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Autor: kupke

29.05.2026

Kabinettsbeschluss vom 27.05.2026 – Bundesregierung bringt „BauGB-Upgrade“ auf den Weg

Das Bundeskabinett hat am 27. Mai 2026 den Entwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts – das so genannte „BauGB-Upgrade“ – verabschiedet. Damit beginnt nun das parlamentarische Verfahren.

Weitere News unter BauGB Novelle 2026: Rückenwind für Erneuerbare Energien?:

18.05.2026

Region Chemnitz startet Beteiligung zum Raumordnungsplan Wind

Seit dem 04. Mai 2026 ist der Entwurf für den Raumordnungsplan Wind des Planungsverbandes Region Chemnitz veröffentlicht. Wer eine rechtssichere und tatsächlich beschleunigende Planung einfordert und auf die weitere Ausgestaltung des Raumordnungsplanes Wind Einfluss zu nehmen will, hat bis einschließlich 06. Juli 2026 die Möglichkeit zur Stellungnahme.
20.04.2026

2. Entwurf der Teilfortschreibung „Erneuerbare Energien“ des Regionalplans Leipzig-Westsachsen – Windenergie in der Warteschleife

Der 2. Entwurf der Teilfortschreibung „Erneuerbare Energien“ des Regionalen Planungsverbands Leipzig-Westsachsen ist veröffentlicht. Er sieht insgesamt 1,35 % der Regionsfläche als Vorranggebiete für die Windenergienutzung vor. Von einer „Übererfüllung“ des regionalen Teilflächenziels kann keine Rede sein. Und noch gravierender: Nur 21,2 % der ausgewiesenen Vorranggebiete sind zugleich als Beschleunigungsgebiete vorgesehen.
26.11.2025

BVerwG ergänzt „Fahrplan“ zum Habitatschutz

Die Entscheidungsgründe zum Urteil des BVerwG vom 12.09.2025 liegen nunmehr vor. Das Gericht ergänzt darin den „Fahrplan“ für den Habitatschutz und die Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung. Zudem trifft das Gericht wichtige Klarstellungen zur Artenschutzprüfung und zu § 6 WindBG. Es lässt aber auch Fragen offen.
15.09.2025

Update: BVerwG weist Revision zurück

Am 11.09.2025 verhandelte das BVerwG zu wichtigen Fragen des Habitatschutzes, des Artenschutzes und des § 6 WindBG. Vorausgegangen war ein Urteil des OVG Lüneburg. Das BVerwG hat nun die Revision der Vorhabenträgerin zurückgewiesen, aber wichtige Klarstellungen zum Prüfungsmaßstab für den Habitatschutz und Artenschutz getroffen.
08.05.2025

Änderungsgenehmigung nach §16b Abs. 7 S. 3, Abs. 8 BImSchG

Das OVG Berlin-Brandenburg hat wichtige Klarstellungen zur Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs. 7 S. 3, Abs. 8 BImSchG getroffen. Es hat sich dort mit zentralen Fragen zum Prüfungsumfang und zur Reichweite einer solchen Änderungsgenehmigung auseinanderzusetzen. Im Mittelpunkt standen dabei zwei Streitpunkte. Zum einen ging es um die Frage, ob § 16b Abs. 1 S. 3 BImSchG - der die Einholung weiterer Zustimmungserfordernisse anderer Behörden vorsieht - auch auf die Änderungsgenehmigung für geringfügige Anlagenänderungen nach § 16b Abs. 7 S. 3 BImSchG anwendbar ist. Zum anderen war zu klären, inwieweit der Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs. 7 S. 3; Abs. 8 BImSchG trotz eingeschränkten Prüfungsprogramms Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG zukommt.
11.01.2024

Gemeindeöffnungsklausel tritt am 14.01.2024 in Kraft

Die Gemeindeöffnungsklausel wird am 14.01.2024 in Kraft treten. Durch die neue Regelung des § 245e Abs. 5 BauGB können Gemeinden zusätzliche Flächen für die Windenergie auch dort bereitstellen, wo ein übergeordneter Raumordnungsplan die Windenergienutzung eigentlich ausschließt. Anforderung für eine entsprechende Zielabweichung ist lediglich, dass der Raumordnungsplan für die vorgesehenen Flächen nicht bereits eine andere mit der Windenergie unvereinbare Nutzung vorsieht.
02.12.2022

Brandenburg: Moratorien für Windenergieanlagen beendet

In Brandenburg wurden die Moratorien für Windenergieanlagen durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg für alle betroffenen Planungsregionen beendet. Hierzu hat die Gemeinsame Landesplanungsabteilung am 25.10.2022 die Aufhebung der Planeinleitungsbeschlüsse für die Regionen Uckermark-Barnim, Oderland-Spree. Havelland-Fläming und Prignitz-Oberhavel bekanntgemacht. Grund für die Beendigung der Moratorien sei das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen (WaLG) des Bundes. Diese entziehe den befristenten Gnehmigungsverboten für Windenergieanlagen die Grundlage.
02.11.2022

10H-Regelung: Bayerns kleiner Abschied

Der bayerische Landtag hat am 27.10.2022 eine Änderung der bayerischen Bauordnung beschlossen. In Kraft tritt diese zum 16.11.2022 bzw. 31.05.2023. Kernstück der Änderung bildet die Einführung neuer Ausnahmetatbestände von der geltenden 10H-Regelung sowie die Umsetzung des Wind-an-Land-Gesetzes. Für die Windenergienutzung ergeben sich damit neue Potenziale. Wie groß diese tatsächlich ausfallen, wird sich gerade unter Berücksichtigung der teilweise sehr engen Formulierung der Ausnahmetatbestände  aber erst noch zeigen müssen.
06.04.2022

Windenergienutzung muss im Vorranggebiet tatsächlich möglich sein – OVG Lüneburg

Das OVG Lüneburg stellt klar, Windenergienutzung muss in einem ausgwiesenen Vorranggebiet tatsächlich möglich sein. Die Einbeziehung von Flächen in ein Vorranggebiet, die der Windenergienutzung nicht hinreichend sicher zur Verfügung stehen, ist ein beachtlicher Abwägungsfehler. Das hat das OVG Lüneburg im Februar entschieden und das Regionale Raumordnungsprogramm des Landkreises Uelzen (RROP 2019) für unwirksam erklärt.