16.12.2021

EEG 2021 – Blog zu den aktuellen Entwicklungen

16.12.2021 – Beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission (teilweise) erteilt
26.07.2021 – EEG-Änderungen treten am 27.07.2021 in Kraft
25.06.2021 – Auf der letzten Rille – Bundestag beschließt EEG-Reparaturgesetz
30.04.2021 – Grünes Licht aus Brüssel: EU-Kommission genehmigt EEG 2021!
29.04.2021 – EEG-Reparaturgesetz nimmt Fahrt auf
21.04.2021 – BMWi legt Entwurf für Änderungsgesetz vor
27.03.2021 – EU-Kommission und Gesetzgeber schicken auch die Erneuerbaren in den Lockdown
30.12.2020 – EEG 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
20.12.2020 – Auch Bundesrat winkt EEG 2021 durch
17.12.2020 – EEG 2021 in zweiter und dritter Lesung vom Bundestag beschlossen
16.12.2020 – Wirtschaftsausschuss beschließt umfangreiche Änderungen
01.12.2020 – BMWi legt nach – Schwerpunkte Wasserstoff und negative Strompreise
17.11.2020 – Bundesregierung sieht keinen Änderungsbedarf
09.11.2020 – Bundesrat fordert weitreichende Veränderungen des EEG-Entwurfs ein
23.10.2020 – Biomasse: Flexdeckel-Abschaffung, Südquote und viel status quo
25.09.2020 – Auch für die Photovoltaik nur wenig Licht
23.09.2020 – Bundesregierung legt Kabinettsentwurf zum EEG 2021 vor
18.09.2020 – Ein laues Lüftchen für die Windenergie
14.09.2020 – BMWi startet Verbändeanhörung mit aktualisiertem Entwurf
10.09.2020 – Was kommt auf die Anlagenbetreiber zu? – Allgemeiner Teil des EEG 2021
01.09.2020 – BMWi legt ersten Referentenentwurf zum EEG 2021 vor

Das EEG 2017 war mehr als dreieinhalb Jahre in Kraft. Damit galt es länger als seine drei Vorgänger. Angesichts der äußerst dynamischen Entwicklungen im Stromsektor überraschte es nicht, dass es in der Branche als durchaus in die Jahre gekommen galt. Seit längerem war deshalb bereits der Ruf nach einer Novelle des Gesetzes deutlich hörbar geworden. Die Bundesregierung wollte einen ersten Entwurf an sich bereits vor der parlamentarischen Sommerpause auf den Weg bringen. Dazu war es aber – sicher auch mit Blick auf die Corona-Krise – nicht gekommen.

Das BMWi hatte am 25.08.2020 einen ersten Referentenentwurf zum EEG 2021 erarbeitet und in die Ressortabstimmung gegeben. Das Gesetz ist zum 01.01.2021 in Kraft getreten. Mit diesem Blog möchten wir Sie gern über die aktuellen Entwicklungen zum Gesetzgebungsprozess auf dem Laufenden halten.

Meldung vom 16.12.2021

Beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission (teilweise) erteilt

Mehr als vier Monate nach Inkrafttreten des EEG-Reparaturgesetzes hat die EU-Kommission am 09.12.2021 weite Teile des Gesetzespaketes beihilferechtlich genehmigt. Dies teilte das BMWi am 14.12.2021 auf seiner Homepage mit (abrufbar hier). Viele Regelungen, die bislang nach § 105 EEG 2021 unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung gestanden hatten, können nun rückwirkend zum 01.01.2021 angewendet werden.

Windenergie und Solarenergie

So können die Ausschreibungen für Windenergieanlagen sowie Solaranlagen ab 2022 mit den deutlich erhöhten Ausschreibungsvolumina stattfinden. Im Bereich der Solarenergie hat die EU-Kommission das erhöhte Ausschreibungsvolumen allerdings lediglich für die ersten beiden Ausschreibungstermine im Jahr 2022 genehmigt. Vor dem Ausschreibungstermin zum 1. November 2022 wird die Kommission zunächst die Ergebnisse der ersten beiden Ausschreibungsrunden evaluieren und abhängig davon über die endgültige Genehmigung entscheiden.

Grünes Licht aus Brüssel gibt es darüber hinaus für die finanzielle Beteiligung von Kommunen bei Freiflächenanlagen. Dies dürfte vielen Projekten, die händeringend auf das Wirksamwerden des § 6 Abs. 3 EEG 2021 gewartet hatten, einen erheblichen Schub verleihen. Auch die Verfahrenserleichterungen bei der Ausschreibung von Solaranlagen wurden von der EU-Kommission durchgewinkt.

Biomasse

Aufatmen können Betreiber von bestehenden Biogasanlagen in der Anschlussförderung: Die Neuregelung zum Flexibilitätszuschlag (wir berichteten hier), mit der eine umfassende Kürzung des Flexibilitätszuschlages zurückgenommen wurde, hielt der beihilferechtlichen Prüfung stand. Damit werden erhebliche Rechtsunsicherheiten und drohende Vergütungsnachteile für Betreiber, die ihre Anlage bereits vor dem Wechsel in die Anschlussförderung flexibilisiert hatten, beseitigt. Es bleibt jedoch dabei, dass hiervon die 33 Bestandsanlagen, die in der Gebotsrunde zum 01.03.2021 einen Zuschlag erhalten haben, nicht mehr profitieren können.

Die erteilte beihilferechtliche Genehmigung erfasst darüber hinaus die Übergangsregelung zur verlängerten Nutzbarkeit von Stilllegungsnachweisen zur Übertragung der EEG-Förderung bei vorzeitiger Stilllegung von Biomethananlagen, die Änderung des Ausschreibungsdesigns für Biomethananlagen im Dezember 2021 sowie die Anschlussförderung für Güllekleinanlagen.

Dagegen wurde die Genehmigung für die in §§ 101, 102 EEG 2021 vorgesehene Anschlussförderung für Altholz und Grubengas nicht erteilt. Nach Auffassung der EU-Kommission sind diese Regelungen nicht mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar und dürfen daher auch in Zukunft nicht angewandt werden.

Offene Fragen – Südquote und Grüner Wasserstoff

Damit ist das Verfahren zur beihilferechtlichen Genehmigung des EEG 2021 allerdings noch nicht abgeschlossen. Vielmehr hat die EU-Kommission das Verfahren für einzelne, aus ihrer Sicht noch weiter zu prüfende Regelungen abgetrennt. Wann es hier zu einer endgültigen Entscheidung kommen wird, ist weiterhin offen. Nach Aussage des BMWi arbeite man mit Hochdruck daran, auch hier schnellstmöglich die Genehmigung zu erhalten.

Dies betrifft zum einen die Südquoten für Windenergie und Biomasse sowie die regionale Beschränkung der Biomethanausschreibung auf Süddeutschland. Diese Regelungen stammen größtenteils sogar noch aus der ursprünglichen, zum 01.01.2021 in Kraft getretenen Gesetzesfassung des EEG 2021. Die EU-Kommission begründete die Verzögerung mit der Neufassung der Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL), die nun zum 01.01.2022 in Kraft treten und den Prüfungsrahmen für die Südquotenregelungen bilden sollen. Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung der Kommission sei aber nicht mehr mit einer Genehmigung im Jahr 2021 zu rechnen. Voraussichtlich werden daher die Regelungen zur Südquote in den ersten Ausschreibungsrunden im Februar/März noch keine Anwendung finden.

Zum anderen steht die EEG-Umlagebefreiung für die Erzeugung von Grünem Wasserstoff nach § 69b EEG 2021 weiterhin auf dem Prüfstand. Die Anforderungen an die Erzeugung von Grünem Wasserstoff hatte der Gesetzgeber in den §§ 12h-12l EEV konkretisiert und dort u.a. geregelt, wie nachzuweisen ist, dass der Strom zur Erzeugung des Grünen Wasserstoffs ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt. Besondere Anforderungen an den Standort des Elektrolyseurs, wie etwa eine räumliche Nähebeziehung zur Stromerzeugungsanlage, finden sich dort bislang nicht. Hier sieht die EU-Kommission weiteren Prüfungsbedarf – dies auch vor dem Hintergrund, dass derzeit an einer europaweit einheitlichen Definition von Grünem Wasserstoff gearbeitet wird. Dem Vernehmen nach plant die EU-Kommission deutlich strengere Regelungen als nach der deutschen Verordnung. Beispielsweise ist in der Diskussion, die Anerkennung als Grüner Wasserstoff auf den Einsatz von Strom aus neuen, ungeförderten Stromerzeugungsanlagen zu beschränken.

Gern halten wir Sie zu den weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.

Meldung vom 26.07.2021

EEG-Änderungen treten am 27.07.2021 in Kraft

Gut einen Monat nach Beschlussfassung durch Bundestag und Bundesrat wurde am 26.07.2021 das Gesetzespaket zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (abrufbar hier). Damit können auch die Änderungen des EEG-Reparaturgesetzes am 27.07.2021 in Kraft treten. Bereits am 19.07.2021 war das flankierende EEG-Verordnungspaket im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (abrufbar hier).

Gleichwohl stehen viele Neuregelungen weiterhin unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission und dürfen vorher nicht angewendet werden. Dies betrifft beispielsweise sämtliche Änderungen im Ausschreibungsdesign von Solaranlagen, aber auch die in § 6 EEG 2021 n.F. neu geregelte finanzielle Beteiligung von Kommunen an Solaranlagen. Viele Projektierer stehen hier schon in den Startlöchern und möchten die Kommunen gern finanziell beteiligen. Sie sind dennoch gut beraten, mit entsprechenden Verpflichtungserklärungen oder gar Zahlungen noch zu warten.

Nach Mitteilung aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist nicht kurzfristig mit der Erteilung der Genehmigung der EU-Kommission zu rechnen. Für die Zwischenzeit bis zur Genehmigung – darauf weist das BMWi ausdrücklich hin – besteht kein Vertrauensschutz, dass die verabschiedeten Regelungen auch tatsächlich so wirksam werden. Nun heißt es für die Projektierer wieder einmal – abwarten und Tee trinken.

Meldung vom 25.06.2021

Auf der letzten Rille – Bundestag beschließt EEG-Reparaturgesetz

In der letzten Sitzungswoche vor Ende der aktuellen Legislaturperiode und damit buchstäblich in letzter Sekunde hat der Bundestag am 24.06.2021 in zweiter und dritter Lesung eine umfassende Novelle des Energiewirtschaftsrechts beschlossen (Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses abrufbar hier). Kern der Novelle ist der schrittweise Aufbau einer nationalen Wasserstoffinfrastruktur.

Angedockt an dieses Artikelgesetz wurde – wie bereits Ende 2020 absehbar war – auch das EEG 2021 noch einmal angefasst. Anders als die weithin geläufige Bezeichnung „EEG-Reparaturgesetz“ vermuten lässt, finden sich darin keineswegs nur dringend notwendige redaktionelle Änderungen. So sollen nun 2022 die Sonderausschreibungen für Wind und Solar kommen (wir berichteten hier). Auch die bereits seit April absehbare Streichung des Ausschreibungsverfahrens zur Anschlussförderung von Windenergieanlagen an Land (wir berichteten hier) findet sich im Änderungsgesetz. Darüber hinaus hält das Gesetz aber auch die eine oder andere Überraschung bereit:

Finanzielle Beteiligung von Kommunen

Der bisherige § 36k EEG 2021 wird in § 6 EEG 2021 überführt und in diesem Zuge erfreulicherweise auch auf Freiflächenanlagen erstreckt. Hierauf hatte die Solarbranche gedrungen, um mit diesem Instrument ebenfalls auf Akzeptanzprobleme gerade bei großen Freiflächenanlagen reagieren zu können. Begünstigt sind alle Freiflächenanlagen unabhängig von ihrer installierten Leistung und der Frage, ob überhaupt eine Förderung nach EEG in Anspruch genommen wird.

Ebenso wie bei Windenergieanlagen dürfen künftig auch hier 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge an die betroffenen Gemeinden gezahlt werden. Als betroffen gelten hierbei allerdings ausschließlich die Standortgemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Anlage befindet. Vereinbarungen über freiwillige Zuwendungen an die Gemeinde dürfen vor Genehmigung der Freiflächenanlage geschlossen werden, allerdings nicht vor dem Beschluss des notwendigen Bebauungsplans.

Die freiwillig an die Gemeinden geleisteten Zahlungen werden sowohl für Windenergieanlagen als auch für Freiflächenanlagen im Rahmen der Endabrechnung im Folgejahr vom Netzbetreiber erstattet. Insoweit hat der Gesetzgeber nunmehr klargestellt, dass der Erstattungsanspruch nur dann besteht, wenn die Anlagenbetreiber auch eine Förderung nach dem EEG 2021 in Anspruch nehmen. Damit dürfte ein Erstattungsanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen sein, wenn der Förderzeitraum abgelaufen ist oder sich die Anlagen – trotz Vorliegen eines Zuschlags –über PPA finanzieren. Dies war zur bisherigen Gesetzesfassung des § 36k Abs. 3 EEG 2021 umstritten. Die Fachagentur Windenergie an Land hatte hierzu eine abweichende Auffassung vertreten (abrufbar hier).

