28.07.2022

Blog zur EEG-Umlage – Eigenverbrauch oder Drittlieferung?

Meldung vom 28.07.2022

Schluss, aus, vorbei! – Auch keine Gnadenfrist für die EEG-Umlage

Heute, am 28.07.2022, wurde das sogenannte Osterpaket im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (siehe hier). Damit wird der Großteil der darin enthaltenen Gesetze (unter anderem das EEG 2023 – siehe hier) und Änderungen plangemäß zum 01.01.2023 in Kraft treten. Vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission wird dann auch die EEG-Umlage definitiv Geschichte sein. Entgegen der ursprünglichen Planungen der Bundesregierung wird sie auch nicht im Standby-Modus fortgeführt. Geplant war an sich, die EEG-Umlage potenziell als Aufschlag auf die Netzentgelte beizubehalten. Zwar war zunächst eine Vollfinanzierung aus dem Klima- und Energie-Fonds angedacht. Doch ließ sich der Gesetzgeber ein Hintertürchen offen, die Umlage für aus dem Netz bezogenen Strom im Fall einer Finanzierungsnot wieder auferstehen zu lassen.

In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause am 06.07.2022 einigte sich der Ausschuss für Energie und Klimaschutz des Bundestages nun aber darauf, die Umlage gänzlich zu streichen (siehe hier). Genau so ist es am 07.07.2022 auch vom Deutschen Bundestag beschlossen worden (siehe hier). Als Folge der Umlage-Streichung heißt das hierfür ursprünglich angedachte Gesetz künftig auch nicht mehr Energieumlagegesetz (EnUG), sondern Energiefinanzierungsgesetz (EnFiG) – das spricht sich offenbar schöner.

Konnten sich bisher bereits alle Betreiber von Stromerzeugungsanlagen zurücklehnen, die ihren Strom außerhalb des öffentlichen Netzes nutzen oder vermarkten, so muss nun auch kein Nutznutzer mehr die Mühen von Messkonzepten und Meldeportalen fürchten. Ob damit für die Letztverbraucher unterm Strich aber tatsächlich eine finanzielle Entlastung einhergeht, bleibt abzuwarten. Künftig muss die Förderung der Erneuerbaren nämlich aus dem Staatshaushalt finanziert werden, den bekanntlich auch die Bürger füttern.

Einen letzten „Auftritt“ hat die EEG-Umlage 2023 aber noch zu den bisher üblichen Meldefristen am 28.02. bzw. am 31.05.2023). Dann muss die Umlagelast für das erste Halbjahr 2022 (bei KWK-Anlagen noch das ganz Jahr mit reduziertem Umlagesatz) gemeldet werden. Aber dann ist wirklich Schluss, aus, vorbei!

Meldung vom 28.04.2022

Bye, bye EEG-Umlage – Bundestag beerdigt Ökostrom-Abgabe

In seiner Sitzung am 28.04.2022 hat der Bundestag mit den Stimmen der Regierungskoalition und der Fraktionen der CDU/CSU sowie der Linken den Anfang vom Ende der EEG-Umlage besiegelt (siehe hier Pressemeldung des Bundestags). Die Parlamentarier folgten mit großer parlamentarischer Mehrheit dem Gesetzesentwurf der Ampelkoalition (siehe hier). Demnach ist vorgesehen, die EEG-Umlage ab dem 01.07.2022 auf 0 Cent pro Kilowattstunde abzusenken.

Um die Weitergabe der Umlageabsenkung an die Letztverbraucher sicherzustellen, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass Lieferentgelte um die nun entfallenden 3,723 Cent pro Kilowattstunde auch tatsächlich zu reduzieren sind. Dies gilt insbesondere für Grundversorgungstarife, aber auch für alle sonstigen Lieferverhältnisse, in denen die EEG-Umlage Bestandteil der Preiskalkulation ist. Diesbezüglich befürchtet der Gesetzgeber offenbar Tricksereien der EVUs. Deshalb vermutet das Gesetz in seiner letztlich verabschiedeten Fassung, dass grundsätzlich von einer Einpreisung der EEG-Umlage in das Stromentgelt auszugehen ist (siehe hierzu Beschlussempfehlung vom 27.04.2022).

