10.12.2020

Update: Investitionsbeschleunigungsgesetz in Kraft

Wie erwartet ist nun das Investitionsbeschleunigungsgesetz nach Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt heute (am 10.12.2020) in Kraft getreten.

Dies bedeutet, dass

  • nun das OVG für sämtliche Streitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Meter betreffen, im ersten Rechtszug zuständig ist, § 48 Abs. 1 Nr. 3a VwGO n.F.
  • und der Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land keine aufschiebende Wirkung haben, § 63 BImSchG n.F.

Unsere Kritik zur Zurückhaltung des Gesetzgebers zu weiteren für die Branche erforderlichen Regelungen haben wir unten geäußert und verweisen darauf.

Meldung vom 20.11.2020

Am 05. November 2020 erfolgte die 2. und 3. Lesung zum Investitionsbeschleunigungsgesetz. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Beschleunigung von Investitionen“ in der vom Verkehrsausschuss geänderten Fassung (19/24040) angenommen.

Im Hinblick auf die Windenergieanlagen bleibt es bei den bereits unten erläuterten Maßnahmen:

  • Widersprüche und Klagen gegen den Genehmigungsbescheid sollen keine ausschiebende Wirkung haben und
  • die Oberverwaltungsgerichte sollen erstinstanzlich für alle Klagen über Windenergieanlagen zuständig sein

Die für die Branche tatsächlich erforderlichen Regelungen sind nicht aufgenommen worden.

Meldung vom 13.08.2020

Das Bundeskabinett hat am 12.08.2020 den Entwurf für das Investitionsbeschleunigungsgesetz beschlossen. Nach Vorstellung des Kabinetts soll dies eine wichtige Verfahrensbeschleunigung u. a. bei Windenergieanlagen erzeugen. Der Gesetzentwurf geht jedoch weitgehend an der Realität und den praktischen Problemen vorbei und wird wohl keine Beschleunigung schaffen.

I. Inhalt

Der Gesetzentwurf über ein Investitionsbeschleunigungsgesetz sieht mit Blick auf die Windenergie zwei Regelungen vor:

  • im BImSchG: Widersprüche und Klagen gegen die Genehmigung von Windenergieanlagen sollen keine aufschiebende Wirkung haben
  • im VwGO: Der Instanzenzug soll verkürzt werden und die Oberverwaltungsgerichte sollen erstinstanzlich für alle Klagen über Windenergieanlagen zuständig sein

II. Folgen

Dabei ist das Entfallen der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen und Klagen gegen Windenergieanlagen grundsätzlich zu begrüßen. Sie bewirkt sogar eine gewisse Beschleunigung für die Errichtung und Inbetriebnahme von Windenergieanlagen.

Sehr konfliktträchtig ist dagegen die geplante Verkürzung des Instanzenwegs (darüber haben wir bereits berichtet). Danach sollen die Oberverwaltungsgerichte erstinstanzlich für alle Klagen über Windenergieanlagen zuständig sein sollen. Die Verkürzung des Instanzenwegs wird wohl nicht zum schnellen Ausbau und Investitionsschutz für Windenergieanlagen führen. Stattdessen beschneidet sie nur den Rechtschutz und sorgt dafür, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung die einmal weg ist – auch wegbleibt. Den Betreibern bleibt dann nur noch die Möglichkeit der Revision vor dem BVerwG.

Außerdem werden die Oberverwaltungsgerichte mit einer Flut von Klagen für und gegen Windenergieanlagen konfrontiert, die die Oberverwaltungsgerichte lahmlegen. Bisher entscheiden in jedem Bundesland  drei bis sechs Verwaltungsgerichte in erster Instanz über Klagen zu Windenergieanlagen.  Nun werden durch das Investitionsbeschleunigungsgesetz sämtliche Klagen in erster Instanz bei nur einem Oberverwaltungsgericht landen. Eine Beschleunigung der Gerichtsverfahren durch das Investitionsbeschleunigungsgesetz tritt also gar nicht ein. Während man vor den Verwaltungsgerichten bislang eine durchschnittliche Verfahrensdauer von ca. zwei Jahren hat, wird sich diese vor den Oberverwaltungsgerichten sicherlich massiv erhöhen. Dies ist eine unzumutbare Belastung sowohl für die Oberverwaltungsgerichte als auch für die Betreiber. Parallel zur Zuständigkeitsregelung für die Oberverwaltungsgerichte müssten diese personell deutlich verstärkt werden, um arbeitsfähig zu werden.

III. Fazit

Die Verkürzung des Instanzenwegs hat also nichts mit Verfahrensbeschleunigung zu tun. Sie führt vielmehr dazu, dass die Gerichte blockiert und Rechtschutzmöglichkeiten beschnitten werden. Zudem muss man sich die Frage stellen, ob das Kabinett überhaupt eine Vorstellung von den praktischen Problemen hat, mit denen die Windenergiebranche bei den Genehmigungsverfahren eigentlich zu kämpfen hat.

IV. Die „eigentlichen“ Probleme in der Praxis

Für eine echte Verfahrensbeschleunigung und Investitionsschutz wären vielmehr andere Regelungen erforderlich:

Gesetzliche Festlegung einer Mindestflächenzahl für Windenergie in den Regionalplänen. Zudem sollten auch für Behörden in Genehmigungsverfahren strikte Bearbeitungsfristen mit konkreten Konsequenzen (Genehmigungsfiktion) geregelt werden. Lange Bearbeitungszeiten bei Fachbehörden verzögern nämlich massiv die Genehmigungsverfahren. Ferner sollte der Umfang der Antragsunterlagen in Vorbescheidverfahren auf die jeweils zu prüfende Frage eingeschränkt werden. Auch der Begriff der sog. „Vollständigkeit“ von Genehmigungsanträgen sollte gesetzlich exakt definiert werden, da hierdurch Bearbeitungsfristen ausgelöst werden. Eine bessere Schulung der Behördenmitarbeiter wäre hilfreich. Schließlich sollte der Gesetzgeber endlich auch gegen den Missbrauch des Klagerechts von Umweltvereinen vorgehen. Denn immer mehr Windkraftgegner gründen Pseudo-Umweltvereine oder unterwandern Umweltvereine, um von deren Klagerechten Gebrauch zu machen. Solche Maßnahmen wären echte Verfahrensbeschleunigung und Investitionsschutz!

Mit dem geplanten Investitionsbeschleunigungsgesetz hat der Gesetzgeber jedoch die eigentlichen Probleme der Windenergiebranche im blinden Aktionismus völlig verkannt. Es bleibt noch viel zu tun …

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