30.11.2018

Bundestag verabschiedet Energiesammelgesetz

Der Bundestag hat heute in zweiter und dritter Lesung das Energiesammelgesetz (EnSaG – wir berichteten hier und hier) verabschiedet und dem Bundesrat zur abschließenden Beratung zugeleitet. Auf eine Zustimmung der zweiten Parlamentskammer, die  aller Voraussicht nach wohl in ihrer nächsten Sitzung am 14.12.2018 über das Gesetz entscheiden wird, kommt es jedoch nicht an. Insoweit handelt es sich lediglich um ein sogenanntes Einspruchsgesetz. Die Änderungen könnten also dem Grunde nach pünktlich zum Jahresbeginn in Kraft treten.

Energiesammelgesetz weitgehend unverändert, lediglich kleinere Änderungen

Im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzentwurf hat das Energiesammelgesetz noch einige kleinere Änderungen und Klarstellungen erfahren (die Änderungen des Wirtschaftsausschusses finden Sie hier). Am augenscheinlichsten ist wohl, dass neue Regelung zur Schätzgrundlage für die Eigenverbrauchsermittlung (nun in § 62b EEG 2017) entschlackt wird. Die darin bislang enthaltenen Vorgaben zur Behandlung von geringfügigen Stromverbräuchen bekommen einen eigenen Paragrafen (§ 62a EEG 2017). Von einer Streichung der Vorgaben zum Einspeisemanagement im EEG und deren Überführung in das EnWG hat der Gesetzgeber zunächst abgesehen. Hier bleibt vorerst alles beim Alten, allerdings ist die Überführung des Einspeisemamantents in das Redispatch noch nicht vom Tisch.

Sonderausschreibungen und bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung kommen

Mit dem vorliegenden Gesetz werden nun die von der Branche seit langem geforderten Sonderausschreibungen für Windenergie an Land und Photovoltaik – geändert in einigen v.a. zeitlichen Nuancen – im EEG festgeschrieben. Zudem wird eine Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung in § 9 Absatz 8 EEG 2017 (wir berichteten hier) im EEG implementiert. Damit will der Gesetzgeber das als Störfaktor empfundene nächtliche Dauerblinken von Windenergieanlagen beenden.

Neues vom Emissionsminderungsbonus – doch noch eine Watschn für das OLG Stuttgart

Auch die jüngst neu entfachte Problematik des Emissionsminderungsbonus (auch Formaldehydbonus) wird erfreulicherweise einer betreiberfreundlichen Lösung zugeführt. In § 100 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe c) EEG 2017 ist demnach künftig geregelt, dass der Bonus auch nachträglich BImSch-pflichtig gewordenen EEG-2009er-Anlagen zusteht, sofern die BImSch-Pflicht nicht allein auf einer Rechtsänderung beruht. Damit wären dann jedenfalls die bisher umstrittenen und noch nicht vom BGH abgeurteilten Erweiterungsfälle im Sinne der Anlagenbetreiber geregelt. Das OLG Stuttgart hatte dies zuletzt bedauerlicherweise und mit fragwürdigen Argumenten anders beurteilt (wir berichteten hier). Damit dürfte die zu erwartende Rückforderungswelle einstweilen abgewendet sein. Die Regelung steht allerdings unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission.

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