Windenergie

Auch für Windenergieanlagen schärft der Gesetzgeber die Regelung zur finanziellen Beteiligung von Kommunen noch einmal nach, um bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. So wird nun klargestellt, dass zur Ermittlung der betroffenen Gemeinden auf einen Umkreis von 2.500 m um die Turmmitte der Windenergieanlagen abgestellt werden soll. Zudem findet sich nun eine Regelung zum Umgang mit gemeindefreien Gebieten. Insoweit soll der nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als betroffen gelten.

Einen weiteren zeitlichen Aufschub erhalten Bürgerenergiegesellschaften, die im Jahr 2017 einen Zuschlag ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhalten hatten. Aufgrund der Verzögerungen durch die Corona-Pandemie können diese bei der Bundesnetzagentur eine einmalige Fristverlängerung von weiteren zwölf Monaten beantragen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dem Zuschlag bereits eine Genehmigung zugeordnet wurde.

Um die Ausbauhemmnisse im Windbereich zu minimieren, wird in § 99a EEG 2021 zudem eine jährliche Berichtspflicht für die Bundesregierung zum Thema Funknavigation und Windenergieanlagen eingeführt. Ziel ist die Erfassung und das Monitoring von möglichen Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Windenergieanlagen und dem Betrieb von Drehfunkfeuern.

Biomasse

Gute Nachrichten für die Betreiber bestehender Biomasseanlagen: Der Gesetzgeber nimmt die Kürzung des Flexibilitätszuschlages in der Anschlussförderung weitgehend zurück. Völlig überraschend war Mitte Dezember 2020 die Regelung in das EEG 2021 aufgenommen worden, dass eine Flexibilitätsprämie während der Anschlussförderdauer nur noch für den Leistungsteil in Anspruch genommen werden konnte, die gegenüber der Flexibilitätsprämie zusätzlich flexibel bereitgestellt wird (wir berichteten hier). Damit wurden letztlich Anlagenbetreiber bestraft, die in Vorbereitung auf die Anschlussförderung ihre Anlage bereits durch Leistungszubau flexibilisiert hatten. Dies warf eine Reihe ungeklärter Anwendungsfragen auf und führte nicht zuletzt zu einer erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Bedingungen der Anschlussförderung.

Künftig soll nur noch eine moderate Kürzung des Flexibilitätszuschlages erfolgen, falls der Anlagenbetreiber zuvor bereits die Flexibilitätsprämie in Anspruch genommen hatte. Zum einen ist im Gesetz nun explizit geregelt, welcher konkrete Leistungsanteil betroffen sein soll. Der Berechnungsmodus orientiert sich an den tatsächlich erhaltenen Zahlungen aus der Flexibilitätsprämie und führt so zu einer deutlichen Entlastung von Betreibern, die erst kurz vor dem Wechsel in die Anschlussförderung flexibilisiert hatten. Zum anderen entfällt für den so berechneten Leistungsanteil der Flexibilitätszuschlag nicht vollständig. Stattdessen wird er lediglich von 65 €/kW auf 50 €/kW abgesenkt.

Das Nachsehen haben hier allein die 33 Bestandsanlagen, die in der Gebotsrunde zum 01.03.2021 einen Zuschlag erhalten haben. Denn für sie bleibt es bedauerlicherweise bei der unklaren und unwirtschaftlichen Kürzung des Flexibilitätszuschlages.

Solarenergie

Im Bereich der Solarenergie erfährt vor allem das Ausschreibungsdesign für Dachanlagen (Anlagen des zweiten Segments) erhebliche Vereinfachungen. So berechtigt der Zuschlag künftig unmittelbar zur Inanspruchnahme der Förderung. Die bisher zusätzlich notwendige Zahlungsberechtigung entfällt. Zudem verfällt der Zuschlag nicht mehr bei Überschreitung bestimmter Realisierungsfristen, sondern gilt ab Veröffentlichung 21 Jahre. Bei sehr zügiger Realisierung wird dadurch sogar die Gesamtförderdauer um bis zu ein Jahr verlängert. Wird die Anlage dagegen erst mehr als ein Jahr nach Zuschlagserteilung in Betrieb genommen, bleibt der Zuschlag – anders als bisher – weiter gültig.

Im Zusammenhang damit müssen die Bieter künftig anstelle einer Sicherheit in Höhe von 70 €/kW einen sog. Projektsicherungsbeitrag in Höhe von 35 €/kW leisten. Dieser kann – anders als die vorherige Sicherheit – nicht als Bürgschaft hinterlegt werden, sondern muss bar auf ein Verwahrkonto der Bundesnetzagentur eingezahlt werden. Nach Realisierung der Dachanlage zahlt der Netzbetreiber den Betrag im Rahmen der ersten Endabrechnung zurück.

Für Solaranlagen des ersten Segments (Freiflächenanlagen) entfällt das Erfordernis der Zweitsicherheit. Künftig ist unmittelbar bei Gebotsabgabe eine Sicherheit in Höhe von 50 €/kW zu leisten. Diese reduziert sich künftig nicht nur bei Vorlage eines beschlossenen Bebauungsplans auf 25 €/kW, sondern auch bei einem Nachweis für die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 38 BauGB.

Zudem verlängert der Gesetzgeber die Realisierungsfrist für Freiflächenanlagen, die in den Gebotsterminen 2021 und 2022 einen Zuschlag erhalten haben, von 24 auf 32 Monate. Die Meldung im Marktstammdatenregister muss innerhalb von 34 Monaten erfolgen. Damit verbunden ist allerdings eine zusätzliche Verringerung des anzulegenden Werts um 0,3 ct/kWh, falls die ursprünglich geltenden Realisierungsfristen überschritten werden.

Schließlich gibt es noch eine gute Nachricht für besondere Solaranlagen (Agri PV und Floating Solar): Das zusätzliche Ausschreibungsvolumen für 2022 im Rahmen der Innovationsausschreibung wird von 50 MW auf 150 MW heraufgesetzt. Ursprünglich geplant waren hier 100 MW (wir berichteten hier). Weitere Informationen zu besonderen Solaranlagen finden Sie hier.

EEG-Umlage

Freuen können sich auch die Betreiber kleiner EE-Anlagen bis 30 kW, die ihren Strom zur Eigenversorgung nutzen. Die bisherige Freigrenze von 30.000 kW pro Jahr entfällt komplett, so dass künftig der gesamte aus diesen Anlagen selbstverbrauchte Strom EEG-umlagefrei ist. Dies bringt erhebliche Erleichterungen mit Blick auf das erforderliche Messkonzept sowie die administrativen Pflichten mit sich.

Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

Ein Großteil der Neuregelungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit allerdings noch der Genehmigung durch die europäische Kommission. Vor Erteilung der Genehmigung dürfen Neuregelungen wie die Erhöhung des Ausschreibungsvolumens oder die finanzielle Beteiligung von Kommunen bei Freiflächenanlagen nicht angewandt werden. Die nächste (unter Umständen monatelange) Hängepartie ist also vorprogrammiert. Wie immer werden wir Sie hierzu auf dem Laufenden halten.

Meldung vom 30.04.2021

Grünes Licht aus Brüssel: EU-Kommission genehmigt EEG 2021!

Laut einer Pressemeldung des BMWi vom 29.04.2021 hat die EU-Kommission das bereits seit einem Vierteljahr geltende EEG 2021 beihilferechtlich genehmigt (siehe hier). Die entsprechende Mitteilung ging dem BMWi offenbar am selben Tage zu und ist somit seit gestern wirksam. Die EU-Kommission wird die Genehmigungsentscheidung in den nächsten Wochen auf ihrer Homepage veröffentlichen und eine öffentliche Fassung der Genehmigungsentscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntmachen.

EEG 2021 kann weitgehend vollzogen werden

Damit kann nunmehr der überwiegende Teil der dem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt unterliegenden Vorschriften des Gesetzes vollzogen werden. Dies betrifft insbesondere die noch ausstehende Bezuschlagung der erfolgreichen Bieter aus den in diesem Jahr bereits durchgeführten Ausschreibungsrunden.

Zu einzelnen Regelungen hat die Kommission allerdings noch weiteren Prüfbedarf angemeldet. Dies betrifft insbesondere mehrere Regelungen, die erst im Dezember 2020 im parlamentarischen Verfahren geändert oder eingefügt worden sind und die deswegen von der EU-Kommission noch nicht abschließend geprüft werden konnten. Von der Genehmigung nicht umfasst sind außerdem Regelungen, zu denen bereits eine separate Genehmigung erteilt wurde. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften zur EEG-Umlage.

Nur noch wenige offene Punkte

Offen sind demnach insbesondere die Vorgaben zur Regionalisierung der EEG-Förderung. Der Gesetzgeber hatte mit der Schaffung des EEG 2021 eine sogenannte Südquote für Windenergieanlagen an Land und Biomasseanlagen eingeführt. Hierdurch sollte der Ausbau der Erneuerbaren in Süddeutschland weiter angereizt werden. Bis zum Vorliegen der Genehmigung werden die anstehenden Ausschreibungsrunden also ohne eine regionale Steuerung durchgeführt.

Auch die vollständige Befreiung von grünem Wasserstoff und Elektrobussen von der EEG-Umlage steht offenbar noch in der Diskussion. Nicht umfasst von der gestern erteilten Genehmigung sind zudem die Regelungen des EEG 2021 zu einer befristeten Anschlussförderung für Windenergie an Land. Hier hatte die Bundesregierung allerdings mit dem von ihr vorgelegten Text für das EEG-Reparaturgesetz bereits weitgehend eingelenkt und die Anschlussförderung für das Jahr 2022 gestrichen.

Insofern bleibt abzuwarten, ob an dieser Stelle eine zeitnahe Einigung mit der EU-Kommission erzielt werden kann. In Erwartung der Genehmigung hat die Bundesregierung den Genehmigungsvorbehalt in § 105 EEG 2021 im Zuge der aktuellen Änderung des EEG jedenfalls bereits angepasst. Er soll hauptsächlich noch die Normen mit Südquotenbezug sowie vor allem auch die angedachte Erhöhung der Ausschreibungsvolumina durch Sonderausschreibungen betreffen.

Weitere Details und Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier auf der Internetseite des BMWi.

Meldung vom 29.04.2021

EEG-Reparaturgesetz nimmt Fahrt auf

Nachdem das BMWi zuletzt eine Formulierungshilfe für eine Änderung des EEG 2021 vorgelegt hatte, konnten sich Anfang dieser Woche die Regierungsparteien auf ein gemeinsames Vorgehen einigen. Seit heute liegt nun auch ein offizieller Text für das von der Branche heftig eingeforderte EEG-Reparaturgesetz vor (abrufbar hier auf der Internetseite des BMWi). Demnach wurden die Vorschläge der Formulierungshilfe weitgehend übernommen und in Teilen sogar noch weiterentwickelt.

Sonderausschreibungen und Erhöhung des Ausschreibungsvolumens

Auf große Zustimmung dürfte v.a. die Anhebung der Ausschreibungsvolumina im Bereich der Windenergie, Fotovoltaik und Biomasse stoßen. Die Bundesregierung lässt hier ihrer Ankündigung aus dem letzten Jahr, die Ausschreibungsvolumina noch einmal signifikant zu erhöhen, nun Taten folgen, allerdings zunächst nur für das Jahr 2022. Zudem ist zu konstatieren, dass die Ausschreibungspfade und Ausbauziele nicht angepasst werden.

Vor allem die gebeutelte Windenergie darf sich auf die Einführung von „Nachholterminen“ für 2021 und 2022 nicht erteilte Zuschläge freuen. Konkret ist angedacht, in § 28 Abs. 1 EEG 2021 jeweils für den 1. Dezember 2022 und 2023 zusätzliche Ausschreibungstermine zu verankern. Sollten dabei auch im Nachholtermin 2022 Ausschreibungsmenge nicht bezuschlagt werden, so werden diese zu zwei Dritteln im Nachholtermin 2023 erneut ausgeschrieben. Darüber hinaus wird das für 2022 vorgesehene Ausschreibungsvolumen von aktuell 2.900 MW auf 4.000 MW erhöht. Diese Erhöhung steht allerdings unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die europäische Kommission. Die zusätzlichen 1.100 MW werden im Zuge einer Sonderabschreibung ausgeschrieben.

Im Übrigen bleibt es bei der bereits in der Formulierungshilfe des BMWi angedachten Streichung der Ausschreibungsmöglichkeit für ausgeförderte Windenergieanlagen ab dem Jahr 2022.

