29.11.2021

Update: Messung von ausgeförderten Anlagen – Meldefrist 30.11.2021 beachten!

Ende vergangenen Jahres hatte sich die Bundesnetzagentur in einer MPES-Anwendungsfrage zum Umgang mit ausgeförderten Anlagen hinter einer gemeinsamen Messung positioniert (wir berichteten mit Meldung vom 27.11.2020). Nun steht der nächste Jahreswechsel bevor – zum 01.01.2022 fallen weitere Anlagen aus der EEG-Förderung. Dies hat die Bundesnetzagentur zum Anlass genommen, die MPES-Umsetzungsfrage zu aktualisieren (abrufbar hier).

Im Grundsatz bleibt es dabei, dass die förderfähigen und nicht förderfähigen Strommengen an einer gemeinsamen Messung als Tranchen geführt werden. Diese können sodann jeweils unterschiedlichen Bilanzkreisen zugeordnet werden, wobei die Aufteilung anhand der Logik des § 24 Abs. 3 EEG 2021 vorgenommen wird. Die Bundesnetzagentur weist dabei ausdrücklich darauf hin, dass entsprechende Zuordnungen bis 30.11.2021 vorgenommen werden müssen, um zum 01.01.2022 wirksam werden zu können.

Automatischen Wechsel in die Einspeisevergütung vermeiden!

Aber auch für ausgeförderte Anlagen, die nicht mit geförderten Anlagen über eine gemeinsame Messung erfasst werden, ist die Frist relevant. Bis zu diesem Zeitpunkt muss für alle ausgeförderten Anlagen die Mitteilung des neuen Bilanzkreises erfolgen, in den der Strom ab 01.01.2022 eingespeist werden soll. Anderenfalls wird die Anlage nach § 21c Abs. 1 Satz 3 EEG 2021 automatisch zur Vermarktungsform „Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen“ zugeordnet.

Wie die Bundesnetzagentur in ihrem Hinweis 2021/1 vom 15.02.2021 klarstellt, gilt dies auch dann, wenn kein Förderanspruch (mehr) als ausgeförderte Anlage besteht. Der eingespeiste Strom würde dann zwar dem EEG-Bilanzkreis des Netzbetreibers zugeordnet, ohne dass der Betreiber aber einen Zahlungsanspruch gegen den Netzbetreiber hat. Daran dürften insbesondere Betreiber ausgeförderter Windenergieanlagen angesichts der aktuell hohen Börsenstrompreise keinerlei Interesse haben. Der automatische Wechsel in die Einspeisevergütung sollte daher durch Benennung eines neues Bilanzkreises bis zum 30.11.2021 unbedingt vermieden werden.

Meldung vom 27.11.2020

Buchstäblich in letzter Minute hat sich die Bundesnetzagentur am 27.11.2020 zum Umgang mit ausgeförderten EEG-Anlagen hinter einer gemeinsamen Messung positioniert. Betroffen sind Anlagenbetreiber, die ab 01.01.2021 geförderte und bereits ausgeförderte EEG-Anlagen an einem gemeinsamen Zählpunkt betreiben. Diesen bleibt nur noch sehr wenig Zeit zum Handeln – bis 30.11.2020 ist eine Anmeldung für die jeweiligen Bilanzkreise erforderlich!

Was ist eigentlich das Problem?

Am 01.01.2021 fallen die ersten EEG-Anlagen mit Inbetriebnahme 2000 oder früher aus der 20-jährigen EEG-Förderung. Ab diesem Zeitpunkt muss der Anlagenbetreiber, will der die Anlage nicht stilllegen oder gar zurückbauen, den erzeugten Strom anderweitig vermarkten. (Zum Schicksal von Post-EEG-Anlagen lesen Sie hier unseren Beitrag aus der ER 1/2019) Hierfür stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Zum einen ist eine Vermarktung des Stroms in der sog. sonstigen Direktvermarktung denkbar, z.B. über einen Direktvermarkter oder einen PPA. Zum anderen ist es möglich, hierfür (zeitlich befristet) eine Förderung für ausgeförderte Anlagen in Anspruch zu nehmen. Dies sieht jedenfalls der aktuelle Entwurf der Novelle zum EEG 2021 vor (wir berichteten hier).

