Novelliertes Stromsteuerrecht in Kraft getreten – jetzt Handlungsbedarf überprüfen!
Schon Mitte 2024 hatte die Ampel-Koalition einen ersten Anlauf zur Novellierung des Stromsteuerrechts unternommen (siehe unten) – doch dazu kam es bekanntlich infolge des Bruchs der Ampelkoalition nicht mehr. Etwa eineinhalb Jahre später sind nun am 01.01.2026 tatsächlich umfassende Änderungen des Stromsteuergesetzes (StromStG) sowie der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) in Kraft getreten. Einiges davon entstammt noch dem ursprünglichen Entwurf der Ampel. Allerdings sind in letzter Minute auch noch umfassende Änderungen durch den Finanzausschuss in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden (BT-Drs. 21/2753).
Eines der wesentlichen Ziele der Novelle ist dabei nach wie vor der Abbau von Bürokratie. So sollen beispielsweise notwendige Meldungen an die Hauptzollämter minimiert und vereinfacht werden. Gerade für Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen ergeben sich daraus jedoch im ersten Schritt zusätzliche Aufwände, bevor es perspektivisch einfacher wird. Wichtig ist es daher, den eigenen Handlungsbedarf zeitnah zu prüfen.
Neue Ausnahmen vom Versorgerstatus
Bisher mussten Betreiber von EE-Anlagen – je nach ihrer konkreten Erzeugungs- und Verbrauchssituation – entweder eine Versorgererlaubnis beantragen oder sich als sog. „eingeschränkter Versorger“ beim Hauptzollamt anzeigen. Sämtliche Stromlieferungen an Dritte sowie selbstverbrauchte Strommengen mussten zudem beim Hauptzollamt angemeldet und ggf. versteuert werden. Gerade bei Querlieferungen in Windparks mit mehreren Betreibern wurde es dabei schnell komplex. Insbesondere für solche Konstellationen sollen zwei neue Ausnahmen vom Versorgerstatus künftig Abhilfe schaffen:
So sollen Anlagenbetreiber, die den erzeugten Strom – abzüglich ihres Eigenverbrauchs – vollständig in das Netz einspeisen und zum Beispiel an den Direktvermarkter liefern, künftig gänzlich vom Versorgerstatus ausgenommen sein. Dies sorgt insbesondere in den Konstellationen für Klarheit, denen der BFH Ende 2024 – entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis – den Status als „eingeschränkter Versorger“ abgesprochen hatte (wir berichteten hier).
Ganz ohne Bürokratie geht es aber auch hier nicht: Künftig ist stattdessen eine Erlaubnis als Eigenerzeuger erforderlich. Volleinspeiser sollten daher ihre individuelle stromsteuerrechtliche Situation schnellstmöglich bewerten lassen. In Abhängigkeit davon muss entweder mit dem Hauptzollamt die bürokratiearme Überleitung einer bestehenden Versorgererlaubnis abgestimmt oder bis 30.06.2026 ein neuer Erlaubnisantrag gestellt werden. Und auch mit dem Stromlieferanten muss Kontakt aufgenommen werden, falls der Strombezug aus dem öffentlichen Netz bisher unversteuert erfolgte. Dies ist in solchen Konstellationen ab 01.01.2026 nicht mehr zulässig.
Erleichterungen bei Querlieferungen in Parkkonstellationen
Nicht mehr als Versorger gelten künftig zudem Anlagenbetreiber, die ihren selbsterzeugten Strom ausschließlich steuerfrei und außerhalb des öffentlichen Netzes an Dritte liefern. Das kann etwa die steuerfreie Stromlieferung aus kleineren Erzeugungsanlagen bis 2 MW im Rahmen dezentraler Versorgungskonzepte betreffen. Daneben hatte der Gesetzgeber hier vor allem Querlieferungen z.B. in Windparkkonstellationen im Blick, bei denen der gelieferte Strom ausschließlich zur Stromerzeugung genutzt wird.
Bei größeren Anlagen > 2 MW muss allerdings ganz genau hingeschaut werden: Sind wirklich alle gelieferten Strommengen steuerfrei? Schon geringe sonstige Stromlieferungen, etwa an Mobilfunkantennen oder für den UW-Verbrauch der Infrastrukturgesellschaft, lassen die Ausnahme vom Versorgerstatus entfallen. In solchen Fällen bleiben Anlagenbetreiber weiterhin „eingeschränkte Versorger“. Gewisse Erleichterungen gibt es gleichwohl auch hier: Steuerfrei gelieferte Strommengen müssen künftig nur noch auf Verlangen des Hauptzollamts gemeldet werden.
Im Fokus: Strom zur Stromerzeugung
Neuerungen ergeben sich darüber hinaus bei der Stromsteuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG. Für die Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiung bedarf es eigentlich einer besonderen Erlaubnis durch das Hauptzollamt. Künftig besteht aber nun eine sog. Allgemeine Erlaubnis für Fälle, in denen Strom aus Wind und PV vor Ort – und ohne Nutzung des öffentlichen Netzes – zur Stromerzeugung aus Wind und PV entnommen wird. Dies erfasst die klassischen Querlieferungen in Wind- und Solarparks, die damit künftig auch zwischen unterschiedlichen Betreibern und ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand steuerfrei möglich sind.