Auch für die Solarbranche wird das Ausschreibungsvolumen signifikant heraufgesetzt, allerdings ebenfalls nur für das kommende Jahr. Im Jahr 2022 ist eine zusätzliche Sonderausschreibung von 2.000 MW angedacht. Das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2022 für besondere Solaranlagen (Agri-PV und Floating-Solar) wird von 50 MW auf 100 MW heraufgesetzt. Sämtliche Erhöhungen der Ausschreibungsmengen unterliegen allerdings dem Genehmigungsvorbehalt durch die EU-Kommission.

Ausblick

Bemerkenswert ist die Beschneidung der Kompetenzen der Clearingstelle EEG I KWKG. Vom Gesetzesentwurf lediglich als Klarstellung verkauft, ist es der Clearingstelle künftig offenbar verwehrt, sich zu Fragen der EEG-Umlage bei Eigenverbrauch im Rahmen von Hinweisen oder Empfehlungen zu positionieren.

Ohne es im Übrigen in den Gesetzestext hineingeschrieben zu haben, hat sich die Regierungskoalition einer Pressemeldung des BMWi zufolge darüber hinaus offenbar darauf verständigt, die EEG-Umlage in den Jahren 2023 und 2024 auf 5 Cent pro Kilowattstunde zu begrenzen (Text der Pressemeldung sehe hier).

Die Änderungen sollen in den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht (abrufbar hier) eingepflegt und dem Vernehmen nach in der kommenden Sitzungswoche, am 5. oder 6. Mai, im Bundestag behandelt werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Meldung vom 21.04.2021

BMWi legt Entwurf für Änderungsgesetz vor

In dem Bemühen, nun zeitnah zumindest eine Teilgenehmigung des EEG 2021 durch die EU-Kommission zu erreichen, hat das BMWi am 20.04.2021 den Entwurf eines Änderungsantrags zum EEG 2021 vorgelegt. Neben der Korrektur einzelner redaktioneller Fehler ist Kern des Änderungsgesetzes die Anpassung an beihilferechtliche Vorgaben. Nach erster Durchsicht des Entwurfs sind folgende Änderungen hervorzuheben:

Technische Einrichtungen > 100 kW

Die Anforderungen an den Einbau technischer Einrichtungen für das Einspeisemanagement werden konkretisiert. Auch Neuanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW sollen nun – ebenso wie Bestandsanlagen – technische Einrichtungen zur Abrufung der Ist-Einspeisung vorhalten. Der bisherige Gesetzeswortlaut fordert für Neuanlagen demgegenüber lediglich Einrichtungen zur ferngesteuerten Regelung der Einspeiseleistung. Nach Aussage des BMWi handelte es sich hierbei um ein Redaktionsversehen. Betroffen sind Anlagen, die seit dem 01.01.2021 bis zur Markterklärung des BSI über die Verfügbarkeit intelligenter Messsysteme in Betrieb genommen wurden bzw. werden.

Windenergieanlagen an Land

Die wohl einschneidendste Änderung besteht in der Streichung des Ausschreibungsverfahrens zur Anschlussförderung für Windenergieanlagen (wir berichteten hier). Nach dem Vorschlag des BMWi soll eine Anschlussförderung nur noch für Windenergieanlagen an Land möglich sein, deren Vergütungsanspruch am 31.12.2020 endete. Diese sollen nur noch im Kalenderjahr 2021 eine gesetzliche Anschlussförderung in Höhe des Monatsmarktswertes zuzüglich eines Zuschlags erhalten können. Die zeitlich gestaffelte Zuschlagshöhe soll unverändert bleiben. Allerdings soll der Zuschlag künftig an eine Reihe zusätzlicher Voraussetzungen geknüpft werden.

Etwa müssen sämtliche gewährten Beihilfen mitgeteilt werden. Zudem soll der Anlagenbetreiber pro Anlage durch Erklärung gegenüber dem Netzbetreiber festlegen, bis zu welchem Höchstbetrag Zuschläge in Anspruch genommen werden sollen. Diese Höchstbeträge zuzüglich der gewährten Beihilfen dürfen im gesamten Portfolio des Anlagenbetreibers und mit ihm verbundener Unternehmen einen Betrag von 1,8 Mio. € nicht überschreiten. Das BMWi begründet dies mit beihilferechtlichen Vorgaben. Die – ohnehin zeitlich eng begrenzte – Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Anschlussförderung wird damit in jedem Fall erheblich verkompliziert.

Im derzeit geltenden EEG 2021 ist zudem eine Reduzierung des Ausschreibungsvolumens für Windenergieanlagen an Land bei drohender Unterzeichnung vorgesehen. Hiervon hat die Bundesnetzagentur für den Gebotstermin 01.05.2021 erstmals Gebrauch gemacht (siehe hier). Grundlage hierfür ist u.a. die Anzahl der Genehmigungen, die seit dem letzten Gebotstermin an das Marktstammdatenregister gemeldet wurde. Nach dem Änderungsvorschlag des BMWi soll hierfür künftig anstelle des Gebotstermins das Ende der Meldefrist vor dem Gebotstermin maßgeblich sein. Damit würden auch Genehmigungen, die in den vier Wochen vor dem letzten Gebotstermin an das MaStR gemeldet wurden, bei der Berechnung berücksichtigt. Im Ergebnis dürfte dadurch eine mögliche Reduzierung des Ausschreibungsvolumens künftig geringer ausfallen.

Klarstellung zum Flexibilitätszuschlag

Schließlich ist eine Klarstellung in den Übergangsvorschriften zur Inanspruchnahme des Flexibilitätszuschlages bei Biomasseanlagen in der Anschlussförderung vorgesehen. Anlagen, die bereits vor 2021 einen Zuschlag für die Anschlussförderung erhalten haben, sollen von einer Begrenzung des Flexibilitätszuschlages auf die zusätzlich bereitgestellte Leistung sowie von den neu eingeführten qualitativen Anforderungen an die Flexibilisierung nicht betroffen sein.

Weiteres Verfahren

Der Entwurf ist zwischen den Ressorts noch nicht abgestimmt. Dem Vernehmen nach soll er in der kommenden Woche im Kabinett behandelt werden. Im Anschluss ist eine Einbringung in die laufende EnWG-Novelle vorgesehen. Gern halten wir Sie hierzu weiter auf dem Laufenden.

Meldung vom 27.03.2021

EU-Kommission und Gesetzgeber schicken auch die Erneuerbaren in den Lockdown

Seit dem 01.01.2021, also knapp drei Monate, ist das EEG 2021 nun schon in Kraft. Viele Regelungen des neuen Gesetzes, das entscheidende Impulse für den weiteren Ausbau der Erneuerbaren liefern soll(t)e, dürfen wegen europarechtlicher Vorgaben aber noch nicht angewendet werden. Hinzu kommt, dass das aktuelle Gesetz an einigen handwerklichen Fehlern leidet, die an sich im ersten Quartal dieses Jahres behoben werden sollten. Das ist nun aber wegen der Corona-Krise und der daraus resultierenden Beschäftigung der Mandatsträger miteinander vorerst ausgefallen.

Noch immer kein Grünes Licht aus Brüssel

Ein wesentlicher Teil des Dilemmas ist in § 105 EEG 2021 zu suchen. Danach dürfen Vorschriften, die einen Anspruch nach dem EEG 2021 begründen, erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission zur Anwendung kommen. Eine solche liegt bislang noch nicht vor und lässt wohl noch eine Weile auf sich warten. Ungeachtet dessen gilt, darauf weist das BMWi auf seiner Homepage ausdrücklich, aber zutreffend hin (siehe hier), seit dem 01.01.2021 ausschließlich noch das EEG 2021. Neue Förderansprüche nach den alten Gesetzesfassungen können dem Grunde nach also weder entstehen noch geltend gemacht werden. Anlagen in der Festvergütung erhalten aber bis zum Zeitpunkt der beihilferechtlichen Genehmigung die Vergütung nach dem EEG 2017. Die beihilferechtliche Genehmigung des EEG 2017 wurde zu diesem Zweck verlängert.

Dass eine Genehmigung überhaupt nötig ist, liegt an der Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, die EEG-Umlage – anders als bis 2020 – aus staatlichen Mitteln zu finanzieren (wir berichteten hier – Meldung vom 04.06.2020). Woran es in Brüssel nun konkret hakt, ist bislang unklar. Dem Vernehmen nach stößt sich die Kommission wohl aber vor allem an den äußerst kurzfristigen Änderungen im Gesetzgebungsverfahren aus Dezember 2020 (siehe hier , wir berichteten zudem hier – Meldungen vom 16./17.12.2021).

Erneuerbare in der Warteschleife

Betroffen von dieser Misere sind nun alle Anlagen, die seit in Krafttreten des EEG 2021 an einer Ausschreibungsrunde der BNetzA teilnehmen müssen/mussten. Konkret und besonders hart trifft es also vor allem die Windenergie. Hier stand die erste Ausschreibungsrunde bereits zum 01.02.2021 an. Ausgeschrieben waren immerhin 1,5 GW. Der nächste Termin, zu dem weitere ca. 1,5 GW ausgeschrieben werden sollen, steht mit dem 01.05.2021 zudem quasi schon vor der Tür (Bekanntmachung der BNetzA hier). Wegen der fehlenden beihilferechtlichen Genehmigung und dem daraus resultierenden Vollzugsverbot hat die Bundesnetzagentur die Zuschläge für die Februar-Ausschreibung allerdings noch nicht erteilt (siehe hierzu die aktuelle Meldung der BNetzA).

Für die ohnehin schon arg gebeutelte Branche bedeutet dies einen weiteren herben Schlag und für die Bieter der ersten Ausschreibungsrunde 2021 eine unsägliche Hängepartie. Diese können bislang nämlich nur mutmaßen, ob sie in der Ausschreibung erfolgreich waren. Nach Auskunft des BWE haben aber zumindest jene Bieter, auf die dies nicht zutrifft, bereits eine schriftliche Mitteilung von der BNetzA erhalten. Für alle übrigen stellen sich nun aber gewichtige Fragen. Etwa ob es möglich ist, trotz fehlender Rückmeldung der BNetzA zum 01.05.2021 erneut an der Ausschreibung teilzunehmen. Zumindest dies dürfte mit Blick auf die Ausschlussgründe in § 33 EEG 2021 wohl zulässig sein. Viele Bieter befürchten zudem, wegen des zeitlichen Verzugs die bei Gebotsabgabe geleisteten Sicherheiten nicht oder nur teilweise zurückzuerhalten. Auch diese Sorge ist jedoch unbegründet. Wichtig zu wissen ist nämlich, dass die Realisierungsfristen des EEG erst mit Bekanntmachung der Zuschläge auf der Internetseite der BNetzA zu laufen beginnen.

Maskenskandal bremst EEG-Reparaturgesetz aus

Als wäre die Lage jedoch noch nicht misslich genug, bremst nun offenbar  auch noch der „Corona-Maskenskandal“ das nötige EEG-Reparaturgesetz aus. Gerade mit Blick auf die sehr kurzfristigen Änderungen im Entwurf des EEG 2021 kurz vor Toresschluss (siehe hier – Meldung vom 16./17.12.2021) war an sich verabredet bzw. zugesagt worden, noch im ersten Quartal 2021 nachzusteuern und u.a. die Ausbauziele und –pfade nochmals deutlich anzuheben (siehe hier).

Eine Nachbesserung am EEG 2021 ist auch im Übrigen dringend nötig. Tun sich doch an zahlreichen Stellen des Gesetzes gewichtige Fragen auf, auf deren Beantwortung sich die Regierungskoalition kurz vor Weihnachten nicht mehr einigen konnte. Exemplarisch sei an dieser Stelle § 36k EEG 2021 erwähnt, der es ermöglichen soll, Kommunen im Umkreis von 2.500m um eine Windenergieanlage finanziell zu beteiligen. Diese Vorschrift, die wohl auch dem Genehmigungsvorbehalt nach § 105 EEG 2021 unterliegen dürfte, soll(te) die Akzeptanz der Bevölkerung vor Ort steigern. Unklar ist aber, von welchem konkreten Bezugspunkt aus die 2.500m überhaupt zu ermitteln sein sollen. Klarstellungsbedarf gibt es auch bei den nach § 36j EEG 2021 zulässigen Zusatzgeboten für Windenergieanlagen. Hier rätselt die Branche, worauf sich die „mehr als 15 Prozent“ Erhöhung beziehen soll. Zwar hat sich die BNetzA im Zuge der Februar-Ausschreibung hierzu positioniert (siehe hier). Doch wäre für mehr Rechtssicherheit eine gesetzgeberische Entscheidung sehr wünschenswert.

