16.11.2023

Sonnenstrom – der Blog rund um PV, Agri-PV, Floating Solar, Parkplatz-PV & Co.

Meldung vom 16.11.2023

Rheinland-Pfalz führt eine Solarpflicht für öffentliche Neubauten ein

Rheinland-Pfalz geht einen weiteren Schritt zum erreichen der Klimaschutzziele. Ab dem Jahr 2024 müssen bei allen öffentlichen Neubauten und bei Dachsanierungen Solaranlagen verpflichtend eingebaut werden.

Hierzu war es notwendig, dass im Landtag das Gesetz zur Installation von Solaranlagen angepasst wurde. Die Gesetzesänderung wurde mit den Stimmen der Ampelkoalition und denen der CDU erreicht.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die nunmehr beschlossene Verpflichtung nicht für private Haushalte gilt. Hier hat man sich „lediglich“ darauf  verständigt, das bei Neubauten und bei Dachsanierungen lediglich ein sog. „PV-ready“ Zustand hergestellt werden muss, das bedeutet, dass die technischen und statischen Voraussetzungen geschaffen werden müssen um zu einem späteren Zeitpunkt die Nachrüstung einer PV-Anlage unkompliziert durchführen zu können.

Die rheinland-pfälzische Landesregierung strebt mit der Verpflichtung zur zwingenden Ausstattung einer Solaranlage auf öffentlichen Gebäuden an, die derzeit bestehende Lücke beim Ausbau der Solarenergie zu schließen. Es bleibt im Sinne der Energiewende zu hoffen, dass möglichst viele öffentliche Neubauten in den kommenden Jahren anstehen und umgesetzt werden.

Meldung vom 04.10.2023

Bürokratieabbau für Solaranlagen – Wegfall des Anlagenzertifikats bis max. 270 kW Einspeiseleistung

Am 13.09.2023 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eine Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Verordnung (NELEV) beschlossen (abrufbar hier). Diese ist Teil eines umfangreichen Gesetz- und Verordnungspakets, mit dem das Nachweis- und Zertifizierungsverfahren für Stromerzeugungs- und Speicheranlagen weiterentwickelt und modernisiert werden soll. Vor allem Betreiber mittelgroßer Solaranlagen können nun auf einen erheblichen Bürokratieabbau hoffen.

Hintergrund: Zertifizierungsstau bremst Solarausbau

Anlagenbetreiber, die ihre PV-Anlagen an das Netz anschließen wollen, standen bisher vor einem langwierigen bürokratischen Nachweisverfahren. So mussten seit April 2019 dezentrale Energieerzeugungsanlagen mit einer Anschlussleistung von mehr als 135 kW, die an das Mittelspannungsnetz angeschlossen waren, neben dem generell erforderlichen Einheitenzertifikat auch ein vereinfachtes Anlagenzertifikat B beibringen. Dies führte mangels Verfügbarkeit von ausreichend Zertifizierern zu einem erheblichen Zertifizierungsstau. Gerade Solaranlagen im mittleren Leistungssegment zwischen 135 kW und 950 kW konnten – obwohl technisch fertiggestellt – wegen fehlender Zertifizierung oft über Monate hinweg nicht an das Netz angeschlossen werden.

Dies steht in eklatantem Widerspruch zu den ambitionierten Ausbauzielen der Bundesregierung, bis 2030 80% des Bruttostrombedarfs aus Erneuerbaren-Energien zu decken. Diesen Optimierungsbedarf hat inzwischen auch die Bundesregierung erkannt und mit der Neuregelung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEV) sowie der, bis zur Neuregelung der TAR, neueingeführten Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung (EAAV) einen wichtigen Schritt für die Entbürokratisierung und Beschleunigung der Netzanschlüsse getan.

Ausnahme der Zertifizierungspflicht und Register für Einheiten- und Komponentenzertifikate – was ist neu?

Konkret fußt die Modernisierung des Nachweisverfahrens auf zwei Säulen. Einerseits wird die Ausnahme von der Zertifizierungspflicht in § 2 Abs. 4 NELEV erheblich erweitert. In der Neufassung greift die Privilegierung für alle Erzeugungsanlagen unabhängig von der Spannungsebene, die eine maximale installierte Gesamtleistung von bis zu 500 kW und eine maximale Einspeiseleistung von 270 kW aufweisen. Diese Anlagen benötigen künftig kein Anlagenzertifikat mehr, sondern nur noch einen vereinfachten Nachweis, der über Einheiten -und Komponentenzertifikate der Hersteller erbracht werden kann. Um dies zu ermöglichen, werden einzelne materiell-rechtliche Anforderungen für Erzeugungs- und Speicheranlagen im Leistungssegment von 135 kW bis 500 kW durch die EAAV abgesenkt.

Die zweite wesentliche Säule der geplanten Erleichterungen besteht in der Einführung eines verpflichtenden digitalen Registers für Einheiten- und Komponentenzertifikate sämtlicher Spannungsebenen. Vereinfacht dargestellt funktioniert das Register wie folgt:

Zunächst muss der Hersteller zertifizierungspflichtiger Einheiten und Komponenten das jeweilige Zertifikat in das digitale Register eintragen. Sodann können alle Netzbetreiber auf das Register zugreifen, um die Gültigkeit der angegebenen Zertifikate einzusehen. Im folgenden Nachweisverfahren können sie sich hinsichtlich der Gültigkeit auf die Angaben im Register verlassen, ohne eine eigenständige Prüfung der Zertifikate vornehmen zu müssen. Zuletzt müssen Anlagenbetreiber nur noch die Zertifikatsnummer der in den Anlagen verbauten Komponenten (z.B. Wechselrichter) an den Netzbetreiber weitergeben.

Diese Vorgehensweise gilt alternativ zur Vorlage eines Anlagenzertifikats und kann sowohl für neue als auch für sich bereits im Nachweisverfahren befindende Projekte gewählt werden. Bei Letzteren besteht für Projektierer die Möglichkeit, noch den Alternativweg über das Register einzuschlagen.

Inkrafttreten der Regelungen ab 2024

Die zwingende Notifizierung beider Verordnungsentwürfe durch die EU-Kommission gelang bereits Ende August, die finalen Beschlüsse auf nationaler sind bis November 2023 vorgesehen. Die Neufassung der NELEV bedarf insoweit noch der Zustimmung durch den Bundesrat. Dies ist hinsichtlich der EEAV nicht erforderlich, hier wird die Beschlussfassung im Bundeskabinett im Herbst 2023 erwartet.

Beide Verordnungen sollen dann im Zuge des Solarpakets I (wir berichteten hier) Anfang 2024 in Kraft treten. Das Register soll bis Ende des 1. Quartals voll funktionsfähig, ab Sommer 2024 soll dessen Nutzung verpflichtend sein.

Meldung vom 26.09.2023

Brandenburg führt Solarpflicht ein

Am 20.09.2023 hat der Brandenburger Landtag hat eine Pflicht zum Bau von Photovoltaikanlagen auf Dächern von öffentlichen oder gewerblichen Neubauten beschlossen. Dabei setzte sich die Kenia-Koalition (SPD, CDU und die Grünen) bei zahlreichen Enthaltungen der Opposition durch. Die Neuregelung erfolgt im Rahmen einer Änderung der brandenburgischen Bauordnung, im Zuge derer § 32a BbgBO neu eingefügt wird. Dem Grundsatz nach sind bei der Errichtung von Gebäuden, die mindestens eine Dachfläche von 50 Quadratmetern aufweisen, mindestens 50% der Dachfläche mit PV-Anlagen auszustatten. Dem Neubau gleichgestellt ist eine vollständige Erneuerung der Dachhaut. Eine ähnliche PV-Pflicht soll zudem künftig auch für offene Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen gelten, die Nichtwohngebäuden dienen. Stichtag für die Solarpflicht ist der 01.06.2024, wobei jeweils das Datum des Bauantrages maßgeblich ist.

