14.11.2019

Kohleausstiegsgesetz, die Zweite – Umfangreiche Änderungen auch in EEG und KWKG geplant

Auch wenn der Name des am 11.11.2019 bekanntgewordenen Referentenentwurfs des BMWi zum Kohleausstiegsgesetz dies nicht unbedingt vermuten lässt, verbergen sich in dem Artikelgesetz zahlreiche Rechtsänderungen für die Erneuerbaren Energien und die Kraft-Wärme-Kopplung. Im Vorgriff auf die offenbar für 2020 geplante „große“ Novelle des EEG beabsichtigt die Bundesregierung einige gewichtige Neuregelungen im EEG. Auch erdgasbetriebene KWK-Anlagen erfahren eine Aufwertung und bekommen einen neuen Stellenwert. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit stellen wir Ihnen hier die wichtigsten geplanten Änderungen vor:

Stärkung der Erneuerbaren im EEG

In Umsetzung der Beschlüsse des Klimakabinetts wird die Zielvorgabe des Anteils der Erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch für das Jahr 2035 auf 65 Prozent angehoben. Konkrete Maßnahmen zur systemverträglichen Erreichung dieses Ziels, insbesondere zur Synchronisierung mit dem erforderlichen Netzausbau, werden für die EEG-Novelle 2020 angekündigt.

Flankierend dazu findet sich im Entwurf die ebenfalls bereits vom Klimakabinett beschlossene Streichung des 52-GW-Deckels für Solaranlagen. Die Erreichung des Förderdeckels war zuletzt in greifbare Nähe gerückt (wir berichteten hier). Damit bleiben auch künftig Solaranlagen mit einer installierten Leistung bis 750 kW außerhalb der Ausschreibung förderfähig.

Änderungen im Ausschreibungsdesign für Windenergieanlagen

Die meisten geplanten Änderungen im EEG betreffen das Ausschreibungsdesign für Windenergieanlagen. So wird das Privileg für Bürgerenergiegesellschaften, sich ohne immissionsschutzrechtliche Genehmigung an der Ausschreibung beteiligen zu können, nun dauerhaft gestrichen. Dieses war zuletzt befristet bis einschließlich 01.06.2020 ausgesetzt, nachdem im Jahr 2017 Gebote von Bürgerenergiegesellschaften ohne Genehmigung die Ausschreibungen dominiert hatten. Erhalten bleibt den Bürgerenergiegesellschaften jedoch das Privileg des Einheitspreisverfahrens. Danach erhalten alle bezuschlagten Bürgerenergiegesellschaften, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, unabhängig von ihrem konkreten Gebotswert den höchsten noch bezuschlagten Zuschlagswert.

„Lex Senvion“ soll unbillige Härten vermeiden

Beeinflusst durch die Turbulenzen rund um die Insolvenz des Anlagenherstellers Senvion (wir berichteten hier und hier) plant die Regierung eine Verlängerungsmöglichkeit für die 30-monatige Realisierungsfrist. Wurde über das Vermögen des Anlagenherstellers, auf dessen Anlagentyp eine bezuschlagte Genehmigung ausgestellt war, das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der betroffene Bieter eine einmalige Verlängerung der Realisierungsfrist um maximal 18 Monate beantragen. Diese „Lex Senvion“ soll unbillige Härten vermeiden und dem Bieter eine Umplanung bzw. Umgenehmigung ermöglichen. Die 20-jährige Förderdauer bleibt hiervon aber unberührt. Sie beginnt weiterhin spätestens 30 Monate nach Bekanntgabe des Zuschlags. Für den Bieter verkürzt sich also rein faktisch der tatsächliche Förderzeitraum.

Ebenfalls in diesem Zusammenhang ist geplant, die Gültigkeit eines Zuschlags auf Neugenehmigungen von Windenergieanlagen an demselben Standort zu erstrecken. Bislang sieht § 36f Abs. 2 EEG 2017 lediglich vor, dass ein erteilter Zuschlag auch eine Änderung der zugrundeliegenden Genehmigung erfasst. Derzeit gibt es bei der Genehmigung von Umplanungen auf einen anderen Anlagentyp bundesweit große Unterschiede. Teilweise erteilen die Behörden Änderungsgenehmigungen, teilweise verlangen sie ein neues Genehmigungsverfahren. Die beabsichtigte Erstreckung des Zuschlags sowohl auf Änderungsgenehmigungen wie auch auf Neugenehmigungen am selben Standort kann daher – nicht nur in Fällen der Insolvenz des Anlagenherstellers – zu mehr Rechtssicherheit beitragen.

