Mit dem EEG 2023 wurde das seit mehr als 20 Jahren geltende Erneuerbare-Energien-Gesetz zum wiederholten Male grundlegend novelliert. Erklärtes Ziel ist und bleibt der weitere massive Ausbau der Erneuerbaren sowie eine möglichst breite Akzeptanz in der Bevölkerung. Getreu dem Motto: „Nach der Novelle ist vor der Novelle“ hat der Gesetzgeber auch seit Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2023 bereits verschiedene größere und kleinere Änderungen im Detail angeschoben. Mit diesem Blog informieren wir Sie über die verschiedenen Gesetzgebungsverfahren und beabsichtigte Änderungen.
Meldung vom 06.09.2024
Neuer Gesetzentwurf des BMWK zur Novellierung von EnWG und EEG
Am 28.08.2024 hat das BMWK den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung vorgelegt (abrufbar hier). Damit läutet es eine erneute Novellierung von Teilbereichen des EnWG und des EEG ein. Aus Sicht der Erneuerbaren sind Kern der Novelle eine Reihe von Regelungen zur Beschleunigung des Netzanschlussverfahrens. Gleichzeitig will das BMWK aber auch die Gelegenheit nutzen, verschiedene kleinere Änderungen am EEG vorzunehmen sowie zwingende unionsrechtliche Vorgaben umzusetzen.
Verbindliche Vorgaben für die Kapazitätsreservierung
In einem neuen § 8a EEG-RefE schlägt das BMWK erstmals verbindliche Regelungen zur Reservierung von Netzkapazitäten zugunsten geplanter EE-Anlagen vor. Bisher war die Kapazitätsreservierung nicht gesetzlich geregelt, wurde aber in der Praxis vielfach praktiziert. Zuletzt hatte der BGH hierzu im vergangenen Jahr entschieden, dass die Netzbetreiber transparente, diskriminierungs- und willkürfreie Verfahren zur Netzreservierung durchführen dürfen (wir berichteten hier).
Der neue § 8a EEG-RefE sieht nun erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf eine verbindliche und zeitlich befristete Reservierung von Netzanschlusskapazität für Anlagen > 135 kW vor. Dazu müssen die Netzbetreiber gemeinsame, objektive, transparente und diskriminierungsfreie Kriterien entwickeln und von der Bundesnetzagentur bestätigen lassen. Die Anschlussbegehrenden müssen dann jeweils entsprechende Nachweise über den Projektfortschritt beibringen, um eine Reservierung von Netzkapazität erstmals zu erhalten und für weitere Reservierungsabschnitte zu sichern. Insgesamt soll es aber eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes geben. Für alle bis dahin gestellten Netzanschlussanfragen gelten die bisherigen, durch den Netzbetreiber aufgestellten Bedingungen der Kapazitätsreservierung fort.
Flankiert wird dies durch verschiedene Neuregelungen im EnWG im Zusammenhang mit einer Beschleunigung des Netzanschlusses. Danach sollen etwa Netzbetreiber verpflichtet werden, ein Online-Tool für eine unverbindliche Netzauskunft zur Verfügung zu stellen. Auch ist geplant, eine zentrale Internetplattform für den Datenaustausch beim Netzanschluss einzurichten.
Ein bunter Blumenstrauß von Änderungen im EEG
Daneben enthält der Referentenentwurf verschiedene EEG-Änderungen, die aus Zeitgründen keinen Eingang mehr in das kürzlich in Kraft getretene Solarpaket I finden konnten. Teilweise handelt es sich auch um rein redaktionelle Klarstellungen und Korrekturen. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit hier ein erster Überblick über einige geplante inhaltliche Neuregelungen:
Bei der finanziellen Beteiligung von Kommunen nach § 6 EEG 2023 plant der Gesetzgeber die Streichung fiktiver Strommengen. Künftig soll sowohl bei Windenergieanlagen als auch bei Solaranlagen eine kommunale Beteiligung auf die erzeugte Strommenge gezahlt werden dürfen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Strom in das öffentliche Netz eingespeist wurde. Bisher dürfen Betreiber von Windenergieanlagen auch für fiktive Strommengen Zahlungen an die Gemeinden leisten, wobei unklar ist, ob diesbezüglich ein Erstattungsanspruch gegen den Netzbetreiber besteht.
Im Kontext mit den in den letzten Monaten und Jahren erlassenen Beteiligungsgesetzen auf Landesebene soll zudem eine Ergänzung der Länderöffnungsklausel in das Gesetz aufgenommen werden. Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Bundesländern zu vermeiden, wird vorgeschlagen, den Handlungsrahmen der Länder zu vereinheitlichen und zu begrenzen. Die Beteiligung von Bürgern und/oder Gemeinden darf danach 0,3 ct/kWh nicht überschreiten, wobei es dem Anlagenbetreiber möglich sein muss, eine Beteiligung nach § 6 EEG anzubieten.
Für Agri-PV-Anlagen schlägt das BMKW die Aufnahme einer Legaldefinition für hochaufgeständerte Solaranlagen vor, um Rechtsunsicherheiten im Umgang mit sog. Trackern zu begegnen. Solche im regulären Betrieb beweglichen Solaranlagen sollen dann als hochaufgeständert gelten, wenn die Drehachse eine lichte Höhe von mindestens 2,10 Metern hat und die lichte Höhe der Anlage in jeder Ausrichtung mindestens 0,80 Meter beträgt.
Mit erheblichem Verzug: Regelungen zum Energy Sharing
Bereits bis Mitte 2021 hätte der deutsche Gesetzgeber zudem die Vorgaben der Europäischen Union zum Energy Sharing aus der Erneuerbare-Energien-Richtlinie umsetzen müssen. Nun legt das BMWK auch hierzu endlich einen ersten Regelungsvorschlag vor. Damit soll es Letztverbrauchern mit Ausnahme größerer Unternehmen ermöglicht werden, auch unter Nutzung des öffentlichen Netzes Strom aus EE-Anlagen gemeinsam zu nutzen. Das BMWK geht dabei aber selbst nicht davon aus, dass das Energy Sharing kurz- oder mittelfristig zu einem Massengeschäft wird.
Im ersten Schritt soll das System ab dem 01.06.2026 zunächst die Mitnutzung von Strom aus EE-Anlagen innerhalb des Bilanzierungsgebiets eines Verteilnetzbetreibers ermöglichen. Im zweiten Schritt ist dann ab dem 01.06.2028 geplant, das Energy Sharing darüber hinaus auch auf das Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Netzbetreibers in derselben Regelzone auszuweiten. Voraussetzung sind jeweils entsprechende vertragliche Vereinbarungen zwischen den Mitnutzern, in denen u.a. ein konkreter Aufteilungsschlüssel festgelegt werden muss. Außerdem bedarf es der Nutzung eines intelligenten Messsystems.
An den bei Nutzung des öffentlichen Netzes anfallenden Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelten ändert sich allerdings durch die neuen Rahmenbedingungen des Energy Sharings nichts.
Wie geht es weiter?
Der Referentenentwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Dies gilt auch für den gleichzeitig vorgelegten Verordnungsentwurf zur Änderung des Marktstammdatenregisters, der Meldeerleichterungen im Sinne des Bürokratieabbaus mit sich bringen soll. Bis zum 10.09.2024 können Stellungnahmen zu den Entwürfen eingereicht werden. Gern informieren wir Sie an dieser Stelle wie gehabt über das weitere Gesetzgebungsverfahren.
Meldung vom 23.07.2024
Naturschutzfachliche Mindestkriterien für Freiflächenanlagen – BMWK veröffentlicht Leitfaden
Im Rahmen des Solarpakets I führte der Gesetzgeber in §§ 37 Abs. 1a, 48 Abs. 6 EEG 2023 (wir berichteten hier) erstmals naturschutzfachliche Mindestkriterien als Fördervoraussetzungen für Freiflächenanlagen ein. Ein durch das BMWK im Juli 2024 veröffentlichter Leitfaden zur Umsetzung dieser naturschutzfachlichen Mindestkriterien in der Praxis konkretisiert nunmehr die einzelnen gesetzlich angelegten Anforderungen und gibt weitere Hinweise zur praktischen Abwicklung.
Nachweis und Prüfung
Zunächst gibt das BMWK einige allgemeine Hinweise zum Zeitpunkt der Nachweise und zur Prüfung durch den Netzbetreiber. Anlagenbetreiber müssen für Anlagen, die im Wege der Ausschreibung einen Förderanspruch erwerben, erstmalig im Zeitpunkt der Gebotsabgabe eine Eigenerklärung gegenüber der BNetzA darüber abgeben, dass und welche naturschutzfachlichen Mindestkriterien erfüllt werden sollen. Dies ist im Falle der Zuschlagserteilung zum Zeitpunkt des Antrags auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung zu wiederholen. Für Anlagen, deren Förderanspruch sich nach dem Gesetz bestimmt, führt der Netzbetreiber die Prüfung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme durch, wobei er sich dabei auf die Prüfung der Plausibilität der eingereichten Nachweise beschränken kann.
Der Nachweis kann grundsätzlich per Eigenerklärung erfolgen. Der Netzbetreiber kann allerdings auch weitere Nachweise zur Überprüfung verlangen, vor allem wenn er begründete Zweifel an der abgegebenen Eigenerklärung hat. Die Art des Nachweises nach Aufforderung steht grundsätzlich im Ermessen des Anlagenbetreibers.
Hinsichtlich der zu erfüllenden biodiversitätsfördernden Maßnahmen hat der Anlagenbetreiber die Wahl aus fünf möglichen Kriterien, von denen mindestens drei erfüllt sein müssen. Ein Wechsel zwischen den Kriterien ist während der Betriebszeit jederzeit möglich und bedarf einer entsprechenden Information an den Netzbetreiber.
Nr. 1 – Beanspruchte Grundfläche von max. 60 % des Gesamtvorhabens
Die Grundfläche des Gesamtvorhabens setzt sich aus den mit technischen Einrichtungen überbauten Flächen und den nicht überbauten, aber dem Funktionszweck des Gesamtvorhabens untergeordneten Flächen zusammen. Bei der Bestimmung der 60 Prozent ist dagegen nur die durch Module überdeckte Fläche relevant. Dieses Kriterium kann beispielsweise durch einen beschlossenen Bebauungsplan oder eine Baugenehmigung mit entsprechenden Anforderungen nachgewiesen werden. Bei der Kontrolle durch die Netzbetreiber genügt eine einmalige Prüfung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
Nr. 2 – Biodiversitätsförderndes Pflegekonzept
Der Anlagenbetreiber hat die Wahl zwischen der maximal zweischürigen Mahd und der biodiversitätsfördernden Beweidung als Portionsweide. Dies muss auch nur unterhalb der PV-Freiflächenanlagen, also den mit technischen Einrichtungen überbauten Flächen, erfolgen. Der Nachweis dieses Kriterium kann zum Beispiel durch Vorlage von Verträgen zwischen Anlagenbetreiber und Auftragnehmer zur Mahd und Beweidung oder durch entsprechende Rechnungen erfolgen. Für die Kontrolle hat eine Prüfung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und dann zum Ablauf jedes fünften Jahres zu erfolgen.
Nr. 3 – Durchgängigkeit für Tierarten
Bei Anlagen mit einer Seitenlänge von mehr als 500 Metern sind die beiden Voraussetzungen – Durchgängigkeit für kleine Tierarten sowie Anlage von Wanderkorridoren für Großsäuger – kumulativ zu erfüllen. Es ist je vollen 500 Metern Seitenlänge ein Wanderkorridor anzulegen, wobei die Breite der Korridore sich an den örtlichen Gegebenheiten orientieren soll. Bei Anlagen mit Seitenlängen unter 500 Metern genügt die Durchgängigkeit für Kleintierarten. Dafür ist ein Abstand zwischen Oberboden und Zaununterkante von 15 cm ausreichend. Geeignete Nachweise können hier beispielsweise Bebauungspläne oder Dokumentationen der Umweltbaubegleitung sein. Eine einmalige Prüfung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist für die Kontrolle ausreichend.
Nr. 4 – Biotopelemente
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, auf mindestens 10 % der Fläche der Anlage standortangepasste Typen von Biotopelementen anzulegen. Grundlage für die Bestimmung der 10 Prozent ist die Grundfläche des Gesamtvorhabens. Es steht dem Anlagenbetreibern frei, ob er die Biotopelemente innerhalb des Solarparks oder auf unmittelbar angrenzenden Flächen anlegt. Mögliche Biotopelemente sind zum Beispiel heimische Gehölze, Kleingewässer oder Bienenburgen. Ein Nachweis könnte hier beispielsweise durch Baugenehmigungen, Biotoptypenkartierungen oder Fotodokumentation erfolgen. Auch hier ist eine einmalige Prüfung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme für die Kontrolle ausreichend.
Nr. 5 – Bodenschonender Betrieb
Schließlich ein bodenschonender Betrieb der Anlage durch Verzicht auf Pflanzenschutz- und Düngemittel sowie die Verwendung ausschließlich biologisch abbaubarer Reinigungsmittel zur Auswahl. Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt werden. Da bei vorbelasteten Flächen die Nachweisführung zum Verzicht auf Pflanzenschutz- oder Düngemitteln schwierig ist, kann der Anlagenbetreiber den Ausgangszustand vor Beginn der Errichtung erheben und den Ausgangszustandsbericht dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen. Geeignete Nachweise stellen hier zum Beispiel Bebauungspläne und schadstofftechnische Untersuchungen von Boden- oder Pflanzenproben dar. Dabei ist ein besonderes Augenmerk auf die Verhältnismäßigkeit für den Anlagenbetreiber zu legen, sodass für die Kontrolle eine Eigenerklärung durch den Anlagenbetreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und danach eine aktualisierte Eigenerklärung zum Ablauf jedes fünften Jahres ausreicht.
Meldung vom 15.05.2024
Was lange währt – Solarpaket I tritt am 16.05.2024 in Kraft
Der letzte Schritt ist geschafft – nachdem das „Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung“, umgangssprachlich auch Solarpaket I, am heutigen Tag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (abrufbar hier), treten die Änderungen im EEG 2023 am 16.05.2024 endlich in Kraft. Nichts desto trotz stehen eine Reihe von Regelungen noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission und dürfen bis dahin noch nicht angewendet werden. Dies betrifft vor allem Änderungen im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren wie etwa die Absenkung der Ausschreibungsgrenze für Dachanlagen auf 750 kW sowie die Anpassung des diesbezüglichen Ausschreibungsvolumens, Neuregelungen im Zusammenhang mit Flugwindenergieanlagen, die Erhöhung der maximalen Gebotsmenge für Solaranlagen von 20 MW auf 50 MW sowie sämtliche Neuregelungen zum neuen Untersegment der besonderen Solaranlagen. Wir informieren Sie, sobald weitere Informationen zur beihilferechtlichen Genehmigung bekannt werden.
Meldung vom 26.04.2024
Solarpaket I beschlossen – Mehrheit im Bundestag, keine Einwände vom Bundesrat
Der Deutsche Bundestag hat heute am 26.04.2024 nach fast einem Jahr zähen politischen Ringens das von der Bundesregierung eingebrachte Solarpaket I beschlossen (Gesetzesbeschluss siehe hier). Grundlage des Beschlusses ist die Zweite Beschlussempfehlung und der Zweite Bericht des Ausschusses für Klimaschutz und Energie (BT-Drs. 20/11180). Das Gesetzesvorhaben wurde unmittelbar danach dem heute ebenfalls tagenden Bundesrat zugeleitet. Auch dort erhielt es die nötige Mehrheit. Auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtete die Länderkammer. Das Solarpaket I kann nun nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt – endlich – in Kraft treten. In Kürze dazu mehr …
Meldung vom 18.04.2024
Mit reichlich Anlauf – Koalition einigt sich endlich auf Solarpaket I
Nach einer monatelangen Hängepartie haben die Koalitionsfraktionen des Bundestagsausschusses für Energie und Klimaschutz nunmehr am 15.04.4024 einen Änderungsantrag zum Gesetzesentwurf des Solarpakets I (wir berichteten hier) in den Ausschuss für Klimaschutz und Energie eingebracht. Damit besteht wieder Hoffnung, dass das bereits im Spätsommer 2023 auf den Weg gebrachte Gesetzespaket zur Umsetzung der Photovoltaikstrategie der Bundesregierung nun zeitnah umgesetzt wird.
