Update: Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung – BNetzA erteilt erste Ausnahmen!
Trotz des noch laufenden Konsultationsverfahrens (näheres dazu finden Sie hier) hat die Bundesnetzagentur wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit erste Ausnahmen von der Pflicht nach § 9 Abs. 8 EEG 2017 (bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung) gewährt. Beachtlich ist, dass sich die Bundesnetzagentur dabei (zu Recht) strikt an die aktuell gültigen luftverkehrsrechtlichen Vorgaben hält. Das heißt, maßgeblich ist nach Auffassung der Bundesnetzagentur, welche Möglichkeiten der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung zum Zeitpunkt der Ausnahmentscheidung zulässig sind (zur Zeit also ausschließlich radarbasierte System) und welche Kosten dafür zu Buche schlagen. Da die Kosten für radarbasierte Systeme häufig deutlich höher sein dürften, als die vom Gesetzgeber angenommenen Kosten für (bislang zur Nachtkennzeichnung nicht zulässige) Transpondersysteme (wir berichteten hier), existieren aktuell wohl deutlich bessere Aussichten für die Begründung einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Erfüllung der BNK-Pflicht, als es nach einer etwaigen Zulassung günstigerer System der Fall ist. Es zeigt sich: Frühzeitiges Tätigwerden lohnt sich!
News vom 19.03.2019
Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung – Jetzt Ausnahmeanträge prüfen!
Eine kleine Anfrage der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen hat kürzlich zu Tage gefördert, dass die vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung favorisierte und als besonders wirtschaftlich angepriesene Transponderlösung (wir berichteten hier) aktuell noch nicht anerkannt ist. Es bleibt unklar, wie lange eine gesetzliche Umsetzung noch dauert. Zwar hat der Gesetzgeber der Bundesnetzagentur die Möglichkeit eingeräumt, den Zeitpunkt für die Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung zu verschieben. Ob und wann sie davon Gebrauch macht, ist offen.
Aus diesem Grund sollten betroffene Anlagenbetreiber proaktiv mit einem Ausnahmeantrag auf die Bundesnetzagentur zugehen und für ihren Einzelfall die (Un-)Wirtschaftlichkeit der bislang rechtlich allein zulässigen Radarlösung prüfen lassen. In den ersten von uns betreuten Fällen deutet sich an, dass die Bundesnetzagentur auch für jüngere Windparks einen Ausnahmeantrag nicht rundheraus ablehnt, sondern gewillt ist, die vorgetragenen Argumente ernsthaft abzuwägen. Gleichzeitig ist aber auch klar, dass das Verfahren und dessen sorgfältige Vorbereitung einige Zeit in Anspruch nimmt. Außerdem ist abzusehen, dass sich mit zunehmendem Zeitablauf die Anträge häufen und die Bearbeitungsdauern verlängern werden. Im Interesse der Planungssicherheit sollten betroffene Anlagenbetreiber mögliche Optionen prüfen und zeitnah handeln.
News vom 17.01.2019
Bedarfsgesteuerte Befeuerung – Was muss jetzt beachtet werden?
Mit Inkrafttreten des Energiesammelgesetzes kommt die Pflicht – ab 1. Juli 2020 müssen Windenergieanlagen, die nach luftverkehrsrechtlichen Vorgaben zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, Einrichtungen für eine bedarfsgerechte Nachkennzeichnung (wir berichteten hier und hier). Dies betrifft sowohl Neuanlagen als auch sämtliche Bestandsanlagen, die durch das Gesetz zu einer entsprechenden Nachrüstung verpflichtet werden. Nur in Einzelfällen kann die Bundesnetzagentur auf Antrag eine Ausnahme zulassen, wenn die Installation einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung wirtschaftlich unzumutbar ist. Dies soll insbesondere kleinen und alten Windparks vorbehalten sein. Die Gesetzesbegründung nennt insoweit Anlagen, die bald abgerissen oder ersetzt werden, sowie alte Windparks mit bis zu sechs Anlagen.
Vergütungsfolgen ohne bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung
Für Anlagen, die bis zum Stichtag keine entsprechenden Einrichtungen eingebaut oder eine Ausnahmezulassung erhalten haben, drohen vergütungsseitige Konsequenzen. Gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1a EEG 2017 verringert sich in diesen Fällen der anzulegende Wert auf den Monatsmarktwert, bis die Nachrüstung erfolgt ist. Für Anlagen in der Direktvermarktung bedeutet dies einen vollständigen Wegfall der Marktprämie.
Handlungsbedarf bei Bestandsgenehmigungen
Wegen des Erfordernisses für eine bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung aus Vergütungssicht müssen Anlagenbetreiber eventuell auch öffentlich-rechtlich handeln. Genehmigungsinhaber müssen sich entweder um eine Ausnahme oder um die Nachrüstung einer bedarfsgerechten Befeuerung kümmern. Sie müssen Sorge tragen, dass die Befeuerung mittels bedarfsgerechter Nachtkennzeichnung nach der erteilten Genehmigung zulässig ist. Entscheiden sie sich für eine Radarlösung bedarf es unter Umständen zusätzlich einer gesonderten Genehmigung für die Errichtung der Radaranlage und der Zuteilung einer Radarfrequenz durch die Bundesnetzagentur. Auch bei der Transponderlösung ist zu prüfen, inwieweit dies auf der Grundlage der bisherigen Genehmigung möglich ist. Gegebenenfalls muss noch eine Änderungsanzeige erfolgen oder gar eine Änderungsgenehmigung beantragt werden.
Auch diejenigen, bei denen die Genehmigung eine bedarfsgerechte Befeuerung zulässt, müssen die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einholen. Es muss also Zeit für die Erarbeitung des Konzeptes, die Stellungnahme der DFS und die abschließende Zustimmungsentscheidung eingeplant werden.
…und bei laufenden Genehmigungsverfahren
Diejenigen, deren Anlagen sich aktuell im Genehmigungsverfahren sollten darauf achten, dass die Möglichkeit einer bedarfsgerechten Befeuerung gleich mit aufgenommen wird.
Sonderproblem: Transponderlösung
Ein besonderes Problem stellt sich bei der vom Gesetzgeber favorisierten Transponderlösung. Diese ist nämlich aktuell inkongruent mit der FSAV (die Einführung der Transponderpflicht erfolgt nämlich erst mit Wirkung vom 01.08.2019). Zudem entspricht die Transponderlösung nicht den Vorgaben der AVV Kennzeichnung in ihrer bisherigen Fassung für zulässige Systeme der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung. Eine Änderung der AVV ist laut Begründung zum Entwurf des Energiesammelgesetzes zwar vorgesehen, bislang aber noch nicht erfolgt. Es ist bislang auch nicht bekannt, wann diese Änderung erfolgt.
Fazit
Damit sollten Windenergieanlagenbetreiber zwar möglichst frühzeitig reagieren. Aktuell dürfte aber die eigentlich gewollte Transponderlösung noch gar nicht zustimmungsfähig sein. So oder so gilt, wer ab 01.07.2020 nicht über eine zugelassene bedarfsgerechte Befeuerung verfügt, riskiert einen erheblichen Teil seiner Vergütung.