Entgegen zahlreicher Pressemeldungen handelt es sich bei dem Bundestagsbeschluss vom 28.04.2022 allerdings noch nicht um die breit angestrebte endgültige Abschaffung der EEG-Umlage. Dieser finale Schritt soll erst mit dem sogenannten Osterpaket vollzogen werden. Hierzu ist vorgesehen, das EEG zu novellieren (siehe unseren Blog zum EEG 2023) sowie ein neues Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) zu schaffen. Die am 28.04.2022 beschlossene Absenkung der EEG-Umlage gilt zunächst lediglich für die zweite Hälfte des Jahres 2022. Sie soll über den von der Bundesregierung eingerichteten Energie- und Klimafonds finanziert werden. Der Gesetzesentwurf geht von Kosten in Höhe von 6,6 Mrd. Euro aus, die es auszugleichen gilt. Es dürfte allerdings auch zur Wahrheit gehören, dass diese Kosten letztlich ebenfalls von der Allgemeinheit zu tragen sind – nur eben nicht mehr über die Stromrechnung. Zur weiteren Entwicklung im Bereich der EEG-Umlage halten wir Sie selbstverständlich in diesem Blog auf dem Laufenden.

Meldung vom 02.03.2022

Abschaffung der EEG-Umlage nimmt Fahrt auf

Aktuellen Presseberichten zufolge hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) einen ersten Referentenentwurf zur Abschaffung der EEG-Umlage vorgelegt. Bereits ab 01.07.2022 sollen die Kosten für die Förderung Erneuerbarer Energien nicht mehr durch die Stromverbraucher getragen, sondern über den Bundeshaushalt finanziert werden. Ursprünglich war dieser Schritt im Koalitionsvertrag erst zum 01.01.2023 vorgesehen. Angesichts der exponentiell gestiegenen Strompreise sah sich die Koalition nun aber veranlasst, deutlich früher zu agieren.

Dem Vernehmen nach soll das Gesetz auch sicherstellen, dass die Stromversorger den Wegfall der EEG-Umlage (derzeit 3,723 ct/kWh) in vollem Umfang an die Stromkunden weitergeben müssen und damit nicht anderweitige Preissteigerungen kompensieren bzw. ihre Marge erhöhen.

Nicht nur für Stromkunden, auch für Anlagenbetreiber dürfte die Abschaffung der EEG-Umlage eine gute Nachricht sein. Es steht zu erwarten, dass mit der Abschaffung der EEG-Umlage auch der damit verbundene bürokratische Aufwand (insbesondere Meldepflichten) ersatzlos entfällt. Noch offen ist allerdings, wie bis zum 30.06.2022 mit den Mess- und Meldepflichten umgegangen wird. Im Interesse der Vermeidung unsinniger volkswirtschaftlicher Kosten bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber auch hier noch einmal Erleichterungen oder Übergangsregelungen für Betreiber von dezentralen Stromversorgungskonzepten vorsieht. Zu den weiteren Einzelheiten halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

Meldung vom 02.09.2021

Wann darf geschätzt werden? – ÜNB äußern sich zur Schätzbefugnis

Noch knapp vier Monate haben Eigenversorger Zeit, ein mess- und eichrechtskonformes Messkonzept aufzustellen und umzusetzen. Denn spätestens ab 01.01.2022 müssen alle umlagepflichtigen Strommengen durch geeichte Messeinrichtungen erfasst und abgegrenzt werden (wir berichten hier). Nach dem Willen des Gesetzgebers kann dabei nur in Ausnahmefällen auf die Messung verzichtet und stattdessen auf eine Schätzung zurückgegriffen werden.

Gesetzliche Anforderungen an die Schätzbefugnis

Doch in welchen Fällen besteht überhaupt die sog. Schätzbefugnis? Diese Frage wird schon bei der Aufstellung des Messkonzepts relevant, wenn es zu entscheiden gilt, an welchen Stellen unter Umständen auf zusätzliche Messeinrichtungen verzichtet werden kann. Ein Blick ins Gesetz hilft hier zunächst nicht viel weiter, denn der relevante § 62b Abs. 2 Nr. 2 EEG 2021 strotzt nur so vor unbestimmten Rechtsbegriffen. Danach darf geschätzt werden, wenn die messtechnische Abgrenzung der Strommengen (1.) technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist und (2.) ein Verzicht auf das Umlageprivileg für die unabgegrenzte Strommenge wirtschaftlich unzumutbar wäre. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Die Bundesnetzagentur hatte in ihrem Leitfaden „Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten“ (wir berichteten hier) eine erste Konkretisierung von Begriffen wie „unvertretbarer Aufwand“ und „wirtschaftliche Unzumutbarkeit“ vorgenommen. Im Detail blieben diese jedoch letztlich recht vage und für den Eigenversorger viele Fragen offen.