Hilfreich außerdem: Die Gesetzesbegründung zur Stromsteuernovelle enthält eine (nicht abschließende) Komponentenliste, welche Verbräuche der Stromerzeugung zuzuordnen sind. Dies dürfte die Anwendung in der Praxis deutlich erleichtern.
Versorger oder Letztverbraucher? – Handlungsbedarf jetzt prüfen
Bei allen beabsichtigten Erleichterungen – es bleibt komplex, zumindest im ersten Schritt. Getreu dem Motto „Versorgst Du noch oder verbrauchst Du schon?“ sollten Anlagenbetreiber ihre individuelle stromsteuerrechtliche Situation schnellstmöglich bewerten (lassen). Denn je nach Einstufung als Versorger oder Letztverbraucher kann im Einzelfall dringender Handlungsbedarf bestehen, sowohl gegenüber dem Hauptzollamt als auch ggf. gegenüber dem eigenen Stromlieferanten.
Gern laden wir Sie ein, sich über die aktuellen rechtlichen Änderungen und den sich daraus ergebenden Handlungsbedarf auf unserem 7. Leipziger Windrechtsforum genauer zu informieren.
Meldung vom 26.06.2024
Novelle des StromStG auf dem Weg – Mehr Klarheit, weniger Bürokratie
Die Bundesregierung hat am 24.05.2024 einen Gesetzesentwurf zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht vorgelegt (siehe hier). Ziel des Gesetzesvorhabens ist es, insbesondere im Bereich der Elektromobilität und der Speicherung von Strom die gesetzlichen Vorgaben an die aktuellen Entwicklungen anzupassen. Vor allem dezentrale Versorgungskonzepte machen Anpassungen im Strom- und Energiesteuerrecht erforderlich. Zudem haben Änderungen im EU-Beihilferecht dazu geführt, dass das Strom- und Energiesteuerrecht im aktuellen Wortlaut teilweise nicht mehr anwendbar ist. Es bedarf daher im Sinne einer rechtsklaren Lösung der Anpassung an EU-rechtliche Vorgaben.
Der Gesetzesentwurf sieht die Änderung von sechs Gesetzen und Verordnungen und hier vor allem des Stromsteuergesetzes vor. Die wesentlichsten Inhalte im Hinblick auf die Stromsteuer haben wir Ihnen nachfolgend zusammengestellt:
Änderungen und Klarstellungen bei den Begriffsdefinitionen
So wird, wegen europarechtlicher Vorgaben, vor allem der Begriff des „Stroms aus erneuerbaren Energieträgern“ geändert. Biomasse, Deponie-sowie Klägers sind künftig davon ausgenommen. Die Anpassung der Begriffsbestimmungen folgt im Wesentlichen den Änderungen, die sich aus der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ergeben. Bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2024 wurde insofern das notwendige Auslaufen eines Teils der Beihilfen erklärt, soweit dies Strom betraf, der aus Biomasse sowie Klär- und Deponiegas erzeugt wurde (wie berichteten hier). Für Strom aus Biomasse, sofern nicht in hocheffiziente KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt eingesetzt und nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG befreit, müssten ansonsten insbesondere die Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparverpflichtungen eingehalten werden.
Darüber hinaus werden eine Reihe von Definitionen betreffend die „eMobilität“ geregelt. Die neu eingeführten Begriffe etwa des Ladepunktes, des Ladepunktbetreibers oder des Stromspeichers zielen auf die diesbezüglichen neuen Regelungen zur Steuerentstehung bei Ladepunkten im neuen § 5a StromStG.
Zudem wird auch der Begriff der „Hocheffizienz von KWK-Anlagen“ weiterentwickelt. Denn ab dem 1. Januar 2025 sind die sich aus Anhang III der Energieeffizienzrichtlinie der Richtlinie (EU) 2023/1791 ergebenden Vorgaben zur Hocheffizienz auch im Stromsteuerrecht anzuwenden. Im Vergleich zur bisherigen EU-Regelung der Hocheffizienz ist zusätzlich das Kriterium der Einhaltung von direkten CO2-Emissionen von weniger als 270 Gramm je Kilowattstunde Energieertrag aus dem KWK-Prozess mit fossilen Brennstoffen neu hinzugekommen und einzuhalten.
Frischer Wind für dezentrale Konzepte
Schließlich ist beabsichtigt, den aus dem EnWG bereits bekannten Begriff der „Kundenanlage“ in das Stromsteuergesetz zu überführen. Der Gesetzgeber reagierte damit auf die wachsende Zahl dezentraler Versorgungskonstellationen. Er beabsichtigt, für die Wirtschaftsbeteiligten und die Verwaltung klarere Regelungen zu schaffen, als sie in den bisherigen Normen des Gesetzes verankert sind/waren.
