 01. Februar nächsten Jahres in Kraft und soll einen prominenten Hemmschuh des Ausbaus Erneuerbarer Energien in Deutschland beseitigen: zu wenige bauplanungsrechtlich verfügbare Flächen für Windenergieanlagen.

Den ganzen Beitrag mir dem Titel „Wind-an-Land-Gesetz: Windenergie in Aufbruchsstimmung?“ lesen Sie hier in der ER 5/2022.

Meldung vom 28.06.2022

BNatSchG-Novelle will Erleichterungen im Artenschutz und Landschaftsschutzgebieten schaffen

Mit dem Ziel der Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, der Änderungen am Bundesnaturschutzgesetz und am Bundesimmissionsschutzgesetz vorsieht. Zugleich verfolgt der Entwurf den Anspruch, auch die zweite globale ökologische Krise, die Biodiversitätskrise, zumindest nicht weiter zu befeuern. Dafür setzten die Änderungen vor allem auf Windenergie in Landschaftsschutzgebieten, nationale Artenhilfsprogramme und eine Präzisierung der Anforderungen an die artenschutzrechtliche Signifikanzprüfung.

Signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im Nahbereich

Das BNatSchG soll künftig konkrete Kriterien erhalten, die bestimmen, ob der Betrieb einer Windenergieanlage das Tötungsrisiko für kollisionsgefährdete Brutvögel im Umfeld ihrer Brutplätze signifikant erhöht.

Grundlage ist eine Tabelle, die Anlage des BNatSchG werden soll und die bestimmten kollisionsgefährdeten Brutvogelarten jeweils einen Nahbereich, einen zentralen und einen erweiterten Prüfbereich zuordnet. Die Liste der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten ist abschließend. Sie ist fast deckungsgleich mit der im Eckpunktepapier der Bundesministerien für Umwelt und Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Klima vorgestellten Aufzählung – nur der Schwarzstorch ist im Gesetzentwurf nicht mehr aufgeführt.

Innerhalb des Nahbereichs sei jedenfalls das Tötungsrisiko für die jeweilige Art signifikant erhöht. Laut der Entwurfsbegründung könnten auch fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen das Risiko „in der Regel“ nicht unterhalb die Schwelle der Signifikanz senken. Außerhalb des erweiterten Prüfbereichs sei das Tötungsrisiko hingegen nicht signifikant erhöht, Schutzmaßnahmen daher explizit nicht erforderlich.

Zentraler und erweiterter Prüfbereich

Außerhalb des Nahbereichs, aber innerhalb des zentralen Prüfbereichs wird laut Gesetzentwurf ein signifikant erhöhtes Risiko vermutet. Widerlegbar ist diese Regelvermutung durch eine Habitatpotentialanalyse oder auf Verlangen des Vorhabenträgers durch eine Raumnutzungsanalyse.

Zudem kann das Tötungsrisiko durch Schutzmaßnahmen gemindert werden. Regelbeispiele für fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen soll künftig das BNatSchG selbst definieren. Im Gesetz werden die einzelnen Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Anforderungen und Wirksamkeit näher beschrieben. Für Schutzmaßnahmen, die die Abschaltung von Windenergieanlagen betreffen, werden zudem wirtschaftliche Zumutbarkeitsschwellen formuliert. Diese knüpfen an die Standortgüte sowie die Verringerung des Jahresenergieertrags an.

Außerhalb des zentralen und innerhalb des erweiterten Prüfbereichs gilt, dass das Tötungs- und Verletzungsrisiko grundsätzlich nicht erhöht ist. Eine Ausnahme hiervon besteht aber, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass sich gefährdete Arten im Gefahrenbereich der Windenergieanlage aufhalten, deutlich erhöht ist und die sich daraus potenziell ergebende Risikoerhöhung durch Schutzmaßnahmen nicht gemindert werden kann.

Erleichterte Ausnahmeerteilung

Neben der Präzisierung der Maßstäbe der Signifikanzprüfung soll die Erteilung einer Ausnahme vom Tötungsverbot des § 44 BNatSchG nach § 45 Abs. 7 BNatSchG für Windenergieanlagen erleichtert werden. Vorgesehen ist zunächst, dass die Behörde eine Ausnahme nicht mehr verweigern darf, sobald die Ausnahmevoraussetzungen vorliegen. Ihr eigentlich von § 45 Abs. 7 BNatSchG eingeräumtes Ermessen verliert sie, wenn es sich um Windenergieanlagen an Land handelt; der Antragsteller hingegen erhält einen Anspruch auf Ausnahmeerteilung.

