Keine Ausnahme für Batteriespeicher – BGH erklärt Baukostenzuschuss für zulässig
Seit Jahren besteht in der Speicherbranche große Unsicherheit darüber, ob und in welchem Umfang für Batteriespeicher Baukostenzuschüsse erhoben werden dürfen. Dieser Umstand stellt ein wesentliches Hindernis für den nötigen zügigen Speicherzubau dar. Nach langem Warten hat der Bundesgerichtshof nun mit Beschluss vom 15.07.2025 dazu entschieden und zumindest für ein Mehr an Klarheit gesorgt (den Volltext der Entscheidung finden Sie hier).
Was ist eigentlich das Problem?
Anlass für die Entscheidung des BGH war das Netzanschlussbegehren einer Speicherbetreiberin aus dem Jahr 2021. Konkreter Gegenstand war ein Speicher, der rein netzgekoppelt sein sollte. Ein Verbrauch der zwischengespeicherten Energie vor Ort war nicht beabsichtigt. Die Netzbetreiberin verlangte die Zahlung eines Baukostenzuschusses, dessen Höhe sie auf Grundlage des Positionspapiers der Bundesnetzagentur zur Erhebung von Baukostenzuschüssen im Bereich von Netzebenen oberhalb der Niederspannung 2009 (BK6p-06-003 – hier abrufbar) berechnete.
Dagegen strengte die Speicherbetreiberin ein Missbrauchsverfahren bei der Bundesnetzagentur an, welches die Behörde allerdings nicht einleiten wollte. Deshalb klagte die Betreiberin letztlich vor dem zuständigen OLG Düsseldorf. Dieses entschied im Dezember 2023 ganz im Sinne der Betreiberin. Zwar sei es nicht grundsätzlich undenkbar, Baukostenzuschüsse auch für Speicher zu erheben. Doch wäre ein nach dem Leistungspreismodell berechneter Baukostenzuschuss diskriminierend und verstoße gegen § 17 Abs. 1 S. 1 EnWG. Hiergegen wiederum legte die BNetzA Beschwerde ein, weshalb sich nun der BGH mit dem Fall beschäftigte.
Schon nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf bezog die Bundesnetzagentur im November 2024 durch ein neues Positionspapier zur Erhebung von Baukostenzuschüssen Stellung und widersprach dem Beschluss in zentralen Punkten, was die ohnehin schon große Verunsicherung in der Branche nur noch vergrößerte. Nun hat der BGH dazu entschieden und für einiges an Klarheit gesorgt.
Netzdienliche Wirkung unbeachtlich für Baukostenzuschuss
Kernfrage der Problematik war, ob die Gleichbehandlung von Batteriespeichern mit anderen Letztverbrauchern objektiv gerechtfertigt ist. Denn im Vergleich dazu liegt die Besonderheit von Batteriespeichern in ihrer durchaus netzdienlichen Wirkung durch die Möglichkeit bedarfsgerechter Stromeinspeisung und -speicherung. Obwohl auch der BGH diesen Unterschied anerkennt, bedeutet seiner Auffassung nach eine Gleichbehandlung von Speichern und sonstigen Letztverbrauchern noch keine Diskriminierung:
Sinn und Zweck des Baukostenzuschusses nach dem Leistungspreismodell soll nämlich die Lenkungs- und Steuerungsfunktion sein. Denn die Kosten für den Anschluss steigen mit dem Leistungsbedarf. Durch diese Berechnung und Beteiligung an den Kosten soll der Anschlussnehmer veranlasst werden, das Anschlussbegehren nach dem tatsächlichen Leistungsbedarf auszurichten, um einer Überdimensionierung des Netzes entgegenzuwirken und dadurch entstehende Netzausbaukosten gering(er) zu halten. Zudem trägt der Baukostenzuschuss zur Finanzierung des Verteilnetzes bei. Auch Batteriespeicher seien von dieser Lenkungs- und Steuerungsfunktion umfasst. Deren etwaige Netzdienlichkeit rechtfertigt nach Ansicht des BGH keine generelle Ausnahme. Vielmehr könne allenfalls der jeweilige Netzbetreiber beurteilen, ob und wie ein Batteriespeicher tatsächlich für die Entlastung des Netzes sorgen könnte.
Auch keine entgegenstehendes Unionsrecht
Anders als das OLG Düsseldorf bestätigte der BGH zudem die Vereinbarkeit dieses Ergebnisses mit Unionsrecht. Auch wenn die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 und die Elektrizitätsbinnenmarktverordnung (EU) 2019/943 vom 5. Juni 2019 den Anschluss von Energiespeicheranlagen erleichtern sollen, sei dies durch die Befreiung von Netzentgelten und steuerlichen Privilegierungen bereits ausreichend geschehen. Ebenso stehe diese Vorgabe im Konflikt mit anderen Zielen, wie der Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten für Haushaltskunden bei der Stromversorgung. Würden Batteriespeicher ganz oder teilweise von Baukostenzuschüssen befreit, würde dies die Letztverbraucher belasten, auf die die Kosten des Netzausbaus schließlich umgelegt werden würden.
Bessere Planbarkeit, aber verbleibende Unsicherheiten
Auch wenn betroffene Speicherbetreiber nun zumindest teilweise Rechtssicherheit erlangt haben und Baukostenzuschüsse in ihre Projekte einpreisen können, verbleiben Unsicherheiten. So ist nach wie vor nicht geklärt, ob sich der Beschluss auch auf große Batteriespeicher mit mehr als 100 MW übertragen lässt, diese waren nämlich nicht Gegenstand der BGH-Entscheidung.
Zudem spricht der BGH dem Netzbetreiber einen Entscheidungsspielraum für gewisse Faktoren der Berechnung nach dem Leistungspreismodell zu. Bei ca. 860 Verteilnetzbetreibern deutschlandweit sind hier – zumal ohne einheitliche Branchenstandards – große Unterschiede zu erwarten. Für Speicherprojektierer gilt daher weiterhin, sich eng mit den Netzbetreibern abzustimmen und sich gegebenenfalls fachliche Unterstützung dabei zu suchen.
In jedem Fall ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Beschluss sich ausschließlich mit energiewirtschaftsrechtlichen Fragen beschäftigt. Dies ist von der Frage der bauplanungsrechtlichen Privilegierung zu trennen, für die es auf eine etwaige Netzdienlichkeit des Speichers nicht ankommt.
So oder so, es bleibt komplex. Wir halten Sie auf dem Laufenden und beraten Sie gern.