EEG 2027 – Zeitenwende für die Erneuerbaren?
Zum 01.01.2027 muss ein neues EEG 2027 in Kraft treten – und dieses wird aufgrund europarechtlicher Vorgaben irgendeine Art von Abschöpfungsmechanismus enthalten. Dies ist spätestens mit dem seit 2024 in der Luft hängenden Solarpaket I in das allgemeine Bewusstsein der Branche gerückt. Obgleich schon seit dem angekündigten „Herbst der Reformen“ 2025 erwartet, ließ ein Gesetzesentwurf für die EEG-Novelle lange auf sich warten. Mit einem Ende Februar 2026 geleakten Referentenentwurf sind die öffentlichen Diskussionen schließlich gestartet. In diesem Blog verfolgen wir für Sie das Gesetzgebungsverfahren und ordnen die geplanten Regelungen inhaltlich ein.
Meldung vom 24.03.2026
Dunkle Zeiten für die Solarbranche? – Umfangreiche Änderungen bei der Solarförderung vorgesehen
Trotz breiter Kritik an den geleakten Entwürfen des Bundeswirtschaftsministeriums scheint dieses an seinem harten Kurs bei der EEG-Novelle festzuhalten: Medienberichten zufolge habe das Ministerium den EEG-Entwurf und das sog. „Netzpaket“ kürzlich an die Bundesregierung weitergeleitet. Außerdem sollen zwei undatierte Hintergrundpapiere, die den Briefkopf des Ministeriums tragen sollen, die beiden Entwürfe bekräftigen. Wir nehmen dies zum Anlass, um die geplanten Änderungen für die Solarbranche vorzustellen.
Schlechte Neuigkeiten für PV-Dachanlagen
Ein Vorschlag, der einen besonders tiefen Einschnitt bedeuten würde, ist der Entfall der EEG-Förderung für neue PV-Anlagen unter 25 kW installierter Leistung. Die Inanspruchnahme einer Förderung im Rahmen der Netzbetreiberabnahme (bisher: Einspeisevergütung) soll nur noch übergangsweise für Solaranlagen mit Inbetriebnahme in 2027 (kleiner 25 kW) und 2028 (kleiner 10 kW) möglich sein Für alle anderen Anlagen besteht künftig eine Verpflichtung zur Direktvermarktung, wobei nur Anlagen größer 25 kW einen Anspruch auf Zahlung der Marktprämie haben sollen. Damit wird laut Entwurf die substanzielle Begrenzung der Förderungskosten und die Verbesserung der Markt- und Systemintegration neuer Anlagen angestrebt. Das Ministerium geht davon aus, kleinere Anlagen würden sich auch ohne die Einspeisevergütung für die Betreiber rechnen.
In dieselbe Kerbe schlägt auch die in § 9 Abs. 2b EEG-E 2027 vorgesehene dauerhafte Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung von PV-Dachanlagen auf 50 Prozent der installierten Leistung. Noch steht aus, ob die Regelung für Anlagen von weniger als 25 kW oder von weniger als 100 kW installierter Leistung greifen soll. Für kleinere Gebäude mit Batteriespeicher und hohem Eigenverbrauch wären die Auswirkungen zwar gering, in anderen Fällen sind jedoch erhebliche Ertragsverluste möglich.
Für Anlagen ab 25 kW installierter Leistung entfällt der bisher attraktive Förderbonus bei Volleinspeisung. Stattdessen soll gem. § 48 Abs. 1 EEG-E 2027 eine Vereinheitlichung der Förderung durch einen anzulegenden Wert von 6,2 ct/kWh, unabhängig von der Anlagengröße, erreicht werden.
Der Entwurf richtet den Fokus im PV-Dachanlagensegment also eindeutig auf die Erhöhung von Eigenverbrauchsquoten und Speicherinvestitionen der Betreiber. Durch Streichung der Einspeisevergütung und Einführung einer derzeit praktisch nicht realisierbaren Direktvermarktungspflicht würde der Entwurf dem Markt für PV-Anlagen auf Privatdächern wohl erheblich schaden, wenn nicht ihn zum Erliegen bringen.