Brandenburg ist das erste der neuen Bundesländer, das eine Solarpflicht für Dächer auf den Weg bringt. Auch auf Bundesebene ist ausweislich des Koalitionsvertrages der Ampelregierung eine einheitliche Pflicht zur Ausstattung von Dächern mit PV-Anlagen geplant.

Meldung vom 28.08.2023

Niedersachsen öffnet weitere Flächen in benachteiligten Gebieten für Solaranlagen

Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Niedersächsischen Freiflächenverordnung (wir berichteten hier) hat die Landesregierung am 22.08.2023 eine Änderung der Verordnung beschlossen, um mehr landwirtschaftlich genutzte Flächen in benachteiligten Gebieten für die Solarnutzung freizugeben (Pressemitteilung hier). Statt bisher 150 MW sollen künftig bis zu 500 MW Solarleistung jährlich in benachteiligten Gebieten, die als Ackerland oder Grünland genutzt werden, im Ausschreibungsverfahren bezuschlagt werden können. Diese Änderung hatte die „Taskforce Energiewende“ vorgeschlagen, die die Landesregierung zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien ins Leben gerufen hatte.

Damit zieht Niedersachsen hinsichtlich der bezuschlagungsfähigen Menge mit Baden-Württemberg gleich, das ebenfalls pro Kalenderjahr Gebote im Umfang von bis zu 500 MW zulässt. Andere Bundesländer wie Hessen (35 MW), Sachsen-Anhalt (100 MW) oder Sachsen (180 MW) bleiben deutlich dahinter zurück. Wieder andere Bundesländer wie etwa Brandenburg, Thüringen oder Schleswig-Holstein haben von der derzeit geltenden Opt-In-Regelung noch gar keinen Gebrauch gemacht und lassen keine förderfähige Errichtung von Freiflächenanlagen in benachteiligten Gebieten zu. Derzeit plant das Bundeskabinett, zur Erweiterung der Flächenkulisse für Freiflächenanlagen die Opt-In-Regelung auf eine Opt-Out-Regelung umzustellen. Die Bundesländer müssten dann aktiv werden, wenn sie die Solarnutzung auf benachteiligten Gebieten ausschließen möchten, was nur unter engen Voraussetzungen zulässig sein soll (wir berichteten hier).

Meldung vom 30.06.2023

BNetzA legt  Anforderungen für besondere Solaranlagen auf Grünland und Moorböden fest

Mit der aktuellen Veröffentlichung legt die Bundesnetzagentur zum 1. Juli 2023 die Anforderungen an besondere Solaranlagen auf Grünland und wiedervernässten Moorböden, die zuvor entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden, fest (Pressemeldung hier). Der Entwurf zur Festlegung hatte zuvor ein Konsultationsverfahren durchlaufen (wir berichteten hier).

Dabei macht die Festlegung zunächst deutlich, was besondere Solaranlagen im Sinne der Festlegung sind. Darunter fallen Anlagen, die entweder auf Grünland bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung als Dauergrünland oder auf wiedervernässten Moorböden, die entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind, errichtet und betrieben werden. Das Besondere bei diesen Anlagen ist, dass eine Doppelnutzung der Fläche bzw. die Wiedervernässung von klimarelevanten Moorböden am Ort der Installation stattfindet. Hierdurch verspricht man sich den Ausbau dringender neuer Ausbaupotenziale.

Wiedervernässte Böden

Die Festlegung regelt überdies die Anforderungen an die jeweiligen Installationsorte und an Errichtungs- und Betriebsweisen. So müssen die entwässerten Moorböden im Zeitpunkt des Gebotstermins bzw. bei gesetzlicher Förderung mindestens 24 Monate vor der jeweiligen Inbetriebnahme der Solaranlage landwirtschaftlich als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt worden sein.

Dabei soll durch die Festlegung gewährleistet werden, dass auf dem dauerhaft wiedervernässten Böden anzustrebende Mindestwasserstände von 10 cm unter Flur im Winter und 30 cm unter Flur im Sommer bestehen. Als Nachweis hierfür ist dem Netzbetreiber bei Inbetriebnahme die behördliche wasserrechtliche Zulassung – alternativ ein Förderbescheid nach der Bundesförderrichtlinie für Moorklimaschutz oder ein hydrologisches Gutachten – vorzulegen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass mit der Errichtung der Solaranlage bereits auf den noch entwässerten Böden begonnen werden darf. Mit den Maßnahmen zur Wiedervernässung muss hingegen bis zur Inbetriebnahme begonnen werden.

Auch nach der Inbetriebnahme treffen die Anlagenbetreiber von Solaranlagen auf wiedervernässten Moorböden Nachweispflichten. So ist innerhalb von fünf Jahren nach Inbetriebnahme gegenüber dem Netzbetreiber durch Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde, eines Umweltgutachters oder eines sachverständigen Ingenieurbüros nachgewiesen werden, dass die angestrebten Mindestwasserstände erreicht und die baulichen Maßnahmen zur Wiedervernässung abgeschlossen sind.

Standort Grünland

Als Dauergrünland definiert die Bundesnetzagentur im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben solche Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) doer durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebes sind. Hierzu gehört auch Dauerweideland. Für diese Standorte wird darauf abgestellt, dass die entsprechende Doppelnutzung nach dem aktuellen Stand der Technik zu erfolgen hat, wofür die Anforderungen der DIN SPEC 91434:2021-05 zu berücksichtigen sind. Insbesondere darf die Grünlandbewirtschaftung in ihrer Art, Dauer oder Zeitpunkt durch den Betrieb der besonderen Solaranlagen nicht deutlich eingeschränkt werden.

Diese Anforderungen müssen die Betreiber der Anlagen bei Inbetriebnahme mittels eines Gutachtens gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen. Zudem ist nach der Inbetriebnahme in jedem dritten Jahr die erforderliche Bewirtschaftung des Grünlands gegenüber dem Netzbetreiber durch eine gutachterliche Bestätigung nachzuweisen.

Meldung vom 09.05.2023

2. PV-Gipfel: BMWK veröffentlicht finale Photovoltaik-Strategie

Knapp zwei Monate nach dem ersten PV-Gipfel (wir berichteten hier) hat das BMWK am 05.05.2023 im Rahmen des zweiten PV-Gipfels die finale Photovoltaik-Strategie der Bundesregierung vorgelegt (abrufbar hier). Wie schon der zur Konsultation gestellte Entwurf definiert das Papier elf zentrale Handlungsfelder und weist breit gefächerte Maßnahmen aus, die kurz- und mittelfristig den Ausbau von Solaranlagen beschleunigen sollen.

Solarpaket I – Sofortmaßnahmen für den Solar-Booster

Die geplanten, teilweise schon sehr konkret benannten Maßnahmen sind – je nach Priorität – auf zwei „Solarpakete“ aufgeteilt. Das erste dieser Gesetzespakete, das Solarpaket I, soll nach dem Willen des BMWK noch vor der parlamentarischen Sommerpause im Kabinett beschlossen werden. Quer über alle wesentlichen Handlungsfelder wird das Solarpaket I Einzelmaßnahmen zur Beschleunigung des Solarzubaus vorsehen.

Dem Vernehmen nach arbeitet das Ministerium bereits mit Hochdruck an der Erstellung eines Referentenentwurfs. Das parlamentarische Verfahren zum Solarpaket I soll dann im Herbst beginnen. Nach Abschluss dieses Verfahrens soll sich mit dem Solarpaket II ein weiteres Gesetzespaket anschließen, für das allerdings noch kein konkreter Zeitplan genannt wird.

Stärkung des Ausbaus von Freiflächenanlagen

Zur Verbesserung der Genehmigungssituation prüft das BMKW etwa die Einführung eines (weiteren) Privilegierungstatbestandes in § 35 BauGB für Vorhaben im Außenbereich. Dies könnte künftig geknüpft sein an die aus dem EEG bereits bekannte Flächenkulisse für Freiflächenanlagen. Zudem soll in der BauNVO klargestellt werden, dass Solaranlagen als Hauptanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten zulässig sind und die in diesen Gebieten zulässige Grundfläche durch Solaranlagen überschritten werden darf.