Problematisch ist allerdings, dass ausgeförderte Anlagen in der Praxis nicht selten zusammen mit neueren, noch geförderten EEG-Anlagen einspeisen und mit diesen gemeinsam gemessen werden. Dies betrifft in erster Linie Windparks, in denen sich – wie so häufig – sowohl ältere als auch jüngere Anlagen befinden. Aber auch Biogasanlagen oder Solaranlagen, die mit anderen aus der Förderung laufenden Anlagen einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt nutzen und über eine Messeinrichtung einspeisen, können hiervon betroffen sein.

Werden diese nicht (mehr) förderfähigen Strommengen zusammen mit förderfähigem Strom nach dem 01.01.2021 weiterhin in denselben Marktprämienbilanzkreis eingespeist, droht der Verlust der Marktprämie und zwar für alle in diesem Bilanzkreis bilanzierten Strommengen. Denn § 20 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2017 verlangt für den Anspruch auf die Marktprämie, dass der Strom in einem Bilanzkreis zu bilanzieren ist, in dem ausschließlich EE-Strom bilanziert wird, der in der Veräußerungsform der Marktprämie direktvermarktet wird. Dies ist aber bei ausgeförderten Anlagen gerade nicht mehr der Fall.

Branchenlösung von BDEW und Bundesnetzagentur

Um diese gravierenden Folgen zu vermeiden, hat sich der BDEW für eine pragmatische Lösung, nämlich für die Aufteilung und Bilanzierung gemeinsam gemessener Strommengen ab dem 01.01.2021, eingesetzt. Hier wurde nun kurzfristig und in enger Abstimmung mit der Bundesnetzagentur ein Weg gefunden, den offenbar alle Beteiligten mittragen. Die Bundesnetzagentur hat hierzu am 27.11.2020 eine MPES-Umsetzungsfrage zum Umgang mit ausgeförderten EEG-Anlagen hinter einer gemeinsamen Messung veröffentlicht (abrufbar hier).

Demzufolge soll die am gemeinsamen Zählpunkt gemessene Strommenge unter Anwendung von § 24 Abs. 3 EEG 2017 in verschiedene Tranchen aus förderfähigen und ausgeförderten Strommengen aufgeteilt werden können. Die Aufteilung erfolgt bei Windenergieanlagen dabei nach den jeweiligen Referenzerträgen und bei sonstigen Anlagen anhand der installierten Leistung. Diese Tranchen können dann unterschiedlichen Bilanzkreisen zugeordnet werden. Die Tranche mit den förderfähigen Strommengen kann gefahrlos im EEG-Bilanzkreis des Netzbetreibers oder im Marktprämienbilanzkreis verbleiben, ohne diesen zu verunreinigen. Hinsichtlich der Tranche mit den ausgeförderten Strommengen ist der Anlagenbetreiber demgegenüber frei. Er kann die sonstige Direktvermarktung oder die Anschlussregelung für ausgeförderte Anlagen wählen.

Die Zeit drängt! Meldefrist 30.11.2020 beachten!

Um von dieser Branchenlösung profitieren zu können, müssen betroffene Anlagenbetreiber nun allerdings umgehend handeln! Denn die Anmeldungen für die jeweiligen Bilanzkreise müssen bereits zum 30.11.2020, also am kommenden Montag, abgegeben werden, um noch zum 01.01.2021 wirksam werden zu können. Dem sollte zudem idealerweise eine bilaterale Abstimmung mit dem Netzbetreiber über die konkrete Aufteilung der Strommengen vorausgehen, worauf auch der BDEW in seiner Umsetzungsfrage (abrufbar hier) hinweist. Damit bleibt betroffenen Anlagenbetreibern nur noch sehr wenig Zeit zum Handeln.

Auch einzeln gemessene Anlagen, die zum 01.01.2021 aus der Förderung laufen, sollten diese Frist unbedingt beachten. Denn auch diese müssen sich bis 30.11.2020 positionieren, was mit dem Strom ab dem kommenden Jahr passieren soll. Insbesondere wenn kein automatischer Wechsel in die Vermarktungsform für ausgeförderte Anlagen gewünscht ist, bedarf es einer ausdrücklichen Wechselmitteilung in die sonstige Direktvermarktung.

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