EuGH urteilt zum Begriff der Direktleitung – Licht am Ende des Tunnels für dezentrale Versorgungskonzepte?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 17. September 2026 (C-722/24 und C-756/24, vorläufige Fassung abrufbar hier) die Voraussetzungen für sogenannte Direktleitungen nach der Richtlinie (EU) 2019/944 (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie, abrufbar hier) konkretisiert.
Worum ging es?
Dem Verfahren lag die Klage eines lettischen Unternehmens zugrunde, das in einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und über eine eigene, rund 7,6 km lange Leitung mehrere Industriekunden unmittelbar versorgt. Es beantragte die Genehmigung einer weiteren, etwa 400 m langen Leitung, um einen zusätzlichen Kunden an diese bestehende Leitung anzuschließen. Der Kunde sollte Strom direkt vom Erzeuger beziehen, ohne das Verteilnetz zu nutzen, wenngleich zunächst noch ein Netzanschluss bestand.
Die lettische Regulierungsbehörde lehnte den Antrag ab. Die geplante Leitung sei keine Direktleitung im Sinne der Richtlinie 2019/944, da sie den Kunden nicht unmittelbar mit der Erzeugungsanlage, sondern mit einer bereits bestehenden Leitung verbinde.
Das Verfahren gelangte bis zum obersten lettischen Gericht, das dem EuGH Fragen zur Auslegung der Regelungen über Direktleitungen vorlegte. Im Kern ging es um die Frage, ob auch eine Leitung als Direktleitung gelten kann, die einen Kunden an eine bereits bestehende Direktleitung anschließt und so eine Stromversorgung ohne Nutzung des Verteilnetzes ermöglicht.
Verbunden wurde das Verfahren mit der Rechtssache C-756/24. Dort sollte ebenfalls ein neuer Kunde unmittelbar vom Erzeuger beliefert werden; allerdings war vorgesehen, einen Reserveanschluss an das Verteilnetz beizubehalten. Die Regulierungsbehörde versagte auch hier die Genehmigung und verwies darauf, dass weder eine technische noch wirtschaftliche Rechtfertigung für die neue Leitung bestehe, da das Verteilnetz den zusätzlichen Versorgungsbedarf zu angemessenen Kosten decken könne.
Was ist eine Direktleitung?
In beiden Verfahren ging es also um die Konkretisierung des Begriffs der Direktleitung, der inhaltsgleich auch in § 3 Nr. 27 EnWG verankert und deshalb auch für dezentrale Versorgungskonzepte in der Bundesrepublik von zwischenzeitlich erheblicher Bedeutung ist. Nach Art. 2 Nr. 41 der Richtlinie 2019/944 handelt es sich dabei zum einen eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet. Zum anderen erfasst die Vorschrift eine Leitung, die einen Erzeuger bzw. Versorger zur direkten Versorgung eigener Betriebsstätten, Tochterunternehmen und ihren Kunden verbindet. Bislang waren nahezu alle Aspekte des Begriff umstritten, jedenfalls aber einmal ungeklärt. National führte die Direktleitung daher eine Art Schattendasein. Das könnte sich nun ändern.
Vor allem auch, weil der EuGH in seinem Urteil vom 28.11.2024 der deutschen Kundenanlage eine weitgehende Absage erteilt und klargestellt hatte, dass Leitungen, die unionsrechtlich die Merkmale eines Verteilernetzes erfüllen, nicht ohne weiteres aufgrund einer nationalen Einordnung als „Kundenanlage“ von der Netzregulierung ausgenommen werden dürfen. Dem war der BGH bekanntlich gefolgt (zur Kundenanlagenproblematik berichteten wir ausführlich hier). Die Ratlosigkeit war in der Folge in der Branche sowie auf politischer Seite enorm. Nur zögerlich waren zuletzt Ansätze bekannt geworden, das Problem in Brüssel zu lösen.
Das aktuelle Urteil des EuGH eröffnet nun mit der funktionalen und relativ weiten Auslegung der Direktleitung einen interessanten neuen Anknüpfungspunkt für dezentrale Erzeugungs- und Versorgungskonzepte und konkretisiert die rechtlichen Voraussetzungen dafür.
Reserveanschluss unschädlich
Der EuGH stellt in seinem Urteil nun nämlich einiges klar. Entscheidendes Kriterium für eine Direktleitung im Sinne der zweiten Definition des Art. 2 Nr. 41 der Richtlinie 2019/944 ist demnach lediglich, dass die Versorgung des Kunden durch den Erzeuger oder Versorger ohne Zwischenschaltung des Verteilnetzes geschieht, und zwar unabhängig davon, ob der Kunde bereits an das Netz angeschlossen ist. Vielmehr würde das Erfordernis der vollständigen Entkopplung vom Verteilernetz dem Recht des Kunden auf freie Versorgerwahl aus Art. 4 der Richtlinie 2019/944 und dem Grundsatz des freien Netzzugangs zuwiderlaufen.
Ein Kunde kann also über eine Direktleitung unmittelbar von einem Erzeuger versorgt werden und zugleich einen Reserveanschluss an das Verteilnetz aufrechterhalten. Es muss allerdings sichergestellt sein, dass dies die Funktionsfähigkeit des Verteilnetzes nicht beeinträchtigt und der Verteilnetzbetreiber auf lange Sicht in der Lage bleibt, das Netz zu betreiben, zu warten und auszubauen. Zu diesem Zweck kann der Kunde, der einen Reserveanschluss in Anspruch nimmt, u.a. zur Zahlung eines finanziellen Beitrags verpflichtet werden.
Die Entscheidung ist auch deshalb relevant, weil der EuGH die Direktleitung nicht auf Fälle beschränkt, in denen eine Versorgung über das öffentliche Netz technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist, wie von der lettischen Regulierungsbehörde vorgebracht wurde. Auch die Auffassung, von der Direktleitung wären letztlich nur Inselkonzepte erfasst, konnte sich damit beim EuGH nicht durchsetzen.
Was ist Schädlich und was nicht? Die Entscheidung im Detail
Eine Direktleitung kann nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere auch dann in Betracht kommen, wenn
- ein neuer Kunde an eine bereits bestehende Leitung eines Stromerzeugers angeschlossen werden soll,
- über diese Leitung bereits andere Kunden unmittelbar versorgt werden,
- die Leitung über den eigentlichen Erzeugungsstandort hinausreicht und
- der neue Kunde seinen Anschluss an das Verteilnetz als Reserveanschluss beibehalten möchte.
Darunter könnten auf den ersten Blick wohl auch manche Konzepte, die als Kundenanlagen angelegt wurden, fallen. Allerdings bedeutet das Urteil nicht, dass jede gewünschte Direktleitung automatisch anerkannt werden muss. Die Vorgaben des Art. 7 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtline bleiben maßgeblich. Insbesondere können die Mitgliedsstaaten Genehmigungen unter den in der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erteilen bzw. von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
Und wie geht’s nun weiter?
Ob die Direktleitung zum Auffangmodell für Projekte wird, die nicht (mehr) als Kundenanlage qualifiziert werden können, wird sich auf nationaler Ebene entscheiden und ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Auch wirft das Urteil neue Fragen auf, beispielsweise ab wann ein Anschluss nur der Reserve dient. Wir beraten Sie gern zu grundsätzlichen Fragen und zu Ihrem Sachverhalten.