Hinsichtlich der nach EEG förderfähigen Flächenkulisse für Freiflächenanlagen ist vorgesehen, auch ausschreibungsfreie Anlagen bis 1 MW in benachteiligten Gebieten zuzulassen. Zudem sollen benachteiligte Gebiete generell für die Solarstromerzeugung geöffnet werden. Anders als nach dem bisherigen Prinzip des „Opt-In“, wonach die Bundesländer benachteiligte Gebiete durch Verordnung freigeben konnten, soll künftig ein „Opt-out“ gelten. Dies bedeutet, benachteiligte Gebiete wären generell für die Solarstromnutzung freigegeben, solange die Länder diese Flächen nicht ausschließen.

Neu ist in diesem Zusammenhang der Ansatz von sog. Biodiversitäts-PV auf temporär aus der Bewirtschaftung genommenen landwirtschaftlichen Flächen. Dieser Gedanke setzt an der Verpflichtung von Landwirtinnen und Landwirten an, ab 2024 mindestens 4 % ihrer Flächen aus der aktiven Bewirtschaftung zu nehmen und in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu halten. Nach Auffassung des BMWK könnten sich solche Flächen besonders gut zur Errichtung von Freiflächenanlagen eignen. Dieser Ansatz muss jedoch zunächst ressortübergreifend diskutiert werden, und auch Fragen zum Verhältnis zu EU-Direktzahlungen sowie zur EEG-Förderung sind noch zu klären.

Bürokratieabbau bei Dachanlagen

Das Maßnahmenbündel zur Stärkung des Ausbaus von Dachanlagen ist maßgeblich von Bürokratieabbau geprägt. Sehr zu begrüßen ist hier beispielsweise die geplante Neugestaltung der 100-kW-Grenze bei der Direktvermarktungspflicht. Da Betreiber von mittelgroßen Solaranlagen mit einem hohen Eigenversorgungsanteil in der Praxis häufig keinen Direktvermarkter für ihre Anlage finden und deshalb von vornherein die Leistung von 100 kW begrenzen, wird hier aktuell ein erhebliches Potenzial verschenkt. Unabhängig davon sollen die verschiedenen Meldepflichten verschlankt, die technischen Anforderungen der Direktvermarktung für Kleinanlagen abgesenkt und die Pönalen des § 52 EEG entschärft werden.

Weiterentwicklung des Mieterstrommodells

Einer der wesentlichen Schwerpunkte des Solarpakets I wird darüber hinaus auf der Stromversorgung von Mietern liegen. Neben einer Weiterentwicklung und Entbürokratisierung des bisherigen Modells (z.B. durch die Vereinfachung der Vertragsgestaltung und die Zulassung der Errichtung von Solaranlagen auch auf benachbarten Parkhäusern oder Garagen) stellt das BMWK auch neue Ansätze zur Diskussion. Hierzu gehört etwa die Einführung einer Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung, die sich an einem in Österreich bereits erfolgreich umgesetzten Konzept orientieren soll. Hierbei sollen für den Betreiber der Solaranlage die gewöhnlichen Lieferantenpflichten entfallen, und es findet – anders als beim klassischen Mieterstrommodell – auch keine Vollversorgung der Mieter statt.

Zwar erst für das Solarpaket II vorgesehen, aber dennoch von erheblicher Bedeutung für die Weiterentwicklung der Belieferung von Dritten aus Solaranlagen sind die Gedanken des BMWK über ein weitergehendes Energy Sharing. Gemeint damit sind die Möglichkeiten einer Ausweitung der gemeinschaftlichen Nutzung von Solarstrom unter Nutzung des öffentlichen Netzes. Gerade im gewerblichen und industriellen Bereich sind solche Modelle derzeit sehr stark nachgefragt, scheitern jedoch meist an den hohen regulatorischen Anforderungen bei Durchleitung des Stroms durch das öffentliche Netz. Hier soll es in der zweiten Jahreshälfte Diskussionen unter Beteiligung der Bundesnetzagentur und der relevanten Stakeholder geben, welche vereinfachten Regelungen und Vergünstigungen hier gelten könnten.

Weitere Handlungsfelder

Darüber hinaus sieht die PV-Strategie eine Reihe von weiteren Einzelmaßnahmen aus den verschiedensten Bereichen vor. So soll die Nutzung von Balkon-PV erleichtert werden, beispielsweise durch die Erhöhung der zulässigen Schwelle von 600 W und durch die Erleichterung von Meldepflichten. Auch der Netzausbau ist ein wichtiges Thema: Zu nennen ist hier etwa die (längst überfällige) Einführung eines Wegenutzungsrechts für Anschlussleitungen, die nicht auf PV-Freiflächenanlagen beschränkt sein, sondern generell EE-Anlagen zugutekommen soll. Darüber hinaus ist geplant, den Netzanschluss von Kleinanlagen bis 30 kW weiter zu beschleunigen und die Zertifizierung von Anlagen durch eine Anhebung der geltenden Leistungsgrenzen zu vereinfachen.

Insgesamt sind die diskutierten Handlungsfelder und die unterbreiteten Handlungsvorschläge in vollem Umfang zu begrüßen. Es bleibt nun die konkrete Umsetzung in Gesetzesform abzuwarten. Gern halten wir Sie an dieser Stelle weiter auf dem Laufenden.

Meldung vom 23.03.2023

Nun also auch in Bremen – Senat verabschiedet PV-Pflicht

Ähnlich wie beispielsweise Baden-Württemberg soll zum 1.5.2023 auch in Bremen eine Pflicht zur Installation von PV-Anlagen gelten. Hierfür hat der Bremer Senat am 21.03.2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleuinigung des Ausbaus von Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie (Bremisches Solargesetz – BremSolarG) vorgelegt. Dieser Entwurf sieht eine allgemeine Verpflichtung zur Installation von PV-Anlagen bei Neubauten auf 50% der Bruttodachfläche vor. Bei Bestandsgebäuden soll diese Verpflichtung nur im Falle einer grundlegenden Dachsanierung gelten und wenn die technischen Voraussetzungen zur Installation einer PV-Anlage geschaffen wurden. Der Gesetzesentwurf macht allerdings in § 4  deutlich, dass es Ausnahmen von dieser Verpflichtung geben wird, speziell in dem Fall, in dem die Installation im Einzelfall technisch unmöglich ist.

Die Umsetzungsverpflichtung greift bei grundlegenden Dachsanierungen ab dem 01.07.2024, bei Neubauten ab dem 01.07.2025.

So begrüßenswert die Einführung einer PV-Pflicht ist so bleibt zu hoffen, das die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinde Bremen hinsichtlich der öffentlichen baulichen Anlagen vorangehen und ihrer Vorbildfunktion insoweit gerecht werden.

Meldung vom 15.03.2023

BMWK legt Entwurf einer PV-Strategie für die nächsten Jahre vor

Das BMWK hat anlässlich des Photovoltaik-Gipfels am 10.03.2023 den Entwurf einer PV-Strategie für die kommenden Jahre vorgelegt.

Hintergrund des Entwurfs ist es, dass sich die Bundesrepublik Deutschland bekanntermaßen zum Ziel gesetzt hat, bis zum Jahr 2035 treibhausgasneutral im Stromsektor zu sein. Um dieses Ziel zu erreichen, sind im aktuellen EEG 215 Gigawatt installierter PV-Leistung im Jahr 2030 als Zwischenziel vorgesehen. Dies hat allerdings zur Konsequenz, dass der jährliche Ausbau der PV verdreifacht werden muss.

