01.07.2019

Mit dem Energiedienstleistungsgesetz in die Sommerpause – Aufatmen für die KWK-Branche

Kaum beachtet von der Öffentlichkeit hat der Deutsche Bundestag am 28.06.2019 eine Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) beschlossen. Die besondere Brisanz dessen liegt weniger im EDL-G selbst begründet, sondern vielmehr in weitreichenden Änderungen des EEG und des KWKG. Diese waren erst auf Empfehlung des Wirtschaftsausschusses kurz vor der 2. und 3. Lesung in den Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/11186) aufgenommen worden.

Rolle rückwärts bei der EEG-Umlage

Durchaus überraschend hat der Gesetzgeber die EEG-Umlage bei Eigenversorgung aus KWK-Anlagen wieder einheitlich auf 40 % festgelegt. Die Regelung soll rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft treten. Derzeit profitieren KWK-Anlagen im Leistungsbereich zwischen 1 MW und 10 MW nur bis 3.500 Vollbenutzungsstunden von dem reduzierten Umlagesatz. Anlagen mit mehr Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung unterliegen einem individuellen Umlagesatz. Dieser berechnet sich in Abhängigkeit von der Auslastung der Anlage anhand eines sog. claw-back-mechanism.

Dem vorausgegangen waren langwierige Verhandlungen mit der EU-Kommission im Jahr 2018. Diese befürchtete eine Überförderung von KWK-Anlagen im mittleren Leistungsbereich und verweigerte daher die Verlängerung der beihilferechtlichen Genehmigung über den 31.12.2017 hinaus. Erst mit dem Energiesammelgesetz (wir berichteten hier und hier) fand die derzeitige Regelung Ende 2018 Eingang in das Gesetz.

Kurz vor der parlamentarischen Sommerpause setzt der Gesetzgeber nun wieder alles auf Anfang. Mit Wirkung ab 01.01.2019 können wieder alle KWK-Anlagen unabhängig von ihrer Leistung von 40 % EEG-Umlage auf den selbstverbrauchten Strom profitieren. Selbstverständlich müssen die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sein. Damit bleibt das Abrechnungsjahr 2018 das einzige Jahr, auf das das von der EU-Kommission genehmigte, komplizierte Berechnungsmodell Anwendung findet. Hierbei ist nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Eigenversorgung zu differenzieren:

Wurde der Strom aus der KWK-Anlage erstmals zwischen dem 01.08.2014 und dem 31.12.2017 zur Eigenversorgung genutzt, können KWK-Anlagen im Leistungsbereich von mehr als 1 MW bis 10 MW nur für die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung den reduzierten Umlagesatz von 40 % in Anspruch nehmen. Darüber hinaus sind 100 % EEG-Umlage zu entrichten. Wurde dagegen erstmals im Jahr 2018 die Eigenversorgung aus der KWK-Anlage im mittleren Leistungsbereich aufgenommen, bleibt es für das Abrechnungsjahr 2018 bei dem sog. claw-back-mechanism. Für jede über 3.500 hinausgehende Vollbenutzungsstunde kommt dann ein Umlagesatz von 160 % zur Anwendung.

Laufzeitverlängerung KWKG und weitere Änderungen im EEG

Daneben soll mit der nun beschlossenen Gesetzesänderung die bereits Ende vergangenen Jahres auf den Weg gebrachte Laufzeitverlängerung des KWKG bis Ende 2025 wirksam werden. Diese stand bisher unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. Den Vorbehalt hat der Gesetzgeber nunmehr aus dem Gesetz gestrichen.

Entsprechende Vorbehalte zu Neuregelungen, die das Energiesammelgesetz gebracht hatte, wurden zudem aus dem EEG entfernt. Dies betrifft die betreiberfreundliche Neuregelung des Emissionsminderungsbonus (auch Formaldehydbonus) in § 100 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe c) EEG 2017 (wir berichteten hier) sowie die Anhebung des Ausschreibungsvolumens im Rahmen der Innovationsausschreibungen.

Schließlich nutzte der Gesetzgeber die Gelegenheit auch zur Korrektur eines handwerklichen Fehlers. So wurde im Zuge des NABEG (wir berichteten hier) die Frist für die Vorhaltung mess- und eichrechtskonformer Messungen bis zum 31.12.2020 verlängert. Im Rahmen der Übergangsvorschriften hatte man jedoch an einer Stelle vergessen, das Datum entsprechend zu korrigieren. Dies wurde nun ebenfalls einheitlich geregelt.

Reaktion auf EuGH-Urteil

Die im Änderungsgesetz zum EDL-G vorgenommenen Änderungen des EEG und des KWKG gehen zurück auf die Entscheidung des EuGH vom 28.03.2019 zur Beihilfeeigenschaft des EEG 2009 (wir berichteten hier). Das höchste europäische Gericht hatte festgestellt, dass jedenfalls das EEG 2012 keine staatliche Beihilfe darstellt, die dem Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission unterliegt. Aus deutscher Sicht ist das Urteil auch auf die aktuelle EEG-Fassung sowie auf das KWKG übertragbar. Eine abschließende Klärung hierzu mit der EU-Kommission wird zwar angestrebt, konnte aber noch nicht abgeschlossen werden. Um den Vollzug beider Gesetze nicht unnötig zu verzögern, hat sich der deutsche Gesetzgeber nun entschieden, sich einseitig von den beihilferechtlichen Zwängen zu befreien.

In der KWK-Branche sorgt dies für erleichtertes Aufatmen. Ob damit aber am Ende des Tages mehr Rechtssicherheit verbunden oder nicht vielmehr ein neuer langwieriger Rechtsstreit mit der EU-Kommission vorprogrammiert ist, bleibt abzuwarten. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bedarf es zudem noch der Befassung des Bundesrates sowie der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

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