In diesem Zusammenhang ist zur Vermeidung unnötiger Bürokratie angedacht, auch den Begriff des Versorgers in § 1a StromStV weiter auszudetaillieren. Im künftigen Absatz 4 sollen Versorger als Letztverbraucher gelten, soweit sie an einer Marktlokation oder an einer Kundenanlage Strom beziehen, der ihnen von einem Steuergebiet ansässigen Versorger geleistet und für die Entnahmestelle abgerechnet wird. Dies auch dann, wenn sie diesen Strom an der Marktlokation oder innerhalb die Kundenanlage entweder zum Selbstverbrauch entnehmen oder an Letztverbraucher leisten. Das dürfte für zahlreiche dezentrale Versorgungskonzepte sicher eine spürbare Entbürokratisierung darstellen.
Anpassung der Stromsteuerbefreiungstatbestände
Änderungen wird es auch im Bereich der Stromsteuerbefreiung nach § 9 StromStG geben. Den Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie zufolge ist der Verbrauch bei der Stromerzeugung eingesetzter Energieerzeugnisse obligatorisch von der Steuer zu befreien. Dabei kann bei kleineren Stromerzeugern dieses „Input frei, Output besteuert“-Prinzip umgedreht werden. D.h. es kann auf die Erhebung der Stromsteuer verzichtet werden, soweit wiederum die zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse besteuert werden. Hierzu wird der bisherige § 9 Abs. 1 Nr. 6 StromStG von Inselanlagen auf die Erzeugung und den Verbrauch innerhalb von Kundenanlagen erweitert.
Dies soll insbesondere dem Umstand Rechnung tragen, dass zukünftig eine Vielzahl von kleinen KWK-Anlagen (z. B. beim Einsatz von leichtem Heizöl) aufgrund der Reform des Anhangs III der Richtlinie (Energieeffizienzrichtlinie) und des dort neu normierten CO2-Emissions-Kriteriums (siehe oben) nicht mehr als hocheffizient gelten. Damit ist auch eine Steuerbefreiung nach dem bisherigen § 9 Absatz 1 Nummer 3 Stromsteuergesetz nicht mehr gegeben. Ohne die Neuregelung müssten diese Anlagenbetreiber den Strom künftig zunächst versteuern und im Nachgang die zur Stromerzeugung eingesetzten Erzeugnisse nach dem Energiesteuergesetzes entlasten lassen.
Steuerrechtlicher Anlagenbegriff – mehr Beinfreiheit für dezentrale Versorgung
Von besonderem Interesse für viele Anlagenbetreiber, insbesondere von Biomasseanlagen, dürften die Änderungen in § 12b StromStV sein. Dort beabsichtigt der Gesetzgeber, einen speziellen Anlagenbegriff für das gesamte Stromsteuerrecht zu schaffen und insbesondere die bisherige Regelung zur Addition von mehreren Stromerzeugungseinheiten (an unterschiedlichen Standorten) grundlegend zu überarbeiten.
Insbesondere sollen mehrere Stromerzeugungseinheiten in einer Kundenanlage oder an einem Standort unter bestimmten Voraussetzungen als eine Anlage gelten. Diese Einheiten müssen zum einen unter anderem von derselben Person betrieben werden. An dieser Stelle verweist die Gesetzesbegründung sodann auf die von den Hauptzollämtern entwickelte Kasuistik. Im Übrigen muss Strom entweder aus gleichartigen erneuerbaren Energieträgern (wozu Biomasse künftig nicht mehr gehört), aus Energieträgern im Sinne der Biomasseverordnung (in diese neue Regelung dürfte künftig wohl die bisher noch privilegierte Biomasse einzuordnen sein) oder aus sonstigen Energieträgern (etwa eichtes Heizöl oder Dieselkraftstoff), dies jeweils in Kraft-Wärme-Kopplungsprozess, erzeugt werden.
Überdies werden die Zusammenfassungsregelungen in den Absätzen 2 und 3 gestrichen. Problematisch war hier in der Vergangenheit vor allem, dass einheitlich gesteuerte Anlagen eines Anlagenbetreibers mit max. 2 MW elektrischer Leistung – etwa im Fall einer gemeinsamen Direktvermarktung – auch standortübergreifend addiert werden konnten. Dies führte nicht selten zum Wegfall der Stromsteuerprivilegien bzw. jedenfalls zu erheblichen Problemen mit den Hauptzollämtern. Die bisherige Regelung ist nach Auffassung der Bundesregierung überholt. Stromerzeugungsanlagen, Wärmepumpen und Ladestationen müssen für eine effiziente und sichere Stromerzeugung und Nutzung zunehmend ohnhin fernsteuerbar sein.
Der vorliegende Kabinettsentwurf muss nun zunächst das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Erfahrungsgemäß dürfte dabei noch mit verschiedentlichen Änderungen zu rechnen sein. Gern halten wir Sie an dieser Stelle über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.