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News
18.05.2026

BGH entscheidet zur Fälligkeit von EEG-Vergütungen und Abschlägen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Netzbetreiber müssen EEG-Vergütungen für EEG-Anlagen grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres endgültig abrechnen (Urteil vom 10.02.2025 – XIII ZR 3/25). Anlagenbetreiber können daher keine monatliche Schlussabrechnung und Auszahlung der vollständigen Einspeisevergütung verlangen. Allerdings haben Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Zahlung monatlicher Abschläge. Auch zu deren Berechnung hat sich der BGH nun geäußert.

Im Streitfall hatte ein Betreiber mehrerer Solaranlagen darauf bestanden, dass der Netzbetreiber die tatsächlich im jeweiligen Vormonat eingespeisten Strommengen monatlich abrechnet und vergütet. Der Netzbetreiber zahlte dagegen lediglich Abschläge und erstellte erst später die Jahresendabrechnung. Der Betreiber hielt die Abschläge für zu niedrig und überwies erhaltene Zahlungen sogar zurück. Der Kläger verlangte deshalb Verzugszinsen und höhere Zahlungen. Ohne Erfolg: Der BGH stellte klar, dass monatliche Abschläge gerade keine endgültige Vergütung darstellen, sondern nur der laufenden Liquiditätssicherung dienen.

Angemessenheit der Abschläge entscheidend

Wichtig für die Praxis ist jedoch, nach welchen Maßstäben Netzbetreiber diese Abschläge berechnen müssen. Nach Ansicht des Gerichts müssen die Abschläge „angemessen“ sein und sich möglichst nah an der zu erwartenden Jahresvergütung orientieren. Netzbetreiber dürfen dafür pauschale Prognosemodelle verwenden – etwa auf Basis der Vorjahreserträge – und müssen nicht zwingend die tatsächlich im Vormonat eingespeisten Strommengen heranziehen, selbst wenn ihnen diese Daten bereits automatisiert vorliegen. Zulässig sind sowohl lineare Abschläge in gleichbleibender Höhe als auch variable Modelle auf Basis erwarteter Jahreserträge.

Anlagenbetreiber können allerdings höhere Abschläge verlangen, wenn die angesetzten Beträge erkennbar zu niedrig sind und ihre Liquidität gefährden. Dafür reicht es nach dem Urteil aber nicht aus, die Berechnungsmethode pauschal zu kritisieren. Betreiber müssen konkret darlegen, dass die gezahlten Abschläge deutlich hinter den realistisch zu erwartenden Vergütungen zurückbleiben.

Handlungsoptionen für Anlagenbetreiber

Das Urteil sendet damit ein gemischtes Signal: Zwar stärkt der BGH die Position der Netzbetreiber bei der Jahresabrechnung und bei standardisierten Abschlagsmodellen. Gleichzeitig macht das Gericht aber deutlich, dass Anlagenbetreiber unangemessen niedrige Abschläge nicht einfach hinnehmen müssen.

Die Praxis zeigt zudem: Gerade bei neuen Projekten werden Abschläge oft verspätet oder zum Teil zunächst gar nicht gezahlt – und das, obwohl das Gesetz enge Fristen vorsieht. Vor allem hier gilt daher:  Wer Zahlungsabweichungen frühzeitig rügt und konsequent nachfordert, stärkt seine Liquidität – und kann Ansprüche notfalls auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen. Hier bietet das EEG ein starkes Instrument, das von den Anlagenbetreibern bisher viel zu wenig genutzt wird.