Grundverständnis der Übertragungsnetzbetreiber

Nachdem die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) bereits im Februar ihr gemeinsames Verständnis u.a. zu den Sicherheitsaufschlägen bei der Schätzung geäußert hatten, haben sie am 30.07.2021 nunmehr auch ihr Grundverständnis zum Nachweis der Schätzbefugnis nach § 62b EEG 2021 veröffentlicht (abrufbar hier). Erstmals ist hier mit mathematischen Formeln unterlegt, auf welche Weise und mit welchen Eingangsparametern ein „unvertretbarer Aufwand“ und eine „wirtschaftliche Unzumutbarkeit“ berechnet und nachgewiesen werden können.

Ein unvertretbarer Aufwand soll danach vorliegen, wenn die Kosten für Installation und Betrieb der notwendigen Messeinrichtung(en) höher sind als die EEG-Umlage, die dem EEG-Konto entgehen würde, wenn die unabgegrenzte Strommenge als privilegierter Eigenverbrauch berücksichtigt würde. Um dies überhaupt ermitteln zu können, müssen die jeweiligen Strommengen sachgerecht geschätzt werden. Betrachtungszeitraum sowohl für die Messkosten wie auch für die entgehende EEG-Umlage sind acht Jahre.

Wenn sich ein unvertretbarer Aufwand auf der ersten Stufe darlegen lässt, muss für die Schätzbefugnis zusätzlich nachgewiesen werden, dass ein Verzicht auf das Umlageprivileg für die unabgegrenzte Strommenge wirtschaftlich unzumutbar wäre. Hierbei ist nach Auffassung der Bundesnetzagentur auch die zusätzliche Einrichtung möglicher vorgelagerter Messpunkte in Erwägung zu ziehen. Zur Feststellung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist nach dem Verständnis der Übertragungsnetzbetreiber wiederum eine finanzielle Gegenüberstellung vorzunehmen. Auf der einen Seite sind die gesamten Kosten eines Verzichts auf das Umlageprivileg (ggf. zuzüglich zusätzlicher Kosten für einen neuen vorgelagerten Messpunkt) einzustellen, auf der anderen Seite die dem EEG-Konto entgehende EEG-Umlage, falls die unabgegrenzte Strommenge als privilegierter Eigenverbrauch behandelt würde.

Hilfestellung durch Rechenbeispiele

Um die Anwendung dieser recht abstrakten Formeln in der Praxis zu erleichtern, stellen die ÜNB zudem eine Excel-Tabelle mit Rechenbeispielen zur Verfügung. Die Tabelle bietet für vier unterschiedliche Anwendungsbeispiele die Möglichkeit, eigene Zahlen einzutragen und so automatisiert berechnen zu lassen, ob eine Schätzbefugnis besteht oder nicht. Für Eigenversorger sind dabei insbesondere die Anwendungsfälle „Ladesäule mit PV-Anlage“, „Eigenheim mit PV-Anlage und Weiterleitung des Stroms in eine Einliegerwohnung“ sowie „Eigenversorgung aus Bestandsanlage mit Drittbelieferung“ von Interesse. Auch nicht erfasste Anwendungsfälle, wie beispielsweise die Querbelieferung in Windparks, lassen sich mit entsprechenden Modifikationen auf diese Weise recht komfortabel berechnen.

Wenngleich das gemeinsame Grundverständnis der ÜNB rechtlich gänzlich unverbindlich ist, erleichtert es doch für die Praxis – nicht zuletzt durch die Excel-Tabellen – die Anwendung des § 62b EEG 2021 erheblich. Denn die ÜNB sind die ersten Ansprechpartner zumindest für solche Eigenversorger, die auch Dritte mit Strom beliefern. Offen ist derzeit noch, ob auch die Verteilnetzbetreiber sich diesem Grundverständnis anschließen. Diese sind für die Erhebung der EEG-Umlage und damit auch für die Beurteilung einer Schätzbefugnis zuständig, wenn es sich um reinen Eigenverbrauch handelt.