Neben der Überleitung von bestehenden Windenergiegebieten in Beschleunigungsgebiete (wir berichteten hier) und einer Einschränkung der geplanten Duldungspflichten für Grundstückseigentümer (wir berichteten hier) enthält der Änderungsantrag – zusätzlich zu den bereits im ursprünglichen Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen – zahlreiche Änderungsvorschläge sowohl im Bereich Photovoltaik als auch für Biogas/Biomethan und Windenergie. Die nachfolgende Darstellung soll dabei nur einen ersten Überblick über die wichtigsten Änderungen bieten und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit:
Freiflächenanlagen – Größere Anlagen und mehr Verantwortung für den Naturschutz
Es bleibt dabei, dass für besondere Solaranlagen (z.B. Agri-PV, Floating-PV) ein eigenes Untersegment mit höheren Höchstwerten und ansteigendem Aktionsvolumen eingeführt werden soll. Neu ist, dass auch Agri-PV-Anlagen, die ausschließlich senkrecht ausgerichtet werden und mindestens eine Höhe von 0,80 m aufweisen, teilnehmen dürfen. Für alle anderen besonderen Solaranlagen bleibt es beim Erfordernis der Aufständerung mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 m. Das Ausschreibungsvolumen wurde allerdings im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf abgesenkt. Es soll in 2024 300 MW (statt bisher 500 MW) betragen und bis 2029 schrittweise auf 2.075 MW (statt bisher 3.000 MW) anwachsen.
Nachdem im Jahr 2023 übergangsweise Gebote für Anlagen mit bis zu 100 MW zulässig waren, soll nun die maximale Gebotsgröße für die Teilnahme an Ausschreibungen dauerhaft von 20 MW auf 50 MW angehoben werden soll. Dies ist ein wichtiger Lichtblick für große Freiflächenanlagen, die aufgrund von Skaleneffekten kosteneffizienter sind. Allerdings steht die Neuregelung insoweit noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung, so dass derzeit offen ist, zu welchem Gebotstermin dies erstmals greifen könnte.
Vom Tisch sind die Einführung der neuen Förderkategorie der sog. Biodiversitätsanlagen sowie der ursprünglich geplante Bonus für extensive Agri-PV. Stattdessen sollen künftig für alle neuen geförderten Freiflächenanlagen naturschutzfachliche Mindestkriterien gelten. Der Anlagenbetreiber muss hier bereits bei Gebotsabgabe aus den folgenden fünf Kriterien mindestens drei für seine Anlage wählen und deren Erfüllung bei Inbetriebnahme nachweisen:
- Die von den Modulen maximal in Anspruch genommene Grundfläche beträgt höchstens 60 Prozent der Grundfläche des Gesamtvorhabens.
- Anwendung eines biodiversitätsförderndes Pflegekonzepts
- Gewährleistung der Durchgängigkeit für Tierarten und darüber hinaus Anlegung von Wanderkorridoren für Großsäuger bei Anlagen mit einer Seitenlänge von mehr als 500 Metern
- Anlegung von standortangepassten Typen von Biotopelementen auf mindestens 10 Prozent der Fläche
- Bodenschonender Betrieb durch Verbot von Pflanzenschutz- oder Düngemitteln und chemischen Reinigungsmitteln.
Diese Regelung betrifft Zuschlagsverfahren, die drei Monate nach der Verkündung des Gesetzes stattfinden. Werden Freiflächenanlagen bis 1 MW außerhalb der Ausschreibungen mehr als 18 Monate nach Verkündung des Gesetzes in Betrieb genommen, müssen auch diese die Kriterien erfüllen, um eine gesetzliche Förderung in Anspruch nehmen zu können.
Dachanlagen – weniger Bürokratie und höhere Fördersätze
Auch für Gebäudeanlagen sieht der Änderungsantrag eine Reihe von Erleichterungen vor. So sollen künftig auch Anlagen zwischen 30 kW und 100 kW von einem vereinfachten Netzanschluss profitieren können, wenn die insgesamt installierte Erzeugungsleistung die Kapazität des bestehenden Netzanschlusses nicht übersteigt. Für parallel betriebene Voll- und Teileinspeiseanlagen soll es zudem Vereinfachungen etwa hinsichtlich der jährlichen Meldepflichten geben. Mieterstromkonzepte sollen zukünftig neben Wohngebäuden auch auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen gefördert werden, solange der Strom ohne Netzdurchleitung geliefert wird.
Überraschend schlägt die Regierungskoalition die Absenkung der Ausschreibungsgrenze für Gebäudeanlagen von 1 MWp auf 750 kWp vor, sodass PV-Dachanlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von mindestens 751 kWp wieder an Ausschreibungen teilnehmen müssen. In diesem Zuge soll zudem das Gebotsvolumen angehoben werden, im Jahr 2024 auf 1.400 MW (statt bisher 900 MW). Bis 2026 soll dieses schrittweise auf bis zu 2.300 MW (statt bisher 1.100 MW) ansteigen.
Für ausschreibungsfreie Dachanlagen zwischen 40-750 kWp wird eine Anhebung der Vergütungssätze von bislang 6,14 auf 7, 64 ct/kWh und damit um 1,52 ct/kWh vorgeschlagen. Dadurch sollen die Vergütungssätze an die stark gestiegenen System- und Finanzierungskosten angeglichen werden.
Durch den neu eingeführten § 10c EEG 2023 können Gebäude-PV-Anlagen bis 100 kW geringfügige Stromverbräuche über den Liefervertrag des Hausanschlusses mitabrechnen. Dies ist notwendig, da bei Volleinspeisungen häufig ein minimaler Strombezug im Netzt auftritt, wodurch unverhältnismäßige Abrechnungskosten entstehen könnten.
Keine Regelungen zur Stärkung der Resilienz
Bedauerlicherweise konnte keine Verständigung auf Resilienzmaßnahmen erreicht werden. Allerdings soll zur Stärkung der deutschen Solarindustrie die Umsetzung des Net Zero Industry Act (NZIA) beschleunigt werden. Zudem sollen die Spielräume, die das europäische Beihilferecht bietet, genutzt werden. Dazu zählen Instrumente der Investitionsförderung, Fördermöglichkeiten im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung, die Verbreitung der Energieforschung und ein verbessertes KfW-Kreditprogramm für Unternehmen.
Biogas und Biomethan – nur ein (kleiner) Schritt in die richtige Richtung
Der Antrag enthält auch Änderungen im Biogas- und Biomethanbereich. So soll das Biomasse-Volumen um 29 Prozent der im Vorjahr nicht in Anspruch genommenen Biomethan-Volumina erhöht. Diese Überschreibungen greifen allerdings erst ab dem Jahr 2025. Eine Komplettübertragung des nicht genutzten Biomethan-Volumens ist ausweislich der Entwurfsbegründung nicht möglich, da die Flexibilitätsanforderungen bei Biomethan deutlich höher sind und das Ausschreibungsvolumen daher weniger Bemessungsleistung entspricht. Aufgrund der Erhöhung des Ausschreibungsvolumens soll es zudem über 2025 hinaus – anders als noch im ursprünglichen Entwurf – weiterhin zwei Biomasse-Ausschreibungen pro Jahr geben. Weitere Änderungsvorschläge:
- Die Realisierungsfrist bei Biomethan-BHKW soll von 36 auf 42 Monate verlängert werden. Auch die Pönalfristen werden entsprechend angepasst.
- Die Südquote in der Biomasseausschreibung und die Beschränkung der Biomethan-Ausschreibungen auf die Südregion werden befristet bis Ende 2028 ausgesetzt.
- Für alle Neu- und Bestandsanlagen – unabhängig vom Inbetriebnahmejahr – entfällt die 150-Tage-Abdeckpflicht. Die Vorgaben aus dem Genehmigungsrecht gelten allerdings weiter. Zudem bleibt es dabei, dass Anlagen, die nach EEG 2009 den NaWaRo-Bonus in Anspruch nehmen, über eine gasdichte Abdeckung ihrer Gärrestlager verfügen müssen.
- Die zulässige installierte Leistung von Güllekleinanlagen soll von bisher 75 kW auf 150 kW angehoben werden. Ein Vergütungsanspruch besteht allerdings nur für die Strommenge, die im Schnitt der letzten drei Jahre vor der Leistungserhöhung in das Netz eingespeist wurde.
Windenergie – Fokus auf Flugwindenergieanlagen
Neu hinzu kommen sollen hier eine Reihe von Vorschriften, die sich mit Flugwindenergieanlagen befassen. Nach der Legaldefinition handelt es sich dabei um Anlagen, die Strom aus Windenergie mittels unbemannter Flugkörper erzeugen, die über Seile oder Leinen mit einer stationären Bodenstation verbunden sind. Auch diese sollen künftig eine EEG-Förderung erhalten können. Bisher war dies ausgeschlossen, da für diese Anlagen keine Standortgutachten erstellt werden können. Für Flugwindanlagen soll daher künftig ein Ertrag von 50 Prozent des Referenzertrages unterstellt werden.
Weiterer Zeitplan
Der vorgelegte Änderungsantrag muss nun zunächst im Ausschuss beschlossen werden, wobei der Änderungsantrag noch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Zustimmung durch die FDP-Bundestagsfraktion steht. Sodann bedarf es einer Beschlussfassung im Bundestag, die dem Vernehmen nach bereits in der nächsten Sitzungswoche (22.-26.04.2024) stattfinden soll. Einzelne Regelungen stehen zudem unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die europäische Kommission. Es bleibt daher abzuwarten, ob der ambitionierte Zeitplan eingehalten werden und das Gesetz noch vor der parlamentarischen Sommerpause in Kraft treten kann. Über die weitere Entwicklung halten wir Sie hier gern auf dem Laufenden.
Meldung vom 27.02.2024
Höchstwerte für Biogasausschreibungen 2024 bekanntgegeben
Nachdem die Bundesnetzagentur bereits Ende 2023 die neuen Höchstwerte für Windenergie- und Solaranlagen bekanntgegeben hatte (wir berichteten hier), folgten am 26.02.2024 nun auch die Höchstwerte für Biomasse- und Biomethananlagen (Pressemitteilung mit weitergehenden Links abrufbar hier). Die Festlegungen kommen damit rechtzeitig zu dem am 01.04.2024 anstehenden Gebotstermin für Biomasse- und Biomethananlagen und gelten für alle Ausschreibungsrunden im Jahr 2024.
Höhere Gebotswerte für neue Biomasseanlagen und Biomethan
Für neue Biomasseanlagen hat die Bundesnetzagentur den Höchstwert von 17,67 ct/kWh im Vorjahr auf 19,43 ct/kWh angehoben. Ohne Festlegung hätte der gesetzliche Höchstwert 2024 bei 15,91 ct/kWh gelegen. Auch für Biomethananlagen kann im Jahr 2024 mit 21,03 ct/kWh deutlich höher geboten werden (2023: 19,31 ct/kWh). Beide Erhöhungen begründete die Bundesnetzagentur damit, dass in diesen Bereichen in den vergangenen Ausschreibungsrunden kaum Gebote eingegangen seien und auch die Stromgestehungskosten oberhalb der bisherigen Höchstwerte lägen.
Zwar hatte ein von der Bundesnetzagentur in Bezug genommenes Gutachten für neue Biomasseanlagen im Jahr 2026 Stromgestehungskosten zwischen 26,70 ct/kWh und 30,50 ct/kWh ausgeworfen. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben kann die Bundesnetzagentur den bisher geltenden Höchstwert jedoch nur um maximal 10 % erhöhen. Diesen Spielraum hat die Behörde mit der nunmehr bekannt gegebenen Erhöhung in beiden Fällen – neue Biomasseanlagen und Biomethananlagen – voll ausgeschöpft.
Höchstwert für Bestandsanlagen unverändert
Dagegen liegt der Höchstwert für Bestandsanlagen im Jahr 2024 unverändert bei 19,83 ct/kWh. Obwohl das in Bezug genommene Gutachten für bestehende Biomasseanlagen Stromgestehungskosten im Jahr 2026 von 23,50 ct/kWh ermittelt hatte, hat die Bundesnetzagentur hier von einer Erhöhung abgesehen. Begründet wird dies mit der großen Wettbewerbsintensität in den vergangenen Ausschreibungsrunden, die auch in diesem Jahr wieder zu erwarten sei.
Meldung vom 15.12.2023
Kein Solar mehr im Paket – in 2023 nur noch ein laues Lüftchen
Was gab es nicht alles an Ankündigungen zum Solar-Paket I. Noch im Jahr 2023 wollte der Gesetzgeber entscheidende Neuregelungen auf den Weg, bringen um den Ausbau der Sonnenenergie zu pushen. Was – jedenfalls für den Moment – dabei herausgekommen ist, hätte eher den Namen „Wind-Paket light“ verdient.
Weil man sich bei den Knackpunkten des Solar-Pakets I in Berlin offenbar nicht einig geworden ist, hat sich die Regierungskoalition kurzerhand dazu entschlossen, drei Aspekte aus dem Solar-Paket I auszugliedern und noch im Jahr 2023 zu beschließen (siehe hier). Kurioserweise betreffen die drei Themen allerdings nicht den Ausbau der Sonnenenergie, sondern im Wesentlichen die Windenergie.
BNK-Pflicht startet am 01.01.2025
Die bislang für den 01.01.2024 vorgesehene Verpflichtung zur Ausstattung mit einem BNK-System wurde vom Gesetzgeber um ein Jahr, auf den 01.01.2025 verlängert (siehe dazu auch unseren BNK-Blog). Die Verlängerung war dabei insbesondere vor dem Hintergrund notwendig, weil zwar viele Anlagenbetreiber die erforderlichen Maßnahmen (Auswahl BNK-System, Antragstellung an Luftfahrtbehörde etc.) ergriffen haben, aber durch verschiedene Faktoren die Verpflichtung bislang nicht umsetzen konnten. Insbesondere zum Teil noch bestehende Lieferkettenprobleme, aber auch zeitaufwendige Prüfungen bei einzelnen Landesluftfahrtbehörden haben aus Sicht des Gesetzgebers die Anpassung notwendig gemacht.
Einen nicht unerheblichen Anstoß dürften dabei auch die anderenfalls in § 52 EEG vorgesehenen und zum 01.01.2024 drohenden Pönalen gegeben haben, die dem Anlagenbetreiber aufzuerlegen sind, wenn er seiner Verpflichtung nicht nach kommt. Angesichts des Umstandes, dass die meisten Anlagenbetreiber alles erforderliche (ihrerseits) getan haben, wäre eine Pönalisierung trotz der gesetzlichen Grundlage nur schwer zu rechtfertigen.
Um zukünftig die Frist nicht noch einmal verlängern zu müssen, sind WEA-Betreiber gem. des neuen Satzes 4 zu § 9 Abs. 8 EEG 2023 nunmehr verpflichtet, unverzüglich den erforderlichen Antrag auf nachträgliche Ausstattung mit einer BNK bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Diese Verpflichtung gilt für alle Anlagen, für welche die Ausstattungsverpflichtung greift und die bereits vor dem 01.01.2025 in Betrieb gehen oder gegangen sind – mithin auch für Anlagen mit einer Inbetriebnahme vor dem 01.01.2023. Gemäß des neuen § 100 Abs. 6 S. 3 EEG 2023 greift die Antragstellungspflicht aber erst ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung. Bislang säumige Betreiber sollten nun also zügig handeln. Für Anlagen, die ab dem 01.01.2025 in Betrieb genommen werden, gilt die BNK Pflicht im Übrigen unmittelbar.
Verlängerung der Realisierungs- und Pönalfristen bei WEA an Land
Um bereits genehmigten und bezuschlagten Vorhaben größere Realisierungsperspektiven zu geben, hat der Gesetzgeber die Realisierungsfrist für WEA an Land verlängert. Erteilte Zuschläge erlöschen nun nicht mehr nach 30 Monaten, sondern spätestens nach 36 Monaten. Mit der Verlängerung des Realisierungszeitraums für WEA an Land geht zwangsläufig auch die Verlängerung der Pönalenfristen nach § 55 EEG einher, die ebenfalls jeweils um 6 Monate verlängert wurden. Dies gilt nach § 100 Abs. 19 S. 1 EEG 2023 auch für Zuschläge, die bereits vor dem Inkrafttreten des EEG 2023, also vor dem 01.01.2023, erteilt wurden.