Des Weiteren werden die Ausnahmevoraussetzungen präzisiert. Der Entwurf stellt klar, dass die Windenergienutzung das Objekt eines überragenden öffentlichen Interesses ist, speziell der öffentlichen Sicherheit dient. Zumutbare Standortalternativen für ein Windenergievorhaben gebe es außerhalb von Gebieten, die für die Windenergie ausgewiesen sind, nicht – zumindest, ehe der jeweilige Flächenbeitragswert nach dem Windflächenbedarfsgesetz nicht erreicht ist. Bei allen anderen Vorhabenstandorten gelten Alternativstandorte außerhalb eines Radius von 20 Kilometern als nicht zumutbar, es sei denn, der Vorhabenstandort befindet sich in einem sogenannten sensiblen Gebiet, etwa einem bedeutsamen Dichtezentrum oder Schwerpunktvorkommen kollisionsgefährdeter Arten.

Die Voraussetzung der „Nichtverschlechterung“ des Erhaltungszustands der Population sollen Windenergievorhaben nach den Plänen des Gesetzgebers erfüllen, wenn sich der Zustand der durch das Vorhaben betroffenen Population zumindest mit Hilfe von Schutzmaßnahmen nicht verschlechtert oder wenn dies auf Grundlage einer Beobachtung i.S.d. § 6 Abs. 2 BNatSchG zu erwarten ist.

Repowering

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass in Änderungsgenehmigungsverfahren für Repoweringprojekte nach § 16b BImSchG Bestandsanlagen bei der artenschutzrechtlichen Prüfung als Vorbelastung zu berücksichtigen sind. Das regelt aktuell bereits § 16b Abs. 4 BImSchG. Die immissionsschutzrechtliche Norm soll mit Inkrafttreten des geänderten BNatSchG entfallen. Vorgesehen ist aber nicht bloß eine Überführung der Regelung in das BNatSchG, sondern eine weitere Präzisierung. Die Intensität der Vorbelastung durch Bestandsanlagen soll sich anhand beispielhaft genannter Kriterien wie ihrer Anzahl und Höhe oder der Lage der Brutplätze kollisionsgefährdeter Arten bemessen.

Über § 16b Abs. 4 BImSchG hinausgehend stellt der Entwurf die Regelvermutung auf, dass Repowering-Anlagen kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko aufweisen, wenn die Auswirkungen der Neuanlage, diejenigen der Altanlage zumindest nicht überschreiten. Immerhin gleichartig belastend darf eine Neuanlage also sein. Zugleich greift die Vermutung, dass Standortalternativen regelmäßig nicht zumutbar sind. Ausnahmen von beiden Regelvermutungen gelten wiederum für besonders sensible Gebiete.

Nisthilfen

Die Gesetzesnovelle sieht auch Regelungen vor, die potenziell die Realisierung von Repowering-Projekten erleichtern und sich nicht an Vorhabenträger wenden. So soll es verboten werden, Nisthilfen für kollisionsgefährdete Arten in einem Umkreis von 1500 Metern um bereits errichtete Windenergieanlagen zu platzieren. Das Verbot gilt gleichsam für Gebiete, die in Raumordnungs- oder Flächennutzungsplan für die Windenergie ausgewiesen sind.

Artenhilfsprogramme

Damit sich der Erhaltungszustand von Populationen durch Bau, Betrieb oder Rückbau von Windenergieanlagen nicht verschlechtert, will die Bundesregierung Artenhilfsprogramme zum dauerhaften Artenschutz ins Leben rufen. Der Gesetzentwurf sieht weiterhin eine Pflicht zur Geldzahlung zugunsten dieser Artenhilfsprogramme durch die Anlagenbetreiber vor, die eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erhalten, ohne arterhaltende Maßnahmen durchzuführen.

Landschaftsschutzgebiete

Explizit zulässig sollen Windenergieanlagen künftig in Landschaftsschutzgebieten sein, soweit diese sich in sog. Windenergiegebieten nach dem Windflächenbedarfsgesetz befinden. Auch außerhalb von Windenergiegebieten soll die Windenergienutzung in Landschaftsschutzgebieten möglich sein, solange der jeweilige Flächenbeitragswert nach dem Windflächenbedarfsgesetz nicht erreicht ist. Ausnahmen bilden Natura 2000-Gebiete und Weltkultur- bzw. -naturerbestätten.

