Ihr Browser ist veraltet
Um sicher im Internet zu surfen und moderne Websites richtig darzustellen, empfehlen wir Ihnen ein Update.
Hier auf Updates prüfen
News
29.10.2026

Kostenerstattung im unbilanzierten Redispatch: Bundesnetzagentur vor finaler Festlegung

Die Kostenerstattung im unbilanzierten Redispatch 2.0 steht vor einer wichtigen Weichenstellung. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) arbeitet an einer Festlegung, die den angemessenen Aufwendungsersatz für den bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen ohne gezielten bilanziellen Ausgleich durch den Netzbetreiber standardisieren soll. Doch welche Kostenregelungen sieht der Festlegungsentwurf vor, wie sollen die Marktakteure informiert werden und welche Kritik gibt es aus der Branche?

In den vergangenen Jahren und Monaten hat die Bundesnetzagentur das Festlegungsregime zum „Redispatch 2.0“ schrittweise weiterentwickelt. Nachdem sie bereits 2024 eine Festlegung zur Abwicklung des finanziellen Ausgleichs beim Redispatch 2.0 erlassen hatte (wir berichteten hier), folgte am 07.05.2026 die Festlegung zur Fortentwicklung des bilanziellen Ausgleichs von Redispatch-Maßnahmen (BK6-23-241).

Aktuell läuft das Verfahren zum Festlegungsentwurf über die Bestimmung des angemessenen Aufwendungsersatzes für die Durchführung des bilanziellen Ausgleichs. Im Mittelpunkt steht die Kostenerstattung bei Redispatch-Maßnahmen ohne gezielten bilanziellen Ausgleich durch den Netzbetreiber (Az. BK8-26-001-A). Anders als bei MiSpeL und AgNes (wir berichteten hier und hier) hat sich die Bundesnetzagentur für dieses Verfahren keine einprägsame Abkürzung einfallen lassen. Das schmälert jedoch keineswegs seine Bedeutung: Die geplante Festlegung ist ein wichtiger Schritt zur Vereinheitlichung und Standardisierung der Kostenerstattung im unbilanzierten Redispatch. Denn die Abrechnung birgt aufgrund unterschiedlicher Preise, Kosten und Meldeabläufe derzeit erhebliches Konfliktpotenzial.

Hintergrund: Redispatch 2.0 und der bilanzielle Ausgleich

Seit Oktober 2021 ersetzt der sogenannte Redispatch 2.0 das bisherige Einspeisemanagement. Neben konventionellen Kraftwerken werden seither unter anderem auch Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) ab 100 kW in das Redispatch-Regime einbezogen. Die Entschädigung für Einspeisemanagementmaßnahmen nach § 15 EEG a. F. (Härtefallregelung) wurde durch eine Kombination aus finanziellem und bilanziellen Ausgleich abgelöst.

Theoretisch erhält der bilanzkreisverantwortliche Stromhändler beim bilanziellen Ausgleich die Strommenge, deren Einspeisung durch die Redispatch-Maßnahme verhindert wurde, in seinem Bilanzkreis gutgeschrieben. Die Beschaffung der entsprechenden Ersatzstrommenge obliegt dem jeweiligen Netzbetreiber. Der bilanzielle Ausgleich soll sicherstellen, dass der Stromhändler seine Lieferverpflichtungen weiterhin erfüllen und dem Anlagenbetreiber die vereinbarte Vergütung pro Kilowattstunde zahlen kann – auch für Strom, der aufgrund der Redispatch-Maßnahme lediglich virtuell geliefert wird. In der Praxis führte diese Regelung jedoch zu erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten.

Der Gesetzgeber reagierte Ende 2025 und setzte den bilanziellen Ausgleich durch die Netzbetreiber bis zum Ende des Jahres 2031 aus. Bis zum 31.12.2031 findet der gezielte bilanzielle Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen nur schrittweise nach Maßgabe der Festlegung BK6-23-241 statt. Dazu werden nach und nach weitere Anlagen in das sogenannte Planwertmodell überführt. Bei allen anderen Anlagen, die noch nicht in das Planwertmodell integriert sind, erfolgt der bilanzielle Ausgleich weiterhin „ungezielt“ durch den Bilanzkreisverantwortlichen.

In der Praxis übernimmt der Bilanzkreisverantwortliche den Bilanzkreisausgleich damit in den meisten Fällen weiterhin selbst. Gemäß § 14 Abs. 1b Satz 3 EnWG muss die Bundesnetzagentur die Höhe eines angemessenen Aufwendungsersatzes festlegen, den Netzbetreiber für diesen Ausgleich an den Anlagenbetreiber zahlen müssen. Mit dem aktuellen Festlegungsverfahren kommt die Regulierungsbehörde diesem gesetzlichen Auftrag nach.

