04.10.2018

Urteil des BGH zum Anlagenbegriff im EEG (NVwZ 7/2014)

Weder Fisch noch Fleisch!

Eine Anlage, oder doch zwei oder mehr Anlagen? Diese auf den ersten Blick recht banal klingende und zugegebenermaßen leicht verkürzt dargestellte Frage beschäftigte in den letzten vier Jahren wie kaum ein anderes Problem die Erneuerbare-Energien-Branche und insbesondere den Biogassektor. Seit der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum 1.1.2009 war nämlich heftigst umstritten, wie in rechtlicher Hinsicht mit solchen Fallkonstellationen umzugehen ist, bei denen mehrere Stromerzeugungseinheiten bestimmte, für den Anlagenbetrieb erforderliche Komponenten gemeinsam nutzen; wie viele Anlagen also vorliegen, wenn etwa zwei Blockheizkraftwerken das zur Verstromung benötigte Biogas aus derselben Biogaserzeugungseinrichtung beziehen.

Dass es sich hierbei nicht um eine bloß arithmetische Fragestellung handelt, wird schnell klar, wenn man sich mit den Einzelheiten der Vergütung von Erneuerbare-Energien-Anlagen und insbesondere von Biogasanlagen befasst. Nach den Vorgaben des § 27 EEG 2009 ist die Vergütung für Strom aus Biomasseanlagen nämlich nach Leistungsstufen gestaffelt. Um einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb auch kleinerer Anlage zu gewährleisten, fallen die Vergütungssätze in den unteren Leistungsstufen höher aus, als in den oberen. Dies hat aber gleichsam spiegelbildlich zur Folge, dass für Anlagenbetreiber durchaus ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher Anreiz besteht, eine einheitliche Anlagenleistung im Rahmen des technologisch Möglichen auf mehrere kleine Module aufzuteilen.

Diese Gefahr hat der Gesetzgeber schon früh erkannt und bereits im EEG 2004 eine Vorschrift zur vergütungsseitigen Addition mehrerer Anlagen in das Gesetz aufgenommen. Im EEG 2009 ist die Anlagenzusammenfassung dann – inhaltlich zum Teil erheblich geändert – in den § 19 I EEG 2009 überführt worden. […]

Der Beitrag bespricht Inhalt und Folgen des BGH Urteils zum Anlagenbegriff im EEG (VIII ZR 262/12, hier abrufbar). Er ist erschienen in NVwZ 7/2014, S. 422 – 425 und hier im Volltext abrufbar. Das dem Urteil des BGH zugrunde liegende Gerichtsverfahren haben unsere Anwälte Dr. Christoph Richter und Dr. Manuela Herms von der ersten Instanz an bis zum BGH (dort beratend) betreut.

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