Mit Blick auf in der Vergangenheit möglicherweise nicht in wirtschaftlicher Höhe erteilte Zuschläge dürfte allerdings nicht allen Anlagenbetreibern/Bietern daran gelegen sein, die Realisierungsfristen zu verlängern. Daher hat der Gesetzgeber in § 100 Abs. 19 S. 2 EEG 2023 nunmehr eine Regelung geschaffen, wonach Zuschläge für WEA an Land und für Zusatzgebote, die vor dem 01.01.2023 erteilt wurden, auch weiterhin noch nach den alten Vorschriften, also nach 30 Monaten, erlöschen können. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Zuschläge am Tag des Inkrafttretens der Gesetzesänderung noch nicht erloschen sind und dass zu diesem Zeitpunkt auch noch keine Pönale geleistet werden muss. Darüber hinaus müssen interessierte Bieter die Inanspruchnahme der alten Rechtslage der Bundesnetzagentur gegenüber in Textform erklären. Die Regelung dient dem Vertrauensschutz der Bieter und kann deshalb für alle vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilten und noch wirksamen Zuschläge beansprucht werden.
Fazit und weitere Schritte
Alles in allem bleibt festzuhalten, dass um das Solar-Paket I viel Wind gemacht wurde, von dem im Jahr 2023 allerdings nur ein laues Lüftchen übrig blieb. Der ursprünglich geplante Termin des Inkrafttretens zum 01.01.2024 ist zudem auch für die verbleibenden Neuregelungen nicht mehr haltbar. Denn der Bundesrat wird frühestens in seiner nächsten planmäßigen Sitzung am 02.02.2024 über das Gesetz beraten können.
Unabhängig bleibt nun zu hoffen, die zunächst aufgeschobenen Verbesserungen der Rahmenbedingungen für Solar- wie auch Windenergieanlagen – allem voran die dringend benötigten Leitungs- und Überschwenkrechte (wir berichten hier) – tatsächlich zeitnah Anfang 2024 beschlossen werden.
Meldung vom 14.12.2023
BNetzA gibt Höchstwerte für 2024 bekannt
Die Bundesnetzagentur hat am 14.12.2023 die neuen, ab 2024 geltenden Höchstwerte für Solaranlagen und Windenergieanlagen bekanntgegeben (abrufbar hier). Die Festlegungen waren bereits mit Spannung erwartet worden, nachdem die Bundesnetzagentur Anfang des Jahres den gesetzlichen Rahmen zu Anhebung der Höchstwerte maximal ausgeschöpft hatte (wir berichteten hier). Hier bedurfte es nun einer erneuten Regelung, um ein Zurückfallen auf die im EEG vorgesehenen Höchstwerte zu vermeiden. Nun gilt weitgehend: Alles beim Alten.
Keine Änderungen bei der Windenergie
Für Windenergieanlagen wird der Höchstwert auch im Jahr 2024 bei 7,35 ct/kWh liegen. Ausschlaggebend hierfür war, dass alle drei Ausschreibungsrunden im Jahr 2023 weiterhin unterzeichnet waren. Dementsprechend entsprachen die durchschnittlichen mengengewichteten Gebotswerte nahezu dem geltenden Höchstwert.
Höchstwert bei Dachanlagen leicht abgesenkt, Freiflächenanlagen unverändert
Auch für Solaranlagen des ersten Segments (Freiflächenanlagen und Solaranlagen auf sonstigen baulichen Anlagen) bleibt es im kommenden Jahr bei dem derzeit bereits geltenden Höchstwert von 7,37 ct/kWh. Zwar waren die Ausschreibungsrunden des ersten Segments in 2023 teils deutlich überzeichnet, und die durchschnittlichen mengengewichteten Gebotswerte lagen unterhalb des geltenden Höchstwertes. Die zu erwartenden durchschnittlichen Stromgestehungskosten für Strom aus Freiflächenanlagen rechtfertigen nach Einschätzung der Bundesnetzagentur gleichwohl die Fortführung des bisherigen Höchstwertes.
Demgegenüber wird der Höchstwert für Solaranlagen des zweiten Segments (Dachanlagen) im Jahr 2024 leicht abgesenkt, von 11,25 ct/kWh auf 10,50 ct/kWh. Ausschlaggebend hierfür war zum einen, dass die prognostizierten Kosten für Aufdachanlagen sinken. Zum anderen waren in der letzten Gebotsrunde kaum Gebote mit Gebotswerten oberhalb von 10,50 ct/kWh abgegeben worden.
Meldung vom 17.11.2023
Gesetzgeber lässt Biomasse-Zusatzgebote befristet zu
Recht versteckt im Gesetzgebungsverfahren zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben hat der Bundestag am 10.11.2023 eine Änderung im EEG 2023 zugunsten von Biomasseanlagen beschlossen (Bundestags-Drucksache 20/9187, abrufbar hier).
Mit der neuen Übergangsregelung in § 100 Abs. 18 EEG 2023 erhalten Betreiber von Biomasseanlagen, die in den Jahren 2021 bis 2023 einen Ausschreibungszuschlag erhalten haben, befristet die Möglichkeit, einmalig ein Biomasse-Zusatzgebot abzugeben. Sie können dadurch fehlerhaft abgegebene Gebote korrigieren und die für die Anlage geltende Höchstbemessungsleistung erhöhen. Dies gilt gleichermaßen für Neuanlagen wie für Bestandsanlagen, wobei allerdings Biomethananlagen ausgenommen sind. Hintergrund für die Neuregelung sind in der Vergangenheit aufgetretene Fällen, in denen Anlagenbetreiber versehentlich eine zu geringe Leistung – etwa die Höchstbemessungsleistung anstelle der installierten Leistung – im Gebot angegeben hatten.
Das Instrument der Zusatzgebote ist allerdings zeitlich befristet – entsprechende Gebote können nur in den Jahren 2024 und 2025 abgegeben werden. Der für das Gebot zulässige Gebotwert ist dabei nicht nur durch den jeweils geltenden Höchstwert gedeckelt, sondern auch durch den Zuschlagswert aus der ersten Ausschreibungsteilnahme. Auch der Förderzeitraum verlängert sich durch das Zusatzgebot nicht. Damit soll verhindert werden, dass das Instrument zur nachträglichen Erhöhung oder Verlängerung der finanziellen Förderung genutzt wird. Wird für das Zusatzgebot ein geringerer Gebotswert bezuschlagt als für das Ausgangsgebot, ist für die Anlage ein Gesamtwert in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung zu bestimmen.
Anlagenbetreiber, die die Abgabe eines Zusatzgebotes in Erwägung ziehen, sollten sich jedoch vorab genau über die damit verbundenen Folgen informieren und diese für ihre Anlage abwägen. Denn im Fall eines Zuschlages ist das EEG 2023 für die gesamte Anlage anwendbar – auch wenn der ursprüngliche Zuschlag aus den Jahren 2021 und 2022 noch unter Geltung des EEG 2021 erteilt wurde. Damit gehen beispielsweise Verschärfungen beim Maisdeckel oder beim Vergütungswegfall in Zeiten negativer Strompreise einher.
Meldung vom 21.08.2023
Solarpaket I – Kabinett beschließt Gesetzesentwurf für verbesserte Förderbedingungen im PV-Bereich und Bürokratieabbau
Am 16.08.2023 hat das Kabinett einen Gesetzentwurf zur Änderung des EEG 2023 sowie weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften beschlossen (abrufbar hier). Das Gesetzespaket ist der erste wesentliche Schritt auf dem Weg zum Umsetzung der im Mai aufgestellten Photovoltaikstrategie der Bundesregierung (wir berichteten hier). Das parlamentarische Verfahren soll im September beginnen. Das Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung ist voraussichtlich für 2024 vorgesehen. Hier finden Sie einen ersten Überblick über die wesentlichen Änderungsvorschläge:
Erweiterung der Flächenkulisse für Freiflächenanlagen
Einer der wesentlichsten Punkte ist eine Umstrukturierung der Fördersystematik für Freiflächenanlagen. So sollen etwa Freiflächenanlagen in benachteiligten Gebieten künftig generell förderfähig sein, und zwar unabhängig von der installierten Leistung der Anlage. Bislang stand diese Flächenkulisse ausschließlich Ausschreibungsanlagen mit einer installierten Leistung > 1 MW offen. Anders als bisher müssen die Länder die Flächen zudem nicht mehr explizit durch Landesverordnung freigeben Sie können vielmehr umgekehrt im Wege einer Opt-Out-Regelung diese Flächen ganz oder teilweise ausschließen. Letzteres ist allerdings nur zulässig. Etwa für besonders schutzwürdige Flächen (z.B. Landschaftsschutzgebiete oder Naturparks) oder wenn bereits auf mehr als 1 % (bis 31.12.2030) bzw. 1,5 % (ab 01.01.2031) der landwirtschaftlich genutzten Fläche des jeweiligen Landes Freiflächenanlagen betrieben werden. Bundesweit ist diese Regelung allerdings zunächst auf eine installierte Leistung von insgesamt 80 GW beschränkt. Ab 2030 soll diese Grenze auf 177,5 GW angehoben werden.
Völlig neu eingeführt wird die Förderkategorie der sog. Biodiversitätsanlagen. Die Anforderungen, die an solche Anlagen zu stellen sind, müssen allerdings zunächst noch in einer Verordnung konkretisiert werden. Hierbei soll es nach der Verordnungsermächtigung um Anlagen gehen, die auf Flächen und in einer Art und Weise betrieben werden, die in besonderem Maße den Erhalt und den Ausbau der Biodiversität fördert. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung, die bis zum 31.03.2024 erlassen werden soll, können Biodiversitätsanlagen nicht am Ausschreibungsverfahren teilnehmen bzw. eine gesetzliche Förderung beanspruchen.
Im Interesse der Akzeptanzsteigerung ist zudem geplant, die Möglichkeiten der finanziellen Zuwendung an Kommunen nach § 6 EEG 2023 über Freiflächenanlagen hinaus auch auf sonstige Solaranlagen des ersten Segments auszuweiten. Damit können künftig etwa auch Zuwendungen für Solaranlagen auf ehemaligen Deponien geleistet werden. Das ist bisher ausgeschlossen.
Neues Untersegment für besondere Solaranlagen
Den besonderen Solaranlagen, zu denen regelungssystemisch künftig auch Floating-PV gehört, soll durch Einführung eines eigenen Untersegments im Rahmen der Freiflächenausschreibung ein neuer Stellenwert beigemessen werden. Ziel ist es, dass diese Anlagen im Ausschreibungsverfahren nicht mehr mit den klassischen Freiflächenanlagen konkurrieren müssen. Dazu wird ein zweistufiges Ausschreibungsverfahren eingeführt, bei dem besondere Solaranlagen bis zu einem bestimmten Volumen bevorzugt vor anderen Freiflächenanlagen bezuschlagt werden. Innerhalb des Untersegments der besonderen Solaranlagen erhalten vorrangig Parkplatz-PV-Anlagen einen Zuschlag. Im Jahr 2024 entfällt auf das Untersegment ein Volumen von 500 MW (bei einem Ausschreibungsvolumen von insgesamt 8.100 MW), das bis zum Jahr 2029 schrittweise auf bis zu 3.000 MW ansteigt. Agri-PV-Anlagen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 m aufgeständert sind.
In diesem Zuge kommt den besonderen Solaranlagen zudem ein deutlich auskömmlicherer Höchstwert von 9,5 ct/kWh anstelle der 5,9 ct/kWh für klassische Freiflächenanlagen zugute. Im Gegenzug entfällt der bisherige Bonus für hoch aufgeständerte Agri-PV und Moor-PV. Unabhängig davon soll ein neuer Bonus für extensive Agri-PV in Höhe von 0,3 ct/kWh eingeführt werden, wenn bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Fläche bestimmte Anforderungen eingehalten werden (z.B. reduzierte Stickstoffdüngung, Verzicht auf Herbizide, Vorhandensein von Blühstreifen).
Verbesserte Bedingungen für Dachanlagen
Auch für das Segment der Dachanlagen sieht der Gesetzentwurf wesentliche Verbesserungen und auch Erleichterungen vor. So sollen die Direktvermarktungsanforderungen für Kleinanlagen gesenkt werden. Hintergrund: Eigenverbrauchsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW hatten bisher in der Praxis das Problem, dass sie einerseits für die geringen Reststrommengen keinen Direktvermarkter fanden, andererseits aber bei dauerhafter Inanspruchnahme der Ausfallvergütung seit Anfang 2023 hohe Strafzahlungen wegen Pflichtverstößen drohten. Selbst wenn ein Direktvermarktungsvertrag abgeschlossen werden konnte, standen die Kosten für die Vorhaltung der Fernsteuerbarkeit häufig außer Verhältnis zu den damit verbundenen Einnahmen.
Abhilfe schaffen soll nun die neue Vermarktungsform der unentgeltlichen Abnahme, die es Anlagen bis 200 kW installierter Leistung ermöglicht, den Überschussstrom ohne Vergütungsanspruch an den Netzbetreiber zu liefern. Die Fernsteuerbarkeitsanforderungen nach § 10b EEG 2023 müssen in diesem Fall nicht eingehalten werden, was Kosten und bürokratischen Aufwand erspart. Allerdings erhält der Anlagenbetreiber dann für den Überschussstrom auch keinerlei Vergütung. Für Kleinanlagen bis 25 kW, die sich in der freiwilligen geförderten Direktvermarktung befinden, entfallen zudem ebenfalls die technischen Anforderungen an die Fernsteuerbarkeit.
Schließlich erhofft sich die Bundesregierung durch eine Änderung der sog. Solarstadl-Regelung einen Zubau von bis zu 1 GW auf Gebäuden im Außenbereich. Hintergrund: Um die Errichtung von Gebäuden im Außenbereich lediglich mit dem Ziel, darauf Solaranlagen zu errichten (sog. Solarstadl), zu vermeiden, wurde vor mehr als 10 Jahren ein Stichtag ins Gesetz eingeführt. Danach sind derzeit Dachanlagen auf Nichtwohngebäuden im Außenbereich nur vergütungsfähig, wenn die Gebäude vor dem 01.04.2012 beantragt bzw. errichtet worden sind. Dieser Stichtag soll nun auf den 01.03.2023 verlegt werden, um das Potenzial der Solarnutzung auf zwischenzeitlich aus anderen Gründen errichteten Gebäuden zu heben.
Weitere Verbesserungen für Solaranlagen
Das Repowering von PV-Dachanlagen soll durch die geplante Änderung der §§ 38h und 48 EEG ebenso wie bei Freiflächenanlagen ermöglicht werden. Zudem schlägt die Bundesregierung die Anhebung des Schwellenwertes für einen vereinfachten Netzanschluss von 10,8 auf 30 kWp vor.
Ein in der öffentlichen Wahrnehmung viel beachteter Regelungsvorschlag betrifft die Nutzung von Steckersolargeräten. Hier plant der Gesetzgeber einen erheblichen Bürokratieabbau. Künftig sollen eines oder mehrere Geräte mit einer installierten Leistung von bis zu 2 kW und einer Wechselrichterleistung von bis zu 800 Voltampere ohne besondere Anmeldung beim Netzbetreiber oder gar Netzverträglichkeitsprüfung errichtet und betrieben werden können. Vielmehr soll die Registrierung im Marktstammdatenregister ausreichend sein. Der Netzbetreiber ist dann selbst dafür verantwortlich, gegebenenfalls einen Zählerwechsel durchzuführen.
Erneuter Anlauf bei Duldungspflicht für Anschlussleitungen von EE-Anlagen
In der Vergangenheit hat sich der Zugang zu Grundstücken für die Verlegung von Anschlussleitungen immer wieder als wesentliches Hemmnis für den zügigen EE-Ausbau erwiesen. Ein erster Versuch, im EEG eine Duldungspflicht für Anschlussleitungen niederzulegen, war Ende 2022 bei der Novelle des Strompreisgesetzes gescheitert (wir berichteten hier). Nun wagt die Bundesregierung einen weiteren Anlauf und schlägt erneut eine Duldungspflicht für die Verlegung und den Betrieb von Anschlussleitungen von EE-Anlagen vor. Im Gegenzug soll der Anlagenbetreiber zur Zahlung einer einmaligen Entschädigung von 5 % des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche verpflichtet sein. Dies soll ausdrücklich auch für Verkehrswege gelten, wobei die Modalitäten der Nutzung hier zwingend vertraglich geregelt werden müssen. Ob sich die sehr begrüßenswerte Regelung im zweiten Anlauf durchsetzen kann, bleibt angesichts des erbitterten Widerstandes aus den Reihen des Bauernverbandes mit Spannung abzuwarten.