Fokus auf PV-Freiflächenanlagen
Im Gegensatz dazu will das Ministerium den Ausbau von Freiflächenanlagen wohl weiter vorantreiben. Das Ausschreibungsvolumen für Anlagen in diesem Segment soll laut § 28a Abs. 2 EEG-E 2027 in den Jahren 2027 bis 2032 jeweils einheitlich 14.000 Megawatt betragen und wird damit um rund 4.000 Megawatt erhöht, was grundsätzlich zu begrüßen ist. Der Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments von 5,9 Cent pro Kilowattstunde soll laut § 37b Abs. 1 EEG-E 2027 erhalten bleiben.
Außerdem sollen die Innovationsausschreibungen in Umsetzung des sog. „Net-Zero-Industry-Act“ (EU-Verordnung 2024/1735) durch sog. Resilienzausschreibungen in § 39n EEG-E 2027 ersetzt werden. In deren Rahmen ist ein Ausschreibungsvolumen zwischen 2027 und 2029 von jährlich 500 MW für Solaranlagen des ersten Segments vorgesehen, das allerdings vom regulären Ausschreibungsvolumen abgezogen werden soll. Die weitere Ausgestaltung soll dann durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung gem. § 88d EEG-E 2027 geregelt werden.
Konstanten: Mieterstrom und Ausbaupfade
Beim Mieterstromzuschlag sind bisher keine Änderungen im Entwurf vorgesehen, was mit der Konzentration auf hohe Eigenverbrauchsanteile korrespondiert. Denn das Modell ist darauf ausgelegt, dass der Strom auch dort verbraucht wird, wo er erzeugt wird. Falls überhaupt noch in kleinere PV-Dachanlagen investiert werden würde, wäre ein Mieterstrommodell mit mehreren Mietparteien wohl die einzige Lösung, um annähernd das wirtschaftliche Niveau der bisherigen Einspeisevergütung zu erreichen.
Auch die Ausbaupfade für die Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen in § 4 EEG-E 2027 bleiben (bisher) unangetastet. Dass die Hälfte des Zubaus mindestens zur Hälfte auf PV-Dachanlagen entfallen sollte, soll laut Entwurf gestrichen werden und auch die Strommengenpfade als Zwischenziele in § 4a EEG-E 2027 sollen entfallen. Wie die Etappenziele des Ausbaupfades erreicht werden sollen, wenn der Entwurf Investitionen in den PV-Dachanlagensektor größtenteils unrentabel macht, bleibt jedoch unklar.
Meldung vom 12.03.2026
Blick ins Detail – Bürokratieabbau, Wind und Biomasse
Nachdem der Leak des EEG-Entwurfs mit dem Arbeitsstand von Ende Januar 2026 bekannt geworden war und der Kabinettsbeschluss nach wie vor für März angekündigt ist, ist es in den vergangenen zwei Wochen von offizieller Seite rund um das EEG 2027 erstaunlich ruhig geblieben. Wir nehmen dies zum Anlass, einen etwas tieferen Blick in den derzeit bekannten Referentenentwurf und die Neuregelungen für Wind und Biomasse zu werfen. Die deutlich umfangreicheren Änderungen für Solaranlagen werden wir in einem gesonderten Beitrag vorstellen.
Der Referentenentwurf selbst erhebt den Anspruch, „eine Reihe von Einzelbestimmungen zu vereinfachen oder abzuschaffen, um unnötige Bürokratie abzubauen“. Dies wirft die Frage auf, ob es sich wirklich um einen großen Wurf in Sachen Entbürokratisierung handelt.
Bürokratiewolf im Schafspelz oder echte Erleichterungen für Projektierer?
Positiv zu vermerken ist zunächst die geplante Streichung der fiktiven Strommengen im Rahmen der finanziellen Beteiligung von Kommunen nach § 6 EEG. Künftig sollen Betreiber von Windenergieanlagen und Solaranlagen nur noch für die tatsächlich erzeugten Strommengen eine Beteiligung anbieten dürfen. Hierdurch entfällt ein erheblicher bürokratischer Aufwand durch die Erfassung und Abrechnung der fiktiven Strommengen. Im Detail bestehen hier derzeit aber noch Unsicherheiten. Denn während der Gesetzeswortlaut bei der zulässigen Beteiligung von „erzeugten“ Strommengen spricht, bleibt die Erstattungspflicht der Netzbetreiber auf „eingespeiste“ Strommengen beschränkt. Unklar ist, ob es sich hierbei um ein redaktionelles Versehen handelt.