Der Entwurf enthält eine Vielzahl an Maßnahmen, die zu einer deutlichen Verbesserung der (rechtlichen) Rahmenbedingungen für den Ausbau der PV führen sollen. So sind in dem aktuellen Entwurf 11 Handlungsfelder vorgesehen (teilweise ressortübergreifend), die der Erzielung der angestrebten Verbesserungen dienen. Im Zuge des Photovoltaik-Gipfels kündigte Minister Habeck an, dass dieser Entwurf zunächst einen Konsultationsprozess durchlaufen soll, dessen Ergebnisse dann auf dem zweiten PV-Gipfel (planmäßig) im Mai vorgestellt werden. Stellungnahmen zum aktuellen Entwurf können bis zum 24.3.2023 per E-Mail an das BMWK gerichtet werden (PV-Strategie@bmwk.bund.de). Im Anschluss daran strebt Minister Habeck die zügige Einleitung des Gesetzgebungsprozesses für das Solarpaket I an.

Die wichtigsten Handlungsfelder

Die Strategie greift dabei mit den 11 Handlungsfeldern im Wesentlichen auch den Kern aktueller Hindernisse auf. So sollen beispielweise die Freiflächenanlagen stärker ausgebaut, die zwingend erforderlichen Netzanschlüsse beschleunigt oder auch die Akzeptanz in der Bevölkerung gestärkt werden. Insbesondere der letzte Aspekt, Steigerung der Akzeptanz, erscheint mit Blick auf den nötigen starken Zubau zwingend, vor allem wenn es um großflächige Freiflächen-Anlagen größer 150 ha geht.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen reichen von Erleichterungen im Baugesetzbuch durch spezielle Privilegierungen über EEG-seitige Verbesserungen für kleine und große Dachanlagen (z.B. Neugestaltung der Direktvermarktungsgrenze) bis hin zu einer Ausweitung der Mieterstromförderung. Auch eine Duldungspflicht für Anschlussleitungen von Freiflächenanlagen, die Ende vergangenen Jahres im Rahmen des Strompreisbremsegesetzes schon einmal diskutiert wurde (wir berichteten hier), ist nun wieder im Gespräch. Insgesamt nimmt in allen beleuchteten Bereichen der Bürokratieabbau einen großen Stellenwert ein.

Es bleibt nun abzuwarten,welche der geplanten Maßnahmen es am Ende des Konsultationsprozesses in das Gesetzgebungsverfahren schaffen. Sobald die finale Photovoltaik-Strategie vorliegt, werden wir Sie an dieser Stelle über konkreten Handlungsfelder informieren.

Meldung vom 22.02.2023

Handreichung des Fernstraßen-Bundesamtes zu Freiflächen-PV

Bislang war die gesamte Breite der Verkehrsrandstreifen durch die sog. Anbauverbotszone von 40 m bei Bundesautobahnen und 20 m bei Bundesstraßen eingeschränkt. Mit der aktuellen Handreichung hat das Fernstraßen-Bundesamt nunmehr den (rechtlichen) Rahmen zur Nutzung in dieser Zone aufgestellt. Eine solche Nutzung soll mit Blick auf die Änderungen nach § 2 EEG und dem normierten überragenden öffentlichen Interesse umsetzbar sein. Danach ist die Errichtung einer Freiflächen-PVA durch die Inanspruchnahme der Anbauverbotszone grundsätzlich möglich, wenn die entsprechenden Flächen nicht bereits wie folgt beansprucht werden:

  • Straßengrundstück mit Straßenanlage gem. § 1 Abs. 4 FStrG
  • ggf. vorzuhaltender Streifen für den Betrieb und die Unterhaltung der bestehenden Anlagen, wenn dieser bisher aufgrund des konkreten Bestandes nicht vorgesehen ist
  • Flächen, zu denen bereits konkrete Planungen vorliegen oder Flächen der Ersatzvornahme

Trotz der grundsätzlichen Möglichkeit der Nutzung soll dies aber nicht von der konkreten Einzelfallprüfung entbinden. Im Falle der baurechtlichen Privilegierung der Anlage genügt insoweit ein formloser Antrag beim Fernstraßen-Bundesamt. In allen anderen Fällen erfolgt die Prüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.

Meldung vom 13.02.2023

BNetzA startet Konsultation zu Besonderen Solaranlagen

Am 13.02.2023 hat die Bundesnetzagentur die Konsultation zu den Anforderungen an besondere Solaranlagen auf Grünland und auf entwässerten Moorböden, die wiedervernässt werden, eröffnet. Hintergrund: Nach § 85c Abs. 3 EEG 2023 muss die Bundesnetzagentur zum 01.07.2023 eine Festlegung zu den Anforderungen an solche Anlagen erlassen. Beide Anlagenkategorien waren zum Zuge des EEG 2023 neu in das Gesetz aufgenommen worden. Für die sonstigen besonderen Solaranlagen (Solaranlagen auf Ackerflächen, landwirtschaftlichen Flächen mit Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen sowie auf Parkplatzflächen) ergeben sich die Anforderungen weiterhin aus der Festlegung 175-07-00-21/1 vom 1.Oktober 2021 (wir berichteten hier).

Mit Eröffnung des Konsultationsverfahrens veröffentlichte die Bundesnetzagentur zugleich einen Konsultationsentwurf, aus dem sich die geplanten Festsetzungen ergeben. Für Solaranlagen auf Grünland, das kein Moorboden ist und gleichzeitig landwirtschaftlich als Dauergrünland genutzt wird, werden beispielsweise Regelungen zu den auf der Fläche zulässigen Pflanzenarten getroffen und die Anforderungen an die Gleichzeitigkeit der Nutzung durch Solaranlagen und Landwirtschaft definiert.

Hinsichtlich der Solaranlagen auf wiedervernässten Moorböden konkretisiert der Konsultationsentwurf die Anforderungen an die Wiedervernässung. So soll etwa – entsprechend der Gesetzesbegründung – die Wiedervernässung darauf abzielen, Mindestwasserstände von maximal 10 cm unter Flur im Winter und max. 30 cm unter Flur im Sommer zu erreichen. Klargestellt werden soll zudem, dass die Errichtung der Solaranlagen vor dem Beginn der Wiedervernässungsmaßnahmen erfolgen darf. Die Inbetriebnahme darf dagegen erst nach Beginn der Wiedervernässungsmaßnahmen stattfinden. Unerheblich soll dabei sein, ob die Solaranlagen aufgeständert und fest im Boden verankert oder schwimmend auf der Fläche als sog. floating PV errichtet werden.

Die beteiligte Kreise haben nun bis zum 17.03.2023 Gelegenheit, zum Konsultationsentwurf und den dort zusätzlich aufgeworfenen Fragen (z.B. hinsichtlich geeigneter Nachweise) Stellung zu nehmen.

Meldung vom 07.12.2022

Bundestag beschließt BauGB-Novelle – noch mehr Beschleunigung?

Am 01.12.2022 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht (abrufbar hier) beschlossen. In Kraft treten könnte die BauGB-Novelle daher noch bis zum Jahresbeginn. Ziel der BauGB-Novelle ist erneut die weitere Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien. Dazu sollen insbesondere mehr Flächen für den Ausbau zur Verfügung gestellt werden.

Privilegierung von PV-Anlagen in § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b BauGB verankert

Konkret wird durch die BauGB-Novelle in § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit b BauGB erstmals eine Privilegierung zugunsten von PV-Anlagen gesetzlich verankert. Die Errichtung von PV-Anlagen soll demnach in einem 200 m breiten Flächenstreifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen privilegiert zulässig sein. Die Aufstellung eines Bebauungsplans für die Verwirklichung von PV-Anlagen wäre nach der BauGB-Novelle für diese Flächen nicht mehr notwendig.

In diesem Zuge wird auch im EEG der Fördertatbestand für Freiflächenanlagen längs Schienenwegen und Autobahnen geändert. Soweit die Voraussetzungen des neuen § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b BauGB erfüllt sind, sind Freiflächenanlagen künftig auch ohne Bebauungsplan förderfähig. Für Solaranlagen jenseits des 200m-Streifens bis zu den zulässigen 500m bedarf es jedoch weiterhin eines Bebauungsplans, um eine finanzielle Förderung nach EEG beanspruchen zu können.

