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News
05.03.2026

BGH stärkt Nachsicht bei versäumter EEG-Antragsfrist

In einem von PROMETHEUS betreuten Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals grundlegend zur Möglichkeit der Nachsichtgewährung bei der versäumten Beantragung einer Zahlungsberechtigung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz entschieden. In seinem Beschluss vom 24. Februar 2026 (EnVR 9/24) hob der Kartellsenat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung an das OLG zurück.

Der Beschluss ist insbesondere für die Solarbranche bedeutsam. Der BGH bestätigt erstmals, dass trotz der strengen Ausschlussfrist für die Beantragung einer Zahlungsberechtigung unter besonderen Umständen Nachsicht gewährt werden kann. Zugleich formuliert das Gericht erste Maßstäbe dafür, wann ein solcher Ausnahmefall in Betracht kommt.

Zahlungsberechtigung zu spät beantragt

In dem Verfahren ging es um eine Freiflächenanlage, die einen Zuschlag in der Innovationsausschreibung erhalten hatte und bereits deutlich vor Ablauf der Realisierungsfrist in Betrieb genommen worden war. Allerdings hatte der Bieter es versäumt, rechtzeitig einen Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung bei der Bundesnetzagentur zu stellen. Dieser Irrtum fiel monatelang nicht auf, weil der Netzbetreiber die Marktprämie trotz fehlender Zahlungsberechtigung ausgezahlt hatte.

Die Bundesnetzagentur entwertete daraufhin den Zuschlag und wies die Gewährung von Nachsicht bezüglich des verspätet gestellten Antrags auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung zurück. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung und verneinte auch einen Anspruch auf Nachsichtgewährung.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vs. Nachsichtgewährung

Rechtlicher Hintergrund: Wer unverschuldet eine gesetzliche Frist versäumt, kann regelmäßig die sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Er wird dann so behandelt, als hätte er die Frist nicht versäumt. Dies ist aber nicht zulässig bei sog. materiellen Ausschlussfristen – und um eine solche handelt es sich bei der Frist zur Beantragung der Zahlungsberechtigung nach §  37e EEG 2023.

Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht das Institut der Nachsichtgewährung entwickelt, um in Ausnahmefällen dem Betroffenen trotz Fristversäumnis Recht zu verschaffen. Im Verfahren vor dem BGH ging es nun darum, ob ein solcher Ausnahmefall hier vorlag.

BGH: Nachsicht kann im Ausnahmefall geboten sein

Der BGH widerspricht der Bewertung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und hält eine Nachsichtgewährung bei Versäumnis der Antragsfrist für die Zahlungsberechtigung grundsätzlich möglich. Zwar bleibe die Frist zur Beantragung der Zahlungsberechtigung nach dem EEG grundsätzlich eine strenge materielle Ausschlussfrist. Dennoch könne es in besonderen Konstellationen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, sich auf den Fristablauf zu berufen.

Nach Auffassung des Gerichts kommt eine Nachsicht insbesondere dann in Betracht, wenn höhere Gewalt zur Fristversäumung geführt hat und der Zweck der Antragsfrist nicht beeinträchtigt wird. Der Zweck der Frist besteht nach der gesetzlichen Konzeption vor allem darin, sicherzustellen, dass Zuschläge aus Ausschreibungen tatsächlich realisiert und nicht mehrfach verwendet werden. Wird eine Anlage – wie im entschiedenen Fall – bereits deutlich vor Ablauf der Realisierungsfrist errichtet und der Zuschlag nicht anderweitig genutzt, kann dieser Zweck trotz verspäteten Antrags erreicht sein.

Fehlende Hinweise und Verhalten des Netzbetreibers relevant

Im konkreten Fall fehlte im Zuschlagsbescheid der BNetzA zudem eine Belehrung über die Erforderlichkeit der Zahlungsberechtigung und die Folgen einer etwaigen Fristversäumnis. Einen solchen ausdrückliche Hinweis hatte sie sowohl in vorangegangenen als auch in nachfolgenden Ausschreibungsrunden in den Zuschlagsbescheiden aber jeweils abgedruckt.

Besonders bedeutsam ist für den BGH zudem die mögliche Rolle Dritter. So hatte der Netzbetreiber bereits seit Inbetriebnahme der Anlage die Marktprämie ausgezahlt, obwohl eine Zahlungsberechtigung noch nicht vorlag. Dies konnte nach Ansicht des Gerichts dazu geführt haben, dass die Betreiberin davon ausging, alle Fördervoraussetzungen seien erfüllt.

Unter solchen Umständen könne auch das Verhalten eines Dritten dazu führen, dass ein Anlagenbetreiber faktisch daran gehindert wird, die Frist einzuhalten. Das Beschwerdegericht muss nun prüfen, ob gemessen an den vom BGH aufgestellten Maßstäben die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung tatsächlich vorliegen.

Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss ist ausdrücklich zu begrüßen, weil der BGH erstmals bestätigt hat, dass Nachsicht bei verspäteter Beantragung einer Zahlungsberechtigung nach dem EEG sehr wohl möglich ist. Das hatten OLG Düsseldorf und BNetzA in allen bisher bekannten Entscheidungen dazu stets verneint. Zugleich zeichnet das Gericht erste Leitlinien für die Anwendung dieser Ausnahme vor.

Für Projektentwickler und Anlagenbetreiber schafft die Entscheidung damit mehr Rechtssicherheit: Auch bei formalen Fristversäumnissen kann in atypischen Konstellationen eine Korrektur möglich sein – insbesondere wenn der Zweck der gesetzlichen Regelung gewahrt bleibt und außergewöhnliche Umstände zur Fristüberschreitung geführt haben.