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13.06.2025

Und es gibt sie doch: OLG Düsseldorf konkretisiert Begriff des Satelliten-BHKW

Was ist eigentlich ein Satelliten-BHKW? Gehört hat diesen Begriff bereits so mancher, der sich mit Biogasverstromung beschäftigt. Landläufig hat der Kenner der Biogasbranche sicher auch eine grobe, vielleicht sogar eine recht konkrete Vorstellung davon, was sich dahinter verbirgt. Nur, beim Blick in die Gesetzesbücher beginnt das Stutzen. Eine gesetzliche Definition oder auch nur eine Erwähnung in den Gesetzesmaterialien sucht indes man vergebens. Gibt es Satelliten-Anlagen dann überhaupt? Das OLG Düsseldorf meint in einem Beschluss vom 25.03.2025 nun: Ja!

Eine oder zwei Anlagen? – Der BGH macht nur vage Andeutungen

Bereits vor mehr als zehn Jahren urteilte der BGH grundlegend zum Anlagenbegriff im EEG (für weitere Informationen siehe hier). Das höchste deutsche Zivilgericht positionierte sich im Jahr 2013 und in einigen Folgeentscheidungen deutlich zugunsten eines weiten Anlagenbegriffs (siehe hier). Seitdem gilt im EEG, dass alle funktional zusammengehörenden technischen und mit baulich notwendigen Einrichtungen verbundene Einrichtungen eine einheitliche Anlage darstellen. Relevant war dies zunächst vor allem für den Fall mehrerer Blockheizkraftwerke (BHKW), die bestimmte Betriebseinrichtungen, wie etwa einen Fermenter, gemeinsam nutzen. Eine Ausnahme deutete der BGH lediglich für solche Anlagenteile an, die aufgrund ihrer räumlichen Entfernung zu den übrigen Betriebseinrichtungen als selbstständig zu werten wären.

Die Kraft des Faktischen: Was es gibt, muss auch einen Namen haben

Ganz im Sinne der römischen Weisheit: „Rom locuta causa finata“ war es in der Folge weitgehend still geworden um den Anlagenbegriff. Gesetzgeber, Rechtsprechung und Praxis hatten sich mit dem Karlsruher Verdikt arrangiert. Ein kurzes Revival erlebte der Terminus im Jahr 2019 durch ein Urteil des LG Frankfurt (Oder) (abrufbar hier) im Zusammenhang mit der Flexibilisierung von Satelliten-BHKW. In die höheren Instanzen gelangten die damit verbundenen Rechtsfragen jedoch offenbar nicht.

In der Praxis, die sich seit längerem schon darauf verlegt hatte, abgesetzten BHKW den Status eigenständiger Anlagen zuzusprechen, verfestigte sich indes die Begrifflichkeit des sog. Satelliten-BHKW. Eine tiefergehende Auseinandersetzung zu Wesen und Umfang einer Satelliten-Anlage erfolgten allerdings auch in den vergangenen zehn Jahren nicht wirklich.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf: Erstens kommt es anders und zweitens als man denkt

Eher unerwartet und in einem gänzlich anderen rechtlichen Kontext – nämlich im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem EEG – hat nun das OLG Düsseldorf den Begriff des Satelliten-BHKW aus der Mottenkiste hervorgekramt und ihm mit Beschluss vom 25.03.2025 mehr Konturen verliehen.

Der Entscheidung des OLG Düsseldorf lag ein Fall zugrunde, in dem sich ein unterlegener Bieter im Wege der Rechtsbeschwerde gegen die Nichterteilung des Zuschlags im Zusammenhang mit der überzeichneten Biomasseausschreibung vom 01.04.2023 wandte. Das Gebot des Beschwerdeführers lag dabei exakt auf der Zuschlagsgrenze. Er selbst hatte jedoch keinen Zuschlag erhalten, weil Gebote mit geringerer Gebotsmenge, aber gleichem Gebotswert von Gesetzes wegen vorrangig zu bezuschlagen waren.

Der nicht berücksichtigte Bieter machte allerdings geltend, die verfahrensführende Bundesnetzagentur hätte mehrere Anlagen gesondert bezuschlagt, die unter Berücksichtigung des EEG-Anlagenbegriffs eigentlich nur eine einheitliche Anlage mit größerer installierter Leistung darstellten. Es wären deshalb Anlagen bezuschlagt worden, die bei Lichte betrachtet Teil anderer Anlagen waren. Die betroffenen erfolgreichen Bieter hätten daher für ein und dieselbe Anlage mehrere Gebote abgegeben, was das Gesetz nicht zuließe. Zwar drang der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation im Ergebnis nicht durch, gerade weil es sich vielfach um Satelliten-BHKW handelte (dazu sogleich). Doch wurden zu seinem Glück genügend Gebote wegen Verstoßes gegen Formatvorgaben der Bundesnetzagentur ausgeschlossen.

Und was ist nun ein Satelliten BHKW?

Besonders bemerkenswert am Beschluss des OLG ist, dass das Gericht erstmals zu den an Satelliten-BHKW zu stellenden Anforderungen detailliert Stellung bezieht. Insbesondere konkretisiert es das 2013 noch eher vage in den Raum gestellte Kriterium der räumlichen Nähe, indem es greifbare Indizien benennt, die der BGH noch vermissen ließ.

So soll für eine Eigenständigkeit von Satelliten-BHKW sprechen, dass:

  • die BHWK auf verschiedenen Betriebsgeländen liegen, die durch äußere Merkmale eindeutig voneinander abgrenzbar sind (z.B. unterschiedliche Anschriften)
  • zwischen den Anlagen eine Siedlung liegt oder dass
  • nicht unmittelbar zu dem einen oder anderen Betriebsgelände gehörende, eine eindeutige Trennung herstellende Landschaftselemente (bspw. ein Waldstück oder ein Fluss), Infrastruktureinrichtungen (bspw. eine Eisenbahntrasse) oder Siedlungsbestandteile bewirken, dass die Anlagen äußerlich als eigenständige Einheiten erkennbar sind.

Ebenso ließ das OLG in der Subsumtion die Standorte der Anlage(n) in unterschiedlichen baurechtlichen Gebietsarten (Außenbereich und zusammenhängende Bebauung) für eine Trennung in eigenständige Anlagen sprechen. Dagegen verbiete sich ein schematisches Abstellen auf einen Mindestabstand von 500 m zwischen der „Vor-Ort-Anlage“ und dem Satelliten-BHKW.

Das Haar in der Suppe  – Vorsicht bei Formverstößen!

Dass der Beschwerdeführer letzten Endes doch erfolgreich war, verdankt er dem Umstand, dass einige bezuschlagte Bieter gegen Formatvorgaben der Bundesnetzagentur verstießen, die auf den ersten Blick wie Lappalien anmuten mögen:

  • So gaben einige Bieter, obschon ihre Anlagen zum Gebotstermin über eine postalische Adresse verfügten, diese nicht ordnungsgemäß im Gebotsformular an.
  • Ein anderer hatte es versäumt, das im Gebotsformular abgefragte Buchungsdatum der Überweisung der Bearbeitungsgebühr anzugeben.

Neben den durchaus erfreulichen Klarstellungen im Hinblick auf den Anlagenbegriff macht der Beschluss des OLG Düsseldorf damit ein weiteres Mal deutlich, dass bei der Abgabe von Geboten höchste Sorgfalt an den Tag gelegt werden sollte. Anlagenbetreiber sind deshalb stets gut beraten, sich auch im Ausschreibungsverfahren und bei der Abgabe von Geboten fachkundig unterstützen zu lassen. Bei Fragen beraten wir Sie gern.