Nichts desto trotz bleiben auch Fragen offen, beispielsweise wie ein vorgelagerter Messpunkt zu bestimmen ist und ob der Eigenversorger in solchen Fällen nicht mehrere Alternativberechnungen durchführen muss, um hinsichtlich der Schätzbefugnis auf der sicheren Seite zu sein. Gern beraten wir Sie hierzu.

Meldung vom 26.02.2021

Eigenstrom aus der Biogasanlage – worauf ist zu achten?

(Beitrag aus dem Biogas Journal – Sonderheft EEG 2021 sowie Bauernzeitung)

Egal ob bei der Biogasproduktion, im landwirtschaftlichen Betrieb oder im benachbarten Wohnhaus – der Verbrauch von eigenerzeugtem Strom aus der Biogasanlage kann erhebliche Ersparnisse bringen. Allerdings regelt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) den Anfall und die Befreiung von der EEG-Umlage sehr unübersichtlich und komplex und hält dementsprechend eine Reihe von Fallstricken bereit, die es zu beachten gilt.

Der Selbstverbrauch von Strom aus der Biogasanlage ist in den vergangenen Jahren zunehmend auch für Biogasanlagenbetreiber, die noch eine vergleichsweise hohe Einspeisevergütung geltend machen können,wirtschaftlich interessant geworden. Das liegt vor allem daran, dass beim Verbrauch von selbsterzeugtem Strom bestimmte Strompreisbestandteile – insbesondere Netzentgelte, Stromsteuer und EEG-Umlage – ganz oder teilweise entfallen. Gerade die EEG-Umlage macht hier mit aktuell 6,5 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh), also mit mehr als 20 Prozent des durchschnittlichen Bruttostrompreises, einen erheblichen Teil der Stromkosten aus.

Doch bereits seit 2014 bedeutet der Verbrauch von eigenerzeugtem Strom nicht mehr zwangsläufig, dass hierfür keine EEG-Umlage abzuführen wäre. Dies gilt im Regelfall nur noch in Konstellationen, in denen schon vor dem 1. August 2014 selbsterzeugter Strom verbraucht wurde und an denen sich seither auch nichts geändert hat. Anlagenbetreiber, die dagegen erst nach diesem Stichtag erstmals Strom aus ihrer Biogasanlage selbst verbraucht haben, müssen für den selbstverbrauchten Strom 40 Prozent der jeweils aktuellen EEG-Umlage abführen. Dies ist im Übrigen unabhängig davon, wann die Anlage EEG-seitig in Betrieb genommen wurde. Auch und gerade ältere Anlagen, etwa aus dem EEG 2004 oder EEG 2009, können deshalb je nach Einzelfall verpflichtet sein, die anteilige EEG-Umlage für den Eigenverbrauch abzuführen. Wird der Strom aus der Anlage durch Dritte verbraucht, ist der Anlagenbetreiber ohnehin zur Zahlung der vollen EEG-Umlage verpflichtet. […]

Den ganzen Beitrag im Volltext lesen Sie hier und hier.

Meldung vom 23.02.2021

Die Sicht der ÜNB auf drängende EEG-Umlage-Fragen

Angesichts der Komplexität von EEG-Umlage-Fragen überrascht es nicht, dass die Branche händeringend nach Vereinfachungen oder Generalisierungen in Form von Hinweisen oder Leitfäden aus berufenem Munde sucht. Zuletzt hatte die Bundesnetzagentur (BNetzA) diesbezüglich mit ihrem nach eineinhalb Jahren Konsultation erschienen Leitfaden zum Messen und Schätzen versucht, etwas Licht ins Dunkel zu bringen (wir berichteten hier). Am 20.01.2021 haben nun auch die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ihr Grundverständnis zu den drängendsten EEG-Umlage-Fragen kundgetan (siehe hier).

ÜNB folgen weitgehend der BNetzA

Die Veröffentlichung der ÜNB, die ausdrücklich keinen normkonkretisierenden, also keinen rechtsverbindlichen Charakter haben soll, ist stark an den Leitfäden und Hinweisen der BNetzA orientiert und teilt weitgehend die dortigen Ausführungen. Das gilt vor allem für die Bestimmung der Person des Letztverbrauchers. Hier verweisen die ÜNB auf den Leitfaden zur Eigenversorgung aus Juli 2016 (siehe hier ). Auch für die Zurechnung geringfügiger Stromverbräuche (vgl. § 62a EEG 2021) wird auf die Stellungnahme der BNetzA im Leitfaden zum Messen und Schätzen (siehe hier) verwiesen. Demnach kommt etwa ein geringfügiger Stromverbrauch regelmäßig nur bis zu einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh in Betracht. In Zweifelsfällen ist eher von nichtprivilegierten Drittverbräuchen auszugehen.

