08.05.2025
Änderungsgenehmigung nach §16b Abs. 7 S. 3, Abs. 8 BImSchG
Das OVG Berlin-Brandenburg hat wichtige Klarstellungen zur Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs. 7 S. 3, Abs. 8 BImSchG getroffen. Es hat sich dort mit zentralen Fragen zum Prüfungsumfang und zur Reichweite einer solchen Änderungsgenehmigung auseinanderzusetzen. Im Mittelpunkt standen dabei zwei Streitpunkte. Zum einen ging es um die Frage, ob § 16b Abs. 1 S. 3 BImSchG - der die Einholung weiterer Zustimmungserfordernisse anderer Behörden vorsieht - auch auf die Änderungsgenehmigung für geringfügige Anlagenänderungen nach § 16b Abs. 7 S. 3 BImSchG anwendbar ist. Zum anderen war zu klären, inwieweit der Änderungsgenehmigung nach § 16b Abs. 7 S. 3; Abs. 8 BImSchG trotz eingeschränkten Prüfungsprogramms Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG zukommt.