23.08.2019

Positive Vorwirkungen eines Regionalplanentwurfs

Windparkprojektierer sehen sich häufig mit dem Problem konfrontiert, dass ihnen ein Regionalplan entgegengehalten wird, der nur im Entwurf vorliegt. Sobald dieser Planentwurf und die darin enthaltenen Ziele der Raumordnung eine hinreichende „Verfestigung“ erfahren haben, qualifiziert die Rechtsprechung diese als „in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung“ und als sog. sonstige Erfordernisse der Raumordnung. Als solche müssen Genehmigungsbehörden diese bei ihren Entscheidungen zwar nicht zwingend beachten, aber hinreichend berücksichtigen. In der Praxis bedeutet dies allerdings, dass Behörden Windenergievorhaben konsequent als planungsrechtlich unzulässig ablehnen, sobald die Regionalplanung ihren Entwurf für hinreichend verfestigt erachtet und dies den Genehmigungsbehörden signalisiert. Ein noch geltender, rein rechtlich allein verbindlicher Regionalplan wird damit faktisch von einem Planentwurf abgelöst.

Positive Vorwirkung wegen Privilegierung der Windenergie

Bislang wurde derartigen „in Aufstellung befindlichen Zielen“ zudem nur eine rein negative, verhindernde Wirkung nach § 35 Abs. 3 S. 2 BauGB zugesprochen. Das VG Oldenburg hat diese Rechtsprechung nun jüngst in seinem Urteil vom 19.06.2019 im Sinne der Windenergie – dabei fast beiläufig in wenigen Sätzen – konsequent zu Ende gedacht. Wenn schon nicht verbindliche Ziele einem privilegierten Vorhaben entgegengehalten werden können, müsse es erst recht möglich sein, ein Vorhaben zuzulassen, das den absehbar eintretenden Zielen der Raumordnung nicht widerspricht. Alles andere, so das Gericht, würde dem Gedanken der Privilegierung der Windenergie im Außenbereich nicht gerecht.

Eine solche unmittelbar positive Vorwirkung einem Regionalplanentwurf hat die Rechtsprechung bisher abgelehnt. Man unterlaufe damit doch das Planungskonzept (zur Unwirksamkeit des Regionalplans Hannover berichteten wir hier) des noch geltenden Regionalplanes.

Antwort auf bisherige negative Vorwirkung

Das VG Oldenburg weitet nun die Bindungswirkung von bloßen Regionalplanentwürfen weiter aus, allerdings konsequent und im Sinne der Windenergie. Diese Rechtsauffassung erscheint als folgerichtige Antwort auf die Moratorien (wir berichteten hier und hier) und ministeriellen „Hinweise“ der letzten Jahre. Diese messen bloßen Planentwürfen eine quasi-gesetzliche Wirkung bei. Sie dienen dabei augenscheinlich dem Zweck, solange der Erteilung von Genehmigungen für Windenergieanlagen einen Riegel vorzuschieben, bis die jeweilige Steuerung der Windenergie verbindlich geworden ist. Sollte sich die Rechtsauffassung des VG Oldenburg durchsetzen, wird es daher spannend werden, wie die Träger der Regionalplanung reagieren.

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