Ungeachtet dessen bleibt es jedoch bei der Anbauverbotszone von 40 m entlang von Fernstraßen, vgl. § 9 Abs. 8 FStrG. Auch eine generalisierte Befreiung von dem Zustimmungserfordernis des Fernstraßenbundesamtes in einer Entfernung von 100 m entlang von Fernstraßen ist nicht vorgesehen, wenngleich es hierfür berechtigte Hoffnungen gegeben hat.

Elektrolyseure als Nebenanlagen zu Windenergie- und PV-Anlagen (privilegiert) zulässig

Neuerungen sieht die BauGB-Novelle auch für die Zulässigkeit der Errichtung von Elektrolyseuren vor. Diese sollen nach der BauGB-Novelle künftig als Nebenanlagen zu Windenergie- und auch PV-Anlagen zulässig sein.

Für die Privilegierung des Elektrolyseurs als Nebenanlage zu PV-Anlagen ist dabei zwischen zwei Fallgruppen zu unterscheiden. In der ersten Fallgruppe ist die PV-Anlage im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit b BauGB privilegiert zulässig. In diesem Fall ist auch der Elektrolyseur im unmittelbar angrenzenden Außenbereich privilegiert zulässig. In der zweiten Fallgruppe ist für die Errichtung der PV-Anlage ein Bebauungsplan erforderlich. Ist dieser Bebauungsplan vor dem 01. Januar 2023 ausgelegt worden, ist auch hier der Elektrolyseur im unmittelbar angrenzenden Außenbereich privilegiert zulässig. Wird der Bebauungsplan nach dem 01. Januar 2023 öffentlich ausgelegt, ist der Elektrolyseur dagegen nur im Sondergebiet für die PV-Anlagen nach § 14 Abs. 4 BauNVO n.F. zulässig.

Voraussetzung für die Privilegierung des Elektrolyseurs ist überdies zum einen eine räumlich-funktionale Beziehung zur Hauptanlage. Zum anderen muss der Elektrolyseur entsprechend den § 249a Abs. 4 BauGB dimensioniert sein. So darf bspw. die Grundfläche höchstens 100 qm groß sein. Im Übrigen bleibt es dabei, dass dem privilegierten Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstehen dürfen.

Fazit

Mit der BauGB-Novelle wagt der Gesetzgeber erneut einen vorsichtigen Schritt in Richtung der Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien. Insbesondere die Privilegierung von PV-Anlagen entlang von Autobahnen und Schienenwegen war dazu längst überfällig.

Meldung vom 17.02.2022

Eckpunktepapier des BMWK, BMUV und BMEL zum Ausbau der Freiflächen-PV

Die Ministerien BMWK, BMUV und BMEL haben am 10.02.2022 ein gemeinsames Eckpunktepapier zum Ausbau der Photovoltaik auf Freiflächen im EInklang mit landwirtschaftlicher Nutzung und Naturschutz vorgestellt.

Nach Auffassung der Ministerien soll dabei zunächst auf die bekannten Grundsätze für die Freiflächen zurückgegriffen werden, wonach vorrangig versiegelte oder vorbelastete Flächen, ebenso wie industrielle und militärische Konversionsflächen zu nutzen sind, aber eben auch Seitenstreifen an Autobahnen und Schienenwegen. Zusätzlich sollen zukünftig aber auch weitere Flächenkategorien nach dem EEG förderfähig sein.

Agri-PV als sinnvolle Ergänzung

Zukünftig sollen Agri-PV Anlagen auf allen Ackerflächen grundsätzlich zulässig sein. Der bisher befürchtete Ausfall der Förderung mit GAP-Mitteln soll immer dann nicht eintreten, wenn die landwirtschaftliche Nutzung durch die Stromerzeugung mit maximal 15 % beeinträchtigt wird. Wie die Formulierung „grundsätzlich“ schon zeigt, wird es aber auch Einschränkungen geben. So sollen nach dem Eckpunktepapier Schutzgebiete, Grünland, naturschutzrelevante Ackerflächen und Moorböden aus Gründen des Naturschutzes und des Klimaschutzes ausgeschlossen bleiben.

Benachteiligte Gebiete – da war doch was?!

Die Errichtung und der Betrieb von Freiflächen-PVA in benachteiligten Gebieten ist bereits bekannt. Die bislang bestehende Flächenkulisse wird aufgrund neuer EU-Kriterien erweitert. Aufgrund dieser Kriterien konnten die Bundesländer die bestehenden benachteiligten Gebiete anpassen und neue Kulissen veröffentlichen. Die benachteiligten Gebiete umfassen nunmehr sowohl Flächen nach den „alten“ EU-Vorgaben als auch nach den „neuen“ EU-Vorgaben. Durch die erweiterte Flächenkulisse steigen die im EEG zugelassenen Flächen um ca. 9%. Wichtig ist allerdings wie bisher, dass die betreffenden Flächen durch die Länder über die Länderöffnungsklausel freigegeben werden müssen.

Moore werden geöffnet

Neu ist, dass zukünftig auch landwirtschaftlich genutzte Moorböden als Flächenkategorie im EEG aufgenommen werden sollen. Folgt man dem Eckpunktepapier so ist Voraussetzung die Wiedervernässung der entwässerten Moorböden. Die Wiedervernässung ist ein wesentlicher Bestandteil für den Klimaschutz und gleichzeitig ergeben sich so neue – dringend benötigte – Flächen für die PV-Nutzung. Die bislang bestehenden Fördermöglichkeiten hinsichtlich der Wiedervernässung im Rahmen von Moorschutzprogrammen sollen weiterhin Geltung behalten.

Kommunen bekommen neue Werkzeuge an die Hand

Eine weitere Neuerung ist, dass Kommunen nunmehr die Möglichkeit haben, bei allen in Frage kommenden Freiflächen naturschutzfachliche Kriterien vorzuschreiben. Hierfür sollen die im EEG enthaltenen finanziellen Beteiligungen der Kommunen an den gesamtwirtschfatlichen Erträgen mit naturschutzfachlichen Anforderungen verknüpft werden. Zukünftig können die Gemeinden den Anlagenbetreibern also vorgeben, welche naturschutzfachlichen Anforderungen auf nach dem EEG geförderten oder ungeförderten Freiflächen-PVA einzuhalten sind. Was dies im Einzelfall für den Projektentwickler bedeuten kann, erfahren Sie in unserem Webinar am 08.03.2022 (Anmeldung hier).

Auch hier: Beschleunigung der Planung

Wie bereits aus dem Bereich der Windenergie bekannt, soll auch mit Blick auf den Ausbau der Freiflächen-PVA die Planung beschleunigt werden. Die Bundesregierung beabsichtigt die Förderung der Unterstützung der Angebotsplanung. Ziel soll es dabei sein, eine zügige Abwägung öffentlicher Belange und eine sinnvolle, mit dem Netzausbau abgestimmte Verteilung und Konzentration auf der regionalen Ebene voranzubringen um so eine bessere Abstimmung der erforderlichen gemeindlichen Planunsgschritte zu erreichen.

Meldung vom 22.01.2022

Auch Bayern denkt über eine PV Pflicht nach

Der aktuelle Entwurf des Gesetz zur Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes vom 15.11.2021 sieht unter Art. 44a Abs.2 die Einführung einer Solarpflicht vor.

So wie dies in einigen anderen Bundesländern gehandhabt wird (z.B Baden-Württemberg oder Niedersachsen) soll die Pflicht ab 01.07.2022 zunächst für alle Gebäude die ausschließlich gewerblicher oder industrieller Nutzung dienen und ab dem 01.01.2023 alle weiteren Nichtwohngebäude der PV-Pflicht unterfallen. Nach dem Entwurf soll diese Verpflichtung auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes, die ab dem 01.01.2025 begonnen wird, gelten.

