Update: Solarpaket, WindBG und RED III
Der Bundestag hat am 26.04.2024 das Solarpaket I beschlossen, dieses hat noch am selben Tag den Bundesrat durchlaufen und ist nun am 15.05.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (wir berichteten hier). Damit kann insbesondere die von der RED II ermöglichte Überleitung der bestehenden Windenergiegebiete in Beschleunigungsgebiete, vorgesehen im neuen § 6a WindBG, rechtzeitig in Kraft treten, nämlich am 20.05.2024. Die ebenfalls im Solarpaket enthaltene Verlängerung von § 6 WindBG bis zum 30.06.2025 tritt bereits am Tag nach Verkündung, also heute, in Kraft.
Meldung vom 16.04.2024
Die Regierungsfraktionen haben gestern im Ausschuss für Klimaschutz und Energie einen Änderungsantrag für das lang ersehnte Solarpaket vorgelegt. Dieser enthält tatsächlich die Überleitung der bestehenden Windenergiegebiete in Beschleunigungsgebiete, vorgesehen in einem neuen § 6a WindBG, sowie die Verlängerung von § 6 WindBG bis zum 30.06.2025. Die Genehmigungserleichterungen des § 6 WindBG sollen dabei auf „dazugehörige Nebenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15a des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes“ erweitert werden und künftig zusätzlich sogar innerhalb von regionalplanerischen Eignungs- und Vorbehaltsgebieten greifen, auch wenn sie nach Februar 2024 in Kraft treten. Wenn alles ineinandergreift, könnte die wichtige und zeitkritische Erklärung der Bestandsgebiete zu Beschleunigungsgebieten womöglich noch rechtzeitig bis zum 21.05.2024 vorliegen. Dieser Änderungsantrag steht allerdings noch ganz ausdrücklich und insgesamt unter dem Vorbehalt der Zustimmung der FDP-Fraktion! Daher wird sich in den nächsten Tagen entscheiden, ob es das Solarpaket nächste Woche auf die Tagesordnung des Bundestages schafft.
Meldung vom 12.04.2024
Das Solarpaket stand auch diese Sitzungswoche nicht auf der Tagesordnung des Bundestages. Dabei wartet nicht nur die Solarbranche, sondern auch die Windbranche und das zunehmend verzweifelt auf eine Verabschiedung. Soll das Solarpaket doch offenbar eine entscheidende Umsetzung der im November in Kraft getretenen RED III-Richtlinie enthalten: Die Erklärung von bestehenden Windenergiegebieten nach dem WindBG zu sog. Beschleunigungsgebieten, wie sie Art. 15c Abs. 4 der der RED III-Richtlinie den Mitgliedstaaten ermöglicht.
Das Problem: Für eine solche Überleitung von Bestandsgebieten hat die RED III-Richtlinie den nationalen Gesetzgebern nicht viel Zeit gegeben, nämlich nur bis zum 21. Mai 2024! Danach geht das nicht mehr. Stattdessen müsste dann deutschlandweit eine Art „Inventur“ des Flächenpotenzials erfolgen (wir berichteten hier), der bürokratische Aufwand und vor allem der zeitliche Verzug dürften erheblich sein! Im schlimmsten Fall könnte die bezweckte Beschleunigung des Windenergieausbaus bis 2026 (das wäre die Umsetzungsfrist) auf sich warten lassen. Die Zeit läuft davon.
Überleitung der Bestandsgebiete in Beschleunigungsgebiete im Solarpaket?
Zwar liegt für die Umsetzung eines Großteils der RED III seit letzter Woche immerhin schon ein Referentenentwurf „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 im Bereich Windenergie an Land und Solarenergie“ vor. Aber die entscheidende Überleitung der Windenergiegebiete in Beschleunigungsgebiete findet sich darin gerade nicht. Immerhin wird auf einen – im Referentenentwurf nicht vorgesehenen – § 6a WindBG verwiesen, in dem angeblich „bereits Artikel 15c Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgezogen umgesetzt wurde“. Nur weiß im Moment wohl allenfalls die Bundesregierung, wo und wann ein § 6a WindBG auftauchen wird.
Verlängerung von § 6 WindBG unklar!
Das ist umso brisanter, als in diesem Referentenentwurf die wohl von den Meisten erwartete Verlängerung des seit einem Jahr geltenden § 6 WindBG ebenfalls nicht enthalten ist. Nach dem Entwurf soll zwar § 6 WindBG „vorrangig“ anzuwenden sein. Aber dessen bevorstehende Befristung bis zum 30.06.2024 und deren etwaige Verlängerung ist nicht Gegenstand des Entwurfs. Obwohl das im Sinne der Rechtssicherheit hilfreich gewesen wäre und mit der Verlängerung der Notfall-VO ausdrücklich auch die Geltungsdauer der Ermächtigungsgrundlage für § 6 WindBG verlängert wurde, nämlich bis 30.06.2025. Damit ist im Moment vollkommen unklar, wann und ob überhaupt das in § 6 WindBG vorgesehene Entfallen von UVP und Artenschutzprüfung für Windenergievorhaben innerhalb von Windenergiegebieten fortgeführt wird oder nicht! Der Referententwurf könnte genausogut darauf hindeuten, dass § 6 WindBG am 30.06.2024 einfach ausläuft und dann die neuen Regelung der RED III bzw. deren Umsetzung übernehmen.
Letztlich ist all das in diesen Tagen noch Spekulation. Für Projektierer herrscht damit im Moment eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Soll man jetzt noch, wenn es irgend geht, von den Erleichterungen des § 6 WindBG Gebrauch machen, also bis zum 30.06.2024 noch einen Antrag einreichen? Muss man das Flächennutzungsplanverfahren vorantreiben, artenschutzrechtliche Erfassungen beauftragen oder kann man gleich alles „einstampfen“? Hier kann es keinen Königsweg geben. Je nach Stand des Genehmigungsverfahrens und der jeweiligen planungsrechtlichen Situation muss genau abgewogen werden, was der nächste Schritt sein sollte.
Man kann nur hoffen, dass die zuständigen Stellen die Kontrolle über den Zeitplan haben. Damit der Gesetzgeber das Solarpaket samt Umsetzung der RED III doch noch irgendwie rechtzeitig zur Welt bringt.