Fallbeispiele und Typisierungen erleichtern Rechtsanwendung

Zu begrüßen ist an dieser Stelle insbesondere der Versuch der ÜNB, ein einheitliches Verständnis EEG-umlagerelevanter Fragen zu etablieren. Das wird sicher für mehr Rechtssicherheit sorgen. Erfreulich sind dabei auch die Ansätze, die Handhabung und Einordnung problematischer Fallgestaltungen durch typisierende Beispiele weiter zu vereinfachen. So sollen geringfügige Stromverbräuche vor allem in folgenden Konstellationen vorliegen können:

  • Gäste, Patienten und Besucher,
  • Mitarbeiter für deren persönlichem Bedarf,
  • externe, auf Werksvertragsbasis beschäftigten Reinigungsdienste,
  • Handwerker und Dienstleister, sofern diese unterhalb der weiter unten genannten Strommenge liegen,
  • zeitweise beschäftigte Berater, Prüfer, behördliche Mitarbeiter und vergleichbare Personen.

Messen und Schätzen

Auch zum Problemkreis Messen und Schätzen warten die ÜNB mit Vorschlägen für Vereinfachungen auf. Immer wieder stehen Betroffene vor der Frage, ob und in welchem Umfang bei Schätzungen –so sie denn überhaupt zulässig sind – Sicherheitsaufschläge zu berücksichtigen sind. Die ÜNB bieten hierzu in einer Tabelle einen Überblick über infrage kommende Schätzmethoden und -konstellationen einschließlich anzulegender Aufschläge. Dies dürfte letztlich eine gute Orientierungshilfe für die Praxis sein. Wenngleich man über die maßgeblichen Prozentsätze sicherlich trefflich mit den ÜNB diskutieren können wird.

Auch nach Auffassung der ÜNB ist eine Schätzung lediglich nachrangig möglich („Messen vor Schätzen!“). Wer aber meint, zur Schätzung berechtigt (gewesen) zu sein, soll mindestens folgende Angaben an die ÜNB übermitteln:

  • Eine nachvollziehbare Begründung unter Nennung entsprechend einhergehender Kosten, weshalb eine Abgrenzung der betroffenen Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist sowie gleichzeitig eine umlageerhöhende Zurechnung der Strommengen nach § 62b Abs.2 Nr.1 EEG 2021 wirtschaftlich unzumutbar ist.
  • Die Art, die maximale Leistungsaufnahme und die Anzahl der Stromverbrauchseinrichtungen, in denen die nach § 62bAbs.4 Satz1 Nr.1 EEG 2021 geschätzten Strommengen verbraucht.
  • Jeweils der Betreiber der nach § 62b Abs. 4 Satz1 Nr. 3 EEG 2021 anzugebenden Stromverbrauchseinrichtungen

Nacherhebungen behalten sich die ÜNB ausdrücklich vor. Um an dieser Stelle unnötigen Streit zu vermeiden, ist in Schätzfällen dringend anzuraten, vorab mit den ÜNB Kontakt über deren konkrete Erwartungshaltung aufzunehmen.

Zeitgleichheit und Jahresmeldung für 2021

Geht es im EEG-Umlageprivilegien, so ist immer auch zu beachten, dass diese höchstens im Umfang des aggregierten Eigenverbrauchs, also bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, in Anspruch genommen werden können (§ 62b Abs. 5 EEG 2021). Das macht nicht selten einen erhöhten Messaufwand erforderlich. Bezüglich denkbarer Messkonstellationen, mit denen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nachgewiesen werden können, verweisen die ÜNB abermals auf die Haltung der BNetzA in deren Leitfaden zum Messen und Schätzen. Zugleich wird aber klargestellt, welche Messkonzepte die gesetzlichen Vorgaben aus Sicht der ÜNB nicht einhalten:

  • Die Anwendung anderer Profile als SLP (auch diese nur unter engen Voraussetzungen); darunter fällt auch die anteilige Aufteilung von Strommengen auf Basis eines geschätzten oder anderweitig, nicht mittels Viertelstundenmessungen ermittelten Verhältnisses.
  • Die exemplarische Messung und Erstellung von Lastprofilen zur Ausrollung auf weitere Stromverbrauchsreinrichtungen und/oder andere Verbrauchszeitpunkte.
  • Die Anwendung sonstiger Einzelschätzungen von fingierten Viertelstundenwerten.