Von dieser Verpflichtung sollen nach Abs. 3 Dachflächen ausgenommen sein, deren Fläche bis zu 50qm beträgt. Ebenso sollen dem Wohngebäude dienende Gebäude oder Gebäudeteile wie Garagen, Carports oder schuppen ausgenommen sein. Zudem soll die Verpflichtung nicht für unterirdische Bauten, Gewächshäuser, Traglufthallen und Zelte sowie lediglich vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Gebäude gelten. Außerdem soll die Pflicht nach Abs. 4 entfallen, wenn die Installation technisch nicht möglich ist oder nur mit einem unangemessenen Aufwand erfüllt werden könnte.

Sobald die Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes beschlossen und in Kraft getreten ist, werden wir Sie über diesen Blog infomieren.

Meldung vom 21.01.2022

Start der PV-Pflicht in Baden-Württemberg

Pünktlich zu Beginn des Jahres 2022 ist die neue PV-Pflicht in Baden-Württemberg in Kraft getreten.

Danach müssen seit dem 01.01.2022 zunächst sind alle neu errichteten Nicht-Wohngebäude (z.B. Dächer einer gewerblich genutzten Halle) mit eine PV-Anlage auszurüsten. Diese Verpflichtung gilt ebenfalls für die Anlage neuer Parkplätze mit einer Größe von mindestens 35 Stellplätzen. Im Laufe des Jahres (Stichtag: 1. Mai) weitet sich diese Pflicht auch auf neu zu errichtende Wohngebäude aus.

Hintergrund dieser nunmehr geltenden PV-Pflicht ist das ambitionierte Ziel der Landesregierung bis in das Jahr 2040 klimaneutral zu sein. Aus dem vorstehenden wird schon deutlich, dass der Landesgesetzgeber die Verpflichtung stufenweise vorsieht. Nach den Nicht-Wohngebäuden und Parkplätzen folgen dann im Jahr 2023 die Bestandsgebäude. Wer dann also beispielsweise eine Dachsanierung vornehmen muss, der unterfällt ab Januar 2023 der Pflicht.

Die zuständige Ministerin Walker macht mit Blick auf die PV-Pflicht deutlich: „Baden-Württemberg ist Sonnenland. Sonnenstrom ist schon heute die Stütze der Energiewende in Baden-Württemberg und wir nehmen hier bereits heute bundesweit eine Spitzenposition ein.“ (vergleiche Studie Erneuerbare Energien in Baden-Württemberg 2020 hier)

Meldung vom 08.10.2021

BNetzA veröffentlicht Festlegung für besondere Solaranlagen

Fristgerecht zum 01.10.2021 hat die Bundesnetzagentur die Anforderungen, die an besondere Solaranlagen im Rahmen der Innovationsausschreibung zu stellen sind, festgelegt und auf ihrer Homepage veröffentlicht (abrufbar hier). Die dort niedergelegten Anforderungen gelten für den Gebotstermin 1. April 2022, zu dem Gebote für Anlagenkombinationen mit besonderen Solaranlagen bevorzugt einen Zuschlag erhalten. Der Festlegung vorausgegangen war eine öffentliche Konsultation der geplanten Anforderungen (wir berichteten hier), bei der 34 Stellungnahmen eingingen.

Solaranlagen auf landwirtschaftlichen Flächen

Förderfähig im Rahmen der Innovationsausschreibung sind Solaranlagen auf Ackerflächen. Das sind Flächen mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau oder auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, auf denen ein Anbau von Dauerkulturen oder mehrjährige Kulturen stattfindet. Nicht hiervon umfasst sind nach der Festlegung der BNetzA Dauergrünland und Dauerweideland sowie Flächen unter Gewächshäusern, brachliegende und stillgelegte Flächen.

Die Solaranlagen müssen zudem nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Anforderungen der DIN SPEC 91434:2021-05 (wir berichteten hier) über die gesamte Förderdauer der Anlage erfüllt werden. Darüber hinaus darf der Betrieb der Solaranlagen die gleichzeitige landwirtschaftliche Tätigkeit nicht übermäßig beeinträchtigen. Dies ist laut Festlegung gegeben, wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit mindestens 66 % des Ertrags im Vergleich zu einer Referenzfläche ohne Solaranlagen erzielt.

Die Nachweisführung zur Einhaltung des Standes der Technik soll bei Inbetriebnahme durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens an den Netzbetreiber erfolgen. Während des laufenden Betriebs ist zudem in jedem dritten Jahr eine gutachterliche Bestätigung vorzulegen, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit in den vergangenen drei Jahren weitergeführt und nicht in offensichtlichem Widerspruch zum Stand der Technik durchgeführt wurde.

Solaranlagen auf Gewässern und auf Parkplatzflächen

In Bezug auf Solaranlagen auf Gewässern orientiert sich die Festlegung der Bundesnetzagentur an den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und den dort geregelten Gewässerkategorien. Insbesondere nimmt die Bundesnetzagentur keine weitere Beschränkung der Gewässerkategorien – wie beispielsweise auf künstlich angelegte Gewässer, wie von einigen Konsultationsteilnehmern gefordert – vor. Der Anlagenbetreiber muss dem Netzbetreiber bei Inbetriebnahme durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis nachweisen, dass es sich um eine besondere Solaranlage auf einem Gewässer im Sinne des WHG handelt.

Ferner definiert die Bundesnetzagentur die Anforderungen an Parkplätze, wobei diese gleichermaßen für öffentliche wie nichtöffentliche Parkplatzflächen gelten. Danach dürfen die Parkplatzflächen nicht vorrangig mit dem Zweck der Errichtung von Solaranlagen geschaffen worden sein – eine Anforderung, die bereits aus dem EEG mit Blick auf Gebäudeanlagen bestens bekannt ist. Zudem dürfen die Flächen mit Blick auf den tatsächlichen Parkbedarf nicht überdimensioniert sein. Ähnlich wie bei den Solaranlagen auf den landwirtschaftlichen Zwecken muss das Parken als Hauptnutzung im Vordergrund stehen und darf durch die Errichtung der Solaranlagen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Meldung vom 02.09.2021

Sächsisches Kabinett verabschiedet die Sächsische Photovoltaik-Freiflächenverordnung (PVFVO)

Am 31.08.21 hat das Sächsische Kabinett nachgezogen und die Sächsische Photovoltaik-Freiflächenverordnung (PVFVO) verabschiedet. Ähnlich wie in den Ländern Hessen, Niedersachsen, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Baden-Württemberg können Bieterinnen und Bieter ab dem 1.11.2021 am Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur teilnehmen, wenn Freiflächen-PVA mit einer Leistung größer als 750 KW und bis zu 20 MW auf Flächen in sog. landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten errichtet werden sollen.

Die Begrifflichkeit der benachteiligten Gebiete entstammt ursprünglich dem EU-Landwirtschaftsrecht und umfasst insbesondere ertragsschwache landwirtschaftliche Flächen, in denen die Aufgabe der Landnutzung droht und der ländliche Lebensraum erhalten werden muss. Voraussetzung für den Status des benachteiligten Gebiets ist dabei, dass die Fläche im Gemeinschaftsverzeichnis der EU-Kommission aufgeführt ist.

Bereits seit einigen Jahren nimmt auch das EEG darauf Bezug und erlaubt den Bundesländern, die Errichtung von Freiflächenanlagen auf Grünland oder Ackerland in benachteiligten Gebieten durch Verordnung zuzulassen. Nur wenn für das betreffende Bundesland eine Verordnung vorliegt, berücksichtigt die Bundesnetzagentur im Ausschreibungsverfahren auch Freiflächenanlagen auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten. Sachsen zieht mit seiner Photovoltaik-Freiflächenverordnung nun als siebtes Bundesland nach.

In Sachsen gilt dabei – anders als in anderen Bundesländern – die Besonderheit, dass Flächen in benachteiligten Gebieten, die als Natura-2000-Gebiete nach § 7 Abs. 1 Nummer 8 BNatSchG oder als Nationales Naturmonument nach § 24 Abs. 4 BNatSchG geschützt sind, ausgenommen sind.