Hierauf wird man nun wohl aber noch geraume Zeit warten müssen. Denn die Abgeordneten der Regierungskoalition beschäftigen sich aktuell offenbar vorrangig mit persönlichen Vorteilen im Zusammenhang mit Bewältigung der Corona-Krise oder aus demselben Grunde miteinander, anstatt sich gemeinsam drängenden Sachfragen zu widmen. Medienberichten zufolge hat zumindest die SPD-Fraktion weitere Gespräche bis zur umfassenden Aufklärung der gegen CDU-Abgeordnete erhobenen Lobbyismus-Vorwürfe auf Eis gelegt (siehe hier). Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Meldung vom 30.12.2020

EEG 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Am 28.12.2021 wurde das EEG 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (abrufbar hier). Das Gesetz tritt damit wie geplant zum 01.01.2021 in Kraft. Die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission steht derzeit noch aus.

Meldung vom 20.12.2020

Auch Bundesrat winkt EEG 2021 durch

Am 18.12.2020 hat auch der Bundesrat das am Vortag beschlossene Gesetz durchgewunken und auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet. Das EEG 2021 kann damit wie geplant zum 01.01.2021 in Kraft treten. Allerdings stehen sämtliche Vorschriften des neuen Gesetzes, die einen Anspruch gewähren, noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. Ausgenommen hiervon ist lediglich die Förderung für ausgeförderte Anlagen bis 100 kW, die keine Windenergieanlagen sind. Diese kann bereits ab 01.01.2021 auch ohne beihilferechtliche Genehmigung in Anspruch genommen werden.

Doch nach der Novelle ist vor der Novelle – schon jetzt ist absehbar, dass es 2021 Nachkorrekturen geben wird. In einem vom Bundestag gebilligten Entschließungsantrag der Regierungskoalitionen wurde etwa festgehalten, dass im ersten Quartal 2021 ein weitergehender Ausbaupfad der Erneuerbaren Energien definiert werden soll, der dem erhöhten europäischen Klimaziel von 55 % bis 2030 Rechnung trägt. Zudem sollen u.a. PPA gestärkt, die Regelung zu negativen Strompreisen ggf. weiter abgesenkt und zusätzliche Regelungen zur Akzeptanzsteigerung von Windenergieanlagen gefunden werden. Es bleibt also auch weiterhin spannend – gern halten wir Sie hierzu auf dem Laufenden.

Meldung vom 17.12.2020

EEG 2021 in zweiter und dritter Lesung vom Bundestag beschlossen

Am Morgen des 17.12.2020 hat der Bundestag in seiner 202. Sitzung das EEG 2021 in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Grundlage bildete die Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses, in der noch einmal umfassende Änderungen am bisherigen Entwurf vorgeschlagen worden waren. Die Befassung des Bundesrates ist für den 18.12.2020 vorgesehen. Sollte der Bundesrat den Vermittlungsausschuss nicht anrufen, wird das Gesetz voraussichtlich planmäßig zum 01.01.2021 in Kraft treten können.

Meldung vom 16.12.2020

Wirtschaftsausschuss beschließt umfangreiche Änderungen

In einer Sondersitzung hat der Wirtschaftsausschuss des Bundestages am Abend des 15.12.2020 einen Änderungsantrag zum EEG 2021 beschlossen, der Gegenstand der abschließenden Lesung im Bundestag am 17.12.2020 sein wird (BT-Drs. 19/25302). Die vom Wirtschaftsausschuss vorgeschlagenen Änderungen sind in den Details äußerst umfassend und betreffen mehr oder weniger sämtliche Bereiche des EEG sowie sämtliche Energieträger. Leider enthält das bisher veröffentlichte Dokument keine Begründung, sodass man über die Intention mancher Änderungen nur spekulieren kann.

Die Änderungen sind im Vergleich zum Gesetzesentwurf zum Teil erheblich. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit ergeben sich aber insbesondere folgende wesentliche Änderungen:

Allgemeines

Die bisher in § 1 Abs. 5 EEG 2021-E enthaltene Klarstellung, dass die Nutzung erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung im öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient (wir berichteten hier), wird ersatzlos gestrichen. Die hohe Bedeutung der erneuerbaren Energien ergebe sich bereits aus § 1 des Gesetzes und zudem aus dem Völker- und Europarecht.

Die Anforderungen an den Einbau intelligenter Messsysteme (iMSyS) im Zusammenhang mit dem Einspeisemanagement wird entschärft und im Vergleich zum Gesetzesentwurf grundlegend umgestaltet sowie erheblich verschlankt. Künftig müssen nur noch Anlagen ab 25 kW technische Einrichtungen vorhalten, mit denen über ein Smart Meter Gateway (SMGW) jederzeit die Abrufung der IST-Einspeisung und die stufenlose bzw. stufenweise Regelung der Einspeiseleistung gewährleistet werden kann. Bei Anlagen mit mehr als 7 kW bis einschließlich 25 kW muss über das SMGW lediglich die Abrufung der IST-Einspeisung sichergestellt werden. Beides gilt jeweils ab Markterklärung des BSI. Für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor 2021 entfällt die feste Umrüstfrist von fünf Jahren ab Markterklärung des BSI. Diese Anlagen müssen die entsprechenden Anforderungen einhalten, sobald sie tatsächlich mit iMSyS ausgestattet werden.

Die Sanktionen für Anlagen, die nicht bzw. nicht fristgerecht zum Marktstammdatenregister gemeldet wurden (wir berichteten hier), soll nicht mehr für Solaranlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2009 sowie für sonstige Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.08.2014 gelten, sofern diese nicht bereits nach der Anlagenregisterverordnung registrierungspflichtig waren.

Die Vergütungskürzung bei negativen Strompreisen tritt künftig ab vier aufeinanderfolgenden Stunden mit negativen Strompreisen ein. Aktuell sieht das EEG 2017 hierfür mindestens sechs aufeinanderfolgende Stunden vor, der bisherige Gesetzesentwurf wollte dies auf eine Stunde absenken. Die bereits im Vorfeld angekündigte Verlängerung des Vergütungszeitraums um die Zeiträume mit negativen Strompreisen wird nunmehr in § 51a EEG 2021 umgesetzt.

Ausgeförderte Anlagen

Der gesetzliche Förderanspruch für ausgeförderte Anlagen (wir berichteten hier) soll künftig sehr vielmehr differenziert werden als bisher angedacht. So wird allen Anlagen bis 100 kW, mit Ausnahme von Windenergieanlagen an Land, bis zum 31.12.2027 der jeweilige Jahresmarktwert als anzulegender Wert zuerkannt.

Für Windenergieanlagen an Land wird eine besondere Kategorie der ausgeförderten Anlagen geschaffen, für die keine Leistungsbegrenzung von 100 kW gilt. Gleichzeitig werden hiervon aber nur Anlagen erfasst, deren Vergütungsanspruch zum 31.12.2020 oder zum 31.12.2021 endet. Diese können, sofern sie sich in der Vermarktungsformen der Einspeisung für ausgeförderte Anlagen befinden, grundsätzlich nur noch bei erfolgreicher Ausschreibungsteilnahme eine Förderung in Höhe des bezuschlagten Wertes geltend machen. Hierfür wird ein besonderes Ausschreibungsverfahren bei der Bundesnetzagentur durchgeführt. Die Förderung ist zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2022. Anlagen, deren Förderung 2020 ausläuft, erhalten abweichend hiervon für die Monate, in denen (noch) kein Zuschlag besteht, im Jahr 2021 noch den Jahresmarktwert zuzüglich eines Zuschlages (1,0 ct/kWh in den ersten beiden Quartalen 2021, 0,5 ct/kWh im dritten Quartal 2021 sowie 0,25 ct/kWh im vierten Quartal 2021).

Sonstige Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 kW, deren Förderanspruch zum 31.12.2020 endet, haben damit – entgegen des bisherigen Entwurfs – keinen Anspruch auf die Vergütung für ausgeförderte Anlagen. Dies betrifft insbesondere Biomasseanlagen, deren Anschlussförderung sich nicht sofort anschließt. Diese Anlagen müssen daher umgehend in die sonstige Direktvermarktung wechseln. Die Frist hierfür wurde einmal auf den 18.12.2020 verkürzt.

Die Pflicht, bei Inanspruchnahme der Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen den gesamten erzeugten Strom einzuspeisen, solange die Anlage nicht mit einem iMSyS ausgestattet ist, entfällt ersatzlos, ebenso wie die hiermit verbundenen Sanktionen.

Windenergie

Bei drohender Unterzeichnung eine Ausschreibungsrunde kann die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen reduzieren. Entsprechend einer solchen Verringerung erhöhen sich aber ab dem Jahr 2024 mit einem zeitlichen Versatz von drei Jahren die dann maßgeblichen Ausschreibungsvolumina.

Die immissionsschutzsrechtliche Genehmigung und die Meldung zu Marktstammdatenregister müssen künftig vier Wochen statt drei Wochen vor dem Ausschreibungstermin vorliegen.

Die Neustrukturierung des Zuschlagsverfahrens im Zusammenhang mit einer Stärkung der Südregion (wir berichteten hier) findet erst ab 2022 Anwendung.

Die finanzielle Beteiligung von Kommunen nach § 36k EEG 2021 bleibt freiwillig. Die von der Windenergieanlage betroffenen Gemeinden werden konkretisiert als solche, die sich im Umkreis von 2,5 km befinden. Zudem wird klargestellt, dass Vereinbarungen bereits vor Erteilung der BImSch-Genehmigung möglich sind und nicht als Vorteil im Sinne der §§ 331-334 StGB gelten.

Solarenergie

Das Ausschreibungsvolumen für Dachanlagen wird leicht erhöht, allerdings zulasten des Ausschreibungsvolumens für Freiflächenanlagen. Die Ausschreibungsgrenze für Dachanlagen wird von 500 kW auf 750 kW hochgesetzt. Gleichzeitig soll die Ausschreibungsteilnahme für Dachanlagen im Leistungsbereich von 300 kW bis 750 kW freiwillig möglich sein, wobei dann insoweit – wie bei sämtlichen Ausschreibungsanlagen – ein Eigenversorgungsverbot besteht.

Soweit Dachanlagen im Leistungsbereich zwischen 300 kW und 750 kW den gesetzlichen Förderanspruch geltend machen, wird dieser auf 50 % der erzeugten Strommenge begrenzt. Dies ist demnach nur dann sinnvoll, wenn der Anteil des selbstverbrauchten Stroms bei mindestens 50 % liegt. Hier gilt eine Übergangsvorschrift für Anlagen mit Inbetriebnahme bis 31.03.2021. Diese Anlagen können weiterhin für den gesamten erzeugten Strom den gesetzlichen Förderanspruch geltend machen.

Für Agri-PV, Floating-PV und PVA auf Parkplätzen soll einmalig in 2022 eine Sonderausschreibung im Umfang von 50 MW im Rahmen der Innovationsausschreibung durchgeführt werden. Die konkreten Anforderungen an die Teilnahme berechtigten Anlagen (sog. „besondere Solaranlagen“) müssen durch die Bundesnetzagentur noch festgelegt werden.

Biomasse

Das Ausschreibungsvolumen wird von bisher vorgesehenen 350 MW auf 600 MW erhöht. Bei Unterdeckung des Volumens werden die Gebote im Jahr 2021 nach Neuanlagen und Bestandsanlagen separiert und jeweils nur 80 % des gebotenen Volumens bezuschlagt. Bei der auch im Jahr 2021 zu erwartenden anhaltenden Unterdeckung bedeutet dies letztendlich, dass im Ergebnis noch weniger Biomasseanlagen bezuschlagt werden können als bisher.

Das besondere Zuschlagsverfahren für die Südregion wird erst ab 2022 umgesetzt. Auch hier erfolgt bei einer Unterdeckung eine Separierung und nur anteilige Bezuschlagung, für die ein recht kompliziertes Verfahren vorgesehen ist.

Der Zuschlagswert entspricht für alle bezuschlagten Gebote bis 500 kW in den Jahren 2021 bis 2025 dem Gebotswert zuzüglich 0,5 ct/kWh.

Die Kombination der Inanspruchnahme von Flexibilitätsprämie und Flexibilitätszuschlag wird eingeschränkt. Anlagen, die vor ihrem Wechsel in die Anschlussförderung bereits die Flexprämie in Anspruch genommen haben, sollen den Flexzuschlag nur noch für den Teil der installierten Leistung geltend machen können, der gegenüber der Flexprämie zusätzlich bereitgestellt wird.

Für Altholzanlagen mit einer Inbetriebnahme vor dem 01.01.2013 wird in § 101 EEG 2021 eine Regelung zur Anschlussförderung geschaffen. Solche Anlagen dürfen nicht an Ausschreibungen teilnehmen. Dafür verlängert sich der Förderanspruch nach Ende des ursprünglichen Anspruchs einmalig bis zum 31.12.2026. Der jeweils maßgebliche anzulegende Wert bestimmt sich auf Basis der EEG-Fassung, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Altholzanlage galt. Ab dem Jahr 2023 reduziert sich der Förderanspruch dann jedoch schrittweise um 20 Prozent bis auf null im Jahr 2026.