Obschon die Regelungen zur mess- und eichrechtskonformen Abgrenzung von Strommengen mit unterschiedlichem EEG-Umlagesatz bereits mindestens seit 2018 Gesetz sind (wir berichteten hier) , hängt die Praxis mit der Implementierung gesetzeskonformer Messkonzepte zum Teil erheblich hinterher. Der Gesetzgeber hat auf diesen Umstand mit Übergangsregelungen in § 104 Abs. 10 und 11 EEG 2021 reagiert. Die Vorschriften gewähren eine Galgenfrist bis zum 31.12.2021 (wir berichteten hier, Meldung vom 16.12.2020).

Demnach muss sichergestellt sein, dass ab dem 01.01.2022 ein Messkonzept zur gesetzeskonformen Erfassung und Abgrenzung der maßgeblichen Strommengen implementiert ist. Sind diese Anforderungen erfüllt, kann für die Zeit vor dem 01.01.2022 privilegiert werden. Was jene, die die Übergangsregelungen in Anspruch nehmen wollen, im Rahmen der Jahresmeldung für 2021, also zum 31.05.2022, zu erklären haben, haben die ÜNB in ihrem aktuellen Papier niedergelegt. Die Anforderungen sind vor allem im Falle einer Schätzung für die Zeit vom 01.01.2018 – 31.12.2021 nicht unerheblich. Die Einholung von Rechtsrat ist also dringend zu empfehlen.

Meldung vom 17.12.2020

Schonfrist für Messkonzept bis 31.12.2021 verlängert!

Am 17.12.2020 hat der Bundestag in erster und zweiter Lesung die Novelle zum EEG 2021 beschlossen (wir berichteten hier). Auf den letzten Metern hat auch eine Erleichterung für Eigenversorger ihren Weg in das Gesetz gefunden. Die Frist zur Umsetzung eines EEG-konformen Messkonzepts wurde – bereits zum zweiten Mal – um ein weiteres Jahr verlängert. Anlagenbetreiber haben nun noch bis zum 31.12.2021 Zeit, geeignete Messeinrichtungen zur Abgrenzung von Eigen- und Drittverbräuchen zu installieren.

In der Praxis haben sehr viele Eigenversorger, die auch Dritte beliefern (darunter viele Windparks), das geforderte Messkonzepts bis heute nicht umgesetzt oder gar mit der Konzipierung begonnen. Wenn Nachforderungen in erheblichem Umfang vermieden werden sollen, gilt es nun die gewährte Schonfrist klug zu nutzen. Das beudetet, möglichst schnell in die Planung und Umsetzung des Messkonzepts einzusteigen. Denn die Erfahrung der vergangenen zwei Jahre hat gezeigt, dass dies einen erheblichen zeitlichen Vorlauf benötigt. Gern unterstützen wir Sie bei der Bewertung konkreter Abgrenzungspflichten und Messkonzepte.

Meldung vom 29.05.2019

EEG-Umlage Jahresmeldung für 2018 steht an

Am Freitag, 31.05.2019 läuft die diesjährige Meldefrist für im Kalenderjahr 2018 selbstverbrauchte und an Dritte gelieferte Strommengen ab. Meldepflichtige Eigenversorger, die aus ihrer Eigenerzeugungsanlage nicht nur sich selbst, sondern auch Dritte beliefern, sollten daher dringend tätig werden. Meldungsempfänger ist der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone sich die Anlage befindet.

Wurden die eigenverbrauchten und gelieferten Strommengen im vergangenen Jahr nicht sauber messtechnisch voneinander abgegrenzt, darf übergangsweise geschätzt werden. Im Rahmen der Meldung ist dann zusätzlich anzugeben, welche Strommengen mit welcher Schätzmethode ermittelt wurden und wie hoch die jeweiligen Umlagesätze sind. Auf die Mitteilung weiterer gesetzlich vorgeschriebener Informationen – insbesondere zu Art, Leistungsaufnahme, Anzahl und Betreiber der belieferten Stromverbrauchseinrichtungen – haben die Übertragungsnetzbetreiber einstweilen verzichtet (siehe hier). Dies entbindet die Anlagenbetreiber jedoch nicht davon, diese Daten korrekt zu ermitteln. Die Übertragungsnetzbetreiber haben sich eine Nacherhebung ausdrücklich vorbehalten.