Für Windenergieanlagen wichtig ist in diesem Zusammenhang auch eine weitere geplante Duldungspflicht. So sollen Eigentümer die Überfahrt und Überschwenkung ihres Grundstücks in der Errichtungs- und Rückbauphase im Regelfall hinnehmen müssen. Während die Überschwenkung (z.B. Kurvenradien beim Transport von Rotorblättern) entschädigungslos zu dulden sein soll, schlägt die Bundesregierung für die Überfahrt eine Entschädigung von 28 Euro pro Monat und in Anspruch genommenem Hektar vor.
… und auch die Windenergie geht nicht leer aus
Die weltweiten Krisen wie die Coronapandemie oder der russische Angriffskrieg verzögern die Umsetzung vieler Projekte deutlich. Darum soll die Realisierungsfrist von Windkraftanlagen um 3 Monate von 30 auf 33 Monate erhöht. Die Pönalfrist für die verspätete Fertigstellung von Windenergieanlagen soll dementsprechend von 24 Monate auf 27 Monate angehoben wird.
52 EEG soll dahingehend ergänzt werden, dass die Zahlung bei Pflichtverstößen für technische Defekte für den Kalendermonat des Schadenseintritts und den darauffolgenden ausgesetzt wird. Dieses Vorhaben ist uneingeschränkt zu begrüßen. Zuletzt hatte die Umstellung des Sanktionssystems bei Pflichtverstößen im EEG 2023 (wir berichteten hier) bei kurzfristigen und unverschuldeten Verstößen (z.B. vorübergehender Ausfall der Fernsteuerungseinrichtung durch Blitzschlag) zu unbilligen Ergebnissen geführt.
Weiterhin entfällt im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens die Eigenerklärung zur Wiedervernässung von Moorböden für Windenergieprojekte. Diese hatte – vermutlich infolge eines Redaktionsversehens des Gesetzgebers – in den vergangenen Monaten für erhebliche Verunsicherung gesorgt. Zukünftig soll die Erklärung nur noch für die Ausschreibung von Freiflächenanlagen verlangt werden.
Fazit
Es lässt sich zusammenfassen, dass der Kabinettsentwurf zum Solarpaket I viele gute Ansätze enthält, die bei einer entsprechenden Umsetzung einen entscheidenden Beitrag beim Ausbau der Erneuerbaren Energien leisten können. Mit weiteren geringfügigen Anpassungen, für die sich die verschiedenen Branchenverbände einsetzen, könnten sogar noch größere Schritte in Richtung Klimaneutralität erreicht werden. Zu begrüßen ist vor allem das Ansinnen der Entbürokratisierung in den Bereichen Netzanschluss und Stromvermarktung. Es darf aber auch nicht übersehen werden, dass das EEG mit jeder Novelle deutlich an Komplexität gewinnt. Mit dem Solarpaket I setzt sich dieser Trend nun weiter fort. Die zahlreichen – in der Mehrzahl sicher gut gemeinten – Detailänderungen und Nachjustierungen erschweren die Rechtsanwendung und Handhabbarkeit des Gesetzes zusehends. Dies trägt sicher nicht zu einer besseren Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Gesetzes bei. Es bleibt zudem abzuwarten, wieviele der aktuell angedachten Regelungen sich im parlamentarischen Verfahren tatsächlich durchsetzen können. Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden.
Meldung vom 23.06.2023
Kommando zurück! Bundestag beschließt „kleine EEG-Novelle“, aber nicht die Rückgabe von Zuschlägen für WEA
Am 23.06.2023 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung die Gesetzesnovelle zu den Preisbremsegesetzen beschlossen (BT-Drs. 20/7395). In diesem Zuge gab es auch einige kleinere Änderungen am EEG, die zuvor durch eine Formulierungshilfe in das laufende Verfahren eingebracht wurden (siehe unsere Meldung vom 12.06.2023).
Überraschend findet sich allerdings der Vorschlag der Formulierungshilfe, Windenergieanlagen mit Zuschlägen aus 2021/2022 eine Rückgabe der Zuschläge zu ermöglichen, nicht im Gesetz wieder. Hierauf konnte sich die Koalition dem Vernehmen nach nicht verständigen. Betroffene Bieter können nun nur noch abwarten, bis der Zuschlag nach Ablauf der Realisierungsfrist ohnehin erlischt, um dann erneut am Ausschreibungsverfahren teilzunehmen.
Neu hinzugekommen ist eine Erleichterung für Biogasanlagen: Diese müssen bis 30.04.2024 die 150 Tage Verweilzeit im hydraulischen System nicht einhalten. Dies flankiert die verlängerte Übergangsregelung, wonach bis Ende 2024 die gesamte Bemessungsleitung vergütungsfähig ist. Hintergrund ist eine kurzfristige Steigerung der Biogasproduktion, um eine möglicherweise drohende Gasmangellage im kommenden Winter zu vermeiden. Die Anforderungen der TA Luft bleiben gleichwohl bestehen, so dass eine zusätzliche Methanfreisetzung ausgeschlossen ist.
Meldung vom 12.06.2023
Kabinett beschließt Formulierungshilfe für „kleine EEG-Novelle“
Im Rahmen des bereits laufenden Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung der Preisbremsen-Gesetze plant die Regierung auch kurzfristige Anpassungen des EEG. Hierfür hat das Kabinett am 07.06.2023 eine sog. Formulierungshilfe beschlossen, die nunmehr im Gesetzgebungsverfahren eingebracht und nach den Plänen der Regierung noch vor der parlamentarischen Sommerpause beschlossen werden soll (Pressemitteilung BMWK).
Für bisher nicht realisierte Windenergieanlagen, die in den Ausschreibungsrunden 2021/2022 einen Zuschlag erhalten haben, soll die Möglichkeit der Rückgabe der Zuschläge eröffnet werden. Hintergrund sind die außergewöhnlich stark gestiegenen Kosten, die eine Realisierung der Projekte auf Basis der bisherigen Zuschläge unwirtschaftlich machen. Durch eine Anhebung der Höchstwerte seitens der Bundesnetzagentur Anfang 2023 (wir berichteten hier) hatten sich die Förderbedingungen zuletzt deulich verbessert. Damit auch die in 2021/2022 bezuschlagten Projekte hiervon profitieren können, sollen die Bieter diese Zuschläge zurückgeben und bereits vier Wochen später erneut an der Ausschreibung teilnehmen dürfen.
Im Bereich der Biomasse soll die derzeitige Übergangsregelung, wonach die Einspeisevergütung bzw. Marktprämie für die gesamte Bemessungsleistung bestehender Biogasanlagen gezahlt wird (wir berichteten hier), bis Ende 2024 statt bisher Ende 2023 verlängert werden. Auch für den Güllebonus ist eine Verlängerung der durch das Energiesicherungsgesetz eingeführten Sonderregelung vorgesehen. Bis 30.04.2024 entfällt die Bonuszahlung nicht endgültig, wenn der Mindestanteil an Gülle unterschritten wird. Beide Regelungen sollen einer Verringerung der Erdgasverstromung im kommenden Winter 2023/2024 dienen, bedürfen jedoch noch der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission.
Schließlich sollen Solaranlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 50 kW künftig grundsätzlich an das Netz angeschlossen werden dürfen, wenn der Netzbetreiber nicht innerhalb eines Monats auf ein Netzanschlussbegehren des Betreibers reagiert. Die bisherige Leistungsgrenze hierfür liegt bei 10,8 kW (§ 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2023). Die angehobene Leistungsgrenze soll zunächst für Netzanschlussbegehren gelten, die vor dem 01.07.2024 gestellt werden.
Meldung vom 27.02.2023
Last but not least: Anhebung der Höchstwerte für Biomasse
Im Vorfeld des Gebotstermins für Biomasseanlagen am 01.04.2023 hat die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 24.02.2023 (abrufbar hier) nun zu guter Letzt die Höchstwerte für diese Anlagenkategorie ebenfalls angehoben. Auch hier schöpfte die Regulierungsbehörde den maximalen gesetzlich zulässigen Rahmen aus, der bei Biomasse – anders als bei Wind und Solar – jedoch lediglich eine Anhebung des Höchstwertes um bis zu 10 % erlaubt. Damit beträgt der Höchstwert in den Gebotsterminen der nächsten zwölf Kalendermonate 17,67 ct/kWh (statt bisher 16,07 ct/kWh) für neue Biomasseanlagen und 19,83 ct/kWh (statt bisher 18,03 ct/kWh) für Bestandsanlagen.
Der Höchstwert für Biomethananlagen, für die ebenfalls am 01.04.2023 eine Ausschreibungsrunde durchgeführt wird, liegt indes unverändert bei 19,31 ct/kWh. Nach der zwischenzeitlich erteilten beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission dürfen sich hieran nur noch neue Biomethan-BHKW beteiligen, die in der sog. Südregion errichtet werden sollen.
Meldung vom 26.01.2023
Auch Höchstwerte für Freiflächenanlagen angehoben
Rechtzeitig vor dem nächsten Gebotstermin zum 01.03.2023 hat die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 23.01.2023 (abrufbar hier) nun auch die Höchstwerte für Freiflächenanlagen angehoben. Für alle Gebote im Kalenderjahr 2023 gilt nun einer neuer Höchstwert von 7,37 ct/kWh statt zuletzt 5,90 ct/kWh. Damit schöpft die Bundesnetzagentur bei den Freiflächenanlagen ihre Kompetenz, den Höchstwert um bis zu 25 % zu erhöhen, ebenfalls in vollem Umfang aus. Für Windenergieanlagen an Land und Aufdach-Solaranlagen war diese Entscheidung bereits Ende vergangenen Jahres getroffen worden (wir berichteten hier).
Meldung vom 05.01.2023
Bundesnetzagentur hebt Höchstwerte an
Wie die Bundesnetzagentur auf ihrer Homepage mitteilte (abrufbar hier), hat sie mit Beschluss vom 27.12.2022 eine Festlegung zu den Höchstwerten für Wind an Land und Aufdach-Solaranlagen für das Jahr 2023 getroffen und in diesem Zuge die zulässigen Gebotswerte deutlich angehoben.
Dies geht zurück auf eine Änderung des § 85a EEG 2021/2023 durch das Strompreisbremsegesetz. Nachdem sich die zunächst angedachte gesetzliche Anhebung der Höchstwerte (wir berichteten hier) nicht durchsetzen konnte, wurden zumindest die diesbezüglichen Kompetenzen der Bundesnetzagentur erweitert. Schon bisher konnte die Bundesnetzagentur die Höchstwerte im Ausschreibungsverfahren anpassen, falls Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der bisherige Höchstwert zu hoch oder zu niedrig ist. Bislang durfte der neue Höchstwert jedoch nicht mehr als 10 % vom bisherigen Höchstwert abweichen. Nunmehr darf die Abweichung bei Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen des ersten und zweiten Segments sowie im Rahmen der Innovationsausschreibung bis zu 25 % betragen.
Von dieser erweiterten Anpassungsmöglichkeit hat die Bundesnetzagentur nun umgehend Gebrauch gemacht. Hintergrund sind die massiv gestiegenen Kosten bei Errichtung und Betrieb von Anlagen. Die Höchstwerte für Gebote bei Windenergieanlagen an Land wurden von 5,88 ct/kWh auf 7,35 ct/kWh angehoben, um der anhaltenden Unterzeichnung der Ausschreibungsrunden trotz ausreichend genehmigter Projekte entgegenzuwirken. Dies entspricht der maximal zulässigen Erhöhung nach § 85a EEG 2021/2023. Der neue Höchstwert gilt für das gesamte Kalenderjahr 2023 und findet erstmals im Gebotstermin zum 01.02.2023 Anwendung.
Für Solaranlagen des zweiten Segments (Dachanlagen) beträgt der zulässige Höchstwert im Kalenderjahr 2023 nunmehr 11,25 ct/kWh. Ohne Anpassung hätte dieser bei 9,00 ct/kWh gelegen. Auch die Ausschreibungsrunden für Dachanlagen waren in allen drei Gebotsterminen 2022 unterzeichnet gewesen, so dass die Bundesnetzagentur hier ebenfalls die größtmögliche Anhebung vorgenommen hat.
Eine Festlegung zur Anhebung der Höchstwerte für Freiflächenanlagen (Solaranlagen des ersten Segments) liegt bisher nicht vor. Dies bereitet die Bundesnetzagentur laut Pressemitteilung jedoch aktuell vor. Hier findet der erste Gebotstermin im Jahr 2023 erst einen Monat später – am 01.03.2023 – statt. Auch eine Erhöhung der Höchstwerte für die Innovationsausschreibungen soll nach Aussage des Präsidenten der Bundesnetzagentur Anfang dieses Jahres geprüft werden.
Meldung vom 22.12.2022
EU-Kommission erteilt beihilferechtliche Genehmigung des EEG 2023
Laut einer Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 21.12.2022 (abrufbar hier) hat diese das EEG 2023 beihilferechtlich genehmigt. Die Genehmigung, die – soweit aus der Pressemitteilung ersichtlich – ohne Einschränkungen erteilt wurde, gilt bis Ende 2026. Sie umfasst auch die Nachbesserungen am EEG 2023 durch das Strompreisbremsegesetz, insbesondere die Neuregelung zur Vergütungskürzung bei negativen Strompreisen (wir berichteten hier).
Damit können die Neuregelungen des EEG 2023 pünktlich mit ihrem Inkrafttreten am 01.01.2023 auch unmittelbar angewendet werden. Der vollständige Beschluss der EU-Kommission ist allerdings noch nicht öffentlich zugänglich. Sollten sich daraus Einschränkungen ergeben, informieren wir Sie wie gehabt an dieser Stelle.
Meldung vom 29.11.2022
Rolle rückwärts mit Kabinettsbeschluss zum Strompreisbremsegesetz
Am 25.11.2022 hat das Kabinett im Eilverfahren den Gesetzentwurf zum Strompreisbremsegesetz beschlossen (abrufbar hier). Neben einigen wichtigen Anpassungen mit Blick auf die geplante Erlösabschöpfung (wir berichteten hier) hält der Gesetzentwurf jedoch hinsichtlich der beabsichtigten EEG-Änderungen eine Enttäuschung parat. Die zur Diskussion gestellten Vorschläge einer Duldungspflicht für Leitungen sowie einer inflationsbedingten Anhebung der Höchstwerte bzw. anzulegenden Werte (wir berichteten hier) wurden ersatzlos gestrichen und werden damit nicht Gegenstand der parlamentarischen Beratungen sein. Diese beginnen am 01.12.2022, dann steht das Strompreisbremsegesetz zur ersten Lesung im Bundestag an.
Im Entwurf zur Änderung des EEG 2023 verblieben sind damit lediglich die beihilferechtlich erforderlichen Anpassungen. Hier hat es ebenfalls Detailanpassungen gegeben. So sollen die Neuregelungen hinsichtlich negativer Strompreise bei Ausschreibungsanlagen nicht mehr an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme, sondern an den Zeitpunkt der Erteilung des Ausschreibungszuschlags anknüpfen.
Meldung vom 23.11.2022
EEG-Überraschungspaket im Strompreisbremsegesetz?
Am 22.11.2022 hat die Bundesregierung eine Formulierungshilfe für ein Strompreisbremsegesetz (StromPBG) zur Vorbereitung des parlamentarischen Verfahrens veröffentlicht (wir berichteten hier). Dieses Artikelgesetz enthält auch einige durchaus überraschende Änderungsvorschläge für das EEG 2023. Allerdings wird in der Formulierungshilfe explizit darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagenen EEG-Änderungen noch innerhalb der Bundesregierung diskutiert werden, so dass diese zunächst mit Vorsicht zu genießen sind. Gleichwohl möchten wir an dieser Stelle schon einmal einen ersten Kurzüberblick geben:
Duldungspflicht für Anschlussleitungen
In einem neuen § 11a EEG 2023 könnte künftig eine Duldungspflicht für Anschlussleitungen niedergelegt werden, um den Anschluss von EE-Anlagen an das öffentliche Netz zu beschleunigen. Danach bedürfte es für die Kabelverlegung zwischen Anlage und Netzverknüpfungspunkt künftig weder eines Nutzungsvertrages noch einer dinglichen Sicherung. Vielmehr ist ein gesetzliches Schuldverhältnis angedacht, das den Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtige wie landwirtschaftliche Pächter der Grundstücke zur Duldung der Leitungsverlegung verpflichtet. Im Gegenzug soll der Betreiber der Leitung dem Grundstückseigentümer eine Entschädigung in Höhe von einmalig 5 Prozent des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Schutzstreifenfläche zahlen. Im Detail sind hier jedoch noch viele Fragen offen, so dass abzuwarten bleibt, inwieweit sich diese durchaus begrüßenswerte Regelung durchsetzen kann.