Festlegungsentwurf BK8-26-001-A: Die wesentlichen Vorschläge zur Kostenerstattung

Kern des Festlegungsentwurfs ist ein standardisiertes Berechnungsmodell für den angemessenen Aufwendungsersatz im unbilanzierten Redispatch. Die Bundesnetzagentur schlägt hierfür einen viertelstündlichen Mischpreis vor, der sich wie folgt zusammensetzt:

  • 72,5 Prozent Intraday-Preisindex (ID-AEP)
  • 27,5 Prozent regelzonenübergreifender Bilanzausgleichsenergiepreis (reBAP)

Ergänzend soll eine Overheadkostenpauschale von 1,35 Euro/MWh eingeführt werden. Sie soll zusätzliche Kosten abdecken, die dem Bilanzkreisverantwortlichen bei der Durchführung des bilanziellen Ausgleichs entstehen. Dazu zählen beispielsweise Aufwendungen für die Abrechnung oder die Beschaffung.

Vorabinformation bei Redispatch-Maßnahmen und Selbstbehalt

Der Festlegungsentwurf sieht außerdem eine feste Frist für die rechtzeitige Vorabinformation über Redispatch-Maßnahmen vor. Diese soll dem Anlagenbetreiber spätestens 30 Minuten vor Beginn der Maßnahme zugehen. Überschreitet die Ausfallarbeit aus Maßnahmen mit verspäteter Vorabinformation innerhalb eines Kalenderjahres eine Schwelle von 20 Prozent der gesamten jährlichen Ausfallarbeit negativer Redispatch-Maßnahmen des Netzbetreibers, soll für das darüber hinausgehende Volumen ein Selbstbehalt von 3,90 Euro/MWh gelten. Mit dieser Regelung will die Bundesnetzagentur einen Anreiz für Netzbetreiber schaffen, Redispatch-Maßnahmen frühzeitig anzukündigen.

Stellungnahmen der Branche: Zustimmung zur Pauschale, Kritik an der Vorabinformation

Das erste Eckpunktepapier zur Festlegung vom 08.06.2026 sah noch ein deutlich komplexeres Anreizmodell vor. Dieses stieß in den ersten Stellungnahmen von Verbänden und Unternehmen auf breite Kritik. Viele Verbände bewerten den aktuellen Festlegungsentwurf deshalb als deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Eckpunktepapier.

Auch die geplante Einführung der Overheadkostenpauschale wird weiterhin überwiegend begrüßt. Offen bleibt allerdings, wie die Overheadkosten rechtssicher denjenigen Marktakteuren zugeordnet werden können, bei denen sie tatsächlich entstehen. Mehrere Stellungnahmen weisen darauf hin, dass die Kosten regelmäßig beim Bilanzkreisverantwortlichen anfallen, während der Aufwendungsersatz nach der gesetzlichen Regelung an den Anlagenbetreiber ausgezahlt wird. Daher fordern die Stellungnehmenden Klarstellungen zur vertraglichen Weitergabe und Abrechnung der Pauschale.

Kritik an der 30-Minuten-Frist für die Vorabinformation

Kritik besteht weiterhin an den Anforderungen zur Vorabinformation über Redispatch-Maßnahmen. Einige Stellungnahmen bezweifeln, dass eine starre Vorlaufzeit von 30 Minuten rechtmäßig ist. Nach § 13a Abs. 1a EnWG muss der Bilanzkreisverantwortliche „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern, informiert werden. Insbesondere bei unvorhersehbaren Netzsituationen, kurzfristigen Prognoseänderungen oder externen Umständen sei denkbar, dass den Netzbetreiber kein Verschulden an einer kurzfristigeren Information des Bilanzkreisverantwortlichen trifft.

Die Bundesnetzagentur vertritt dagegen die Auffassung, dass die vorgesehene Toleranzschwelle von 20 Prozent diesen Umständen ausreichend Rechnung trägt. Darüber hinaus besteht die Sorge, dass Netzbetreiber künftig dazu veranlasst werden könnten, nicht zwingend erforderliche Redispatch-Maßnahmen mit größerem Vorlauf anzuweisen, anstatt kurzfristigere, dafür aber passgenauere Maßnahmen durchzuführen.

Ausblick: Wann kommt die endgültige Festlegung zur Kostenerstattung im Redispatch?

Die letzte Konsultationsrunde zum Festlegungsentwurf endete am 21.10.2026. Nun bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang die Bundesnetzagentur die Stellungnahmen der Marktakteure in der endgültigen Festlegung berücksichtigt. Die finale Entscheidung wird für die Marktakteure insbesondere im Hinblick auf die Berechnung des Aufwendungsersatzes, die Erstattung von Overheadkosten und die Anforderungen an die Vorabinformation bei Redispatch-Maßnahmen von Bedeutung sein.

Wir halten Sie über die weitere Entwicklung des Festlegungsverfahrens und die endgültige Entscheidung der Bundesnetzagentur auf dem Laufenden.