Wermutstropfen: Netzkostenorientierter Netzausbauzuschuss

In Sachen Netzausbaukosten hält der Referentenentwurf jedoch einen Wermutstropfen für Anlagenbetreiber bereit. Die bisher klare Trennung zwischen vom Anlagenbetreiber zu tragenden Netzanschlusskosten und vom Netzbetreiber zu tragenden Netzausbaukosten soll ein Stück weit weichen. Generell plant die Regierung die Einführung eines netzkostenorientierten Netzausbauzuschusses. Diesen sollen Anschlussnehmer bei Netzanschluss einer Stromerzeugungsanlage zahlen müssen, wobei dies nicht speziell auf EEG-Anlagen beschränkt ist. Vorerst soll es hierfür nur eine Verordnungsermächtigung im EnWG geben, so dass die genaue Ausgestaltung des Netzausbauzuschusses noch offen ist. Tendenziell könnten aber die vom Anlagenbetreiber zu tragenden Netzanbindungskosten für Erneuerbare-Energien-Anlagen steigen.

Aufwertung der Kraft-Wärme-Kopplung im KWKG

Im Zuge des Kohleausstiegs soll zudem die Rolle der Kraft-Wärme-Kopplung spürbar aufgewertet werden. Als deutliches Signal in diese Richtung beabsichtigt die Regierung eine Laufzeitverlängerung des KWKG von derzeit Ende 2025 auf den 31.12.2029. Für Anlagen mit einer installierten Leistung bis 50 MW behält sich die Regierung allerdings eine Änderung der Förderbedingungen zum 01.01.2026 vor, sollte sich im Rahmen einer 2022 durchzuführenden Evaluierung ein Bedürfnis danach ergeben.

Den Schwerpunkt der geplanten Novellierung des KWKG bildet die Einführung einer Reihe neuer Bonuszahlungen, die die Stromerzeugung in KWK-Anlagen zusätzlich wirtschaftlich attraktiv machen sollen. Durch Aufschläge auf die Zuschlagszahlungen sollen beispielsweise Nutzungskonzepte honoriert werden, die einen bestimmten Anteil innovativer erneuerbarer Wärme integrieren oder mit einem elektrischen Wärmeerzeuger gekoppelt sind. Beide Boni greifen allerdings erst bei Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von mehr als 1 MW.

Kohleersatzbonus und Südbonus als Einmalzahlungen

Daneben wird das Gesetz künftig zwei einmalig zu zahlende Boni vorsehen. Zum einen wird der Kohleersatzbonus neu geregelt, um die Ersetzung bestehender KWK-Anlagen auf Basis von Stein- oder Braunkohle anzureizen. Der Bonus in Höhe von 180 Euro pro kW ersetzter elektrischer KWK-Leistung soll fortan als Einmalzahlung mit Stilllegung der bestehenden KWK-Anlage fällig werden anstatt – wie bisher – zuschlagserhöhend über die gesamte Förderdauer. Dies kommt einer deutlichen Erhöhung des Bonus gegenüber der bisherigen Rechtslage gleich.

Der neu geplante Südbonus soll schließlich einen Anreiz für mehr KWK-Leistung in Süddeutschland setzen, um südlich der Netzengpässe im Frankfurter Raum und der Landesgrenzen von Baden-Württemberg und Bayern netzstabilisierende Kapazitäten zu schaffen. Dabei ist die vorgesehene Bonushöhe von einmalig 60 Euro je kW elektrischer KWK-Leistung nach Aussage der Regierung ausreichend bemessen, um eine (gewünschte) Überdimensionierung der Anlagen von 10 bis 20 Prozent zu kompensieren. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die Anlagen für eine stromgeführte Betriebsweise geeignet sind.

Es bleibt nun abzuwarten, welche Änderungen im Gesetzentwurf sich in der Ressortabstimmung sowie im parlamentarischen Verfahren noch ergeben. Weitere Informationen zum Referentenentwurf des Kohleausstiegsgesetzes finden Sie hier.

Copyright by prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | All rights reserved. | Impressum | Datenschutz | Sitemap