Meldung vom 14.06.2022

Wind-an-Land-Gesetz forciert 2-Prozent-Ausbauziel

Um die Energiewende „drastisch“ zu beschleunigen, hat die Bundesregierung ein Gesetzespaket vorgelegt (abrufbar hier), das sogenannte Wind-an-Land-Gesetz. Der Entwurf sieht für die Windenergienutzung in den einzelnen Bundesländern gesonderte Ausbauziele vor. Ehe diese nicht erreicht sind, sollen bestimmte Abstands- oder Ausschlussregeln für Windenergienutzung nicht gelten.

Windflächenbedarf

Die Entwurfsbegründung geht von einem Flächenbedarf für Windenergienutzung von zwei Prozent der Gesamtfläche der Bundesrepublik aus. Die hieraus für die einzelnen Bundesländer folgenden Ausbauziele legt das sogenannte Windflächenbedarfsgesetz, basierend auf einer Flächenpotenzialstudie, fest. Demnach haben etwa die Stadtstaaten nur 0,5 Prozent, manche Flächenstaaten aber mehr als zwei Prozent ihrer Fläche für Windenergie zur Verfügung zu stellen. Diese Flächenziele müssen spätestens Ende 2032 erreicht sein. Bereits für 2026 sieht das Windflächenbedarfsgesetz gewisse zu erreichende Zwischenziele vor.

Zielerfüllung

Die Länder haben diese Flächenziele erfüllt, sobald sie einen entsprechenden Anteil der Landesfläche für die Windenergie ausgewiesen haben. Es bleibt den Ländern überlassen, ob sie selbst mittels Raumordnungsplänen tätig werden oder die regionalen bzw. kommunalen Planungsträger entsprechend verpflichten. Als ausgewiesen in diesem Sinne gelten Flächen, die in Windenergiegebieten liegen. Windenergiegebiete definiert das Windflächenbedarfsgesetz als in wirksamen Raumordnungsplänen für die Windenergie an Land ausgewiesene Vorrang- und vergleichbare Gebiete sowie entsprechende Baugebiete in wirksamen Bauleitplänen und Eignungs- und Vorbehaltsgebiete Windenergie in wirksamen Raumordnungsplänen, die bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Windflächenbedarfsgesetzes wirksam geworden sind. Die Entwurfsbegründung betont, dass nur planerisch ausgewiesene Flächen auf die zu erreichenden Flächenbeitragswerte anzurechnen sind, nicht jedoch Flächen, auf denen Windenergieanlagen lediglich wegen ihrer Außenbereichsprivilegierung zugelassen wurden. Nur anteilig als Windenergiegebiet anzurechnen sind Flächen, auf denen Anlagen so platziert werden müssen, dass ihre Rotorblätter das ausgewiesene Gebiet nicht überschreiten.

Artenschutz in Windenergiegebieten

In einer früheren Fassung des Gesetzesentwurfs hatten Windenergiegebiete künftig als „go-to“-Gebiete gelten sollen, in denen davon ausgegangen worden wäre, dass Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen nicht gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des BNatSchG verstoßen. Eine gesonderte artenschutzrechtliche Prüfung wäre daher in diesen Gebieten nicht mehr erforderlich gewesen; stattdessen hätten Anlagenbetreiber eine Zahlung an Artenhilfsprogramme leisten müssen. Diese Regelung war geschaffen worden zur Umsetzung einer Änderung der sich noch in Abstimmung befindlichen EU-Richtlinie 2018/2001. Der aktuelle Entwurf des Windflächenbedarfsgesetzes enthält jedoch keine „go-to“-Gebiete mehr; die artenschutzrechtliche Erleichterung ist ersatzlos gestrichen.

 Keine bauplanungsrechtliche Ausschlusswirkung

 Das Baugesetzbuch soll laut dem Entwurf des Wind-an-Land-Gesetzes einen neuen § 249 erhalten, welcher die Wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB auf Windenergievorhaben entfallen lässt. Die Ausweisung einer Windenergiefläche an anderer Stelle ist in der Folge kein einem Windenergieprojekt entgegenstehender öffentlicher Belang mehr. Lediglich Raumordnungs- und Flächennutzungspläne, die innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Änderung des BauGB wirksam werden, entfalten noch die Wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB auf Windenergievorhaben – jedoch nur bis Ende des Jahres 2026. Repowering-Vorhaben i.S.d. § 16b BImSchG wiederum sollen grundsätzlich sofort von der Wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ausgenommen sein.