Inflationsbedingte Anpassung von Höchstwerten und anzulegenden Werten
Sowohl im Solarbereich wie auch bei Windenergieanlagen ist der Zubau zuletzt aufgrund der stark gestiegenen Kosten für Investition und Betrieb ins Stocken geraten. Um dem entgegenzuwirken, sollen die Höchstwerte für Gebote für Windenergieanlagen sowie Solaranlagen des ersten Segments angehoben werden. Gleiches gilt für die gesetzlichen Fördersätze für Solaranlagen bis 1 MW. In welchem Umfang die Anhebung geplant ist, lässt die Formulierungshilfe allerdings noch offen. Hier werden die weiteren internen Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung abzuwarten sein.
Beihilferechtlich erforderliche Anpassungen
Schließlich werden einige beihilferechtlich erforderliche Korrekturen vorgeschlagen. So soll auch für Solaranlagen des ersten und zweiten Segments ein Mechanismus zur Verringerung des Ausschreibungsvolumens bei drohender Unterzeichnung eingeführt werden. Bisher war ein solcher Mechanismus im EEG nur für Windenergieanlagen an Land sowie für die jeweils letzten Ausschreibungsrunden im Jahr 2022 für Solaranlagen geregelt. Ausweislich der Entwurfsbegründung ist diese Anpassung im Zuge der Gespräche mit der Europäischen Kommission zur beihilferechtlichen Genehmigung des EEG 2023 notwendig geworden.
Ebenfalls im Zusammenhang mit der beihilferechtlichen Genehmigung des EEG steht eine geplante Anpassung der Regelungen zur finanziellen Förderung bei negativen Strompreisen. Derzeit ist in § 51 EEG 2021/2023 geregelt, dass die finanzielle Förderung entfällt, wenn der Spotmarktpreis für die Dauer von mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist. Dieser Förderausschluss soll künftig stufenweise erweitert werden: Für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 2024 sollen es drei, bei Inbetriebnahme im Jahr 2026 zwei aufeinanderfolgende Stunden sein. Anlagen, die ab 2027 neu in Betrieb genommen werden, würden danach bereits ab der ersten negativen Stunde keine Förderung mehr erhalten. Zudem soll der Schwellenwert für Neuanlagen, ab der eine Reduzierung des anzulegenden Wertes bei negativen Preisen greift, von 500 kW auf 400 kW gesenkt werden.
Meldung vom 28.07.2022
Es kann (fast) losgehen – EEG 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Am 28.07.2022 ist das kürzlich beschlossene Osterpaket im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (siehe hier). Damit treten die vorgezogenen Änderungen im EEG 2021 schon am morgigen 29.07.2022 und das EEG 2023 wie geplant zum 01.01.2023 in Kraft. Die vom Bundestag beschlossenen Änderungen bedürfen jedoch erst noch der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission, bevor sie auch vollzogen werden können. Sie stehen insoweit unter einem in § 105 EEG verankerten Genehmigungsvorbehalt. Für die entsprechenden Gespräche mit der Kommission ist die zweite Jahreshälfte 2022 von der Bundesregierung eingeplant. Betreiber, die bereits in den Startlöchern stehen und unmittelbar loslegen wollen, handeln bis zum Vorliegen der Genehmigung einstweilen auf eigenes Risiko.
Die damit verbundene „Hängepartie“ betrifft vor allem die Änderungen der Fördersätze für PV-Gebäude-Anlagen, die noch in diesem Jahr in Betrieb genommen werden sollen. Mit Blick auf die kommenden Änderungen im EEG 2023 hat der Gesetzgeber zur Vermeidung eines Ausbaustopps nämlich auch die anzulegenden Werte im EEG 2021 erheblich erhöht. Zudem wurde die Möglichkeit eröffnet, bei Umstellung solcher Anlagen auf Volleinspeisung, einen weiteren Förderzuschlag in Anspruch zu nehmen. Hierzu muss lediglich vor der Inbetriebnahme der Anlagen die Inanspruchnahme der Volleinspeiserregelung an den Netzbetreiber kommuniziert werden. Betreiber, die im kommenden Jahr auf Volleinspeisung umstellen wollen, müssen dies noch vor dem 1. Dezember dieses Jahres an den Netzbetreiber kommunizieren.
Unmittelbare Geltung beansprucht hingegen der neu in § 2 des Gesetzes eingefügte Abwägungsvorgang. Errichtung und der Betrieb von EE-Anlagen liegen dementsprechend fortan kraft Gesetzes im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Sie sind also als vorrangiger Belang in etwa durchzuführenden Schutzgüterabwägungen zu berücksichtigen.
Meldung vom 08.07.2022
Bundestag beschließt EEG 2023, keine Einwände vom Bundesrat
Bis buchstäblich zur letzten Sekunde wurde um das Osterpaket gerungen. Zwischenzeitlich schien sogar unsicher, ob der Bundestag das Gesetzesvorhaben noch pünktlich vor der parlamentarischen Sommerpause verabschieden würde. Erst in der Nacht zum 07.07.2022 konnten sich die Koalitionäre aus SPD, Grünen und FDP im Ausschuss für Klimaschutz und Energie inhaltlich einigen (siehe hier und hier). Die Parlamentarier gaben also in ihrer letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause in 2. und 3. Lesung mit den Stimmen der Regierungskoalition doch noch grünes Licht für das „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ und brachten damit das auch EEG 2023 auf den Weg (siehe hier).
Nachdem am Folgetag der Bundesrat darauf verzichtete, den Vermittlungsausschuss anzurufen (siehe hier), kann das Gesetzespaket nunmehr wie geplant in Kraft treten. Für die Invollzugsetzung der Gesetzesänderungen bedarf es allerdings bekanntlich noch der Zustimmung des Europäischen Kommission. Für die entsprechenden Gespräche auf EU-Ebene ist die zweite Jahreshälfte 2022 vorgesehen. Inhaltlich gab es kurz vor Toreschluss in der Tat noch eine ganze Reihe Änderungen und Ergänzungen. Wir werden die Sommerpause und Ferienzeit dazu nutzen, Sie an dieser Stelle umfassend auf den aktuellen Stand zu bringen. Schauen Sie gern vorbei.
„Mehr Fortschritt wagen…“ – mit weniger Mut, dafür aber einem Blick auf das Ende der EEG-Förderung
Leider machen die geopolitischen Krisen auch vor der deutschen Energiewende nicht halt. Der Wegfall russischen Erdgases als Energieträger sowie der gestiegene Strombedarf führen vielmehr dazu, dass die ambitionierten Ausbauziele der Regierung deutlich abgeschwächt werden. Wegen der nicht mehr auszuschließen Laufzeitverlängerung für die Braunkohleverstromung kassiert der Gesetzgeber das Ziel einer Treibhausgasneutraltät bereits im Jahr 2035. Nunmehr sollen bis 2030 mindestens 80 Prozent des Bruttostromverbrauchs aus Erneuerbaren Energien stammen. Einen konkreten Zeitpunkt für das Erreichen der Treibhausgasneutralität sieht das Gesetz indes nicht mehr vor.
Im dafür neu geschaffenen § 1a EEG 2023 macht der Gesetzgeber aber dennoch deutlich, dass er sowohl am Kohleausstieg als auch an der Treibhausgasneutralität festhält. Nach Erreichung dieses Ziels soll der weitere Ausbau der Erneuerbaren nur noch marktgetrieben erfolgen. Ausschreibungen und (neue) Förderungen nach dem EEG soll es dann nicht mehr geben. Damit dürfte der Gesetzgeber nicht mehr und nicht weniger als das Ende des EEG als finanzielles Förderinstrument einläuten. Bis dahin sind aber sicher noch viele Hürden zunhemen und wohl auch noch einige Gesetzesnovllen zu meistern. Die Bundesregierung will die weitere Entwicklung jedenfalls forlaufend evaluieren und im Blick behalten.
Auf den ersten Blick lediglich marginale Änderungen
Wenig überraschend hatte die Bundesregierung die Anregungen und Stellungnahme des Bundesrats vom 20.05.2022 (siehe Meldung vom 03.06.2022) mit ihrer Gegenäußerung vom 25.05.2022 (siehe hier) überwiegend zurückgewiesen. Die vom Bundestag letztlich beschlossene Fassung des EEG 2023 entspricht daher im Wesentlichen dem Gesetzesentwurf der Regierungskoalition. Dennoch haben es einige, zum Teil gravierende Änderungen in den finalen Gesetzestext geschafft. Hier zunächst nur ein ganz grober Überblick:
Zu erwähnen sind etwa die Nachschärfungen bei den Bürgerenergiegesellschaften. Zwar bleiben die recht restriktiven Anforderungen von mindestens 50 natürlichen Personen als Mitgleider und mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen erhalten, doch dürfen diese Personen nun aus einem Postleitzahlengebiet im Umkreis von 50 km um die geplante Anlage stammen. Das dürfte gerade in ländlich geprägten Gebieten ganz im Sinne der angepeilten Akzeptanzsteigerung sicher zu einer erheblichen Erleichterung führen.
Änderungen vor allem bei der Photovaltiak
Im Bereich der Mieterstromförderung gab es eine entscheidende Entwicklung. Gestrichen wurde nämlich die Begrenzung des Mieterstrommodells auf PV-Anlagen einer Größe von maximal 100 kW. Neben der Streichung der EEG-Umlage dürfte dies ein weiterer entscheidender Baustein sein, Mieterstrommodelle künftig noch attraktiver und vor allem wirtschaftlicher auszugestalten.
Auch Solaranlagen des ersten Segments hat der Gesetzgeber noch einmal gesondert bedacht: Schon der Gesetzentwurf hatte ja die Flächenkulisse etwas geöffnet. Erfreulicherweise entfiel in diesem Zusammenhang bereits der 15 m Schutzstreifen bei Anlagen entlang von Autobahnen oder Schienenwegen. Das EEG 2023 erweitert die bisher auf maximal 200 m begrenzte Entfernung zur Autobahn nunmehr zusätzich auf 500 m.
Im Übrigen erfolgte eine weitere, zum Teil erhebliche Anpassung der gesetzlich festgelegten Fördersätze für ausschreibungsfreie Gebäude-Solaranlagen. So hat der Gesetzgeber die generelle Höhe der Fördersätze noch einmal deutlich erhöht. Im Gegenzug wurde allerdings – nach den der Bundesrat für eine gänzliche Streichung dieser Unterscheidung plädiert hatte – die Vergütungserhöhung im Falle einer Volleinspeisung nicht unerheblich reduziert.
Aufatmen bei der kleinen Wasserkraft
Gänzlich Abstand genommen hat der Gesetzgeber von den zum Teil drastischen Verschärfungen der rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb von (kleinen) Wasserkraftanlagen. Die ursprünglich angedachten Neuregelungen flogen kurz vor knapp wieder aus dem Gesetz. Das gilt auch für die ins Auge gefassten Paralleländerungen im Wasserhaushaltsgesetz. Es bleibt deshalb für diese Anlagen weitgehend bei der bisherigen Rechtslage. Das dürfte bei den betroffenen Anlagenbetreibern, die gegen die Pläne der Regierung nicht zu Unrecht Sturm gelaufen waren, sicher für Erleichterung sorgen.
Meldung vom 03.06.2022
Stellungnahme des Bundesrats zum EEG 2023: Viel warme Worte, aber die Richtung stimmt
Am 20.05.2022 hat der Bundesrat zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung Stellung bezogen (abrufbar hier). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim EEG 2023 um kein durch den Bundesrat zustimmungsbedürftiges Gesetz handelt. Vor diesem Hintergrund verbleibt der Länderkammer im Regelfall auch nicht mehr, als auf Defizite der angedachten Regelungen und Verbesserungsmöglichkeiten freundlich hinzuweisen. Vor diesem Hintergrund ist erklärt es sich auch, dass der Bundesrat mit warmen Worten wiederholt höflich darum bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bestimmte Aspekte und Handlungsoptionen noch einmal zu prüfen. Dabei treffen die Anmerkungen durchaus die neuralgischen Punkte des Gesetzesentwurfs:
Auch der Netzausbau erfolgt im öffentlichen Interesse
Bekanntlich hat sich der Gesetzgeber nunmehr im zweiten Anlauf dazu durchgerungen, den Ausbau der Erneuerbaren Energien als besonderes öffentliches Interesse hervorzuheben. Aus grundsätzlich zu begrüßender Sicht des Bundesrates sollte dies auch für die Realisierung von Ausbauvorhaben des Verteilernetzes gelten. Vorgeschlagen wird insoweit eine entsprechende Erweiterung der ohnehin bereits vorgesehenen Neuregelung in § 2 EEG 2023. Zutreffend weist die Länderkammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass im Bereich der Übertragungsnetze durch das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) Entsprechendes bereits seit längerem existiert. Sofern es der Gesetzgeber ernst meint mit seinen ambitionierten Ausbauzielen, dürfte an dem Vorschlag des Bundesrates mit Blick auf den erheblichen Ausbaubedarf im öffentlichen Netz letztlich kein Weg vorbeiführen.
Streichung von Regionalquoten …
Dies dürfte auch für die vom Bundesrat geforderte Streichung der Regionalquoten bei der Ausschreibung von Windenergieanlagen und Biomethanlagen gelten. Schon das EEG 2021 sieht eine bevorzugte Bezuschlagung bestimmter Anlagen in der sogenannten Südregion vor. Hintergrund ist der besonders hohe Energiebedarf der im Süden der Republik ansässigen (Schwer-)Industrie. Dieser Regelung konnte die EU-Kommission bislang bekanntlich wenig abgewinnen und hat insoweit die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung noch nicht erteilt. Die Länderkammer weist nun zurecht darauf hin, dass sich der notwendige Ausbau der Erneuerbaren mit einer derartigen restriktiven Reglementierung der Ausschreibung dem Grunde nach nicht verträgt.
… und Ausschöpfung verfügbarer Potenziale
Neben der folgerichtig geforderten Streichung der Südregion plädiert der Bundesrat auch dafür, sonstige Ausbaupotenziale weiter zu heben:
Dies betrifft insbesondere eine Nachbesserung bei der Biomasseausschreibung. Hier fordert die Länderkammer, das Ausschreibungsvolumen bei den derzeit gesetzlich vorgegebenen 600 MW pro Jahr zu belassen. Dies sei vor allem mit Blick auf das jetzt bereits absehbare Förderende zahlreicher Altanlagen notwendig. Eine weitere Forderung zielt auf eine Streichung des Förderausschlusses beim Einsatz von Biomethan in „normalen“ Biomasseanlagen ab. Auch generell wendet sich der Bundesrat gegen die Idee der Bundesregierung, Biomethan nur noch in Spitzenlastanlagen einsetzen zu dürfen. Zumindest sei es erforderlich, die Anforderungen an die Hochflexibilität etwas zu entschärfen. Insoweit wird vorgeschlagen, die Höchstbemessungsleistung nicht auf 10 Prozent der installierten Leistung abzusenken, sondern auf 30 Prozent heraufzusetzen. In diesem Zusammenhang weist der Bundesrat zurecht darauf hin, dass anderenfalls ein effizienter Einsatz des wertvollen Energieträgers Biomethan zur Wärmeerzeugung, zumindest über die Wintermonate, wirtschaftlich nicht darstellbar oder sonst gewährleistet wäre.
Auch im PV-Bereich sieht der Bundesrat noch brachliegendes Ausbaupotenzial. Hier wird zum einen gefordert, die Flächenkulisse auf Seitenstreifen längs von Bundes- und Landstraßen zu erweitern. Zum anderen schlagen die Länder vor, die für die Agri-PV vorgesehenen Boni – nicht zuletzt unter Wettbewerbsgesichtspunkten – auch auf Floating-PV und Parkplatz-PV zu erstrecken.