EEG-Umlage

Die Leistungsgrenze, bis zu der der Eigenverbrauch aus kleinen EE-Anlagen von der EEG-Umlage befreit ist, wird von bisher 10 kW auf 30 kW hochgesetzt. Die Umlagebefreiung gilt dabei für höchstens 30 MWh pro Jahr und kann ab 2021 auch von Bestandsanlagen in Anspruch genommen werden. Der Gesetzentwurf hatte hier zuvor 20 kW und höchstens 10 MWh vorgesehen. Für KWK-Anlagen und sonstige Erzeugungsanlagen, die nicht ausschließlich erneuerbare Energien einsetzen, bleibt es nur bei einer installierten Leistung bis 10 kW bei einer Umlagebefreiung für die ersten 10 MWh.

Die Übergangsfrist für die Umsetzung eines EEG-konformen Messkonzept und die damit verbundene Möglichkeit der Schätzung für die Vergangenheit (§ 104 Abs. 10 und 11 EEG 2021) wird bis zum 31.12.2021 verlängert.

In den kommenden Tagen und Wochen wird sicher eine tiefgehende Analyse des EEG 2021 erfolgen sowie eine intensive Diskussion zu den neuen gesetzlichen Regelungen einsetzen. Wir halten Sie hierzu sowie zu weiteren Details der letzten Änderungen auf dem Laufenden.

Meldung vom 01.12.2020

BMWi legt nach – Schwerpunkte Wasserstoff und negative Strompreise

Das BMWi hat im laufenden Gesetzgebungsverfahren eine Formulierungshilfe mit weiteren Änderungsvorschlägen zum EEG 2021 vorgelegt. Diese betrifft fast ausschließlich Ergänzungen, die bereits im Regierungsentwurf (BT-Drs. 19/23482) angekündigt worden waren.

EEG-Umlagebefreiung für grünen Wasserstoff

So soll es künftig eine Umlagebefreiung für die Herstellung von grünem Wasserstoff geben, um die Sektorenkopplung anzureizen. Hiervon sollen alle Elektrolyseure profitieren können, deren Anlage zur Herstellung von grünem Wasserstoff über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist – unabhängig davon, ob es sich um Eigenversorgung oder Drittbelieferung handelt. Dabei gilt eine zeitliche Begrenzung auf Anlagen zur Herstellung von grünem Wasserstoff mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2030.

Offengelassen ist derzeit noch, welche Anforderungen überhaupt an „grünen Wasserstoff“ in diesem Sinne zu stellen sind. Hier sei zunächst der Abschluss der Diskussions- und Umsetzungsprozesse mit Blick auf die Europäische Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) abzuwarten. Die in § 69b EEG 2021 vorgesehene Umlagebefreiung steht daher unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Rechtsverordnung, die durch die Bundesregierung zu erlassen ist.

Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Strompreisen

Zudem soll die Verschärfung der Sanktionen bei negativen Strompreisen (wir berichteten hier) durch eine Verlängerung des Vergütungszeitraums kompensiert werden. Das BMWi sieht darin eine Möglichkeit, Härten auszugleichen und den Anlagenbetreibern eine bessere Planungssicherheit zu bieten.

Dazu soll sich der Vergütungszeitraum pauschal um die Summe der Stunden verlängern, in denen der Spotmarktpreis während des Inbetriebnahmejahres und der darauffolgenden 19 Kalenderjahre negativ war. Dabei soll allerdings auf ganze Kalendertage aufgerundet werden. Die Strombörsen und Übertragungsnetzbetreiber sollen in diesem Zusammenhang entsprechende Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten treffen.

Weiteres Gesetzgebungsverfahren

Dem Vernehmen nach soll das Kabinett am 02.12.2020 über den Formulierungsvorschlag entscheiden, damit der Änderungsvorschlag anschließend in das parlamentarische Verfahren eingebracht werden kann. Wann die 2. und 3. Lesung des Gesetzentwurfs im Parlament stattfindet, lässt sich den Tagesordnungen des Bundestages indes bislang nicht entnehmen. Ursprünglich war dies für die vorangegangene Sitzungswoche Ende November vorgesehen gewesen. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben muss das EEG 2021 zwingend zum 01.01.2021 in Kraft treten.

Meldung vom 17.11.2020

Bundesregierung sieht keinen Änderungsbedarf

Am 11.11.2020 hat die Bundesregierung ihre Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates vorgelegt (abrufbar hier). Wie bereits erwartet, lehnt die Bundesregierung einen Großteil der Änderungsvorschläge ab.

Lediglich eine Handvoll Änderungsvorschläge werden von der Bundesregierung überhaupt erwogen und sollen im weiteren Verfahren geprüft werden. So lotet die Bundesregierung gerade nach eigener Aussage mögliche Lösungen für eine Verbesserung der Repoweringmöglichkeiten alter Windenergieanlagen aus. Außerdem werde aktuell geprüft, ob weiterer Handlungsbedarf mit Blick auf den Weiterbetrieb von Windenergieanlagen bestehe. Hierzu gab es bereits am 14.10.2020 einen Runden Tisch mit verschiedenen Akteuren. Mögliche Ergebnisse dieses Prozesses könnten ggf. in das parlamentarische Verfahren zum EEG 2021 eingebracht werden, so die Bundesregierung.

Meldung vom 09.11.2020

Bundesrat fordert weitreichende Veränderungen des EEG-Entwurfs ein

Am 06.11.2020 hat der Bundesrat zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (abrufbar hier) Stellung bezogen (BR-Drs. 569/20). Die Länderkammer hält den Gesetzentwurf für bei Weitem nicht ausreichend und fordert eine umfassende Überarbeitung.

Die Änderungsvorschläge sind vielfältig und ziehen sich durch alle Regelungsbereiche des EEG. Insgesamt mahnt der Bundesrat eine deutliche Steigerung der Ausbaupfade an, um die Erneuerbaren weiter voranzubringen. Zudem kritisiert der Bundesrat die Smart-Meter-Pflicht für Anlagen ab 1 kW als unverhältnismäßig und verweist auf die bisher geltende Leistungsgrenze von 7 kW.

Technologiespezifische Änderungsvorschläge

Bezogen auf die Windenergie sieht der Bundesrat etwa eine Zielverfehlung der Ausschreibungsregelungen, da (mit einer einzigen Ausnahme) die bisherigen Ausschreibungsvolumina nicht ausgeschöpft werden konnten. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, die europarechtlichen Spielräume auszuschöpfen und Projekte mit bis zu sechs Erzeugungsanlagen von der Ausschreibungspflicht auszunehmen. Darüber hinaus spricht sich die Länderkammer für eine verpflichtende finanzielle Beteiligung von Kommunen zur Akzeptanzerhöhung aus.

Im Solarbereich schlägt der Bundesrat u.a. eine Anhebung der Ausschreibungsgrenze für Gebäudeanlagen sowie zwei zusätzliche Ausschreibungssegmente für Floating-PV und Agro-PV vor. Bezogen auf die Biomasse spricht sich der Bundesrat u.a. gegen die vorgesehene Reduzierung der Bemessungsleistung aus und macht sich für eine Verkürzung der hydraulischen Verweilzeit bei Bestandsanlagen stark.

Stärkung der Eigenversorgung

Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der EEG-Umlage und den Regelungen zur Eigenversorgung. So fordert der Bundesrat, die Rahmenbedingungen für die Eigen- und Direktstromnutzung insgesamt attraktiver auszugestalten. Die Bagatellgrenze für den Eigenverbrauch müsse entsprechend den europäischen Vorgaben auf 30 kW angehoben und die aktuell bestehende Mengenbegrenzung von 10.000 kWh/a aufgehoben werden. Zudem sollen Direktlieferungen den umlagefreien Eigenversorgungen nach § 61a EEG gleichgestellt werden. Davon würden nicht nur Kleinanlagen im Leistungsbereich bis 30 kW profitieren, sondern etwa auch Querlieferungen in Windparks für den Kraftwerkseigenverbrauch.

… und wie geht es weiter?

Die Länderkammer hat damit ein deutliches Signal an den Bundestag zugunsten einer verstärkten Förderung erneuerbarer Energien gesandt. Allerdings handelt es sich beim EEG lediglich um ein Einspruchsgesetz – der Bundestag ist also nicht an die Änderungsvorschläge des Bundesrates gebunden. Auch aus der Erfahrung der letzten EEG-Novellen dürfte daher die Erwartungshaltung, dass das EEG 2021 tatsächlich noch umfassende Änderungen im parlamentarischen Prozess erhält, nicht allzu groß sein.

Meldung vom 23.10.2020

Biomasse: Flexdeckel-Abschaffung, Südquote und viel status quo

Seit Einführung des EEG 2014 und der in diesem Zusammenhang vorgenommenen drastischen Einkürzung der Förderung für Strom aus Biomasse ist der Zubau neuer Anlagen in diesem Bereich nahezu zum Erliegen gekommen. Die Branche fokussierte sich deshalb seit längerem vor allem auf die Optimierung bestehender Anlagen. Angesichts eines sehr weiten Anlagenbegriffs im EEG und einer Begrenzung der förderfähigen Strommenge auf die Höchstbemessungsleistung war dies wirtschaftlich letztlich nur über die Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie möglich.

Diese wiederum ist EEG 2017 aktuell auf einen Zubau von maximal 1.000 MW zusätzlich installierter Leistung gedeckelt. Nach Mitteilung der BNetzA war der Flexdeckel bereits im Juli 2019 ausgeschöpft. Unter Berücksichtigung der wegen der Corona-Pandemie zuletzt verlängerten Übergangsfristen ist auf Basis der geltenden Rechtslage eine Flexibilisierung bestehender Anlagen lediglich noch bis Ende November dieses Jahres möglich (wir berichteten u.a. hier). Zumindest an dieser Front verspricht das EEG 2021 nunmehr Abhilfe. Im Übrigen beschränken sich die im Gesetzesentwurf angedachten Änderungen eher auf Erhaltung des status quo, denn auf eine wirkliche Weiterentwicklung der Biomasse.

Der Flexdeckel fällt endlich

Die für die Branche wohl wesentlichste Änderung bei der Förderung von Strom aus Biomasse ist deshalb die allseits bereits seit längerem geforderte Streichung des Flexdeckels. Hierzu soll die Anlage 3 des EEG entsprechend geändert werden. Für den Regelfall der Flexibilisierung durch den Zubau weiterer BHKW/Generatoren ist allerdings vorgesehen, dass die Anlage in mindestens 4.000 Viertelstunden des Jahres mit 85 % der installierten Anlagenleistung gefahren werden muss. Technische Defekte oder Zeiten der Instandhaltung sind hiervon allerdings abzuziehen, sofern sie zu einem Stillstand der Anlage in mindestens 672 zusammenhängenden Viertelstunden führen.

Kein Zubau avisiert, aber wenigstens Erhaltung der derzeit installierten Leistung angepeilt

Im Übrigen gilt: Das EEG 2021 soll bekanntlich sehr ambitionierte Ausbauziele beinhalten. Die Bundesregierung möchte bis zum Jahr 2050 eine treibhausgasneutrale Stromerzeugung erreichen. Während hierzu bei Wind und Solar eine massive Steigerung der installierten Leistung angedacht ist, beschränken sich die Vorgaben für Biomasseanlagen im Ergebnis darauf, wenigstens den derzeitigen status quo aufrechtzuerhalten. Nach den statistischen Angaben des BMWi betrug die installierte Leistung im Biomassebereich im Jahr 2019 ca. 8.400 MW (siehe hier), also exakt den Wert, den das EEG 2021  als Zielmarke für das Jahr 2030 vorsieht. Hintergrund hierfür dürfte sein, dass beginnend mit dem nächsten Jahr eine ganze Reihe von Biomasseanlagen ihr ursprüngliches Förderende erreicht haben (wir berichteten hier) und gegebenenfalls außer Betrieb gesetzt werden. Angesichts der eher unattraktiven Förderervoraussetzungen dürfte das Ziel der Bunderegierung aber weniger durch den Zubau neuer Anlagen, denn durch die Überführung bestehender Anlagen in die Anschlussförderung zu erreichen sein.

Änderungen der Ausschreibungsvorgaben

Wohl vor diesem Hintergrund sieht das EEG 2021 erfreulicherweise eine Anhebung des für Bestandsanlagen geltenden Gebotshöchstwertes auf 18,4 ct/kWh (derzeit: 16,9 ct/kWh) vor. Für Neuanlagen soll der zulässige Gebotshöchstwert auf den zuletzt durch die Bundesnetzagentur festgelegten Wert von 16,4 Cent pro Kilowattstunde nunmehr gesetzlich normiert werden.

Konkret ausgeschrieben werden sollen künftig 350 MW pro Jahr und zwar jeweils zu den Terminen 1. März und 1. September. Der Septembertermin überrascht dabei ein wenig. Hatte der Gesetzgeber die Ausschabungstermine doch gerade erst aus der Erntezeit heraus verlegt.