Für die Meldung selbst müssen Anlagenbetreiber den vom jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber eröffneten Meldeweg nutzen. Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber TransnetBW, Amprion, TenneT sowie 50hertz stellen hierzu jeweils Online-Portale zur Verfügung. Optional bieten die Übertragungsnetzbetreiber ein bundeseinheitliches Verfahren zur Datenmeldung an (weitere Informationen hier).

Für die Zukunft muss der Anlagenbetreiber gleichwohl im Regelfall eine mess- und eichrechtskonforme Messung gewährleisten. Im Zuge des NABEG (wir berichteten hier) wurde allerdings die Frist hierfür um ein Jahr verlängert. Anlagenbetreiber haben jetzt noch bis zum 31.12.2020 Zeit, eine ordnungsgemäße Messung zu installieren. Im Rahmen der Jahresmeldung für 2020, die bis zum 31.05.2021 abzugeben ist, muss dann das Messkonzept vorgelegt werden. Anderenfalls drohen auch für die Vergangenheit erhebliche Nacherhebungen.

Meldung vom 13.03.2019

Die EEG-Umlage und der gläserne Letztverbrauch

Angesichts steigender Strompreise haben sich in den vergangenen Jahren vielfältige Konzepte zum Eigenverbrauch von Strom etabliert. Das Ziel dabei liegt auf der Hand: Es geht um signifikantes Einsparen von Strompreisbestandteilen wie etwa der EEG-Umlage. Die vielfach ebenso sinnvollen wie ausgeklügelten Konzepte reichen vom Einfamilienhaus mit Solaranlage auf dem Dach über Eigentümergemeinschaften mit BHKW im Keller bis hin zu Krankenhäusern oder großen Industriebetrieben. Dass aber auch hierfür die EEG-Umlage anfallen kann, ist vielen Akteuren oftmals nicht bewusst. Denn häufig findet bei genauem Hinschauen neben der Eigenversorgung auch eine umlagepflichtige Drittlieferung von Strom statt. Hierfür genügt es schon, wenn der Stromverbraucher nicht identisch mit dem Anlagenbetreiber ist. Die Rechtsprechung ist an dieser Stelle sehr strikt. Typische Problemfelder sind dabei die Stromlieferung an Mieter, die Versorgung des Mutter- durch das Tochterunternemen oder auch von Personenmehrheiten (z.B. GbR, WEG) betriebene Anlagen. Die Abgrenzungsfragen und Fallgestaltungen sind ebnso vielschichtig wie zahlreich.

Rein rechtlich ist für Stromlieferungen an Dritte bereits seit vielen Jahren die volle EEG-Umlage abzuführen. Gezahlt wurde in der Praxis so gut wie nie – dies könnte sich nun als (teurer) Boomerang erweisen.

Gläserner Eigenverbrauch – „unterm Radar fliegen“ war gestern

Ein Großteil der Anlagenbetreiber flog bisher „unter dem Radar“ und führte – bewusst oder unbewusst – für Stromlieferungen an Dritte keine Umlage ab. Häufig fiel dies nicht auf, da die Übertragungsnetzbetreiber – sie sind für die Erhebung der EEG-Umlage bei Drittbelieferung zuständig – nichts davon wussten. Es zeichnet sich allerdings ab, dass die Übertragungsnetzbetreiber zunehmend genauer hinschauen. Grund hierfür sind die nach und nach verschärften Meldepflichten.

Bereits mit der zum 01.01.2017 neu eingeführten Basisdatenmeldung nach § 74a Abs. 1 EEG 2017 mussten Anlagenbetreiber ihrem Netzbetreiber mitteilen, ob ein Eigenverbrauch vorliegt. Diese Informationen gelangten auch an die Übertragungsnetzbetreiber. Nun wurden die Übertragungsnetzbetreiber bei ersten konkreten Verdachtsfällen aktiv. Sie forderten die Anlagenbetreiber auf, offenzulegen, ob und in welchem Umfang auch Dritte aus der Anlage mit Strom beliefert werden.