Eine zusätzliche bürokratische Hürde ergibt sich dagegen für Betreiber von Anlagen (mit Ausnahme von Biomasseanlagen) größer 100 kW, die nicht an einer Ausschreibung teilnehmen müssen. Diese sollen künftig innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme dem Netzbetreiber mitteilen müssen, dass auch tatsächlich eine EEG-Förderung in Anspruch genommen werden soll. Wird die Frist versäumt, besteht für die Anlage dauerhaft kein Förderanspruch. Drohende Förderverluste allein aufgrund von formalen Anforderungen sind schon jetzt vorprogrammiert – ganz abgesehen von dem bürokratischen Aufwand auch auf Seiten der Netzbetreiber.
Auch an anderen Stellen des Entwurfs zum EEG 2027 ist das Gegenteil von Bürokratieabbau zu beobachten. Beispielsweise soll es eine neue Anforderung an Direktvermarktungsverträge in § 10b Abs. 7 EEG-E 2027 geben. Danach müssen Direktvermarktungsverträge u.a. explizite Regelungen über die Abregelung der Anlage bei bestimmten Strommarktpreisen enthalten – eine Vorgabe, die wohl von den Netzbetreibern überwacht werden müsste. Denn bei Verstößen gegen § 10b EEG-E 2027 soll der Netzbetreiber gehalten sein, Strafzahlungen zu erheben. Der mit diesem zusätzlichen Aufwand auf allen Seiten verbundene Mehrwert erschließt sich nicht.
Neuregelungen für Windenergieanlagen
Abgesehen von den für alle Erneuerbaren (mit Ausnahme der Biomasse) vorgesehenen CfDs bleibt das Fördersystem für Windenergieanlagen im Wesentlichen unverändert. Insbesondere enthält der Entwurf zum EEG 2027 derzeit keine Anpassungen oder Weiterentwicklungen des Referenzertragsmodells. Positiv zu vermerken ist, dass das Ausschreibungsvolumen nunmehr bis 2032 auf jährlich 10 GW festgeschrieben werden soll.
Dies darf aber den Blick darauf nicht verstellen, dass durch die Rekordzahl an genehmigten Projekten in 2025 ein Realisierungsstau von etwa 12 GW droht, der sich mit den vorgesehenen Ausschreibungsvolumina voraussichtlich bis 2030 nicht abbauen lässt. Eine Allianz der Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat deshalb einen Gesetzesantrag im Bundesrat eingebracht mit dem Ziel, im Jahr 2026 eine Windsonderausschreibung mit einem Volumen von 5.000 MW zusätzlich einzuführen (BR-Drs. 77/26, abrufbar hier).
Neuregelungen für Biomasseanlagen
Für Biomasseanlagen wird ein gleichbleibendes jährliches Ausschreibungsvolumen von 500 MW bis 2023 vorgeschlagen. Dies ist deutlich mehr als bisher durch das Biomassepaket im EEG 2023 vorgesehen, aber insgesamt für eine dauerhafte Perspektive der Bioenergie weiterhin nicht ausreichend.
Daneben sieht der geleakte Referentenentwurf zum EEG 2027 eine Reihe inhaltlicher Änderungen für Biomasse vor, unter anderem:
- Biomasseanlagen sollen von der Zahlung des Refinanzierungsbeitrags (CfD) ausgenommen bleiben.
- Die in ihrer Anwendung umstrittene „Vergangenheitsgrenze“ für bestehende Biomasseanlagen (wir berichteten hier) soll ersatzlos gestrichen werden. Unklar ist allerdings noch, ob es hierzu Übergangsbestimmungen für Bestandsanlagen geben wird.