Hinsichtlich der Förderung von Mieterstrom fordert der Bundesrat eine Anhebung der Leistungsgrenzen von 100 kW auf 1 MW. Dies sei vor allem mit Blick auf Quartierslösungen und den sich abzeichnenden Strombedarf unter anderem für E-Mobilität geboten. Außerdem soll die Begrenzung der Mieterstromförderung lediglich auf Wohngebäude im Sinne des EEG entfallen. Aus Sicht der Länderkammer ist eine Förderung insbesondere auch bei (reinen) Gewerbeimmobilien durchaus sinnvoll.
Korrekturen bei Bürgerenergie und kommunaler Beteiligung
Auch bei den Bürgerenergiegesellschaften fordert der Bundesrat Anpassungen im Gesetzesentwurf. Aus seiner Sicht besteht noch Potenzial für eine weitere Steigerung der Akzeptanz in der Bevölkerung. So wird insbesondere angeregt, die Zahl natürlicher Personen als Gesellschafter einer Bürgerenergiegesellschaft auf „lediglich“ 20 zu begrenzen. Die von der Bundesregierung vorgesehene Zahl von 50 natürlichen Personen sei vor allem mit Blick auf die soziodemographischen Voraussetzungen in einigen ländlichen Gebieten zu restriktiv. Die Länderkammer plädiert insofern für eine maßvolle Anpassung.
Des Weiteren fordert der Bundesrat eine Erstreckung der Privilegien von Bürgerenergiegesellschaften im Hinblick auf die Ausschreibung auch auf Anlagen des zweiten Segments (Gebäudeanlagen). Aus Sicht der Länderkammer stehen hier die Umwelt-und Energiebeihilfe Leitlinien der Kommission nicht entgegen.
Schließlich regen die Länder auch zahlreiche Änderungen bei der kommunalen Beteiligung nach § 6 EEG an. Um im Sinne einer größeren Akzeptanz die Anreizwirkung für Gemeinden zu erhöhen, soll den Gemeinden künftig ein Betrag 0,4 Cent pro Kilowattstunde angeboten werden dürfen. Darüber hinaus wird angeregt zu prüfen, inwiefern sich die bisher freiwillige kommunale Beteiligung zukünftig bundesweit verpflichtend ausgestalten ließe.
Detailänderungen bei den einzelnen Energieträgern
Neben den bereits dargestellten allgemeinen Änderungen befürwortet der Bundesrat auch eine Nachschärfung der Fördervoraussetzungen für die einzelnen Energieträger. So wird hinsichtlich der Windenergie an Land vorgeschlagen, künftig auch außerhalb der Südzone 50-Prozent-Standorte zu fördern. Nur so ließe sich angesichts erforderlicher Leistungskapazitäten zur Erreichung der Klimaschutzziele das verfügbare Flächenpotenzial auch heben.
Bei der Photovoltaik fordert der Bundesrat die sofortige Abschaffung von § 48 Abs. 5 EEG. Die Regelung sieht bislang vor, dass bei Solaranlagen von mehr als 300 kW bis einschließlich 750 kW, für die der Anlagenbetreiber eine gesetzliche Förderung in Anspruch nimmt, ein Förderanspruch nur für 50 Prozent der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge besteht. Die Bundesregierung hat bislang vor, den Anspruch für das verbleibende Kalenderjahr 2022 auf 80 Prozent heraufzusetzen und die Regelung dann auslaufen zu lassen. Darüber hinaus ist es aus Sicht der Länderkammer nicht opportun, die Fördersätze für Strom aus Solaranlagen nur bei Gebäude-Anlagen mit von Einspeisung zu erhöhen. Sie fordert vielmehr eine generelle Anhebung der Fördersätze.
Im Bereich der Wasserkraft spricht sich die Länderkammer klar gegen die geplante Verknüpfung von EEG-Förderrecht und wasserhaushaltsrechtlichen Vorgaben aus. Zudem plädiert der Bundesrat für eine Abschaffung der Degression und für eine Reduzierung der Anforderungen an die Erhöhung des Leistungsvermögens bei nicht zulassungspflichtigen Modernisierungsmaßnahmen.
Meldung vom 01.06.2022
Breite Biomassenutzung war gestern. Im EEG 2023 gilt: Biomethanspitzenlast!
Wie schon im Vorgängergesetz hat der Gesetzgeber auch im EEG 2023 offenbar keine entscheidende Rolle für die Biomasse vorgesehen. Während die Wind- und PV-Nutzung schon in den kommenden zehn Jahren massiv ausgebaut werden soll, peilt die Bundesregierung im Biomassebereich für das Jahr 2030 allenfalls die Erhaltung des status quo an. Dabei sind die angedachten Gesetzesänderungen deutlich darauf ausgerichtet, die Nutzung von Biomasse auf hochflexible Biomethanspitzenlastanlagen zu verlagern.
Sukzessive Verschiebung der Ausschreibungsvolumina
Dies wird vor allem über eine Verschiebung der auszuschreibenden Volumina bewerkstelligt:
Schon mit dem EEG 2021 hatte der Gesetzgeber die Ausschreibung von Biomasseanlagen und Biomethan Anlagen voneinander getrennt. Mit einem Volumen von 150 MW zu installierender Leistung jährlich spielte Biomethan dabei bislang allerdings eine eher untergeordnete Rolle. Nicht zuletzt mit Blick auf aktuelle Krisen hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich jedoch die Vorzüge der Biomethanverstromung erkannt. Mehrfach führt er in der Gesetzesbegründung aus, es handele sich insoweit um einen wertvollen Brennstoff. Dieser solle vorrangig für den Ausgleich der fluktuierenden Stromerzeugung eingesetzt werden. Damit zielt der Gesetzgeber vor allem auf die Stärke der Bioenergie als speicherbarer Energieträger. Ihre Stärken solle sie daher künftig noch viel mehr systemdienlich ausspielen.
Konkret führt dies im EEG 2023 nun zu einer schrittweisen Absenkung des jährlich vorgesehenen Ausschreibungsvolumens für Biomasse von derzeit 600 MW pro Jahr auf 300 MW pro Jahr bis 2026. Statt zweier Ausschreibungen pro Kalenderjahr, soll die förderfähige Menge ab 2026 lediglich noch einmal, nämlich zum 1. Juni, ausgeschrieben werden. Im Gegenzug wird das Ausschreibungsvolumen für Biomethananlagen schon mit Inkrafttreten des EEG 2023 auf 600 MW vervierfacht und auf diesem Niveau dann bis zum Jahr 2028 konstant gehalten. Statt wie bisher nur im Rahmen eines Ausschreibungstermins sollen hier künftig zwei Ausschreibungen pro Jahr stattfinden.
Es bleibt abzuwarten, ob sich die Betreiber der zahlreichen Biomasseanlagen, die in den kommenden Jahren aus ihrer ursprünglichen EEG-Förderung herauswachsen, entsprechend der Erwartungshaltung der Bundesregierung verhalten und ihre Anlagen zu einem Großteil auf die Erzeugung von Biomethan umstellen.
Förderseitig kaum Änderungen …
Maßgeblich dürfte dabei sicher auch sein, ob es sich wirtschaftlich lohnt, künftig Biomethan zu erzeugen. Mit Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Förderung von Strom aus Biomasse könnten daran aber Zweifel aufkommen. Am grundlegenden Förderregime ändert der Gesetzgeber nämlich mit dem EEG 2023 so gut wie nichts. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass anders als bei Wind und PV die Ausschreibungsgrenze nicht angehoben wird. Es bleibt damit weiterhin dabei, dass neue Biomasse- und -methananlagen ab einer installierten Leistung von 150 kW verpflichtend an der Ausschreibung teilnehmen müssen.
Auch am Ausschreibungsverfahren selber sind derzeit keine (wesentlichen) Änderungen vorgesehen. Das gilt insbesondere auch für die bislang von der EU-Kommission noch nicht genehmigte (wir berichteten hier) „Südquote“. Auch künftig soll es also bei einer vorrangigen Bezuschlagung von Neuanlagen in Süddeutschland bleiben. Bei Biomethananlagen verbleibt es – trotz einer Streichung des Begriffs Südregion aus der Gesetzesüberschrift – zudem wohl auch in Zukunft dabei, dass überhaupt nur Anlagen in der Südregion am Ausschreibungsverfahren teilnehmen können.
Im Übrigen sind im Hinblick auf die Fördersätze und die Degression eher marginale Änderungen vorgesehen. Im Großen und Ganzen werden die bisherigen wirtschaftlichen Eckdaten in das neue Gesetz übernommen.
Eine weitere, nicht unerhebliche Verschärfung erfährt demgegenüber der zulässige Maisanteil bei der Biogaserzeugung. Dieser wird von derzeit 40 Masseprozent schrittweise bis zum Jahr 2026 auf 30 Masseprozent abgesenkt.
… aber: kein Einsatz von Biomethan in Biomasseanlagen mehr
Am gravierendsten, mit Blick auf die angedachte Stärkung der hochflexiblen Biomethanspitzenlast aber durchaus konsequent, ist das Verbot des Einsatzes von Biomethan in Biomasseanlagen. Gerade weil es sich aus Sicht des Gesetzgebers bei Biomethan um einen sehr wertvollen Rohstoff handelt, geht sein Einsatz in „herkömmlichen“ neuen Biomasseanlagen künftig mit einem Verlust des Förderanspruchs einher. Dies gilt sowohl für ausgeschriebene als auch für gesetzlich geförderte Anlagen. Konsequent zu Ende gedacht bedeutet dies gerade mit Blick auf die Ausschreibungsgrenzen faktisch einen Förderausschluss für neue Biomethananlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 150 kW.
Hochflexibilität ist das Gebot der Stunde
Im besonderen Fokus des Gesetzgebers stehen im EEG 2023 hochflexible Biomethanspitzenlastanlagen. Hier werden bereits vorhandene Instrumente weiterentwickelt und neue Vorgaben in das Gesetz aufgenommen:
Bereits im EEG 2021 war die Höchstbemessungsleistung und damit die förderfähige Strommenge bei Biomethananlagen auf 15 Prozent der installierten Leistung beschränkt. Diese Vorgabe verschärft der Gesetzgeber nunmehr weiter und senkt die Höchstbemessungsleistung im EEG 2023 sogar auf 10 Prozent ab. Sieht man dies im Zusammenhang mit der Vorgabe zur Hochflexibilität von Biomethananlagen – diese müssen nämlich in mindestens 2.000 Viertelstunden eine Strommenge erzeugen, die mindestens 85 % der installierten Leistung entspricht – so dürfte generell die Frage der Wirtschaftlichkeit derartiger Anlagen im Raum stehen.
Zum einen wird es erforderlich sein, Biomethananlagen der Leistung nach deutlich zu überbauen. Zum anderen dürfte der vom Gesetzgeber angedachte Spitzenlastbetrieb einem (wirtschaftlich) sinnvollen Wärmenutzungskonzept deutlich entgegenstehen. Denn letztlich muss der Großteil des nach dem EEG 2023 förderfähigen Stroms in gerade einmal 6 Prozent der Jahresstunden erzeugt werden. Ob diese Nachteile durch die Aufhebung der Leistungsobergrenze von 20 MW oder durch den weiterhin gewährten Flexibilitätszuschlag für die bereitgestellte installierte Leistung ausgeglichen werden, dürfte fraglich sein, zumindest aber sehr genauer Kalkulation bedürfen.
Große Biomethananlagen müssen H2-ready sein
Dabei werden geneigte Anlagenbetreiber überdies zu berücksichtigen haben, dass gerade größere Biomethananlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW am Ausschreibungsverfahren nur unter verschärften Voraussetzungen teilnehmen können. So ist vorgesehen, dass schon im Rahmen der Gebotsabgabe der Nachweis zu erbringen ist, dass sich die Anlagen ab dem 01.01.2028 mit max. 10 Prozent der Kosten der Neuherstellung einer vergleichbaren Anlage so lassen, dass Strom ausschließlich aus Wasserstoff erzeugt werden kann (sog. H2-ready). Eine Pflicht zur tatsächlichen Umstellung der Anlagen ab dem Jahr 2028 sieht das Gesetz bislang zwar nicht vor. Dennoch dürfte auch diese Vorgabe die Anlagenbetreiber vor nicht unerhebliche Herausforderungen stellen.
Meldung vom 20.05.2022
Sonnige Zeiten für die Solarenergie? – Überblick über die Neuregelungen
Die zweite tragende Säule des massiv beschleunigten Ausbaus der Erneuerbaren – neben der Windenergie (wir berichteten hier) – sieht der Entwurf des EEG 2023 in der Solarenergie. Bereits bis 2026 soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers die installierte Leistung von Solaranlagen im Vergleich zum heutigen Stand mehr als verdoppeln. Um dieses Ziel zu erreichen, sieht das EEG eine Fülle von Maßnahmen im Bereich der Solarenergie vor. Ein Überblick:
Erweiterung der Flächenkulisse
Freiflächenanlagen – egal ob mit oder ohne Ausschreibung – sollen auch nach EEG 2023 weiterhin nur auf bestimmten Flächenkategorien förderfähig sein. Der Gesetzgeber plant hier eine nach eigenen Worten „maßvolle Erweiterung“ der Flächenkulisse. In diesem Sinne werden etwa die förderfähigen Ackerflächen in benachteiligten Gebieten durch eine geänderte Bezugnahme auf die zugrundeliegenden europarechtlichen Normen geringfügig erweitert. Zudem soll der erst durch das EEG 2021 eingeführte Freihaltestreifen von 15 m längs von Autobahnen und Schienenwegen wieder gestrichen werden, da der beabsichtigte naturschutzfachliche Nutzen außer Verhältnis zu den damit verbundenen Rechtsunsicherheiten stehe.
Licht und Schatten bei Floating-PV
Als neue Förderkategorie sollen Anlagen auf künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern (sog. Floating-PV) in das Gesetz aufgenommen werden. Dies können zum Beispiel Baggerseen oder Tagebauseen sein. Derartige Anlagen sind bislang nur im Rahmen der Innovationsausschreibung als Teil einer Anlagenkombination – also in Verbindung mit einem Speicher – förderfähig. Das EEG 2023 überführt Floating-PV-Anlagen nun in das reguläre Ausschreibungssegment und eröffnet dadurch auch ohne Speicher eine Fördermöglichkeit.
Gleichzeitig aber will der Gesetzgeber durch eine Änderung im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die wasserrechtlichen Anforderungen für Floating-PV deutlich enger stecken. Danach sollen künftig maximal 15 % der Wasseroberfläche durch Solarmodule bedeckt werden dürfen, wobei ein Abstand zum Ufer von mindesten 50 Meter eingehalten werden muss. Dadurch wird die zur Verfügung stehende Flächenkulisse bedauerlicherweise so stark eingeschränkt, dass diesem Segment weiterhin keine entscheidende Bedeutung zukommen dürfte.
Neue Perspektive für Besondere Solaranlagen
Auch die sog. Besonderen Solaranlagen (wir berichteten hier) sollen aus der Nische der Innovationsausschreibungen heraustreten und als weitere Förderkategorie in das reguläre Ausschreibungsregime integriert werden. Um einen Förderanspruch zu erlangen, müssen diese Anlagen also künftig nicht mehr mit einem Speicher kombiniert werden. Zu den besonderen Solaranlagen gehören neben den sog. Agri-PV-Anlagen auch Solaranlagen auf Parkplatzflächen. Neu aufgenommen werden hier zudem Solaranlagen auf Moorböden, die entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind. Voraussetzung hierfür ist eine dauerhaufte Wiedervernässung der Fläche vor der Errichtung der Solaranlage. Die konkreten Anforderungen, die an Besondere Solaranlagen gestellt werden, soll die Bundesnetzagentur bis zum 01.07.2023 im Rahmen einer Festlegung veröffentlichen.
