Am 05.06.2024 hat die Bundesnetzagentur eine Festlegung zur Bestimmung des angemessenen finanziellen Ausgleichs für Anpassungen der Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs nach § 13a Abs. 2 EnWG erlassen (abrufbar hier). Hinter dem komplizierten Namen verbergen sich Regelungen für die finanzielle Entschädigung von Redispatch-Maßnahmen, die den bisherigen Leifaden zum Einspeisemanagement ablösen.
Hintergrund
Im Oktober 2021 wurde das bisherige System des Einspeisemanagements durch das Redispatch 2.0 ersetzt. Ziel war es seinerzeit, das Netzengpassmanagement zu verbessern und die Redispatch-Kosten zu senken. Dazu wurden neben großen konventionellen Kraftwerken u.a. auch EE-Anlagen ab 100 kW in das Regime des Redispatch aufgenommen. An die Stelle der Entschädigung für Einspeisemanagementmaßnahmen nach § 15 EEG a.F. (Härtefallregelung) trat eine Kombination aus bilanziellem und finanziellem Ausgleich. Details zum Verfahren der Abregelung, den Kommunikationprozessen sowie zum bilanziellen Ausgleich hatte die Bundesnetzagentur bereits in den Jahren 2020 und 2021 festgelegt (abrufbar hier und hier).
Finanzieller Ausgleich für Redispatch-Maßnahmen
Neben dem bilanziellen Ausgleich, der dem Bilanzkreisverantwortlichen zusteht, haben Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber bzw. Übertragungsnetzbetreiber auch einen Anspruch auf angemessenen finanziellen Ausgleich. Hierfür gibt § 13a Abs. 2 EnWG vor, dass der Betreiber einer abgeregelten Erzeugungsanlage durch die Maßnahme wirtschaftlich weder besser noch schlechter gestellt werden darf. Für Redispatch-Maßnahmen bis 31.12.2023 galt insoweit der Leitfaden zum Einspeisemanagement weiter. Redispatch-Maßnahmen ab 01.01.2024 unterliegen nunmehr der neuen Festlegung.
In der Anlage 1 zur Festlegung werden die Rahmenbedingungen sowie die einzelnen Kostenpositionen für den finanziellen Ausgleich umfassend erläutert, um ein bundesweit einheitliches Vorgehen zu ermöglichen. Für abgeregelte EE-Anlagen gilt dabei grundsätzlich weiterhin, dass die entgangenen Erlöse zuzüglich zusätzlicher Aufwendungen und abzüglich ersparter Aufwendungen zu erstatten sind. Je nach Vermarktungsform können als entgangene Erlöse neben der Marktprämie beispielsweise auch kurzfristige Handelserlöse (sog. Intraday-Optionalitäten), Herkunftsnachweise oder fehlende Wärmeerlöse entschädigungspflichtig sein.
Offengelassen: Biogasanlagen und Batteriespeicher
Dagegen enthält Festlegung keine spezifisichen Regelungen für den finanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen bei Biogasanlagen und Batteriespeichern. Der finanzielle Ausgleich von Biogasanlagen stellt sich nach Auffassung der Bundesnetzagentur als sehr komplex dar. Hier besteht demnach weiterhin in hohem Maß ein individueller Abstimmungsbedarf mit dem Netzbetreiber. Bei Batteriespeichern ist in den Praxis umstritten, ob sich die Vorgaben zur Vergütung von Pumpspeicherkraftwerten ohne Anpassungen übertragen lassen. Die Bundesnetzagentur hält dies jedenfalls für zulässig,