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07.07.2026

Gebotsausschluss wegen Formfehlern – OLG Düsseldorf konkretisiert Grenzen für BNetzA

In einem von PROMETHEUS betreuten Verfahren hat der dritte Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 1. Juli 2026 (VI-3 Kart 1096/25 [V]) einen Ausschlussbescheid der Bundesnetzagentur aufgehoben. Zugleich verpflichtete er die Behörde, dem Gebot der Beschwerdeführerin den Zuschlag zu erteilen. Der Senat stellt klar, dass nicht jede formale Unstimmigkeit in Gebotsunterlagen einen Ausschluss rechtfertigt. Die Entscheidung schafft damit mehr Klarheit über die Bedeutung von Formatvorgaben im streng formalisierten EEG-Ausschreibungsverfahren.

Kleines Versehen mit großen Folgen?

Die Beschwerdeführerin beteiligte sich mit einem Gebot für vier Windenergieanlagen an der Ausschreibungsrunde zum Gebotstermin am 1. August 2025. Ihr Gebotswert lag unterhalb der Zuschlagsgrenze. Dennoch schloss die Bundesnetzagentur das Gebot aus. Nach ihrer Auffassung blieb unklar, wer Bieter war und an wen sich die Korrespondenz richten sollte.

Auslöser war ein Eintrag im Bevollmächtigtenformular. Die Beschwerdeführerin trug dort versehentlich den Namen des Bevollmächtigten im Feld „Bieter“ ein. Das Gebotsformular wies dagegen die Projektgesellschaft eindeutig als Bieterin aus. Die Bundesnetzagentur sah darin einen zwingenden Ausschlussgrund. Nach ihrer Ansicht erfüllte das Gebot die Formatanforderungen des § 30 EEG 2023 nicht.

Die Bieterin legte Beschwerde zum OLG Düsseldorf ein. Sie verwies insbesondere darauf, dass das Bevollmächtigtenformular die Angaben nur für den Fall verlangt, dass sich ein Gebot sonst nicht eindeutig zuordnen lässt. Ein solches Zuordnungsproblem habe hier nie bestanden.

Formfehler ohne materielle Relevanz

Der Senat gab der Beschwerde vollständig statt. Er hob den Ausschlussbescheid auf und verpflichtete die Bundesnetzagentur, dem Gebot den Zuschlag zu erteilen. Zwar betonte das Gericht den streng formalisierten Charakter des EEG-Ausschreibungsverfahrens als regulierungsbehördliches Massenverfahren. Im konkreten Fall erfüllte das Gebot jedoch alle gesetzlichen Mindestanforderungen.

Besonders wichtig war der Hinweis im Bevollmächtigtenformular selbst. Danach dienen die dort abgefragten Angaben lediglich der Zuordnung, sofern diese nicht bereits auf andere Weise möglich ist. Der Senat wertete diese Angaben deshalb nicht als verbindliche Formatvorgabe mit materiell-rechtlicher Bedeutung.

Theoretische Zuordnungsprobleme rechtfertigen keinen Ausschluss

Der Senat stellte außerdem klar, dass eine rein theoretische Verwechslungsgefahr keinen Ausschluss trägt. Der fehlerhafte Eintrag im Bevollmächtigtenformular führte im konkreten Fall weder zu einer echten Inkonsistenz noch zu einer Mehrdeutigkeit gebotsrelevanter Angaben. Die von der Bundesnetzagentur in der mündlichen Verhandlung geschilderten Szenarien bezeichnete der Senat als „konstruiert“.

Nach Auffassung des Gerichts ließ sich aus den Unterlagen ohne besonderen Prüfungsaufwand eindeutig erkennen, wer Bieter und wer Bevollmächtigter war. Das Gericht hob außerdem hervor, dass das Bevollmächtigtenformular ausschließlich abweichende Kontaktdaten des Bevollmächtigten erfassen soll. Es dient dagegen nicht der Bestimmung der Bieteridentität.

Behörde widerlegt ihre eigene Argumentation

Besonders bemerkenswert erscheint die Feststellung des Senats, dass die Bundesnetzagentur ihre Argumentation selbst entkräftete. Einerseits rügte sie eine angebliche Mehrdeutigkeit der Angaben. Andererseits bezeichnete sie die Beschwerdeführerin im Ausschlussbescheid zutreffend als Bieterin. Außerdem richtete sie den Bescheid an die im Bevollmächtigtenformular angegebene Anschrift des Bevollmächtigten und versandte ihn dorthin. Nach Auffassung des Senats zeigte die Behörde damit selbst, dass tatsächlich keine Unklarheit über die Rollen von Bieterin und Bevollmächtigtem bestand.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Die Entscheidung fügt sich in die ständige Rechtsprechung zum Massenverfahrenscharakter der EEG-Ausschreibungen ein. Trotz des Erfolgs der Beschwerde betonte der Senat, dass die Bundesnetzagentur Gebote grundsätzlich nicht umfassend auslegen oder Unstimmigkeiten nachrecherchieren muss. Gleichzeitig bleiben die Sorgfaltsanforderungen an Bieter hoch.

Der Senat machte jedoch deutlich, dass diese Grundsätze nicht ausnahmslos für jeden Einzelfall gelten. Im vorliegenden Verfahren ließ sich die vermeintliche Inkonsistenz bereits im Rahmen der regulären Prüfung ohne Zweifel aufklären. Dieses Ergebnis lag nach Auffassung des Gerichts so klar auf der Hand, dass das Gebot trotz der strengen Formvorgaben und der hohen Sorgfaltsanforderungen zuzulassen war.

Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss stärkt die Rechtssicherheit im EEG-Ausschreibungsverfahren. Er konkretisiert die bisherige Rechtsprechung des Senats zur Bedeutung behördlicher Formatvorgaben (vgl. bereits VI-3 Kart 230/23). Zugleich verdeutlicht er, dass die Massentauglichkeit des Verfahrens nicht in jedem Fall Vorrang vor den berechtigten Interessen der Bieter genießt.

Für Teilnehmer an EEG-Ausschreibungen bedeutet die Entscheidung mehr Rechtssicherheit. Fehlerhafte Angaben führen nicht automatisch zum Ausschluss eines Gebots. Maßgeblich bleibt vielmehr, ob der Fehler tatsächlich eine relevante Unklarheit verursacht, die sich aus den Unterlagen nicht ohne Weiteres auflösen lässt.

Ungeachtet dieser Entscheidung sollten Bieter ihre Gebotsunterlagen weiterhin mit besonderer Sorgfalt ausfüllen. So lassen sich vermeidbare Ausschlüsse von vornherein verhindern. Gern unterstützen wir Sie bei der Prüfung Ihrer Gebotsunterlagen vor der Einreichung.