EuGH kippt Dreijahreslösung des BGH
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 24. September 2026 (Rs. C‑900/24, abrufbar hier) eine Grundsatzentscheidung zu den Folgen unwirksamer Fernwärmepreisanpassungsklauseln getroffen. Im Fokus stand die vom Bundesgerichtshof entwickelte sogenannte „Dreijahreslösung“, die bislang die wirtschaftlichen Folgen unwirksamer Preisanpassungen erheblich begrenzte.
Das kann teuer werden
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein seit 2012 bestehender Fernwärmelieferungsvertrag zwischen einem Berliner Fernwärmeversorger und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Vertrag enthielt eine Preisanpassungsklausel für den Arbeitspreis, auf deren Grundlage der Versorger zwischen 2015 und 2020 jährlich Preisänderungen vornahm. Im Jahr 2019 wurde die Anpassungsklausel zudem einseitig geändert. Der Kunde griff die Preisänderungen gerichtlich an und verlangte die Rückzahlung vermeintlich überzahlter Entgelte. Das Kammergericht Berlin hielt die Preisanpassungsklausel für missbräuchlich und legte dem EuGH die Frage vor, ob die deutsche sog. Dreijahreslösung sowie die Möglichkeit einer einseitigen Anpassung unwirksamer Klauseln mit der Klauselrichtlinie 93/13/EWG (abrufbar hier) vereinbar sind.
Worum geht´s eigentlich – die Dreijahreslösung des BGH
Die Dreijahreslösung wurde vom BGH für Energielieferungsverhältnisse entwickelt und später auf Fernwärmelieferverträge übertragen sowie fortentwickelt. Danach soll eine durch die Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel entstehende Vertragslücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden.
Nach der vom BGH entwickelten Dreijahreslösung konnte ein Kunde die Unwirksamkeit einer Preiserhöhung, die auf einer unwirksamen Preisänderungsklausel beruhte, grundsätzlich nicht mehr geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden war, beanstandet hatte. Die Folge war, dass die betreffende Preiserhöhung nach Ablauf der maßgeblichen Dreijahresfrist für die weitere Vertragsabwicklung als maßgeblicher Preis zugrunde gelegt werden konnte. Der BGH begründete dies insbesondere mit dem Bedürfnis nach Planungssicherheit in langfristigen Fernwärmelieferverhältnissen und den hohen Investitionen der Versorgungsunternehmen. Maßgebliche Entscheidungen sind insbesondere die Urteile vom 25.09.2024, Az. VIII ZR 165/21 und VIII ZR 20/22.
Die Entscheidung des EuGH
Der EuGH weist diese Konstruktion nun deutlich zurück. Er stellt zudem klar, dass die Möglichkeit oder Verpflichtung eines Energieversorgers, eine wegen Missbräuchlichkeit unwirksame Preisänderungsklausel einseitig zu ändern, unionsrechtlich nicht aufrechterhalten werden kann, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – nicht auf einer bindenden gesetzlichen Vorschrift beruht. Gerade dies widerspreche dem Grundsatz der Klauselrichtlinie, wonach missbräuchliche Klauseln den Verbraucher grundsätzlich nicht binden dürfen.
Zwar kann nach der Rechtsprechung des EuGH eine wegen Missbräuchlichkeit entfallene Klausel in Ausnahmefällen durch eine dispositive oder zwingende nationale Vorschrift ersetzt werden, um den Fortbestand des Vertrages zu sichern. Die deutsche Dreijahreslösung beruht nach Ansicht des Gerichtshofs jedoch gerade nicht auf einer solchen gesetzlichen Ersatzregelung. Hinzu kommt, dass der Verbraucher weder der Anwendung der Dreijahreslösung widersprechen noch stattdessen die vollständige Unwirksamkeit des Vertrages geltend machen kann. Deshalb sind sowohl die Rechtsprechungspraxis als auch die ihr zugrunde liegenden nationalen Regelungen mit der Richtlinie 93/13/EWG unvereinbar.
„Heilung“ unwirksamer Klauseln gerät unter Druck
Der EuGH äußert sich darüber hinaus zur bislang vom BGH anerkannten Möglichkeit, eine unwirksame Preisänderungsklausel durch einseitige Erklärung des Versorgers anzupassen. Nach Auffassung des Gerichtshofs sind nationale Gerichte verpflichtet, eine missbräuchliche Klausel unangewendet zu lassen. Sie dürfen deren Inhalt grundsätzlich nicht abändern. Entsprechendes gilt für eine einseitige Ersetzung oder Umgestaltung durch den Unternehmer, soweit diese nicht auf einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift beruht.
Weitreichende Folgen für die Wärmebranche
Die Entscheidung dürfte erhebliche Auswirkungen auf die Fernwärmewirtschaft haben.
Erstens wird die bisherige zentrale Verteidigungslinie vieler Versorger bei Rückforderungsansprüchen in Frage gestellt. Die bisherige Berufung auf den Ablauf der Dreijahresfrist als Ausschluss der Berufung auf die Unwirksamkeit entsprechender Preiserhöhungen ist unionsrechtlich nicht mehr tragfähig. Welche Rückforderungsansprüche sich daraus im Einzelfall ergeben, hängt jedoch weiterhin von den Umständen des jeweiligen Vertrags und den sonstigen Voraussetzungen des nationalen Rechts ab. Hier sollten sich betroffene unbedingt rechlichen Unterstützung holen.
Zweitens steigt die Bedeutung rechtssicher ausgestalteter Preisänderungsklauseln nochmals deutlich. Fehlerhafte Klauseln lassen sich künftig nicht mehr ohne Weiteres über richterrechtliche Korrekturmechanismen oder eine einseitige Anpassung auffangen.
Drittens dürfte das Urteil zahlreiche laufende und künftige Verfahren beeinflussen. Das Kammergericht Berlin muss den Ausgangsrechtsstreit nun unter Beachtung der Luxemburger Vorgaben entscheiden. Zugleich wird die Entscheidung eine Neubewertung der bisherigen Rechtsprechung zur Dreijahreslösung durch die Instanzgericht und wohl auch durch den BGH erforderlich machen.
Das Urteil verschärft nicht die Anforderungen an Fernwärmepreisklauseln selbst. Es stärkt aber die unionsrechtlichen Folgen ihrer Unwirksamkeit erheblich. Die vom BGH entwickelte Dreijahreslösung und die Möglichkeit einer nachträglichen „Heilung“ missbräuchlicher Klauseln stehen damit unionsrechtlich vor dem Aus.