Bundesnetzagentur veröffentlicht Entwurf zur MiSpeL – Erweckung der Speicher aus dem Dornröschenschlaf?
Manch einer mag bei der Mispel wohl an einen Baum mit apfelförmigen Früchten denken. Beim Festlegungsentwurfs „MiSpeL“ der Bundesnetzagentur (Az.: 618-25-02, abrufbar hier) geht es jedoch um etwas anderes. In dem am 18.09.2025 veröffentlichten Entwurf steht die Abkürzung MiSpeL für die „Marktintegration von Speichern und Ladepunkten“.
Speicher trotzen aktuell dem Marktpreis
Sinn und Zweck der Festlegung ist es, insbesondere Heimspeicher aus dem „Dornröschenschlaf zu erwecken“. Denn bislang fallen Batteriespeicher in Kombination mit einer EE-Anlage nur unter die EEG-Förderung, wenn sie ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Beim Netzstrombezug zur Speicherung entfällt die Förderfähigkeit jedoch infolge dieses sog. Ausschließlichkeitsprinzips. Auch ist die Nutzung von Ladepunkten zur Zwischenspeicherung war bisher von vorneherein ausgeschlossen.
Das führt dazu, dass Stromspeicher überwiegend nach dem starren Prinzip „produce and forget“ genutzt werden. So kann es sein, dass ein solargespeister Speicher morgens trotz hoher Preise keinen Strom ins öffentliche Netz abgibt. Dagegen speist er mittags trotz niedriger Preise ein, da er zu dieser Zeit vollgeladen ist. Damit reagieren Speicher derzeit nicht auf die Marktpreisentwicklung, wodurch ihre Flexibilitätspotentiale verschenkt werden. Dies soll nun geändert werden, da sowohl betriebswirtschaftliche Vorteile mit der Marktteilnahme einhergehen als auch durch die Markt- und Systemintegration des EE-Stroms u.a. die Dämpfung von temporären Erzeugungsüberschüssen (Stromspitzen) erzielt werden kann.
Gesetzliche Grundlage bereits vorhanden
Zu diesem Zweck wurde bereits mit Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts, sog. Solarspitzengesetz, im Februar dieses Jahres aus dem Ausschließlichkeitsprinzip die sog. Ausschließlichkeitsoption (§ 19 Abs. 3a EEG 2023) gemacht und um die Abgrenzungsoption (§ 19 Abs. 3b EEG 2023) sowie die Pauschaloption (§ 19 Abs. 3c EEG 2023) ergänzt. Letztere zielen darauf, die gemischte Nutzung von Stromspeichern zu ermöglichen, in denen sowohl EE-Strom als auch Strom aus dem öffentlichen Netz eingespeichert werden kann.
Auf diese Weise soll ein marktorientierter Betrieb des Speichers mit Netzbezug, Netzeinspeisung und Eigenverbrauch unter anteiliger Erhaltung der EEG-Förderung und Saldierung von Netzumlagen angereizt und damit wirtschaftlich attraktiver gestaltet werden. Für die Abgrenzungsoption müssen die Strommengen durch viertelstündliche Messwerte abgegrenzt werden, d.h. diese Option erfordert ggf. (mess-)technischen Aufwand. Bei der Pauschaloption wird dieser Prozess für bestimmte Konstellationen mit Solaranlagen mit installierter Leistung bis 30 kW durch pauschale gesetzliche Grenzen vereinfacht. Dazu werden gewisse Rahmenumstände und Größenordnungen bestimmt, die die Grenze von förderfähigem Strom markieren. Sowohl Abgrenzungs- als auch Pauschaloption umfassen erstmals die grundsätzliche Förderfähigkeit von Ladepunkten für Elektroautos, die diesbezüglich Stromspeichern gleichgestellt werden.
Was regelt die Festlegung zur MiSpeL?
Damit diese Möglichkeiten jedoch in der Praxis umgesetzt werden können, muss die Bundesnetzagentur auf Grundlage ihrer neuen Befugnisse aus § 85d EEG 2023 eine diesbezügliche Festlegung erlassen. Mit Veröffentlichung des MiSpeL-Entwurfes hat der Festlegungsprozess nun begonnen.
Die Anlage 1 des Entwurfes vom 18. September 2025 (abrufbar hier) bezieht sich auf die Abgrenzungsoption und berücksichtigt verschiedene Fallkonstellationen, für die sie die jeweiligen mathematischen Berechnungswege und messtechnische Anforderungen zur Ermittlung des förderfähigen Stroms festsetzt. Die Anlage 2 des Entwurfes (abrufbar hier) bezieht sich auf die Pauschaloption und regelt auch diesbezüglich die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme in verschiedenen Fallkonstellationen.
Damit ist die Abgrenzungsoption durch den hohen organisatorischen Aufwand vor allem für Betreiber mehrerer oder größerer Anlagen geeignet, während sich die Pauschaloption eher für Privathaushalte und kleinere Anlagen (schon allein durch die Begrenzung auf 30 kW installierte Leistung) anbietet. Ein Wechsel zwischen Abgrenzungs- und Pauschaloption ist allerdings grundsätzlich möglich.
Ausblick
Die Festlegung soll mithin die Details zur Messung und Feststellung der förderfähigen Netzeinspeisung klären und damit die Umsetzung der Regelungen des Solarspitzengesetzes in der Praxis konkretisieren. Gem. § 85d EEG 2023 hat die Bundesnetzagentur noch bis zum 30.06.2026 für die Verabschiedung der Festlegung Zeit. Stellungnahmen zu dem aktuellen Entwurf sind noch bis zum 24.10.2025 möglich.
Die Festlegung würde den Betrieb von Speichern und Ladepunkten durch die Marktorientierung wirtschaftlich attraktiver machen und könnte auch dabei helfen, temporäre Netzengpässe besser abzufedern. Die Nutzung der neuen Optionen wird aber erst möglich sein, nachdem die Festlegung zur MiSpeL rechtskräftig geworden und beihilferechtlich genehmigt worden ist. Speicher- und Ladepunktbetreibern ist jedoch zu raten, sich auf die Neuerungen vorzubereiten und ggf. schon jetzt geeignete Messsysteme zu installieren. Wir beraten Sie gern und halten Sie auf dem Laufenden.