Wie bereits im Windbereich beabsichtigt die Bundesregierung zudem auch bei der Biomasse, den Zubau neuer Anlagen vor allem auf Süddeutschland zu konzentrieren. Deshalb wird das Ausschreibungsverfahren künftig zweistufig ausgestaltet: In einem ersten Schritt werden die Gebote für Standorte in der Südregion separiert und bis zur Hälfte des jeweils ausgeschriebenen Volumens bezuschlagt. Wegen Überschreitens des Ausschreibungsvolumens nicht bezuschlagte Gebote werden dann in die verbleibenden Gebote außerhalb der Südregion einsortiert und im Rahmen des verbleibenden Ausschreibungsvolumens nach dem bisher bekannten Procedere bezuschlagt.

Zusätzlich wird ein gesondertes Ausschreibungsverfahren für Biomethananlagen in der Südregion eingeführt. Ausgeschrieben werden jeweils zum 1. Dezember eines Jahres 150 MW zu installierender Leistung. Einen gesetzlichen Förderanspruch erwerben können allerdings ausschließlich neue Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW. Die Bundesregierung weist in ihrem Gesetzentwurf explizit darauf hin, dass die Erzeugung des in den Anlagen verstromten Biomethans nicht in der Südregion erfolgen muss. Eine Förderung nach dem EEG 2021 wird jedoch nur für eine Strommenge, die einer Bemessungsleistung von 15 Prozent der installierten Leistung der Anlage entspricht, gewährt. Damit können die Anlagen 1.300 Stunden pro Jahr in Volllast fahren. Der Gebotshöchstwert soll bei 19 Cent/kWh liegen. Ob und inwieweit angesichts dieser wirtschaftlichen Rahmenbedingungen tatsächlich ein signifikanter Zubau von Biomethananlagen in der Südregion erfolgen wird, bleibt abzuwarten.

Sonstige Neuerungen im Kurzüberblick

Im Übrigen sieht das EEG 2021 im derzeit vorliegenden Entwurf folgende Änderungen vor:

  • Für neue Anlagen bis 150 kW, also solche, die nicht an der Ausschreibung teilnehmen müssen, wird der anzulegende Wert auf 12,80 ct/kWh festgelegt. Die Fördersätze sollen beginnend ab 2022 jährlich zum 1. Juli um 0,5 Prozent (Degression) sinken.
  • Bei Gülleanlagen nach § 44 EEG wird die Beschränkung der vergütungsfähigen Bemessungsleistung von 75 kW gestrichen. Demnach können entsprechende Neuanlagen den gesetzlichen Fördereranspruch künftig bis zur zulässigen Leistung von 150 kW in Anspruch nehmen.
  • Die vergütungsfähige Strommenge bei ausschreibungspflichtigen Neuanlagen soll von derzeit 50 Prozent auf 45 Prozent der installierten Leistung abgesenkt werden. Im Gegenzug ist beabsichtigt, den Flexibilitätszuschlag von derzeit 40 €/kW auf künftig 65 €/kW zu erhöhen. Zudem soll der Flexzuschlag – anders als bisher – künftig auch für Güllekleinanlagen gelten.
  • Die Regelung zum Maisdeckel wird fortgeschrieben und der zulässige Maximalwert künftig auf 40 Masseprozent abgesenkt.

Meldung vom 25.09.2020

Auch für die Photovoltaik nur wenig Licht

Die wegweisende Änderung im Bereich der Photovoltaik erfuhr das EEG bereits am 16.08.2020 kurz vor der Sommerpause. Da hatte der Gesetzgeber den bis dahin bestehenden 52-GW-Förderdeckel aus dem Gesetz gestrichen (Gesetzesmaterialen hier) und so für großes Aufatmen in der Branche gesorgt. Die Bundesregierung will diesen Weg nun weitergehen und verankert in § 4 EEG 2021 RegE ein äußerst ambitioniertes Ausbauziel. Bis zum Jahr 2030 soll es demnach gleichsam zu einer Verdoppelung der bis vor kurzem noch bestehenden Obergrenze kommen. Zu diesem Zweck wird auch das Ausschreibungsvolumen für die Photovoltaik insgesamt auf jährlich etwa 1.900 MW angehoben. Ein Blick in den vorliegenden Regierungsentwurf lässt aber eher Ernüchterung und zudem nur wenig Hoffnung auf den nötigen Rückenwind aufkommen.

Einführung von Anlagensegmenten

Die wesentlichste Änderung bei der Förderung von Strom aus solarer Strahlungsenergie stellt die Schaffung eines eigenen Ausschreibungsverfahrens für Gebäudeanlagen dar. Zu diesem Zwecke sollen verschiedene Anlagenkategorien eingeführt werden. Künftig ist zwischen Anlagen des ersten und des zweiten Segments zu unterscheiden. Was sich die Bundesregierung darunter konkret vorstellt, ergibt sich aus den neuen Definitionen in § 3 Nr. 4a und b EEG 2021 RegE. Demnach zählen zu Anlagen des zweiten Segments ausschließlich Anlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand. Alle übrigen Anlagen – also Freiflächenanlagen und PV-Anlagen auf sonstigen baulichen _Anlagen – zählen zum ersten Segment.

Welches Ziel die Bundesregierung mit diesen neuen Definitionen verfolgt, ist bislang unklar. Fest steht aber, dass mit entsprechenden Anlagen nur an einer für diese durchgeführte Ausschreibung teilgenommen werden kann. Dabei soll es für Anlagen des ersten Segments jährlich drei und für jene des zweiten Segments zwei Ausschreibungsrunden geben. Vom Gesamtausschreibungsvolumen entfallen dabei etwa 1.600 MW jährlich auf Anlagen des ersten Segments. Das restliche Ausschreibungsvolumen, das bis zum Jahr 2025 auf 350 MW ansteigt, wird für Anlagen des zweiten Segments ausgeschrieben.

Ausschreibungsfragen

Flankierend zur Einführung der Anlagensegmente wird gerade für Anlagen des zweiten Segments in den §§ 38c-i 2021 RegE ein völlig neues Ausschreibungsverfahren verankert. Die Regelungen orientieren sich aber weitgehend an den bisher schon bestehenden, nunmehr ausschließlich für Freiflächenanlagen geltenden Vorgaben. Unterschiedlich geregelt werden soll indes der zulässige Höchstwert. Während dieser für Anlagen des ersten Segments von derzeit 7,50 ct/kWh auf 5,90 ct/kWh abgesenkt werden soll, ist für Gebäudeanlagen ein maximaler Gebotswert von 9,0 ct/kWh vorgesehen.

Gestrichen werden soll die Möglichkeit, Zuschläge zurückzugeben. Hierbei handelte es sich ohnehin nur um eine Sonderregelung für die Photovoltaik, von der nach der Begründung des Regierungsentwurfs in der Vergangenheit so gut wie kein Gebrauch gemacht wurde. Aus diesem Grund sei die Regelung auch nicht mehr erforderlich.

Neue Regelungen für Anlagen des zweiten Segments

Für Anlagen des zweiten Segments (Gebäudeanlagen) besteht eine Ausschreibungspflicht künftig bereits ab einer Anlagengröße von 500 kW, wobei ein Gebot nach derzeitigem Stand mindestens 100 kW umfassen muss. Für Anlagen des ersten Segments bleibt es bei den bisher bestehenden Regelungen und damit bei einer Ausschreibungspflicht ab einer Größe von 750 kW. Anders als im Fall von Freiflächenanlagen soll die Sicherheit für Anlagen des zweiten Segments 70 € betragen. Eine Unterteilung in Erstsicherheiten und Zweitsicherheit ist nicht vorgesehen.

Unterschiede zwischen Anlagen des ersten und des zweiten Segments sind auch hinsichtlich der Realisierungsfrist angedacht. Während es für Freiflächenanlagen wie bisher auch bei 24 Monaten bleibt, erlischt der Zuschlag bei Gebäudeanlagen künftig schon zwölf Monate nach seiner Erteilung.

Flächenkulisse und zulässige Anlagengröße erweitert / Mieterstromzuschlag angehoben

Überschaubare, dennoch positive Änderungen sind auch bei den generellen Fördervoraussetzungen angedacht. So soll die Flächenkulisse erweitert werden. Konkret ist beabsichtigt, die Regelung für Solaranlagen längst von Autobahnen und Schienenwegen zu modifizieren. Demnach soll ein Förderanspruch künftig für Anlagen in einem Abstand von bis zu 200 m von derartigen Infrastruktureinrichtungen bestehen. Allerdings ist hierbei aus Gründen des Naturschutzes ein Korridor von 15 m längs der Fahrbahn freizuhalten. Dadurch sollen weiterhin Flächen für die Wanderung von Tieren, insbesondere von größeren Säugetieren, freigehalten werden.

Darüber hinaus wird eine Gebotsobergrenze für Solaranlagen in allen relevanten Fördertatbeständen von 20 MW festgesetzt. Für Freiflächenanlagen bedeutet dies eine Verdoppelung der aktuell geltenden maximalen Gebotsmenge von 10 MW.  Die Begrenzung war seinerzeit geschaffen wurden, um allzu große Ansammlungen von PV-Modulen zu vermeiden. Die Bundesregierung begründet nun angedachte Anhebung der Leistungsgrenze mit dem technologischen Fortschritt. Demnach nähmen die heute verfügbaren Module bei einer Gesamtleistung von 20 MW denselben Raum ein, wie im Jahr 2011 etwa eine 10 MW Anlage. Für Gebäudeanlagen und PV-Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen wird eine Gebotsobergrenze dagegen erstmals eingeführt.

Schließlich ist beabsichtigt, den Mieterstromzuschlag anzuheben. Nach Auffassung der Bundesregierung gaben sie bisher im Gesetz verankerten Fördersätze nicht den nötigen Anreiz dafür, dass Vermieter entsprechende Mieterstrommodell entwickelten oder den Mietern anboten. Die Förderhöhe soll sich künftig – abhängig von der installierten Leistung – zwischen 3,79 und 2,37 ct/kWh anstelle von aktuell weniger als 1,0 ct/kWh bewegen und unterliegt der jährlichen Degression.

Meldung vom 23.09.2020

Bundesregierung legt Kabinettsentwurf zum EEG 2021 vor

Wie angekündigt hat die Bundesregierung auf ihrer heutigen Kabinettssitzung den Entwurf des EEG 2021 beschlossen (hier abrufbar). Im nächsten Schritt wird die Gesetzesnovelle nun in den parlamentarischen Prozess eingebracht. Eine erste grobe Durchsicht des Kabinettsentwurfs zeigt, dass sich im Vergleich zur Fassung des BMWi-Referentenentwurfs vom 14.09.2020 abermals einiges geändert hat. Dies wird auch am bloßen Umfang des Gesetzesentwurfs deutlich. Er ist um weitere 14 Seiten auf nunmehr stolze 178 Seiten angewachsen. Eine Detailauswertung wird in den nächsten Tagen erfolgen. Wir halten Sie insoweit auf dem Laufenden. Bereits auf den ersten Blick fallen aber folgende Änderungen ins Auge:

Änderungen im allgemeinen Teil

  • Mit dem neuen § 4a EEG 2021 RegE soll erstmals ein sogenannter „Strommengenpfad“ in das Gesetz aufgenommen werden, der als Zwischenziele für die Stromerzeugung bis zum Jahr 2029 eine bestimmte jährliche Erzeugungsleistung definiert. Bisher knüpfte das Gesetz ausschließlich an die installierte/zu installierende elektrischer Leistung an.
  • Bei den sog. ausgeförderten Anlagen wurde die Leistungsbegrenzung von 100 kW gestrichen. Im Gegenzug ist aber eine ausdifferenzierte Regelung zur Dauer des Fördereranspruches in § 25 Abs. 2 EEG 2021 RegE vorgesehen. Demnach können Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kW bis zum 31.12.2027 und Anlagen mit einer größeren installierten elektrischen Leistung bis zum 31.12.2021 eine Einspeisevergütung verlangen. Für Anlagen der „ersten Generation“ größer 100 kW begründet die Bundesregierung die Verlängerung des ursprünglichen Förderanspruches um ein Jahr mit den COVID-19-Pandemie bedingten niedrigen Strompreisen.