Positiv hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass die landesspezifische Zusschlagsgrenze in Sachsen bei 180 MW installierter Leistung pro Kalenderjahr liegt. Damit hebt man sich deutlich nach oben im Vergleich zu Hessen ab.

Meldung vom 27.08.2021

Niedersächsisches Kabinett beschließt neue Verordnung für Freiflächen-PVA

Das niedersächsische Kabinett folgt den Vorbildern in Hessen, Bayern und Baden-Württemberg und hat den Weg für den erleichterten Bau von Freiflächen-PVA freigemacht. Am 24.08.2021 wurde die Niedersächsische Freiflächensolaranlagenverordnung beschlossen, die zum 01.09.2021 in Kraft tritt. Mit dieser Verordnung werden sog. benachteiligte Gebiete für die Nutzung durch Freiflächenanlagen freigegeben. Die Nutzung ist allerdings beschränkt auf eine zu installierende Leistung von 150 MW pro Kalenderjahr.

Solche benachteiligten Flächen können unter anderem Ackerflächen mit geringen Ertragswerten sein, die dann für die Errichtung von Freiflächen-PVA genutzt werden können. Hintergrund für die stetige Öffnung von benachteiligten Gebieten ist, dass es den Ländern nach dem EEG freisteht, auch PVA auch Ackerflächen und Grünflächen in sog. benachteiligten Gebieten, also bereits festgelegten ertragsschwachen landwirtschaftlichen Standorten, die Teilnahme an der Ausschreibung  zu ermöglichen.

Meldung vom 28.07.2021

Beteiligungsverfahren zum 2. Entwurf des Regionalplans Region Chemnitz läuft noch bis 20.8.2021

Aktuell läuft das Beteiligungsverfahren zum 2. Entwurf des Regionalplans Region Chemnitz welcher auch Ziele zur Nutzung der Sonnenenergie enthält. So heißt es unter Z 3.2.7:

„Die Errichtung von Systemen zur solaren Stromgewinnung soll bevorzugt in Siedlungen bzw. in Verbindungmit Bauwerken, auf versiegelten, brachgefallenen oder anderweitig nicht nutzbaren Flächen erfolgen. Im Freiraum sind Photovoltaik- Freiflächenanlagen nur zulässig, wenn Belange der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes, des Hochwasserschutzes und des Schutzes der Kulturlandschaft nicht entgegenstehen oder hinreichend beachtet werden.“

So sehr es grundsätzlich aus unserer Sicht zu begrüßen ist, dass der 2. Entwurf des Regionalplans ausdrückliche Ziele zum Ausbau der Nutzung der Sonnenenergie, insbesondere der Freiflächen-PV enthält, so darf gleichzeitig die berechtigte Frage aufgeworfen werden, wie die von der Sächsischen Landesregierung im neuen EKP 2021 (wir berichteten hier) gesetzten Klimaschutzziele erreicht werden sollen/ wollen, wenn große Teile potentieller Flächen für Freiflächen-PVA von vornherein ausgeschlossen werden. Eine ähnliche Entwicklung konnten wir zuletzt auch bei der Fortschreibung des Regionalplans Region Leipzig- Westsachsen feststellen.

Stellungnahmen zum aktuellen Entwurf können noch bis zum 20.08.2021 beim regionalen Planungsverband eingereicht werden.

Meldung vom 16.06.2021

BNetzA startet Konsultationsverfahren für besondere Solaranlagen

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat das Konsultationsverfahren (Dokument zur Konsultation hier) für besondere Solaranlagen gestartet. Hintergrund: Im Zuge der EEG-Novelle 2021 hatte der Gesetzgeber eine einmalige Sonderausschreibung im Jahr für besondere Solaranlagen im Rahmen der Innovationsausschreibung beschlossen (wir berichteten hier). Zum Gebotstermin 1.4.2022 soll die BNetzA ein Gebotsvolumen von (aktuell) 50 MW vorrangig an Gebote für Anlagenkombinationen vergeben, die besondere Solaranlagen beinhalten. Eine Erhöhung des Ausschreibungsvolumens auf 100 MW befindet sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren (wir berichteten hier).

Die Teilnahmevoraussetzungen für dieses Anlagensegment müssen jedoch zunächst bis zum 01.10.2021 durch die Bundesnetzagentur festgelegt werden. Der Gesetzgeber hatte hierzu zunächst nur den groben Rahmen vorgegeben, nämlich dass es sich um Solaranlagen auf

  • Gewässern
  • Ackerflächen bei gleichzeitigen Nutzpflanzenanbau und
  • Parkplatzflächen

handeln muss. Den vorstehenden Flächen ist gemein, dass auf diesen eine Doppelnutzung der Grundfläche am Standort der geplanten PVA stattfindet.

Nachweisfragen noch offen

In ihrem Konsultationspapier vom 16.06.2021 stellt die Bundesnetzagentur nun die geplanten Anforderungen zur Diskussion. Dies betrifft zum einen eine genauere Definition der drei teilnahmeberechtigten Anlagenkategorien, zum anderen aber auch Nachweisfragen. Nach § 18 InnAusV müssen die Anforderungen an besondere Solaranlagen während der gesamten Förderdauer eingehalten und dies regelmäßig nachgewiesen werden. Dazu, auf welche Weise und wie oft diese Nachweise zu erbringen sind, hat sich die BNetzA offenbar noch keine Meinung gebildet. Hier sind die beteiligten Kreise explizit dazu aufgerufen, sich einzubringen und geeignete Vorschläge zu unterbreiten. Ziel sei es, einerseits die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die Netzbetreiber zu ermöglichen und andererseits die Anlagenbetreiber nicht über Gebühr zu belasten.

Anforderungen an Flächenkategorien

Hinsichtlich der Flächenkategorien sind bereits jetzt einige Einschränkungen vorgesehen. So dürfen beispielsweise der Parkplatz nicht zum bloßen Zwecke der Errichtung einer PV-Anlage oder die Agri-PV Anlage nicht auf Grünlandflächen (Dauergrünland oder Dauerweideland) errichtet werden. Damit sollen ausschließlich Solaranlagen auf Ackerflächen in der Innovationsausschreibung teilnahmeberechtigt sein. Auf die Begriffsbestimmunen der DIN SPEC 91434 (wir berichteten hier) wird dabei ausdrücklich Bezug genommen.

Die Abgabe von Stellungnahmen im Konsultationsverfahren für besondere Solaranlagen ist bis zum 16.07.2021 (Eingang BNetzA) möglich. Nach Abschluss der Konsultation zu besonderen Solaranlagen wird die BNetzA bis zum 1.10.2021 festlegen, welche Anforderungen an die besonderen Solaranlagen tatsächlich zu stellen sind.

Meldung vom 12.05.2021

NABU und BSW mit gemeinsamen Kriterien für naturverträgliche Freiflächen-PVA

Der NABU und der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) haben gemeinsame Kriterien für naturverträgliche Freiflächen-PVA definiert (gemeinsames Papier hier). Ziel der Beteiligten ist es, zum einen Natur- und Klimaschutz zu vereinen, zum anderen aber auch die Akzeptanz in der Bevölkerung zu steigern.

1. Standortwahl

Bevorzugte Standorte sind Flächen, die einer erheblichen Vorbelastung unterliegen und somit eine naturschutzfachlich allenfalls untergeordnete Bedeutung haben, z.B. in der Nähe von Straßen oder auf Konversionsflächen. Dabei ist man sich einig, dass sich durch die Errichtung und den Betrieb von Freiflächen-PVA teilweise deutliche Verbesserungen für die Bodenstruktur erreichen lassen, insbesondere weil keine weitere Flächenversiegelung erfolgt.

Außerdem böte es sich bei der Standortwal an, die örtlichen Naturschutzverbände mit einzubeziehen um hier eine bestmögliche Standortwahl zu gewährleisten.