Besondere Solaranlagen weisen häufig erhöhte Stromgestehungskosten im Vergleich zu regulären Freiflächenanlagen auf, z.B. durch eine erhöhte Aufständerung. Um sie gleichwohl im Ausschreibungsverfahren wettbewerbsfähig zu machen, sieht der Gesetzentwurf zum EEG 2023 einen Aufschlag auf den Zuschlagswert vor. Für wiedervernässte Moorböden liegt dieser bei 0,5 ct/kWh. Bei Agri-PV-Anlagen ist die Höhe des Aufschlags abhängig vom Zuschlagsjahr und liegt zwischen 1,2 ct/kWh (2023) und 0,5 ct/kWh (ab 2026). Kein Zuschlag ist für Solaranlagen auf Parkplatzflächen vorgesehen.
Kleinere Anpassungen für Ausschreibungsanlagen…
Parallel zur Anhebung der Ausbaupfade soll auch das Ausschreibungsvolumen für Solaranlagen des ersten Segments (Freiflächenanlagen und PV-Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen) deutlich erhöht werden. Bereits im kommenden Jahr ist ein Volumen von 5.850 MW (nach EEG 2021: 1.650 MW) vorgesehen. Dieses soll bis 2025 auf einen Höchstwert von 9.900 MW ansteigen, wobei jeweils die ausschreibungsfrei installierten Solaranlagen hierauf angerechnet werden. Durch die Anhebung der Ausschreibungsgrenze von 750 kW auf 1 MW wird zudem die Flexibilität für kleinere Anlagen erhöht. Beim zulässigen Höchstwert für Gebote soll es indes keine Veränderung geben – dieser ist weiterhin auf max. 5,9 ct/kWh gedeckelt
Mit Blick auf das Ausschreibungsvolumen sieht es bei den Solaranlagen des zweiten Segments (Dachanlagen) ähnlich aus. Der Gesetzentwurf zum EEG 2023 sieht hier etwa eine Verdoppelung im Vergleich zum Status quo vor. Der zulässige Höchstwert wird leicht angehoben auf 9,0 ct/kWh im Jahr 2023, was dem Niveau von 2021 entspricht, und unterliegt ab 2024 einer jährlichen Degression von 1 %. Zudem liegt die Ausschreibungsgrenze für Dachanlagen künftig ebenfalls einheitlich bei 1 MW. Das durch das EEG 2021 eingeführte Wahlrecht des Anlagenbetreibers zwischen Ausschreibungsteilnahme und gesetzlicher Förderung im Leistungsbereich zwischen 300 kW und 750 kW entfällt ersatzlos.
… und neuer Rechtsrahmen für ausschreibungsfreie Solaranlagen
Der Gesetzgeber plant, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für ausschreibungsfreie Solaranlagen erheblich zu verbessern. So soll der anzulegende Wert für Freiflächenanlagen auf 7ct/kWh festgeschrieben werden. Zum Vergleich: Bei Inbetriebnahme im Mai 2022 liegt der anzulegende Wert für Freiflächenanlage bis 750 kW derzeit bei 4,8 ct/kWh (abrufbar hier). Ob der neue Fördersatz allerdings unter den aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auskömmlich sein wird, dürfte auf einem anderen Blatt stehen.
Grundlegend umstrukturieren will der Gesetzgeber das Fördersystem für ausschreibungsfreie Dachanlagen bis 1 MW. Während bislang der Fokus auf Eigenverbrauchsanlagen lag, soll künftig verstärkt die Volleinspeisung angereizt werden. Ziel ist es, dadurch unerschlossene Potenziale im Bereich der Dachflächen zu heben. Hierzu wird ein differenziertes Vergütungssystem eingeführt:
Für Dachanlagen mit Teileinspeisung – also mit einem anteiligen Eigenverbrauch des erzeugten Stroms – ändert sich im Vergleich zur bisherigen Rechtslage nicht viel. Lediglich die Vergütungshöhe soll moderat angehoben werden, indem sie auf den im April 2022 geltenden Wert eingefroren wird. Der anzulegende Wert soll dann – abhängig von der installierten Leistung der Anlage – zwischen 6,93 ct/kWh und 5,36 ct/kWh liegen.
Solaranlagen, die (mit Ausnahme des Kraftwerkseigenverbrauchs) den gesamten erzeugten Strom in das öffentliche Netz einspeisen, sollen auf diese Werte einen deutlichen Aufschlag erhalten. Dadurch sind – wiederum in Abhängigkeit von der installierten Leistung – anzulegende Werte von bis zu 13,8 ct/kWh möglich. Dies setzt voraus, dass die Anlage im gesamten Kalenderjahr in Volleinspeisung betrieben wird, wobei ein kalenderjährlicher Wechsel der Betriebsweise zulässig ist. Die beabsichtigte Volleinspeisung muss dem Netzbetreiber vor Inbetriebnahme bzw. jeweils zum 01.12. für das Folgejahr mitgeteilt werden.
Abschied vom atmenden Deckel
Zu guter Letzt plant der Gesetzgeber die Abschaffung der Systematik des sog. „atmenden Deckels“ bei der Berechnung der Degression der Vergütungssätze. Der atmende Deckel ermöglichte eine dynamische Anpassung der Degression in Abhängigkeit von der Ausbaugeschwindigkeit der Solarenergie. Künftig soll an die Stelle dessen eine lineare Degression in Höhe von halbjährlich 1 % treten, die erstmals zum 01.02.2024 Anwendung findet. Im Jahr 2023 sollen die Vergütungssätze demgegenüber unverändert bleiben. Dies gilt für Freiflächenanlagen und Dachanlagen in der gesetzlichen Förderung gleichermaßen.
Und was passiert mit 2022 in Betrieb genommenen Solaranlagen?
Angesichts der geplanten Verbesserung der Wirtschaftlichkeit insbesondere von ausschreibungsfreien Solaranlagen befürchtet der Gesetzgeber, dass der Ausbau in der zweiten Jahreshälfte 2022 durch Attentismus ins Stocken geraten könnte. Um dies zu vermeiden, sieht der Gesetzentwurf zum EEG 2023 einige Sofortmaßnahmen vor, die bereits 2022 greifen sollen (wir berichteten hier). Folgendes ist für Anlagen mit Inbetriebnahme nach Inkrafttreten des Osterpakets vorgesehen:
- Bei Solaranlagen mit einer installierten Leistung zwischen 300 und 750 kW wird die gesetzlich geförderte Strommenge nur noch auf 80 % statt bisher 50 % der erzeugten Strommenge begrenzt. Hiermit ist indes keine rückwirkende Änderung für Bestandsanlagen vorgesehen.
- Die anzulegenden Werte für Dachanlagen werden auf den Stand von April 2022 „eingefroren“. Hiervon können nur Betreiber profitieren, die dem Netzbetreiber vorab mitteilen, dass sie diese neuen Werte in Anspruch nehmen möchten, und erst danach die Solaranlage verbindlich bestellen. Dies wiederum setzt voraus, dass die Bundesnetzagentur diese Werte auf ihrer Homepage veröffentlicht. Nach Aussage in der Gesetzesbegründung soll dies passieren, sobald man sich mit der EU-Kommission hierauf verständigt hat.
- Dachanlagen bis max. 300 kW sollen bereits die erhöhte Vergütung für Volleinspeisung geltend machen können. Auch dies gilt allerdings nicht für Bestandsanlagen.
Generell für die allermeisten Neuregelungen im EEG 2023, aber im Besonderen für diese Übergangsregelungen gilt es zu beachten: Sie stehen noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission. Es bleibt also zunächst abzuwarten, wie sich die EU-Kommission hierzu positioniert.
Meldung vom 06.05.2022
Beschleunigter Ausbau der Windenergie – Detailverbesserungen im Fördersystem
Der weitere und beschleunigte Ausbau der Windenergie ist eine der tragenden Säulen des Osterpakets, um das angestrebte Ziel einer nahezu vollständigen Stromversorgung aus erneuerbaren Energien bis 2035 zu erreichen. Dabei erkennt auch der Gesetzgeber an, dass die eigentlichen Hemmnisse für eine Beschleunigung des Windenergieausbaus weniger im EEG als vielmehr in anderen Bereichen zu finden sind. Hierzu soll es noch vor der Sommerpause weitere Vorschläge für gesetzliche Maßnahmen, insbesondere zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren, in einem sog. Sommerpaket geben.
Dennoch hält auch der Entwurf zum EEG 2023 einige Veränderungen im Fördersystem für Windenergieanlagen an Land bereit, die zu einem beschleunigten Ausbau beitragen sollen. Daher lohnt durchaus ein Blick ins Detail:
Anpassungen im Ausschreibungsverfahren
Die augenfälligste Veränderung im Vergleich zum EEG 2021 besteht sicherlich in der Anhebung des Ausbaupfades. Das EEG 2021 hatte hier mittelfristig eine jährliche Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen von durchschnittlich 1,5 GW angestrebt. Künftig sollen es bis 2030 jährlich etwa 7,5 GW Zubau sein. Damit einher geht eine massive Erhöhung der Ausschreibungsvolumina. So sollen im kommenden Jahr insgesamt 12.840 MW zu installierender Leistung ausgeschrieben werden. Ab 2024 ist ein jährliches Ausschreibungsvolumen von 10.000 MW geplant. Zudem gibt es künftig vier Ausschreibungstermine – der 01.12. kommt regulär hinzu. Bisher sollte hier nur in den Jahren 2022 und 2023 ein Nachholtermin stattfinden.
Daneben werden die Ausschreibungsgrenze von 750 kW auf 1 MW angehoben und Bürgerenergiegesellschaften bis zu einer installierten Leistung von 18 MW gänzlich vom Ausschreibungserfordernis ausgenommen (wir berichteten hier). Im Gegenzug entfallen jedoch die bisherigen Erleichterungen für Bürgerenergiegesellschaften bei der Ausschreibungsteilnahme nach § 36g EEG 2021 (insbesondere erhöhter Zuschlagswert).
Im Übrigen bleiben der Ablauf des Ausschreibungsverfahrens sowie die Förderbedingungen im Wesentlichen unverändert. Der zulässige Höchstwert soll für die Jahre 2023 und 2024 auf 5,88 ct/kWh und damit auf den im Jahr 2022 geltenden Höchstwert festgeschrieben werden. Erst ab 2025 soll der Höchstwert wieder einer jährlichen Degression von 2 % unterzogen werden. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die erheblichen Preissteigerungen der letzten Monate.
Stärkung weniger windhöffiger Binnenlandstandorte
Um den Windenergieausbau auch an windschwächeren Standorten zu beschleunigen, wird die Vergütung in diesem Bereich erhöht. Dies erfolgt über eine Anhebung des Korrekturfaktors für den 60-Prozent-Standort von 1,35 auf 1,42. Da die Korrekturfaktoren zwischen den gesetzlich festgesetzten Gütefaktoren von 60 % und 70 % linear interpoliert werden, führt dies künftig zu einer Vergütungssteigerung für alle Standorte mit einer Standortgüte von weniger als 70 %.
Darüber hinaus beabsichtigt der Gesetzgeber, Projekte an windschwachen Standorten in der Südregion zusätzlich zu fördern. Hierfür wird – ausschließlich für Standorte in der Südregion – ein zusätzlicher Korrekturfaktor für einen 50-Prozent-Standort in Höhe von 1,55 eingeführt. Dies spiegelt nach Aussage des Gesetzgebers die Verhältnisse der Stromgestehungskosten an weniger windhöffigen Standorten angemessen wider, sodass der geringere Energieertrag an solchen Standorten im Vergleich zum Referenzstandort stärker als bisher kompensiert werden kann. Für Standorte außerhalb der Südregion verbleibt es dagegen unterhalb eines Gütefaktors von 60 % bei dem (neuen) Korrekturfaktor von 1,42. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelung – wie generell alle förderrelevanten Änderungen im EEG 2023 – zunächst der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission bedarf.
Neuer Wind in Innovationsausschreibungen?
Neben die bisher schon bekannten Innovationsausschreibungen, bei denen auf Anlagenkombinationen aus Windenergie oder Photovoltaik in Verbindung mit einem (Batterie-)Speicher geboten werden kann, soll ein zusätzliches Ausschreibungssegment für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung treten. Ziel dabei ist es, Windenergieanlagen oder Solaranlagen mit einem chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas zu kombinieren. Im Jahr 2023 ist hierfür ein Ausschreibungsvolumen von 400 MW vorgesehen, das bis 2028 kontinuierlich bis auf 1.000 MW steigen soll.
Die genauen Anforderungen an derartige innovative Konzepte werden allerdings erst durch eine Rechtsverordnung konkretisiert werden müssen. Fest steht schon jetzt, dass für die Teilnahme an diesem Ausschreibungssegment sowohl die Stromerzeugung, die Elektrolyse und Speicherung als auch die Rückverstromung am selben Standort stattfinden müssen. Eine Netzeinspeisung des erzeugten Wasserstoffs ist dabei unzulässig. Auch dies muss jedoch zunächst die EU-Kommission absegnen, sodass nicht auszuschließen ist, dass sich hier noch Änderungen im Detail ergeben.
Meldung vom 14.04.2022
Das Ende der kleinen Wasserkraft
Die geplanten Änderungen im EEG 2023 spezifisch zur Wasserkraft sind vergleichsweise überschaubar – und doch beinhalten sie erheblichen politischen Sprengstoff. Nicht mehr und nicht weniger als der Fortbestand der kleinen Wasserkraft steht auf dem Spiel. Hintergrund sind die Pläne der Bundesregierung, die finanzielle Förderung von Wasserkraftanlagen auf Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 500 kW zu beschränken. Damit ist nicht nur die Errichtung neuer kleiner Wasserkraftanlagen von heute auf morgen nicht mehr wirtschaftlich darstellbar. Auch bei der Modernisierung bestehender Wasserkraftanlagen zur Verbesserung des ökologischen Zustands droht künftig für kleine Anlagen bis 500 kW der Wegfall der EEG-Förderung.
Damit wird die ohnehin schon schwierige wirtschaftliche Situation der kleinen Wasserkraft existenzbedrohlich verschärft – eine Welle von Stilllegungen könnte die Folge sein. Dies konterkariert nicht nur die Bemühungen der Bundesregierung um einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien, sondern hat auch weitreichende ökologische Folgen. Näheres hierzu erfahren Sie auf der Pressekonferenz des Wasserkraftverbandes Mitteldeutschland e.V. vom 14.04.2022. Ab Minute 14:15 der Aufzeichnung erläutert Frau Dr. Manuela Herms zudem die einzelnen geplanten Neuregelungen im Zusammenhang mit der Wasserkraft.
Meldung vom 08.04.2022
Kabinett beschließt erweiterten Entwurf zur Novelle des EEG 2023
Am 06.04.2023 hat das Bundeskabinett das sog. „Osterpaket“ beschlossen. Das auf inzwischen 322 Seiten angewachsene Gesetzespaket (abrufbar hier) geht nun in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. Im Vergleich zum Referentenentwurf gab es teilweise noch einmal deutliche Verbesserungen zugunsten der Erneuerbaren. Zugleich war der Presse zu entnehmen, dass über das Maßnahmenpaket noch nicht in allen Details Einigung in der Koalition herrscht. An der einen oder anderen Stelle sind daher wohl noch Änderungen im Gesetzgebungsverfahren zu erwarten.
Beschleunigung des Ausbautempos
Im Vergleich zum Referentenentwurf ist der Kabinettsentwurf von einer nochmals deutlichen Beschleunigung des Ausbautempos bei Wind- und Solarenergie geprägt. Insbesondere wurden die Ausschreibungsvolumina sowohl für Windenergieanlagen an Land als auch für Solaranlagen nochmals erhöht.
Im Jahr 2023 sollen demnach Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von fast 13 GW ausgeschrieben werden. Zum Vergleich: Das aktuelle EEG 2021 sieht an dieser Stelle noch 3 GW vor, nach dem Referentenentwurf waren es immerhin bereits knapp 9 GW. Außerdem ist geplant, zur Erschließung des Windpotenzials in der Südregion das Referenzertragsmodell weiterzuentwickeln, um auch Standorte mit einem Gütefaktor unterhalb von 60 % wirtschaftlich nutzbar zu machen.
Im Bereich der Solarenergie findet sich zudem eine Reihe von geänderten Einzelregelungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen. Dies reicht von erhöhten Vergütungen über eine zeitlich befristete Aussetzung der Degression bis hin zu Boni für bestimmte Agri-PV-Anlagen.
Als logische Konsequenz aus dem Wegfall der EEG-Umlage für Eigenversorgungskonzepte soll schließlich künftig das bisher in § 27a EEG 2021 geregelte Eigenversorgungsverbot bei Anlagen, deren Förderanspruch auf einem Ausschreibungszuschlag beruht, ersatzlos entfallen.