Außenbereichsprivilegierung

Die Außenbereichsprivilegierung der Windenergie gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB kann durch Landesgesetz mit der Einhaltung eines Mindestabstands zu Wohnbebauung verknüpft werden. Dieser Mindestabstand darf jedoch höchstens 1.000 Meter zwischen Mastfußmitte und Bebauung betragen. Er gilt nicht in Windenergiegebieten. Wenn die Flächenziele – der ersten Stufe bzw. final – erreicht sind, soll die Privilegierung der Windenergie außerhalb von ausgewiesenen Windenergiegebieten entfallen. Die Zulässigkeit von Windenergievorhaben richte sich in diesem Fall nach § 35 Abs. 2 BauGB.

Zielverfehlung

Erreicht ein Land bzw. eine Region oder Gemeinde das Ausbauziel zum Stichtag nicht, so können nach § 35 Abs. 1Nr. 5 BauGB privilegierten Windenergievorhaben weder Ziele der Raumordnung noch Darstellungen in Flächennutzungsplänen oder sonstige Maßnahmen der Landesplanung entgegengehalten werden. Bei Nichterfüllung der Pflichten aus dem Windflächenbedarfsgesetz folgt somit die privilegierte Zulässigkeit von Windenergievorhaben im gesamten Planungsraum.

Ebenfalls sind landesrechtlich festgelegte Mindestabstände zu Wohnbebauungen dann nicht mehr anzuwenden. Letzteres gilt gleichsam bei Nichterfüllung der Nachweispflichten über den Stand der Ausweisung von Windenergieflächen, die § 98 EEG künftig enthalten soll.

Meldung vom 13.06.2022

Umfangreiche Gesetzesänderungen noch vor der Sommerpause

Pünktlich noch vor der Sommerpause kommen nun doch in einem Osterpaket 2.0 die neuen umfangreichen Gesetzesänderungen, die der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren dienen sollen.

Es handelt sich einerseits um Gesetzesanpassungen:

– Änderung des Raumordnungsgesetzes (ROG), des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG)

und andererseits um den Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land, welches die Einführung des neuen Windflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und die Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) beinhaltet.

Kurze Darstellung der geplanten Gesetzesänderungen

Alle Gesetzesvorhaben haben die gemeinsame Intention der Beschleunigung der Genehmigungsverfahren und damit des Ausbaus der Windenergie.

Diesen gemeinsamen Ziele soll die geplante Änderung des Raumordnungsgesetzes vor allem durch Anpassungen der Möglichkeiten der Gebietsausweisungen und die Flexibilisierung der Planung durch Erleichterungen bei der Abweichung von Zielfestlegungen in Raumordnungsplänen erreichen. Die Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes sollen umfangreiche Formulierungshilfen ähnlich den in derzeit vorliegenden Artenschutzleitfäden und -erlassen enthalten. Die Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes stellt nur eine Anpassung an die neuen geplanten Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz dar, da hier nur die Streichung des § 16b BImSchG vorgesehen ist.

Mit dem Windflächenbedarfsgesetz (WindBG) werden den Ländern verbindliche Flächenziele (sogenannte Flächenbeitragswerte) vorgegeben. Diese verbindlichen Flächenziele nach dem WindBG sollen hierzu in die Systematik des Bauplanungsrechts im Baugesetzbuch integriert werden.

Zeitschiene

Die Entwürfe der oben genannten Gesetzesänderungen sind erst seit wenigen Tagen bekannt. Aktuell hat die Verbändeanhörung noch nicht begonnen. In dieser Woche werden die Gesetzesentwürfe im Bundeskabinett vorgestellt, sodass derzeit Ende Juni mit einer Anhörung im Bundestag zu rechnen und die Verabscheidung schon in der ersten Juliwoche geplant ist.

Ob diese ambitionierten Pläne genauso umgesetzt werden, ist nicht ganz klar. Das Justizministerium hat bereits wegen der Kurzfrisitgkeit der Vorlage der Gesetzesvorschläge ein Veto (einen sog. Leitungsvorbehalt) eingelegt.

Updates zu den Entwicklungen und genauen Inhalten der Gesetzesänderungen folgen…

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