- Der sog. „Maisdeckel“ wird wieder leicht angehoben auf 30 Masseprozent (bisher 25 Masseprozent).
Meldung vom 27.02.2026
Startschuss für die EEG-Novelle – Geleakter Referentenentwurf sorgt für Wirbel
Das derzeit geltende EEG ist EU-beihilferechtlich nur noch bis Ende 2026 genehmigt. Änderungen am bisherigen Gesetz hat die EU-Kommission zuletzt nur noch begrenzt zugelassen. Das bereits Mitte 2024 vom Gesetzgeber beschlossene Solarpaket I konnte bis heute nicht zur Anwendung gelangen, weil die EU-Kommission auf der Implementierung sogenannter Contracts for Difference (CfD) bestand. Ein neues Gesetz muss deshalb dringend her, soll die bisherige Erfolgsbilanz beim Ausbau der Erneuerbaren auch nur ansatzweise fortgesetzt werden.
Die Bundesregierung hatte schon in ihrem Koalitionsvertrag vom 05.05.2025 unter dem Motto „Verantwortung für Deutschland“ grundlegende Änderungen angekündigt. Vor allem sollen Ausbau und Modernisierung der Netze mit dem Erneuerbaren-Ausbau synchronisiert werden. Auf konkrete Regelungsvorschläge musste die Branche allerdings lange warten. Die Spekulationen um den Inhalt des neuen Gesetzes schossen mit jeden Tag des weiteren Wartens zusehends ins Kraut. Zum Teil wurde Schlimmes erwartet.
Das Verfahren nimmt Fahrt auf – erste Arbeitsentwürfe durchgesickert
Nachdem dann vor 14 Tagen bereits ein (inoffizieller) Referentenentwurf für ein sogenanntes „Netzpaket“ durchsickerte, der mit dem Anspruch auf vorrangigen Netzanschluss einen der wesentlichen Grundpfeiler des EEG infrage stellt, ist am 26.02.2026 ein (erster) noch nicht abgestimmter Arbeitsentwurf für eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Arbeitsstand von Ende Januar öffentlich geworden. Das Warten und Rätselraten haben damit ein Ende; auch wenn bei weitem noch nicht alle Forderung des Koalitionsvertrag und der Verbände berücksichtigt sind.
Wir werden den nun anstehenden Gesetzgebungsprozess an dieser Stelle in den kommenden Wochen und Monaten wie gewohnt eng begleiten und kommentieren. Dem Vernehmen nach soll ein abgestimmter Gesetzesentwurf Anfang März 2026 in das Bundeskabinett gebracht werden. Die sich daran anschließende parlamentarische Beratung des Gesetzentwurfs wird sicher spannend. Kein Gesetz verlässt den Bundestag so, wie es eingebracht wurde. Mit uns behalten Sie aber den Überblick:
Was bleibt, was wird anders?
Bereits jetzt wird deutlich, dass die Grundstruktur des EEG offenbar erhalten bleibt. Anders als in vorherigen großen Novellen erfolgt mit dem EEG 2027 kein grundsätzlicher Umbau des Gesetzes.
Die Ausbauziele des alten Gesetzes bleiben wohl erhalten. Es ist weiterhin das erklärte Ziel des EEG 2027, den Bruttostromverbrauch in Deutschland bis zum Jahr 2030 auf mindestens 80 Prozent zu steigern. Allerdings wird der erst 2021 in das Gesetz aufgenommene Strommengenpfad wieder gestrichen. Hand in Hand damit entfällt auch die Möglichkeit der Bundesnetzagentur, Ausschreibungsvolumina bei dessen Unterschreitung zu erhöhen. Die besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien (§ 2 EEG) bleibt indes unverändert. Ein gutes und wichtiges Zeichen!
Keine Änderungen finden sich auch zur Frage des Netzanschlusses, der eines der wesentlichen Themen für diesen weiteren Ausbau der Erneuerbaren sein dürfte. Hier will die Bundesregierung offenbar den Gesetzgebungsprozess zum EEG 2027 und zum sog. Netzpaket zeitlich parallel führen. Ob das sinnvoll ist, wird sich zeigen.
