09.04.2019

Vom Einspeisemanagement zum Redispatch – NABEG 2.0 beschlossen

Für das weitere Gelingen der Energiewende sowie für die Erreichung des im EEG vorgegebenen Ziels von 80 Prozent erneuerbarer Stromerzeugung ist die Schaffung neuer Transportkapazitäten im Netz dringend notwendig. Zu diesem Zweck müssen die Höchst- und Hochspannungsnetze in Deutschland stetig optimiert, ertüchtigt und ausgebaut werden.

Bundestag verabschiedet NABEG 2.0

Schon im Jahr 2011 hatte der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund das Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze (NABEG) erlassen. Dieses Gesetz wurde seither bereits viermal Mal novelliert. Die bisher beschlossenen Maßnahmen scheinen aber nach wie vor nicht ausreichend zu sein, um dem Ausbau der Erneuerbaren Energien und der damit verbundenen Beanspruchung der Netze hinreichend Rechnung zu tragen. Aus diesem Grund ist nunmehr am 04.04.2019 in dritter Lesung eine weitere Änderung des NABEG (die Materialien des Gesetzgebungsverfahrens finden Sie hier) vom Bundestag verabschiedet worden. Damit soll ein beschleunigter Netzausbau flankiert werden. Kern des Artikelgesetzes sind die hierfür notwendigen Änderungen des EnWG und weiterer netzausbaurelevanter Gesetze.

Nach der Novelle ist vor der Novelle und das EEG hält gerade einmal 90 Tage

Daneben hat der Bundestag die Novelle des NABEG auch zum Anlass genommen, das EEG 2017 gerade einmal 90 Tage nach Inkrafttreten der letzten Korrektur ein weiteres Mal abzuändern. Gegenstand der neuerlichen Gesetzesanpassung sind die Vorschriften zum Einspeisemanagement. Diese sollten eigentlich bereits mit dem Energiesammelgesetz aus dem EEG in das EnWG überführt werden (wir berichteten hier und hier). In letzter Sekunde strich man die diesbezüglichen Regelungen allerdings wieder aus dem Gesetzesentwurf. Die nun beschlossenen Neuregelungen sind dabei weitgehend  inhaltsgleich mit den damals angedachten Änderungen:

Nunmehr hat der Gesetzgeber also das bisher in den §§ 14, 15 EEG 2017 verankerte Einspeisemanagement aus dem Gesetz gestrichen. Die früheren Normen integrierte er in das EnWG, genauer in die Regelungen der Redispatch-Maßnahmen. Dabei sollen die Eingriffe der Netzbetreiber so geplant und durchgeführt werden, dass die Netzengpässe mit möglichst geringen Gesamtkosten behoben werden. Das heißt, dass die insgesamt wirksamsten und kostengünstigsten Anlagen herangezogen werden sollen. Dem grundsätzlichen Vorrang von EE-/KWK-Strom trägt das Gesetz gleichwohl weiterhin Rechnung. Dies erfolgt künftig dadurch, dass nicht die tatsächlichen, sondern ausschließlich kalkulatorische Kosten anzusetzen sind. Eine EE- bzw. KWK-Abregelung ist zudem nur dann zulässig, wenn ein Vielfaches an konventioneller Erzeugung abgeregelt werden müsste, um die zusätzlich abgeregelte Menge einsparen zu können.

Im Übrigen werden die Regelungen zum finanziellen Ausgleich in § 13a Absatz 2 EnWG zusammengeführt. Die materiellen Maßstäbe der bisherigen Härtefallregelung für die Entschädigung von Einspeisemanagement-Maßnahmen nach § 15 EEG 2017 bleiben dabei erhalten. Die zum bisherigen Einspeisemanagement entwickelten Methoden zur Bestimmung der Ausfallarbeit und der Entschädigungshöhe bleiben nach dem Willen des Gesetzgebers deshalb weiterhin anwendbar. Damit wird vor allem dem von der Bundesnetzagentur entwickelten Leitfaden zum Einspeisemanagement eine größere Bedeutung zukommen.

Heimlich, still und leise …

Neben diesen wohl gravierendsten Änderungen des EEG hat der Gesetzgeber – von der öffentlichen Diskussion weitgehend unbemerkt – aber auch weitere Detailänderungen im Gesetz vorgenommen. So wird der für ausschreibungspflichtige Solaranlagen geltende Höchstwert von 8,91 Cent pro Kilowattstunde auf 7,50 Cent pro Kilowattsunde herabgesetzt. Zur Begründung führt der Gesetzgeber an, dieser Wert liege unterhalb der Bandbreite der Stromgestehungskosten, die man für Photovoltaik-Freiflächenanlagen außerhalb der Ausschreibungen ermittelte. Aufgrund der gesunkenen Gebotswerte in den PV-Ausschreibungen und der gestiegenen Ausschreibungsmenge senkt der Gesetzgeber den Wert daher ab.

Daneben wird durch eine klarstellende Anpassung des Wortlautes in § 104 Abs. 8 EEG 2017 Sorge dafür getragen, dass die Aussetzung der Privilegien von Bürgerenergiegesellschaften auch für die mit dem Energiesammelgesetz eingeführten Sonderausschreibungen gilt. Demnach müssen Bieter also bei allen Ausschreibungsrunden für Windenergieanlagen an Land bis einschließlich zum Gebotstermin 1. Juni 2020 eine Genehmigung für ihre Anlagen bei der Gebotsabgabe vorlegen.

Schließlich wird die Möglichkeit der Schätzung im Rahmen der Abgrenzung von Eigenverbrauchsstrommengen und Drittbelieferung bei fehlenden Messeinrichtungen um ein Jahr verlängert. Zudem verständigte man sich im Zuge der parlamentarischen Verhandlungen darauf, die Regelungen für Messen und Schätzen zeitnah weiterzuentwickeln. Ziel soll es vor allem sein, bürokratische Belastungen zu verringern. Wir halten Sie hier selbstverständlich auf dem Laufenden.

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