2. Planung und Ausgestaltung

Bei der Planung der Freiflächen-PVA soll dann durch konkrete Einzelfallkonzepte gewährleistet werden, dass die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen gem. § 13 ff. BNatSchG eingehalten werden. So legt der NABU Wert darauf, dass bei großflächigen Anlagen (und dazu zählen Freiflächen-PVA zweifelsohne) ausreichende Querungsmöglichkeiten für Großsäuger vorgesehen werden, um deren natürlichen Lebensraum nicht zu beschneiden. Außerdem solle der Projektierer darauf achten, dass der Gesamtversiegelungsgrad der genutzten Fläche 5 % nicht überschreitet. Auch ist bei notwendigen Einzäunungen darauf zu achten, dass diese einen Bodenabstand von mindestens 20 cm einhalten, damit z.B. bedrohte Vogelarten die wertvollen und störungsarmen Lebensräume weiterhin nutzen können.

3. Netzanschluss

Um nicht weitere Beeinträchtigungen zu gerieren, sehen die gemeinsamen Kriterien vor, dass auf die Nutzung von zusätzlichen Freileitungen für den Netzanschluss verzichtet wird und stattdessen – bei wirtschaftlicher Vertretbarkeit – Erdkabel genutzt werden sollen.

4. Rückbau

Abschließend macht das Positionspapier deutlich, dass bereits auf der vorgeschalteten Ebene der Bauleitplan konkrete Möglichkeiten der Nachnutzung definiert werden solle, damit auch im Anschluss an die PV-Nutzung keine nachhaltige Beeinrächtigung von Flora und Fauna zu erwarten ist. Dabei sollen auch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden.

Ob und inwieweit man sich als Projektierer auf diesen Kriterienkatalog „verlassen“ kann, wird sich zeigen. Der NABU selbst macht deutlich, dass es sich dabei um Mindeststandards handelt. Aus diversen Windenergieprojekten ist der NABU der Branche eher als „Gegenspieler“ bekannt. Ob sich diese Position mit Blick auf Freiflächen-PVA ändert wird sich erst noch zeigen.

Unabhängig davon ist ein solcher gemeinsamer Kriterienkatalog natürich zu begrüßen. Er gibt den Projektierern jedenfalls mit Blick auf naturschutzrechtliche Fragen eine klare Linie vor.

Meldung vom 27.04.2021

DIN SPEC 91434 – ein wichtiger Schritt

Einige Marktteilnehmer haben sich auf eine vorläufige Normierung der Agri-PVA verständigt. Mit der DIN SPEC 91434 ist eine erste Regelung und Definition für die Agri-PVA gefunden. Eine DIN SPEC ist eine Art vorläufige Norm, auf die sich Marktteilnehmer verständigt haben. An der DIN SPEC waren neben dem BSW Solar 15 weitere Vertreter aus Landwirtschaft, Solarindustrie, Forschung und Zertifizierungsorganisationen beteiligt.

Um zum einen den Ausbau der Agri-PVA weiter voranzutreiben und zum anderen mit Blick auf die Innovationsausschreibung nach dem EEG war es wichtig, eine gemeinsame Regelungsbasis zu schaffen. Mit dieser DIN SPEC wurde ein weiterer wichtiger Schritt für diese zukunftsweisende Technologie getan.

Meldung vom 13.04.2021

Zauberwort: Innovationsausschreibung

Der technsiche und der wirtschaftliche Nutzen von Agri-PVA wird durch aktuelle Studien immer deutlicher. Nur fehlt es derzeit leider noch an den rechtlichen Grundlagen. Das EEG 2021 macht hier nun einen ersten Schritt. In § 39n EEG 2021 ist nunmehr die sog. Innovationsausschreibung enthalten, die von der BNetzA durchgeführt wird. Die Einzelheiten einer solchen Innovationsausschreibung werden mit Hilfe einer Rechtsverordnung gem. § 88d EEG 2021 geregelt.

Ausschreibungsvolumen für 2022

Das Ausschreibungsvolumen für das Jahr 2022 beträgt nach § 28c Abs.  2 Nr. 2 EEG 2021 50 MW für das Zuschlagsverfahren der besonderen Solaranlagen. Hierunter fallen aber nicht nur Agri-PVA sondern beispielsweise auch Floating-PVA (wir berichteten hier) oder Solaranlagen über Parkplätzen. Auch wenn das Ausschreibungsvolumen nicht ansatzweise das Potenzial der Agri-PVA abbildet und sich die Agri-PV auch in Konkurrenz zu anderen besonderen Solaranlagen steht, so ist es doch ein (erster) aber wichtiger Schritt in die richtige Richtung um als Energiewendeland hier alle uns zur Verfügung stehenden Ressourcen auzuschöpfen.

Meldung vom 26.02.2021

Agri-PVA – der nächste logische Schritt?!

Die Stromerzeugung durch Solarenergie ist wieder en vogue. Immer mehr Projektierer suchen nach neuen, geeigneten Flächen um große Freiflächen-Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben. So stieg die weltweit installierte Leistung im Bereich der Agri-PVA zuletzt auf rund 2.900 MW an. Zum Vergleich, im Jahr 2012 lag die weltweit installierte Leistung noch bei 5 MW. Für den weiteren zügigen Ausbau ist es jedoch erforderlich, dass entsprechende Flächen zur Verfügung stehen.

Zwei Fliegen mit einer Klappe?!?

Für Agri-PVA sind landwirtschaftliche Flächen attraktiv, weil diese Flächen parallel für die Pflanzen- und die Stromproduktion nutzbar sind. Dabei lassen sich zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen. Durch die Errichtung der PV-Anlagen wird die PV-Nutzung ausgebaut und gleichzeitig können die landwirtschaftlichen Böden weiter genutzt werden. Das Fraunhofer Institut hat in einer aktuellen Studie herausgefunden, dass sich beide Nutzungen ergänzen. Die Verschattung durch die PVA senkt den Wasserbedarf der Ackerkulturen siginfikant. In der Konsequenz bedeutet das, dass man damit auch der Verschlechterung der Bodenqualität entgegentreten kann.

Rechtliche Anforderungen

Auch für die Agri-PV sind gewisse rechtliche Anforderungen zu berücksichtigen. Zunächst kommt es auf die planungsrechtliche Ausgangslage an. Wenn das betreffende Vorhabengrundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, dann richtet sich die Zulässigkeit nach den Festsetzungen des Bebauungsplans. Falls noch keine Bauleitplanung durchgeführt wurde, liegen die betreffenden Vorhabengrundstücke in der Regel im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB. Dabei gilt – ähnlich wie für „sonstige“ Freiflächen-PVA – dass der Gesetzgeber –anders als bei der Windenergie – keine ausdrückliche Privilegierung für großflächige PVA vorgehsehen hat. In Folge der fehlenden ausdrücklichen Privilegierung kommt möglicherweise eine sog. mitgezogene Privilegierung in Betracht.

Für Agri-PVA kommen möglicherweise die Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr.1 und Nr. 2 BauGB in Betracht. Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist zu untersuchen, ob die von der Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 03.11.1972, Az.: 4 C 9.70) geforderten Merkmale des „Dienens“ und somit der räumlichen und funktionalen Unterordnung erfüllt sind.

Sofern eine Errichtung als privilegierte Anlage im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BauGB nicht in Betracht kommt, sollte man in enger Abstimmung mit der Standortgemeinde die Aufstellung eines (vorhabenbezogenen) B-Plans in Betracht ziehen. Bei einem solchen vorhabenbezogenen B-Plans nutzt man planungsrechtliche Spielräume, ohne an die Festsetzungen im Sinne des § 9 BauGB gebunden zu sein.

Außerdem werden sich in der Zukunft mit Blick auf den weiteren Ausbau der Agri-PVA auch regionalplanerische Fragen zu den Zielen der Raumordnung auftun, insbesondere wie mit den Vorranggebieten Landwirtschaft im Verhältnis zu Agri-PVA umzugehen ist.

Abschließend ist festzuhalten, dass die Agri-PVA – der nächste logische Schritt hin zur Energiewende sind.

Copyright by prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | All rights reserved. | Impressum | Datenschutz | Sitemap