Änderungen bei der Windenergie

  • Bei der Änderung oder Neuerteilung der Genehmigung für Windenergieanlagen bleibt der Zuschlag gem. § 36f Abs. 2 EEG 2021 RegE auf die neue Genehmigung bezogen, wenn der Standort der Anlagen um höchstens die doppelte Rotorblattlänge abweicht. Mit dieser Regelung will die Bundesregierung die Unsicherheiten beseitigen, wie sich Neugenehmigungen am selben Standort auf Zuschläge auswirken. Auch bei einer Neugenehmigung ist der bereits erteilte Zuschlag damit künftig weiterhin gültig.
  • Die angedachte finanzielle Beteiligung von Kommunen an Windenergievorhaben wird anders geregelt, als bisher angedacht. Betreiber „dürfen“ demnach den Standortgemeinden 0,2 Cent pro kWh – dies als Höchstbetrag – anbieten. Sie „müssen“ es nicht mehr. Mit dieser Änderung dürfte die Bundesregierung auf die erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken der zunächst angedachten verpflichtenden, gegenleistungslosen Abgabe reagiert haben. Sofern Betreiber entsprechende Zahlungen an die Standortgemeinde leisten, können sie überdies die Erstattung des im Vorjahr geleisteten Betrages, einschließlich einer Aufwandpauschale von 5 Prozent des geleisteten Betrages im Rahmen der Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen. Diese können die Kosten allerdings im Rahmen der EEG-Umlage weiter wälzen und sie somit wiederum auf die Allgemeinheit umlegen.
  • Die bisher angedachte Vergütungskürzung bei negativen Strompreisen bereits ab 15 Minuten greift gem. § 51 Abs. 1 EEG 2021 RegE nun erst ab einer Negativpreisdauer von mindestens einer Stunde.

Änderungen bei der EEG-Umlage

  • Nachdem die Vorschriften zur EEG-Umlage in den bisher bekannten Referentenentwürfen weitgehend unangetastet geblieben waren, weist der Regierungsentwurf durchaus Änderungen auf.
  • Ergänzend zur Bagatellregelung in § 61a Nr. 4 EEG 2017 (keine EEG-Umlage bei Eigenverbrauch aus Kleinanlagen bis 10 kW) entfällt gemäß des neuen § 61b Abs. 2 EEG 2021 RegE auch bei Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 20 kW für die ersten  10 in einem Kalenderjahr selbstverbrauchten Megawattstunden die EEG-Umlage völlig. Bislang sind hierfür 40 Prozent der jeweils geltenden EEG-Umlage zu entrichten.
  • Für hocheffiziente KWK-Anlagen wird mit Blick auf die künftige anteilige Haushaltsfinanzierung der EEG-Umlage der ausdifferenzierte „claw-back-Mechanismus“ wieder eingeführt. Dies dürfte durchaus folgerichtig sein. Denn wegen der staatlichen Querfinanzierung der EEG-Umlage ist diesbezüglich wohl davon auszugehen, dass es sich insoweit um eine genehmigungspflichtige Beihilfe handelt.

Meldung vom 18.09.2020

Ein laues Lüftchen für die Windenergie

Seit Jahren ist die Windenergie Rückgrat und Motor der Energiewende. Wie bei kaum einer anderen Erzeugungsform ist die Branche aber auch mit massiven Widerständen aus der Bevölkerung konfrontiert (siehe hier). Hinzukommt das nahende Förderende einer nicht unerheblichen Zahl an Windenergieanlagen. Deshalb setzt man – nicht zuletzt auch mit Blick auf den Genehmigungstau der vergangenen Jahre – durchaus große Hoffnung in das EEG 2021. Ein Blick in den aktuell vorliegenden Referentenentwurf lässt zwar begrüßenswerte Ansätze, wohl aber nicht den ersehnten weiten Wurf erkennen. Bedauerlich ist insbesondere, dass die vorgesehene Anschlussförderung für die sogenannten ausgeförderten Anlagen aufgrund der Leistungsbeschränkung auf Anlagen bis max. 100 kW für die Windenergie im Ergebnis nicht zum Tragen kommt.

Mehr Windenergie in Südregion – Netzausbaugebiet war gestern

Wie auch im Bereich der Biomasse hat sich das BMWi bei der Windenergie auf die Fahnen geschrieben, einen Ausbau vor allem in Süddeutschland zu forcieren. Im Gegenzug ist beabsichtigt, das Netzausbaugebiet abzuschaffen und an seiner Stelle das Zuschlagsverfahren für Windenergieanlagen neu zu strukturieren. Im derzeit angedachten § 36d EEG201-RefE ist dementsprechend vorgesehen, von sämtlichen Angeboten einer Ausschreibungsrunde zunächst jene in der Südregion zu separieren.

Insgesamt 15 Prozent des in einer Ausschreibungsrunde vorgesehenen Ausschreibungsvolumens sind demnach ausschließlich unter dort belegenen Windenergieanlagen zu verteilen. In einem zweiten Schritt ordnet und bezuschlagt die BNetzA dann alle in der Südregion nicht bezuschlagten Gebote gemeinsam mit den Geboten für Standorte außerhalb dieses Gebietes nach dem altbekannten Muster. Ab dem Jahr 2024 soll das Ausschreibungsvolumen für die Südregion dann 20 Prozent betragen. Angesichts des bislang vergleichsweise schleppenden Ausbaus der Windenergie in Süddeutschland dürfte die Idee einer regionalen Quote durchaus zu begrüßen sein. Hinsichtlich der Festlegung, welche Standorte zur Südregion zählen sollen – dies will das BMWi in Anlage 5 zum EEG 2021 landkreisscharf regeln – muss sich der Entwurf allerdings in gewissem Maße Willkür vorhalten lassen.

Erlöschen von Zuschlägen – Möglichkeiten der Fristverlängerung ausgeweitet

Bekanntlich müssen im Ausschreibungsverfahren erteilte Zuschläge innerhalb gesetzlich bestimmter Realisierungsfristen ausgenutzt werden. Für Windenergieanlagen bedeutet dies, dass diese spätestens 30 Monate nach Zuschlagserteilung in Betrieb genommen sein müssen. Anderenfalls erlischt der Zuschlag. Aktuelle Krisen, wie Corona-Pandemie oder die Senvion-Insolvenz, haben allerdings gezeigt, dass das vorhandene Regelwerk mitunter nicht flexibel genug ist, um auf unvorhergesehene Verzögerungen adäquat reagieren zu können. So war der Gesetzgeber kurzfristig gezwungen, auf Corona-bedingte Verzögerungen des Realisierungsprozess‘ mit einer in § 104 Abs. 8 EEG 2017 normierten sechsmonatigen Fristverlängerung zu reagieren (wir berichteten hier) .

Nach dem nunmehr angedachten EEG 2021 ist angesichts dessen die vorgesehen, die Möglichkeit der Fristverlängerung bei Drittangriffen gegen eine zur Errichtung der Windenergieanlagen erteilte Genehmigung auszuweiten. Bisher kann die Frist auf Antrag lediglich einmalig verlängert werden. Dies soll nach dem Willen des BMWi nun geändert und zudem an die Regelungen bei der Biomasse angepasst werden. Durch Streichung des Wortes ‚einmalig‘ sollen künftig demnach auch wiederholte Verlängerungsanträge zulässig sein. Allerdings darf der Verlängerungszeitraum 18 Monate nicht überschreiten. Ob diese einschränkende Vorgabe pro Verlegungsantrag zu verstehen oder auf die gesamte Verlängerungsdauer bezogen ist, wird aus dem aktuellen Entwurf indes nicht zweifelsfrei deutlich. Hier wird der Gesetzgeber sicher noch einmal konkretisierend eingreifen müssen.

Überdies ist die Schaffung eines neuen Verlängerungsgrundes für Fälle der Insolvenz von Anlagenherstellern oder Zulieferern wesentlicher Anlagenbestandteile angedacht. Die Vergangenheit hat gezeigt (Senvion-Insolvenz, wir berichteten hier), dass auch Hersteller von Windenergieanlagen gehörig unter wirtschaftlichem Druck stehen. Deshalb sind Insolvenzen nicht ausgeschlossen. Dies kann aber zu nicht unerheblichen Folgeproblemen für die Bieter führen, gerade wenn ein Anlagentyp, der Grundlage für ein bezuschlagtes Gebot war, nicht mehr oder nur erheblich verzögert geliefert werden kann. Hier soll der neue § 36e Abs. 3 EEG 2021-RefE nun Abhilfe schaffen.

Weiterführung des Korrekturfaktors auf 60 Prozent

Die in einem Gebot angegebenen und letztlich bezuschlagten Gebotswerte werden nach § 36h EEG 2017 zur Angleichung der Wirtschaftlichkeit des Anlagenbetriebs an windstarken und windschwachen Standorten mit einem Korrekturfaktor korrigiert. Dabei sieht das Gesetz allerdings derzeit keine gesonderten Korrekturfaktoren für Standorte mit weniger als 70 Prozent des Referenzertrags vor. Weniger gute Windstandorte unterhalb von 70 Prozent erhalten daher bislang dieselbe Vergütungshöhe pro eingespeister Kilowattstunde wie 70-Prozent-Standorte. Der Referentenentwurf sieht diesbezüglich nun eine neue Stufe bei 60 Prozent vor. Das BMWi kommt damit – sicher auch mit Blick auf die massiven Unterzeichnungen der Ausschreibungsrunden des letzten Jahres – den langjährigen Forderungen aus der Branche nach. Damit dürfte künftig der Betrieb von Windenergieanlagen auch an weniger windstarken Standorten wirtschaftlich attraktiver werden.

Zusatzgebote für nachträgliche Leistungserhöhung

Bisher sind Bieter bei der Realisierung auf die bezuschlagte Gebotsmenge – damit regelmäßig auch auf die im Gebot angegebene installierte Leistung der Windenergieanlagen – beschränkt. Errichten sie Anlagen mit einer höheren (Gesamt-)Leistung als bezuschlagt, erhalten sie für den überschießenden Leistungsanteil keine Förderung nach dem EEG. Aufgrund des Ausschreibungsdesigns ist es dabei bislang für diesen Leistungsanteil nicht möglich, nachträglich noch einen Förderanspruch zu erwirken. Diese Lücke soll mit dem neuen § 36j EEG 2021-RefE geschlossen werden. Sofern Leistungserhöhungen an den Anlagen vorgenommen werden, die mehr als 15 Prozent der installierten Leistung betragen, ist es möglich, eine Förderung für diese Erhöhungen zu erlangen. Hierzu wird allerdings ein erneuter Zuschlag und damit die erneute Teilnahme an einer Ausschreibung erforderlich. Ein Zuschlag kann dabei nur für bereits in Betrieb genommene Anlagen erworben werden. Die Möglichkeit der Abgabe von Zusatzgeboten besteht nach dem Referentenentwurf zudem nur einmalig.

Verpflichtende Beteiligung von Kommunen und Bürgern

Bislang sind lediglich die sogenannten Bürgerenergiegesellschaften dazu verpflichtet, die Standortgemeinde und Bürger am Standort der Windenergieanlage zu beteiligen, sofern sie die Privilegien aus den EEG Anspruch nehmen wollen. Der Referentenentwurf sieht im angedachten neuen § 36k EEG 2021-RefE eine entsprechende Regelung nunmehr für alle Betreiber neuer, bezuschlagter Windenergieanlagen vor. Konkret sollen Betreiber der Standortgemeinde für die Dauer der Förderung spätestens bei Inbetriebnahme der Anlage einen entsprechenden Vertrag anbieten. In dem schriftlich abzuschließenden Vertrag muss sich der Anlagenbetreiber dann dazu verpflichten, an die Standortgemeinde durch einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächliche eingespeiste Strommenge sowie für eine bestimmte fiktive Strommenge zu zahlen.

Gerade die Einseitigkeit dieser Verpflichtung und der Verzicht auf eine Gegenleistung dürfte dabei verfassungsrechtlich durchaus bedenklich sein. Um überdies einen zusätzlichen Anreiz zu schaffen, vergünstigte Stromtarife mit den Anwohnern abzuschließen, soll der Abschluss von mindestens 80 Bürgerstromverträgen dazu führen, dass sich der an die Gemeinde zu zahlende Betrag um 0,1 Cent/kWh verringert. Sofern die Anzahl der Verträge trotz des Angebots nicht erreicht wird, ist eine Staffelung der Zahlungen vorgesehen: je nicht abgeschlossenem Vertrag sind in diesem Fall 100 Euro, also max. 8.000 Euro, mehr zu zahlen. Flankierend hierzu sieht § 52 Absatz 3a EEG 2021-RefE eine Reduzierung des anzulegenden Wertes um  0,25 Cent/kWh für den Fall vor, dass den Standortgemeinden keine oder zu geringe Zahlungen geleistet wurden.

Meldung vom 14.09.2020

BMWi startet Verbändeanhörung mit aktualisiertem Entwurf

Am 14.09.2020 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) einen aktualisierten Referentenentwurf zum EEG 2021 (abrufbar hier) veröffentlicht und die Länder- und Verbändeanhörung zum Gesetzentwurf eingeleitet. Stellungnahmen zum Referentenentwurf können – mit gewohnt äußerst kurzer Frist – bis zum 17.09.2020, 17.00 Uhr beim BMWi eingereicht werden. Das BMWi weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass der veröffentlichte Entwurf noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt ist. Vertiefter Beratungsbedarf bestehe beispielsweise noch hinsichtlich des Weiterbetriebes von ausgeförderten Windenergieanlagen ab 01.01.2021. Hier prüfe die Bundesregierung derzeit, ob das derzeitige Marktumfeld eine Anschlussförderung erfordern könnte, und werde ggf. einen Vorschlag unterbreiten.

