Ihr Browser ist veraltet
Um sicher im Internet zu surfen und moderne Websites richtig darzustellen, empfehlen wir Ihnen ein Update.
Hier auf Updates prüfen
News
02.09.2026

Bundesnetzagentur veröffentlicht vollständigen AgNes-Entwurf – Nachbesserung erforderlich!

Die Bundesnetzagentur hat am 06.08.2026 den vollständigen Entwurf zur Festlegung zur Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes, Az.: GBK-25-01-1#3, abrufbar hier) sowie ein Gutachten zur Weiterentwicklung der Netzentgeltsystematik veröffentlicht und die öffentliche Konsultation eingeleitet.

Worum geht es?

Die AgNes-Festlegung soll die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), die mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft tritt, ablösen und die Regulierung der Netzentgelte ab dem Jahr 2029 neu regeln. Gerade für EE-Erzeugungsanlagen enthält der Entwurf einen Paradigmenwechsel. Am 27.05.2026 hatte die Bundesnetzagentur bereits ein Hintergrundpapier zum Gesamtkonzept als „vorläufigen Meinungsstand“ veröffentlicht, dessen Kernelemente auch im aktuellen Entwurf enthalten sind.

Prosumer müssen Aufschlag zahlen

Eines dieser Kernelemente ist der sog. Prosumeraufschlag. Bei Prosumern handelt es sich nicht um herkömmliche Verbraucher, sondern Personen, die selbst Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugen. Solche Entnahmestellen im Niederspannungsnetz mit einer jährlichen Entnahme bis zu 100.000 kWh sollen – zusätzlich zu Arbeits- und Grundpreis – einen Aufschlag in Höhe von mindestens 70 bis maximal 90 Prozent des Grundpreises des Verteilnetzbetreibers zahlen. Die Bundesnetzagentur begründet dies damit, dass der Netzanschluss für Prosumer zwar vollständig aufrechterhalten bleibt, sie durch die Eigenerzeugung jedoch einen geringeren Arbeitspreis als herkömmliche Haushaltskunden zahlen und die Netzbetreiber dadurch geringere Erlöse erhalten.

Schon die Kritik am Eckpunktepapier zum AgNes-Prozess aus dem Mai dieses Jahres lautete, dass die Regelung keinen hinreichenden Kostenbezug hat: Eine 3-kWp-Anlage auf einem Reihenhaus würde denselben Betrag wie eine 100 kWp-Anlage auf einem Industriedach zahlen. Im Mai ging die Behörde allerdings noch davon aus, dass die zusätzliche Belastung nicht mehr als 100 Euro betragen werde. Im Festlegungsentwurf ist davon keine Rede mehr. Eine Obergrenze lässt sich ohnehin nicht pauschal ziehen, da der Grundpreis der Netzbetreiber bundesweit einer großen Spannbreite unterliegt.

Besonders hart würde ein derart pauschaler Prosumeraufschlag Konzepte gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung treffen. Unabhängig davon, mit wie viel Strom die Haushalte jeweils versorgt werden, müsste jeder einzelne von ihnen den vollen Aufschlag zahlen, da dieser pro Marktlokation fällig wird. Dies könnte die absurde Folge haben, dass Bewohner durch die PV-Dachanlage nicht weniger, sondern mehr für Strom zahlen als ohne diese. Es bleibt zu hoffen, dass die Regulierungsbehörde diese Wirkung schlicht übersehen hat und die Festlegung der Konsultationsphase anpassen wird.

Der Prosumeraufschlag soll mit Inkrafttreten der Festlegung am 01.01.2029 kommen, ausgenommen sind lediglich Steckersolaranlagen (sog. „Balkonkraftwerke“). Bisher sieht der Entwurf keine Übergangsfrist für Bestandsanlagen vor. Da sich der Aufschlag prozentual am Grundpreis orientiert, dürfte dieser auch mit steigenden Netzentgelten mitwachsen.

Finanzierungsentgelte für Erzeugeranlagen

 Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Bruttoleistung über 30 kW werden erstmals zur Zahlung eines Einspeiseentgeltes verpflichtet. Ausgenommen davon sind Prosumer, die bereits den Grundpreisaufschlag zahlen, und Steckersolargeräte. Das neue Entgelt soll von den Anschlussnetzbetreibern eingenommen und von diesen an die Übertragungsnetzbetreiber abgeführt werden.

Die Abrechnung soll anhand der vertraglich vereinbarten Einspeisekapazität erfolgen, wobei die Übertragungsnetzbetreiber jährlich einen bundeseinheitlichen kapazitätsbasierten Wert ermitteln und diesen bis zum 15. Oktober für das Folgejahr veröffentlichen müssen. In die Berechnung fließen etwa die Regelenergie- und Verlustenergiekosten der Übertragungsnetzbetreiber sowie eine Grundkomponente in Abhängigkeit von der insgesamt in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Jahresenergiemenge ein.

Für Bestandsanlagen, die vor Bekanntgabe der AgNes-Festlegung bereits in Betrieb sind oder für die zu diesem Zeitpunkt eine endgültige Investitionsentscheidung getroffen wurde und die bis 04.08.2029 in Betrieb genommen werden, ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Für diese Anlagen soll das Einspeiseentgelt erst nach Ablauf von 20 Jahren ab Inbetriebnahme anfallen. Bei ausschreibungspflichtigen Anlagen soll das Datum des Gebotstermins als Zeitpunkt der endgültigen Investitionsentscheidung gelten, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zuschlagserteilung oder der jeweiligen Realisierungsfristen.

Kapazitätspreise für Großverbraucher

Für Entnahmestellen aller Netzebenen oberhalb der Niederspannung mit einer jährlichen Entnahme über 100.000 kWh soll ein Bestellkapazitätsmodell eingeführt werden. Dieser sog. Kapazitätspreis ist auf die vom Letztverbraucher für das jeweilige Jahr bestellte Netzkapazität zu entrichten, die höchstens der vertraglich vereinbarten Netzanschlusskapazität an der Entnahmestelle entsprechen darf. Hinzu kommt ein Arbeitspreis, der ab Überschreitung der Kapazität 200 bis 350 Prozent des ursprünglichen Arbeitspreises beträgt. Dass sich die Bemessung des Kapazitätspreises nach der vertraglich vereinbarten Einspeisekapazität richtet, könnte die Überbauung von Netzverknüpfungspunkten und Co-Locationen grundsätzlich attraktiver machen.

Ausblick

Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich der Entwurf durch die Konsultationsphase noch ändern wird. Insbesondere die Vorgaben zum Prosumeraufschlag bedürfen dringend einer Anpassung, um die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nicht zu gefährden. Nach der Einführung dynamischer Netzentgelte sucht man leider vergeblich. Bereits im Mai hatte die Bundesnetzagentur angekündigt, damit sei durch die aufwendige Konzeptionierung frühestens 2030 für Speicher und frühestens 2032 für Erzeuger zu rechnen. Dabei würden dynamische Preissignale einen finanziellen Anreiz setzen, die vielerorts knappe Netzkapazität nicht weiter zu belasten und könnten damit den Redispatchbedarf reduzieren.

Die öffentliche Bekanntmachung der Festlegung ist für den 01.01.2027 vorgesehen. Stellungnahmen zur Konsultation sind noch bis zum 18.09.2026 möglich. Wir halten Sie auf dem Laufenden.