EEG 2027 – Zeitenwende für die Erneuerbaren?
Zum 01.01.2027 muss ein neues EEG 2027 in Kraft treten – und dieses wird aufgrund europarechtlicher Vorgaben irgendeine Art von Abschöpfungsmechanismus enthalten. Dies ist spätestens mit dem seit 2024 in der Luft hängenden Solarpaket I in das allgemeine Bewusstsein der Branche gerückt. Obgleich schon seit dem angekündigten „Herbst der Reformen“ 2025 erwartet, ließ ein Gesetzesentwurf für die EEG-Novelle lange auf sich warten. Mit einem Ende Februar 2026 geleakten Referentenentwurf sind die öffentlichen Diskussionen schließlich gestartet. In diesem Blog verfolgen wir für Sie das Gesetzgebungsverfahren und ordnen die geplanten Regelungen inhaltlich ein.
Meldung vom 27.02.2026
Startschuss für die EEG-Novelle – Geleakter Referentenentwurf sorgt für Wirbel
Das derzeit geltende EEG ist EU-beihilferechtlich nur noch bis Ende 2026 genehmigt. Änderungen am bisherigen Gesetz hat die EU-Kommission zuletzt nur noch begrenzt zugelassen. Das bereits Mitte 2024 vom Gesetzgeber beschlossene Solarpaket I konnte bis heute nicht zur Anwendung gelangen, weil die EU-Kommission auf der Implementierung sogenannter Contracts for Difference (CfD) bestand. Ein neues Gesetz muss deshalb dringend her, soll die bisherige Erfolgsbilanz beim Ausbau der Erneuerbaren auch nur ansatzweise fortgesetzt werden.
Die Bundesregierung hatte schon in ihrem Koalitionsvertrag vom 05.05.2025 unter dem Motto „Verantwortung für Deutschland“ grundlegende Änderungen angekündigt. Vor allem sollen Ausbau und Modernisierung der Netze mit dem Erneuerbaren-Ausbau synchronisiert werden. Auf konkrete Regelungsvorschläge musste die Branche allerdings lange warten. Die Spekulationen um den Inhalt des neuen Gesetzes schossen mit jeden Tag des weiteren Wartens zusehends ins Kraut. Zum Teil wurde Schlimmes erwartet.
Das Verfahren nimmt Fahrt auf – erste Arbeitsentwürfe durchgesickert
Nachdem dann vor 14 Tagen bereits ein (inoffizieller) Referentenentwurf für ein sogenanntes „Netzpaket“ durchsickerte, der mit dem Anspruch auf vorrangigen Netzanschluss einen der wesentlichen Grundpfeiler des EEG infrage stellt, ist am 26.02.2026 ein (erster) noch nicht abgestimmter Arbeitsentwurf für eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Arbeitsstand von Ende Januar öffentlich geworden. Das Warten und Rätselraten haben damit ein Ende; auch wenn bei weitem noch nicht alle Forderung des Koalitionsvertrag und der Verbände berücksichtigt sind.
Wir werden den nun anstehenden Gesetzgebungsprozess an dieser Stelle in den kommenden Wochen und Monaten wie gewohnt eng begleiten und kommentieren. Dem Vernehmen nach soll ein abgestimmter Gesetzesentwurf Anfang März 2026 in das Bundeskabinett gebracht werden. Die sich daran anschließende parlamentarische Beratung des Gesetzentwurfs wird sicher spannend. Kein Gesetz verlässt den Bundestag so, wie es eingebracht wurde. Mit uns behalten Sie aber den Überblick:
Was bleibt, was wird anders?
Bereits jetzt wird deutlich, dass die Grundstruktur des EEG offenbar erhalten bleibt. Anders als in vorherigen großen Novellen erfolgt mit dem EEG 2027 kein grundsätzlicher Umbau des Gesetzes.
Die Ausbauziele des alten Gesetzes bleiben wohl erhalten. Es ist weiterhin das erklärte Ziel des EEG 2027, den Bruttostromverbrauch in Deutschland bis zum Jahr 2030 auf mindestens 80 Prozent zu steigern. Allerdings wird der erst 2021 in das Gesetz aufgenommene Strommengenpfad wieder gestrichen. Hand in Hand damit entfällt auch die Möglichkeit der Bundesnetzagentur, Ausschreibungsvolumina bei dessen Unterschreitung zu erhöhen. Die besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien (§ 2 EEG) bleibt indes unverändert. Ein gutes und wichtiges Zeichen!