Die aktualisierte Fassung des Referentenentwurfs ist mit 164 Seiten noch einmal deutlich umfangreicher als die bislang bekannt gewordene Fassung. Nach erster überschlägiger Sichtung ist dies jedoch in erster Linie auf redaktionelle Anpassungen zurückzuführen. Nichts desto trotz enthält der Entwurf auch an einer einen oder anderen Stelle etwas Neues.

So wurde bei den technischen Vorgaben zum Einspeisemanagement und zur Direktvermarkung noch einmal nachgebessert. Die stufenlose Regelbarkeit der Einspeiseleistung soll demnach nur erforderlich sein, sobald die technische Möglichkeit besteht. Bis dahin genügt eine stufenweise Regelung. Auch ist nun klar, welche Anlagenbetreiber künftig von den neuen Vorgaben betroffen sein sollen. Laut aktuellem Entwurf müssen nach der Markterklärung des BSI neu in Betrieb genommene Anlagen bereits ab einer Leistung von 1 kW diese Anforderungen erfüllen. Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 15 kW soll zudem die Nachrüstpflicht innerhalb von fünf Jahren ab Markterklärung treffen.

Meldung vom 10.09.2020

Was kommt auf die Anlagenbetreiber zu? – Allgemeiner Teil des EEG 2021

Zwischenzeitlich werden die Details des Referentenentwurfs in der Branche bereits intensiv diskutiert. Auch der Entwurf selbst (Stand: 25.08.2020) ist öffentlich verfügbar (abrufbar hier) – Zeit für einen genaueren Blick auf die geplanten Neuregelungen.

Im ersten Schritt liegt der Fokus zunächst auf energieträgerübergreifenden Inhalten, die künftig sämtliche (Neu-)Anlagenbetreiber betreffen sollen – also auf dem „allgemeinen Teil“ des EEG 2021. Die folgenden Blog-Beiträge werden sich dann den energieträgerspezifischen Änderungen für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Biomasseanlagen widmen.

Anwendbarkeit des EEG 2021

Wie schon bei allen vorausgegangenen Novellen stellt sich auch hinsichtlich des EEG 2021 die Frage, auf welche Anlagen es überhaupt anwendbar sein soll. Hierzu sind in den §§ 100-104 EEG 2021-RefE umfangreiche Übergangsvorschriften vorgesehen, die weitgehend die bisher bekannte Struktur übernehmen. Demnach soll die einfache Faustregel gelten: Das EEG 2021 ist für alle Anlagen und alle Zuschläge anwendbar, die nach dem 31.12.2020 in Betrieb genommen oder erteilt werden. Für alle vorher in Betrieb genommenen Anlagen gilt grundsätzlich erst einmal das bisher geltende Recht weiter. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen ausdrücklich im Gesetz angeordnet werden. Soweit auch Bestandsanlagen von den Neuregelungen betroffen sind, wird im Folgenden ausdrücklich darauf hingewiesen.

Treibhausgasneutralität bis 2050

Sieht das langfristige Gesetzesziel in § 1 Abs. 2 EEG 2017 aktuell noch einen Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch von mindestens 80 % bis zum Jahr 2050 vor, soll das erklärte Ziel des EEG 2021 künftig die vollständige Treibhausgasneutralität sein. Zu diesem Zweck sollen die Ausbaupfade für die einzelnen Technologien und damit verbunden die jährlichen Ausschreibungsvolumina zum Teil deutlich erweitert werden.

Nutzung Erneuerbarer im öffentlichen Interesse

Dass allein dies nicht ausreicht, um den dringend notwendigen Ausbau der Erneuerbaren Energien zu beschleunigen, hat auch der Gesetzgeber erkannt. Vielmehr müssen sich die Ausbauziele auch im Planungs- und Genehmigungsrecht widerspiegeln. Insbesondere für die Windenergie ist dies unverzichtbar, um den ins Stocken geratenen Zubau wiederzubeleben.

Recht unscheinbar kommt in diesem Zusammenhang der neue § 1 Abs. 5 EEG 2021-RefE daher. Dort wird klargestellt, dass die Nutzung erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung im öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Die Auswirkungen dieser schmalen Aussage sind indes nicht zu unterschätzen. Fortan müssten staatliche Behörden dieses hohe öffentliche Interesse bei der Abwägung mit anderen Rechtsgütern berücksichtigen. Gerade auf der Ebene der Planung und Genehmigung von Anlagen ist damit die Hoffnung einer deutlichen Beschleunigung verbunden.

Perspektive für Post-EEG-Anlagen?

Schon im Vorfeld der Novelle wurde von verschiedenen Seiten eine Perspektive für Anlagen gefordert, die ab 2021 aus der gesetzlichen Förderung herausfallen. Bislang können nur Biomasseanlagen sich im Ausschreibungsverfahren für eine Anschlussförderung für weitere zehn Jahre bewerben. Für vergleichbare Mechanismen plädierten auch die Photovoltaik und die Windenergie.

So weit geht der Referentenentwurf allerdings nicht. Gleichwohl ist der „Einstieg in die Post-Förderungs-Ära“ eines der erklärten Ziele der Novelle. Sog. ausgeförderte Anlagen sollen eine eigene Vermarktungsform bekommen – übergangsweise bis zu ihrer vollständigen Marktintegration. Davon erfasst sollen nach derzeitigem Stand allerdings nur Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kW sein. Strom aus solchen Anlagen kann – als Alternative zur sonstigen Direktvermarktung – bis Ende 2027 weiterhin dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt werden. Der Anlagenbetreiber erhält dafür den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten, ist allerdings hinsichtlich der Eigenversorgung eingeschränkt (nur bei Nutzung intelligenter Messsysteme). Ob dies also eine echte Perspektive für Post-EEG-Anlagen darstellt, darf stark bezweifelt werden.

Einspeisemanagement

Es wird klargestellt, dass die Entschädigung bei Maßnahmen des Einspeisemanagements künftig wieder 100 % statt 95 % beträgt. Dies ist aufgrund europarechtlicher Vorgaben bereits seit Anfang 2020 der Fall, findet sich aber aktuell noch nicht im Gesetzeswortlaut wieder (wir berichteten hier). Aufgrund der Übergangsvorschriften soll diese Änderung auch auf alle Bestandsanlagen Anwendung finden.

Sobald das BSI die technische Möglichkeit der Ausstattung mit intelligenten Messsystemen (iMSys) bekannt gegeben hat, muss zudem künftig die Einspeiseleistung von EEG- und KWK-Anlagen stufenlos ferngesteuert regelbar sein. Die bisher praktizierte Umsetzung der Abregelung in Stufen (90/60/30/0 Prozent) soll damit grundsätzlich nicht mehr ausreichen. Vielmehr soll die ferngesteuerte Regelung unabhängig von vorbestimmten Größen bedarfsabhängig ermöglicht werden. Ob dies technisch überhaupt möglich ist, beispielsweise bei Biogasanlagen, dürfte zweifelhaft sein.

Ab welcher Leistungsschwelle diese Vorgabe gelten soll, ist allerdings im Referentenentwurf noch offengelassen. Hier laufen ausweislich der Entwurfsbegründung noch gutachterliche Prozesse im Auftrag des BMWi. Aus der Begründung lässt sich aber ersehen, dass offenbar eine erhebliche Absenkung der Leistungsschwelle vorgesehen ist, um möglichst alle Erzeugungsanlagen sichtbar und steuerbar zu machen. Perspektivisch werden davon auch Bestandsanlagen betroffen sein. Diese werden eine Nachrüstpflicht innerhalb einer Übergangsfrist von fünf Jahren ab Markterklärung des BSI haben.

Direktvermarktung

Eine vergleichbare Pflicht für die Fernsteuerbarkeit bei der Direktvermarktung sieht der neue § 10b EEG 2021-RefE vor. Auch hier soll ab der Marktverfügbarkeit von iMSys eine stufenlose Fernsteuerbarkeit erforderlich sein, wobei dies grundsätzlich für Bestandsanlagen wie für Neuanlagen gleichermaßen gelten soll. Allerdings ist für Bestandsanlagen auch hier eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab Markterklärung des BSI vorgesehen. Bis dahin genügt es, wenn die Anlagenbetreiber Übertragungstechniken und Übertragungswege zur ferngesteuerten Regelung verwenden, die dem Stand der Technik bei Inbetriebnahme der Anlage entsprechen.

Negative Strompreise

Eine deutliche Verschärfung wird für die Regelung zur Vergütungskürzung bei negativen Strompreisen vorgeschlagen. Bisher greift gemäß § 51 EEG 2017 eine Verringerung des anzulegenden Werts auf null, wenn der Börsenpreis in der vortägigen Auktion in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist. Auch dann sind hiervon nur (neuere) Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung ab 3 MW und alle anderen (neueren) Anlagen mit einer installierten Leistung ab 500 kW betroffen.

Künftig soll die Vergütungsreduzierung bei Neuanlagen schon ab der ersten Viertelstunde, in der der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ ist, eintreten. Hinzu kommt, dass hiervon nur noch Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 kW befreit sein sollen. Bestandsanlagen genießen jedoch weiterhin Vertrauensschutz, für sie gilt die bisherige Regelung weiter.

… und was fehlt (noch)?

Trotz des Umfangs von 140 Seiten lässt der Referentenentwurf auch etliche von der EE-Branche erwartete und erhoffte Neuregelungen vermissen. Dies betrifft allem voran die Regelungen zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten. Gerade für Stromverbräuche im Windpark (siehe dazu hier) hatten verschiedene Branchenverbände Erleichterungen vorgeschlagen, die im Referentenentwurf bedauerlicherweise keinen Niederschlag gefunden haben.

Auch die in der Nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung angekündigte Befreiung der Produktion von grünem Wasserstoff (Power-to-Gas) von der EEG-Umlage findet sich im Entwurf des EEG 2021 bislang nicht. Hierzu führt das BMWi derzeit einen Stakeholder-Dialog, dessen Ergebnisse im weiteren Gesetzgebungsverfahren nachgetragen werden sollen.

Meldung vom 01.09.2020

BMWi legt ersten Referentenentwurf zum EEG 2021 vor

Viel ist zum Inhalt des Entwurfes bislang noch nicht bekannt. Ersten Berichten zufolge wird es sich allerdings nicht um eine gänzliche Neustrukturierung, sondern vielmehr um eine Weiterentwicklung des bisherigen Gesetzes handeln. Dabei sollen offenbar die gravierendsten Probleme der Erneuerbaren angegangen werden. Außerdem scheinen die Ausbauziele noch ambitionierter formuliert zu sein als bisher. So soll wohl bereits im Jahr 2050 der gesamte Strom in Deutschland treibhausneutral sein. Es versteht sich von selbst, dass zu diesem Zweck auch die bereits heute im EEG verankerten Ausbaupfade massiv angehoben werden.

Im Bereich der Windenergie, die seit Jahren mit einem nicht unerheblichen Akzeptanzproblem in der Bevölkerung zu kämpfen hat (wie berichteten hier) , soll das neue EEG künftig vor allem eine finanzielle Beteiligung der Standortkommunen vorsehen. Betreiber neuer Windenergieanlagen sollen demnach künftig 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich ins öffentliche Netz eingespeisten Strommengen an die Standortgemeinden zahlen. Eine derartige Beteiligung war bislang lediglich für die Bürgerenergiegesellschaften vorgesehen. Zudem soll auch an weniger ertragreichen Standorten vor allem in Süddeutschland der Ausbau der Windenergie weiter vorangetrieben werden. Hierzu ist eine sogenannte „Südquote“ im Gespräch. 15 Prozent der gesamten ausgeschriebenen Leistung sollen hiernach bis zum Jahr 2023 vorrangig dort bezuschlagt werden.

Vor allem für kleinere Anlagen ist zudem eine Art Anschlussförderung angedacht. Dies ist vor allem deshalb von besonderer Bedeutung, weil ab dem Jahr 2021 zahlreiche Anlagen aus der ursprünglichen 20-jährigen Förderdauer herauswachsen (wir berichteten hier [News] und hier [Aufsatz]). Diese Regelung dürfte vor allem auf die Betreiber vieler kleinerer PV-Anlagen zielen. Im Bereich der PV soll es zudem gesonderte Vorgaben zur Ausschreibung von Anlagen auf Gebäuden geben.

Dem Vernehmen nach soll der abgestimmte Gesetzentwurf am 23.09.2020 vom Kabinett beschlossen werden. Wir halten Sie hierzu in jedem Fall auf dem Laufenden.

 

 

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