Klarer Fokus auf Marktintegration
Es werden demgegenüber in der jüngeren Vergangenheit bereits angestoßene Änderungen konsequent fortgeführt. Das führt etwa dazu, dass eine Direktvermarktungspflicht schrittweise für ALLE Neuanlagen, auch solche unter 25 kW, eingeführt wird. Für Anlagen bis 100 kW, die keinen Direktvermarkter haben oder finden wird die mit dem EEG 2023 eingeführte Möglichkeit der unentgeltlichen Abnahme wohl die Regel werden. Auch die Fernsteuerbarkeit sämtlicher Anlagen wird weiter ausgebaut. Betreiber von Anlagen bis max. 7 kW, die Strom ins Netz einspeisen, sollen nämlich verpflichtet werden, bis Ende 2028 gegenüber dem zuständigen Messstellenbetreiber die vorzeitige Ausstattung ihre Anlage mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung zu verlangen.
Schließlich ist beabsichtigt, die Ausfallvergütung im EEG 2027 ersatzlos zu streichen. Damit wird Anlagenbetreibern die Sicherheit genommen, im Fall der Insolvenz ihres Direktvermarkters oder der sonstigen Beendigung des Direktvermarktungsvertrags, einen Mindestertrag für die eingespeisten Strommengen erzielen zu können. Das dürfte eine nicht unerhebliche Herausforderung für die Finanzierung von EEG-Vorhaben sein. Vor allem wenn man bedenkt, dass künftig alle Anlagen gleichsam in die Direktvermarktung gezwungen werden.
Erlösabschöpfung – Einführung von Contracts for Difference
Eine der wesentlichsten Änderungen im EEG 2027 wird die von der EU-Kommission geforderte Einführung einer Erlösabschöpfung sein. Dazu ist angedacht, einen „Refinanzierungsbeitrag“ einzuführen. Diesen dürfen die Netzbetreiber für die Dauer von 20 Jahren ab Inbetriebnahme – spiegelbildlich zum Anspruch der Anlagenbetreiber auf finanzielle Förderung – von diesen verlangen. Dies entspricht im Ergebnis einem einfachen produktionsabhängigen CfD.
Dieser Anspruch soll in Situationen bestehen, in denen der Jahresmarktwert den sog. anzulegenden Wert übersteigt. Bei der konkreten Berechnung des Refinanzierungsbeitrages ist der bisherige Entwurf allerdings in sich widersprüchlich. Unklar ist insbesondere, ob es einen Marktwertkorridor geben wird.
Der Abschöpfung sollen dabei bereits alle Anlagen ab 100 Kilowatt installierter Leistung unterliegen und zwar auch dann, wenn der Strom im Rahmen sonstigen Direktvermarktung vermarktet wird. Biomasseanlagen sollen wohl aber ausgenommen werden. Anlagenbetreiber, die eine Abschöpfung nicht wünschen, erhalten einmalig die Möglichkeit eines Opt-Outs. Sie sollen innerhalb der ersten 10 Jahre ab Inbetriebnahme (komplett und dauerhaft) aus dem Fördersystem des EEG aussteigen können.
Resilienzausschreibungen
Ebenfalls europarechtlich vorgezeichnet ist die nun angedachte Einführung einer Resilienzausschreibung, zur Umsetzung des Net Zero Industry Act (NZIA). Im Gegenzug entfällt die Innovationsausschreibung ersatzlos.
Das Ausschreibungsvolumen soll zwischen 2027 und 2029 jährlich 3.500 MW für Wind an Land und 500 MW für die PV-Freifläche betragen. Für Wind Offshore sollen 2.000 MW vorgesehen werden. Diese Ausschreibungsmengen kommen allerdings nicht zusätzlich zur regulären Ausschreibungsmenge hinzu. Weitere Details der Resilienzausschreibung soll eine Verordnung regeln.
Es wird und bleibt spannend …
Zu den energieträgerspezifischen Neuregelungen und den weiteren Details werden wir Sie an dieser Stelle in den kommenden Wochen und Monaten auf dem Laufenden halten. Schauen Sie immer wieder gern vorbei.