Keine Änderungen finden sich auch zur Frage des Netzanschlusses, der eines der wesentlichen Themen für diesen weiteren Ausbau der Erneuerbaren sein dürfte. Hier will die Bundesregierung offenbar den Gesetzgebungsprozess zum EEG 2027 und zum sog. Netzpaket zeitlich parallel führen. Ob das sinnvoll ist, wird sich zeigen.
Klarer Fokus auf Marktintegration
Es werden demgegenüber in der jüngeren Vergangenheit bereits angestoßene Änderungen konsequent fortgeführt. Das führt etwa dazu, dass eine Direktvermarktungspflicht schrittweise für ALLE Neuanlagen, auch solche unter 25 kW, eingeführt wird. Für Anlagen bis 100 kW, die keinen Direktvermarkter haben oder finden wird die mit dem EEG 2023 eingeführte Möglichkeit der unentgeltlichen Abnahme wohl die Regel werden. Auch die Fernsteuerbarkeit sämtlicher Anlagen wird weiter ausgebaut. Betreiber von Anlagen bis max. 7 kW, die Strom ins Netz einspeisen, sollen nämlich verpflichtet werden, bis Ende 2028 gegenüber dem zuständigen Messstellenbetreiber die vorzeitige Ausstattung ihre Anlage mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung zu verlangen.
Schließlich ist beabsichtigt, die Ausfallvergütung im EEG 2027 ersatzlos zu streichen. Damit wird Anlagenbetreibern die Sicherheit genommen, im Fall der Insolvenz ihres Direktvermarkters oder der sonstigen Beendigung des Direktvermarktungsvertrags, einen Mindestertrag für die eingespeisten Strommengen erzielen zu können. Das dürfte eine nicht unerhebliche Herausforderung für die Finanzierung von EEG-Vorhaben sein. Vor allem wenn man bedenkt, dass künftig alle Anlagen gleichsam in die Direktvermarktung gezwungen werden.
Erlösabschöpfung – Einführung von Contracts for Difference
Eine der wesentlichsten Änderungen im EEG 2027 wird die von der EU-Kommission geforderte Einführung einer Erlösabschöpfung sein. Dazu ist angedacht, einen „Refinanzierungsbeitrag“ einzuführen. Diesen dürfen die Netzbetreiber für die Dauer von 20 Jahren ab Inbetriebnahme – spiegelbildlich zum Anspruch der Anlagenbetreiber auf finanzielle Förderung – von diesen verlangen. Dies entspricht im Ergebnis einem einfachen produktionsabhängigen CfD.
Dieser Anspruch soll in Situationen bestehen, in denen der Jahresmarktwert den sog. anzulegenden Wert übersteigt. Bei der konkreten Berechnung des Refinanzierungsbeitrages ist der bisherige Entwurf allerdings in sich widersprüchlich. Unklar ist insbesondere, ob es einen Marktwertkorridor geben wird.
Der Abschöpfung sollen dabei bereits alle Anlagen ab 100 Kilowatt installierter Leistung unterliegen und zwar auch dann, wenn der Strom im Rahmen sonstigen Direktvermarktung vermarktet wird. Biomasseanlagen sollen wohl aber ausgenommen werden. Anlagenbetreiber, die eine Abschöpfung nicht wünschen, erhalten einmalig die Möglichkeit eines Opt-Outs. Sie sollen innerhalb der ersten 10 Jahre ab Inbetriebnahme (komplett und dauerhaft) aus dem Fördersystem des EEG aussteigen können.
Resilienzausschreibungen
Ebenfalls europarechtlich vorgezeichnet ist die nun angedachte Einführung einer Resilienzausschreibung, zur Umsetzung des Net Zero Industry Act (NZIA). Im Gegenzug entfällt die Innovationsausschreibung ersatzlos.
Das Ausschreibungsvolumen soll zwischen 2027 und 2029 jährlich 3.500 MW für Wind an Land und 500 MW für die PV-Freifläche betragen. Für Wind Offshore sollen 2.000 MW vorgesehen werden. Diese Ausschreibungsmengen kommen allerdings nicht zusätzlich zur regulären Ausschreibungsmenge hinzu. Weitere Details der Resilienzausschreibung soll eine Verordnung regeln.
Es wird und bleibt spannend …
Zu den energieträgerspezifischen Neuregelungen und den weiteren Details werden wir Sie an dieser Stelle in den kommenden Wochen und Monaten auf dem Laufenden halten. Schauen Sie immer wieder gern vorbei.