Durch das kürzlich in Betrieb gegangene Marktstammdatenregister (wir berichteten hier) werden die Übertragungsnetzbetreiber in Zukunft sogar einen vollständigen Überblick über Erzeugungsanlagen bekommen. Auch dies könnte Ausgangspunkt für weitere Nachforschungen zu eventuellen Drittbelieferungen sein. Fest steht: Der Eigenverbrauch wird zunehmend gläsern.

Nacherhebung der EEG-Umlage – Verjährung oft erst nach zehn Jahren

Für die betroffenen Eigenversorger bedeutet dies im Zweifel eine Nacherhebung der EEG-Umlage (lesen Sie hier unseren Beitrag dazu in der ER 05/2017) für die an Dritte gelieferten Strommengen – und zwar für bis zu zehn Jahre. In der Praxis stellt sich dabei häufig das Problem, dass die Strommengen entweder überhaupt nicht oder zumindest nicht viertelstundenscharf gemessen wurden. In der Konsequenz droht die volle EEG-Umlage auf die gesamte erzeugte und nicht in das öffentliche Netz eingespeiste Strommenge, falls Anlagenbetreiber den Umfang ihres privilegierten Eigenverbrauchs nicht nachweisen können. Die wirtschaftlichen Folgen für die Anlagenbetreiber sind gravierend.

Messen und Schätzen beim Eigenverbrauch

Hierauf hat der Gesetzgeber im Rahmen des Energiesammelgesetzes (wir berichteten hier) reagiert. So wurde zum einen klargestellt, dass spätestens ab 2020 selbstverbrauchte Strommengen mess- und eichrechtskonform zu messen und zu gelieferten Strommengen abzugrenzen sind. Zum anderen ist es für die Vergangenheit möglich, die Strommengen sachgerecht zu schätzen. Der Gesetzgeber verlangt dabei eine konservative Schätzung. Es muss sichergestellt sein, dass nicht weniger EEG-Umlage abgeführt wird als bei ordnungsgemäßer Messung. Im Zweifel solle die maximale Leistungsaufnahme sämtlicher Stromverbraucher mit den Stunden des Kalenderjahres multipliziert werden.

Ermittelt der Anlagenbetreiber durch eine solche Schätzung für die Vergangenheit die an Dritte gelieferten Strommengen und führt hierauf die volle EEG-Umlage ab, darf er weitergehende Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber verweigern. Gleiches gilt für im Jahr 2019 gelieferte Strommengen. Beides steht allerdings unter der Prämisse einer mess- und eichrechtskonformen Messung ab 2020. Kommt der Anlagenbetreiber dem nicht nach, können die Übertragungsnetzbetreiber ab 2020 auch rückwirkend die volle EEG-Umlage auf den gesamten außerhalb des öffentlichen Netzes verbrauchten Strom erheben.

Jetzt Messkonzept erarbeiten und Meldefristen beachten!

Im Sinne einer Schadensminimierung müssen Anlagenbetreiber daher jetzt zügig tätig werden. Oberste Priorität sollte die Erarbeitung und Umsetzung eines geeigneten Messkonzepts haben. Die verbliebenden gut acht Monate dürften dafür schon knapp bemessen sein. Ob zwingend registrierende Lastgangzähler zum Einsatz kommen müssen oder auch andere technische oder sonstige Möglichkeiten sinnvoll sind, hängt vom Einzelfall ab.

Zudem sollten Anlagenbetreiber, die auch Dritte beliefern, dringend die Meldefristen des EEG beachten. Bis zum 31.05.2019 ist eine Meldung der selbstverbrauchten und an Dritte gelieferten Strommengen an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber abzugeben. Auch die Schätzung muss bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein. In diesem Fall ist der gesetzlich vorgeschriebene Meldeumfang deutlich größer. Er umfasst insbesondere nähere Angaben zu den Schätzgrundlagen und der Schätzmethode.

Gern beraten wir bei der Identifikation von Drittverbräuchen in Ihrem Eigenversorgungskonzept, bei der Durchführung der Schätzung sowie der Erarbeitung eines geeigneten Messkonzepts. Informieren Sie sich zudem umfassend über Fragen der EEG-Umlage bei Eigenverbrauch und Drittbelieferung auf unseren Intensivseminaren:

Mainz, 20.03.2019
Magdeburg, 28.03.2019
Hamburg, 22.05.2019
Potsdam, 12.09.2019
Dresden, 28.11.2019

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