Die einzelnen Änderungen für die jeweiligen Erzeugungsarten werden wir Ihnen in den kommenden Wochen an dieser Stelle im Detail aufarbeiten.
Neue Sanktionen bei Pflichtverstößen
Gänzlich neu im Kabinettsentwurf ist die Umstrukturierung des Sanktionssystems bei Pflichtverstößen. Zum Hintergrund: Bislang sanktioniert § 52 EEG 2021 bestimmte Pflichtverstöße wie etwa eine fehlende oder fehlerhafte Meldung im Marktstammdatenregister oder einen Verstoß gegen die technischen Vorgaben nach § 9 EEG 2021 mit einer Verringerung des anzulegenden Wertes. Bei direktvermarkten Anlagen hat dies faktisch einen Wegfall der Marktprämie zur Folge.
Angesichts der derzeit hohen Börsenstrompreise besteht allerdings in vielen Fällen ohnehin kein Anspruch mehr auf die Marktprämie. Der mit dem derzeitigen § 52 EEG 2021 beabsichtigte Sanktionsgedanke geht damit ins Leere – etwaige Pflichtverstöße bleiben faktisch folgenlos. Gleiches gilt auch für die (mittlerweile zunehmende) Anzahl von ausgeförderte Anlagen bzw. EE-Anlagen ohne finanziellen Förderanspruch.
Vor diesem Hintergrund ist geplant, das Sanktionssystem bei Pflichtverstößen grundlegend neu zu regeln. Anstelle verringerter Förderzahlungen soll der Anlagenbetreiber künftig zu einer pauschalierten Strafzahlung von im Regelfall 10 Euro pro kW und Monat verpflichtet werden. Die künftigen Sanktionen knüpfen damit nicht mehr an eine bestimmte Stromproduktion oder erhaltene Förderzahlungen an, sondern allein an die installierte Leistung der Anlage. Sie sollen zudem jeweils (mindestens) für den gesamten Monat anfallen, auch wenn nur zeitweise ein Pflichtverstoß vorlag.
… auch für Bestandsanlagen!
Nach dem Willen des BMWK soll diese neue Systematik ab dem 01.01.2023 auch für alle Bestandsanlagen gelten. Ob dies (auch in Zeit niedriger Börsenstrompreise) zu höheren Strafen bei Pflichtverletzungen führt, ist sicher eine Frage des Einzelfalls und letztlich davon abhängig, wie hoch der potentielle EEG-Förderanspruch ist. Nichtsdestotrotz lässt sich festhalten, dass die geplanten Sanktionen durchaus empfindlich sind und die Anlagenbetreiber daher einmal mehr sicherstellen sollten, dass sämtliche Vorgaben des EEG eingehalten werden. Dies gilt künftig insbesondere auch für Anlagen in der ungeförderten Direktvermarktung.
Meldung vom 28.03.2022
Allgemeine Regelungen des EEG 2023 – Alter Wein in neuen Schläuchen?
Im Rahmen der angedachten Novelle des EEG wird die bisherige Grundstruktur des Gesetzes beibehalten. Es bleibt also auch im EEG 2023 dabei, dass am Anfang des Gesetzes allgemeine Regelungen verankert sind. Hierzu behören etwa im Gesetz häufig verwendete Definitionen, Mengenpfade und grundsätzliche Vorgaben zur finanziellen Förderung, insbesondere zur Ausschreibung. Hieran schließen sich dann die Detailregelungen zu den einzelnen Erzeugungsarten sowie Vorgaben zur gesetzlichen Förderung ohne Ausschreibung an.
Mehr ist mehr!
Im Vergleich zum Vorgängergesetz sattelt das EEG 2023 noch einmal erheblich auf die gesetzlich avisierten Ausbaupfade auf. In diesem Zusammenhang stellt schon § 1 EEG 2023-RefE klar, dass im Jahr 2030 nunmehr 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien stammen sollen. Das EEG 2021 hatte an dieser Stelle noch 65 Prozent vorgesehen. Die bislang für das Jahr 2050 angepeilte weitgehende Treibhausneutralität der Stromversorgung soll nach dem Willen des Gesetzgebers bereits im Jahr 2035 erreicht sein.
Konkret ist in diesem Zusammenhang beabsichtigt, die bisher vorgesehenen Ausbaupfade im Bereich der Windenergie und der Photovoltaik drastisch zu erhöhen. Der Gesetzgeber setzt ganz offenbar auf eine Dynamisierung des Ausbaus. So sollen etwa im Jahr 2030 statt 71 GW nunmehr 110 GW installierter Leistung von Windenergieanlagen an Land vorhanden sein. Ein Plus von mehr als 50 Prozent. Bei den Solaranlagen peilt der Gesetzgeber sogar 200 GW, also 100 Prozent mehr als bisher geplant, im Jahr 2030 an. Lediglich im Bereich der Biomasse scheint nach wie vor kein weiteres Potenzial zu bestehen. Hier bleibt es bei den bisher bereits festgesetzten 8.400 MW im Jahr 2030.
Es wird angesichts mannigfaltiger Widerstände der Bevölkerung jedoch spannend sein, zu beobachten, wie diese hochgesteckten Ziele tatsächlich erreicht werden sollen. Schon im Rahmen der vorgezogenen Sofortmaßnahmen soll vor diesem Hintergrund in einem ersten Schritt in § 2 des Gesetzes die besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien ausdrückliche Verankerung finden (wir berichteten hier). Man wird abwarten müssen, ob bzw. wie sich dieser gesetzlich noch einmal deutlich hervorgehobene Vorrang der Erneuerbaren Energien in der täglichen Genehmigungspraxis tatsächlich durchsetzt.
Mehr kommunale Beteiligung…
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die erfolgreiche Umsetzung der Energiewende unbedingt auf Unterstützung und Akzeptanz vor Ort angewiesen ist. Schon im EEG 2017 hatte der Gesetzgeber deshalb Vorschriften zur Bürgerbeteiligung in das Gesetz aufgenommen. Mit dem EEG 2021 hat er zusätzlich Möglichkeiten zur finanziellen Beteiligung von Kommunen geschaffen. Mit dem EEG 2023 sollen diese Instrumente nun fortentwickelt und ausgebaut werden:
Die in § 6 geregelte finanzielle Beteiligung von Gemeinden an Windenergieanlagen und Photovoltaikanlagen wird in der Praxis bereits rege angenommen. Diese Entwicklung will der Gesetzgeber ausbauen. Grundsätzlich verbleibt es jedoch dabei, dass eine finanzielle Beteiligung von Kommunen weiterhin nur an Onshore-Windenergieanlagen und PV-Freiflächenanlage möglich sein soll.
Es ist jedoch angedacht, den Kreis der Anlagen, an denen Gemeinden finanziell beteiligt werden können, zu erweitern. Künftig sollen Kommunen demnach auch an Windenergieanlagen, die keine EEG-Förderung erhalten, finanziell beteiligt werden können. Eine Erstattung der geleisteten Zahlungen soll aber auch künftig nur bei finanziell geförderten Anlagen möglich sein. Zudem plant der Gesetzgeber, die Möglichkeit der finanziellen Beteiligung von Kommunen auf bestehende Windenergieanlagen und Freiflächenanlagen zu erweitern. Die Details der Neuregelungen, ihre Auswirkungen auf die bisherige Beteiligungspraxis sowie auf vertragliche Branchenstandards finden Sie in unserem Blog: Bürger- und Gemeindebeteiligung schultern.
…und neue Vorgaben für Bürgerenergiegesellschaften
Änderungen sind aber auch im Bereich der Bürgerbeteiligung angedacht. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die bisherigen Regelungen durchaus Gesellschaftsstrukturen begünstigen, die darauf ausgelegt sind, das eigentliche Gesetzesziel – die lokale Verankerung – zu unterlaufen. Um die Rolle von Bürgerinnen und Bürgern vor Ort zu stärken, wird daher die Vorgabe für die Mindestbeteiligung von lokal ansässigen natürlichen Personen substantiell von 51 auf 75 Prozent angehoben. Darüber hinaus enthält der neue § 22b EEG 2023-RefE eine Regelung, nach der Bürgerenergiegesellschaften vom generellen Ausschreibungserfordernis ausgenommen sind. Hierbei gilt eine Leistungsgrenze von 18 MW bei Windenergieanlagen und 6 MW bei Solaranlagen. Schließlich ist angedacht, die bisher auf Windenergieanlagen an Land beschränkten Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung künftig auf PV-Freiflächenanlage zu erweitern. Über die Neuregelung der Bürgerbeteiligung im EEG 2023 informieren wir Sie im Detail in unserem Blog: Bürger- und Gemeindebeteiligung.
Weniger Ausschreibung für mehr Erneuerbare (?)
Eine Maßnahme der Regierungskoalition zur Erreichung der ambitionierten Ausbauziele besteht in einer Anhebung der Ausschreibungsschwellen. Dies dient außerdem der Beibehaltung und weiteren Stärkung der Akteursvielfalt im Bereich der Erneuerbaren Energien und ist letztlich auch eine Frage der Akzeptanzsteigerung. In der Vergangenheit war wiederholt kritisiert worden, dass die im EEG verankerten Ausschreibungsgrenzen wesentlich enger gezogen sind, als es europarechtlich an sich erforderlich wäre. Mit dem insoweit überarbeiteten § 22 EEG 2023-RefE will der Gesetzgeber nunmehr die nach den Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL) der Europäischen Kommission erlaubten Leistungswerte vollumfänglich ausreizen. Aus diesem Grunde werden die Schwellenwerte für Windenergieanlagen an Land sowie für Solaranlagen von 750 kW auf nunmehr 1 MW installierter Leistung angehoben. Gerade im Solarbereich dürfte der hiermit verbundene Abbau von Bürokratie in der Tat zu einem spürbaren Anstieg des Ausbaus beitragen. Hingegen ist die Gesetzesänderung im Windbereich angesichts der gängigen Anlagengrößen vernachlässigbar.
Das letzte Wort hat die EU Kommission
Bekanntlich handelt es sich beim EEG spätestens seit Einführung einer staatlichen Co-Finanzierung der EEG-Umlage um eine genehmigungsbedürftige Beihilfe. Dies wird sich mit Blick auf die im EEG 2023 angedachte Vollfinanzierung der EEG-Umlage aus staatlichen Mitteln (wir berichteten hier) nicht ändern. Wie schon im Vorgängergesetz ist daher auch im EEG 2023 ein umfassender beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt enthalten. Dieser Vorbehalt umfasst sämtliche fördererrelevanten Vorschriften, vor allem die §§ 19-55 EEG 2023. Er gilt damit insbesondere auch für die Anhebung der Ausschreibungsgrenzen. In rechtlicher Hinsicht hat dies zur Folge, dass die neuen Fördervorgaben des EEG 2023 erst angewandt werden dürfen, wenn die entsprechende Genehmigung der EU-Kommission vorliegt. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Gespräche hier sehr zeitaufwendig sein können. Die Regierungskoalition hat deshalb vorsorglich die zweite Jahreshälfte 2022 für die entsprechenden Verhandlungen mit der Kommission einkalkuliert.
Meldung vom 11.03.2022
BMWK veröffentlicht ersten Referentenentwurf zum EEG 2023
Am 04.03.2022 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) einen ersten Referentenentwurf für ein „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ in die Verbändeanhörung gegeben (abrufbar hier). Der 267 Seiten starke Gesetzentwurf enthält ein Artikelgesetz, dessen Kern einzelne Sofortanpassungen im geltenden EEG sowie die Novelle zum EEG 2023 bilden. Daneben steht eine ganze Reihe weiterer Gesetze zur Änderung an (u.a. das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz). Mit dem Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) kommt sogar ein gänzlich neues Gesetz hinzu.
Dabei sind Ziel und Zeitplan sehr ambitioniert. Bereits ab 2035 soll die Stromversorgung nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien beruhen. Zu diesem Zweck plant die Bundesregierung den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch vor der Sommerpause 2022. Das zweite Halbjahr hat die Bunderegierung für Verhandlungen mit der Europäischen Kommission über die beihilferechtliche Genehmigung vorgesehen. Das Inkrafttreten des EEG 2023 ist für den 01.01.2023 geplant.
Sofortmaßnahmen im EEG 2021
Dabei ist die Reform des EEG zweigeteilt. Quasi „vor die Klammer gezogen“ finden sich einige Sofortmaßnahmen, die bereits vor dem 01.01.2023 mit Verkündung des Gesetzes in Kraft treten sollen. In diesem Zusammenhang ist vor allem der neue § 2 EEG 2021 zu nennen, der die besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien nunmehr gesetzlich verankert. Danach liegen Errichtung und Betrieb von EE-Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Dies soll nach dem Willen des Gesetzgebers zur Folge haben, dass sich die erneuerbaren Energien bei Abwägungsentscheidungen z.B. gegenüber Radaranlagen, Landschafts- oder Naturschutz im Regelfall durchsetzen. Ein erster Anlauf für eine solche Regelung scheiterte im Gesetzgebungsverfahren zum EEG 2021 noch (wir berichteten hier).
Zur Vermeidung von Ausbauverzögerungen sollen zudem verbesserte Konditionen für Solaranlagen bereits vorzeitig in Kraft treten. Neue Dachanlagen mit Inbetriebnahme nach Inkrafttreten der Sofortmaßnahmen können danach eine (eigentlich erst ab 2023) vorgesehene lukrativere Vergütung in Anspruch nehmen. Diese ist jedoch an besondere Voraussetzungen geknüpft. So muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber nach einem bestimmten Stichtag mitteilen, dass er die neuen Vergütungssätze in Anspruch nehmen möchte. Erst danach darf die Solaranlage verbindlich bestellt werden. Zudem stehen diese Regelungen noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission. Inwieweit damit also tatsächlich ein Stocken des Solarausbaus vermieden werden kann, bleibt abzuwarten.
Weitere Sofortmaßnahmen im Kurzüberblick: Die Innovationsausschreibungen werden von der bisherigen fixen auf die gleitende Marktprämie umgestellt. Zu diesem Zweck wird der Ausschreibungstermin vom 01.09.2022 auf den 01.10.2022 verschoben. Außerdem enthält das Vorschaltgesetz ein neues Ausschreibungssegment für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung. Nicht Gegenstand dieses Gesetzgebungsverfahrens ist dagegen die auf den 01.07.2022 vorgezogene Abschaffung der EEG-Umlage (wir berichteten hier). Hierfür wird die Bundesregierung ein eigenes EEG-Entlastungsgesetz vorlegen.
Wesentliche Inhalte des EEG 2023
Der Schwerpunkt des Artikelgesetzes liegt jedoch auf einer umfassenden Novelle des EEG. Dieses soll mit geplantem Inkrafttreten zum 01.01.2023 die Bezeichnung „EEG 2023“ tragen. Um das Ziel einer treibhausgasneutralen Stromversorgung bis 2035 zu erreichen, ist eine deutliche Anhebung der Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen für Wind an Land und Solar vorgesehen. Speziell für die Solarenergie plant die Bundesregierung zudem eine Verbesserung der Rahmenbedingungen durch verschiedene Einzelmaßnahmen, u.a. eine Anhebung der Bagatellgrenze für Ausschreibungen von 750 kW auf 1 MW.
Große Änderungen soll es für Bürgerenergiegesellschaften geben, und zwar sowohl bei Wind- wie auch bei Solarprojekten. Diese sollen bis zu einer installierten Leistung von 6 MW (Solar) bzw. 18 MW (Wind an Land) von den Ausschreibungen freigestellt werden. Im Gegenzug dazu werden jedoch die Anforderungen an Bürgerenergiegesellschaften, insbesondere an die Gesellschaftsstruktur, erheblich verschärft. Auch hinsichtlich der finanziellen Beteiligung von Kommunen ist eine Weiterentwicklung des § 6 EEG geplant.
Dies kann – schon angesichts des Umfangs des Referentenentwurfs – an dieser Stelle zunächst nur ein ganz grober Überblick über die geplanten Neuregelungen sein. Im weiteren Verlauf des Blogs werden wir in gewohnter Manier die einzelnen Detailregelungen zum EEG 2023 und auch zum neuen EnUG nach und nach genauer unter die Lupe nehmen.