Update: Gesetz zur Umsetzung der RED III tritt morgen in Kraft
Das Gesetz zur Umsetzung der Novelle der RED III ist heute im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die damit einhergehenden, teilweise tiefgreifenden Änderungen werden damit morgen in Kraft treten.
Meldung vom 21.07.2025
Der Bundestag hat am 10.07.2025 die Umsetzung der Novelle der Erneuerbaren Energien-Richtlinie, der RED III ins nationale Recht beschlossen. Am folgenden Tag stimmte der Bundesrat dem Gesetzespaket zu. Nach einem dreijährigen Verhandlungs- und Abstimmungsprozess auf nationaler und europäische Ebene werden voraussichtlich Ende des Monat zum Teil tiefgreifende Veränderungen des Genehmigungs- und Verfahrensrechts insbesondere für Windenergieanlagen in Kraft treten. Neben Änderungen des WHG und des BImSchG bilden die Änderungen im WindBG, BauGB und im ROG das Kernstück der Richtlinien-Umsetzung.
BauGB und ROG: „Beschleunigungsgebiete“ auf kommunaler und regionaler Ebene
So bestimmt der neue § 249c BauGB, dass die Gemeinden in ihren Flächennutzungsplänen Windenergiegebiete künftig zugleich als „Beschleunigungsgebiete“ darstellen müssen. Es sei denn, es handelt sich um Natura2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparks oder Kern- oder Pflegezone von Biosphärenreservaten oder um „Gebiete mit landesweit bedeutenden Vorkommen mindestens einer vom Windenergieausbau betroffenen europäischen Vogelart“. Diese Pflicht weicht der Gesetzgeber aber wieder auf, sobald und solange die Flächenbeitragswerte nach dem WindBG erreicht sind. Für diesen Fall wird den Bundesländer ermöglicht, durch Landesgesetz die Darstellung in das gemeindliche Ermessen zu stellen. Eine solche „Befristungsmöglichkeit“ sieht die RED III nicht vor.
In § 249c Abs. 3 BauGB findet sich nun auch eine der grundlegendsten Änderungen des nationalen Rechts: Die kommunalen Planungsträgern müssen bei der Darstellung von Beschleunigungsgebieten „geeignete Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen“ darstellen, um in der Umweltprüfung etwaig ermittelte „mögliche negative Umweltauswirkungen“ auf Natura2000-Erhaltungsziele, auf europäische Vogelarten sowie die Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG zu vermeiden oder erheblich zu verringern. Mit einer Anlage 3 zum BauGB versucht der Gesetzgeber, den Gemeinden diese neue Darstellungskategorie handhabbar zu machen.
Nahezu spiegelbildlich finden sich diese Änderungen auch im ROG für die regionalen Planungsträger. Gem. § 28 ROG n.F. sind Vorranggebiete für die Windenergie künftig zusätzlich als Beschleunigungsgebiete darzustellen. Es sei denn, es handelt sich um die bereits genannten Schutzgebiete und die Bundesländer können gleichermaßen die regionalen Planungsträger durch Landesgesetz von der Darstellungspflicht befreien, sobald die Flächenbeitragswerte erreicht sind.
WindBG: Genehmigungserleichterungen innerhalb von Beschleunigungsgebieten
Der neue § 6b WindBG enthält die von Art. 16a der RED III vorgegebenen Genehmigungserleichterungen für Windenergieanlagen innerhalb dieser neuen „Beschleunigungsgebiete“. Diese neuen Vorgaben lösen künftig die bisherigen Genehmigungserleichterungen des § 6 WindBG ab, die auf Grundlage der sog. EU-Notfallverordnung mit der ROG-Novelle 2023 eingeführt worden waren. Wobei aber die Anwendbarkeit von § 6 WindBG für die schon laufenden Verfahren erhalten bleibt.
§ 6b WindBG gilt sowohl innerhalb der erst künftig beschlossenen Beschleunigungsgebiete als auch innerhalb der letztes Jahr gem. § 6a WindBG noch rechtzeitig übergeleiteten Bestandsgebiete! Es ist dort weder eine UVP noch eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen noch ist eine artenschutzrechtliche Prüfung der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG oder eine Prüfung der wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziele erforderlich. Stattdessen – und das ist ein wesentlicher Unterschied zu § 6 WindBG – findet eine „Überprüfung der Umweltauswirkungen“ statt und zwar auf Grundlage vorhandener, hinreichend aktueller Daten. Die Antragsteller müssen die im jeweiligen Plan genannten Minderungsmaßnahmen vorlegen oder – wenn sie innerhalb der nach § 6a WindBG übergeleiteten Bestandsgebiete planen, die ja noch keine derartigen Minderungsmaßnahmen beinhalten – eigene Vorschläge zu Minderungsmaßnahmen machen.
„HEUNU’s“ oder nicht?
Auf dieser Grundlage prüft die Genehmigungsbehörde dann, ob „eindeutige Nachweise vorliegen“, dass das Vorhaben bei Durchführung dieser Minderungsmaßnahmen „höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen“ – von Vielen schon liebevoll „HEUNU’s“ genannt – haben wird, die auf der Planungsebene nicht ermittelt wurden und deshalb ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG oder gegen FFH-Recht droht. Abzuschließen ist dieses von der RED III genannte „screening“ innerhalb von 45 Tagen ab Antragsvollständigkeit, für Repoweringvorhaben innerhalb von 30 Tagen.
Stellt die Genehmigungsbehörde eindeutige Nachweise für „HEUNU’s“ nicht fest, ordnet sie die jeweiligen ohnehin schon vorgesehenen Minderungsmaßnahmen an, sofern sie erforderlich sind. Für Fledermäuse sieht der Gesetzgeber allerdings stets eine Abregelung vor. Erkennt die Genehmigungsbehörde hingegen eindeutige Nachweise für „HEUNU’s“, dann eröffnet sie die Öffentlichkeitsbeteiligung. Und ein Projektierer muss sich auf weitere „geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen“ oder ggf. auch „Ausgleichsmaßnahmen“ einstellen. Sollten weder Minderungs- noch Ausgleichsmaßnahmen oder noch nicht einmal hinreichend aktuelle Daten verfügbar sein, hat der künftige Betreiber eine Zahlung in Geld zu leisten.
Ob dem Gesetzgeber damit tatsächlich vollumfänglich eine 1:1-Umsetzung der RED III gelungen ist, ist fraglich. So sah er sich offenkundig außer Stande, die ausdrückliche Vorgabe der RED III umzusetzen, wonach ein Antrag als „unter Umweltgesichtspunkten genehmigt“ gilt, wenn das „screening“ keine „HEUNU’s“ ermittelt.
Ungeachtet dessen ist in § 6 WindBG n.F. nun ein ganz neues Prüfungsverfahren mit viele unbekannten Begrifflichkeiten implementiert.
BImSchG: Beschleunigung auf Behördenebene
So viel Unbekanntes die Umsetzung der RED III für die Genehmigungsbehörden bereit hält: Im neuen § 10a BImSchG haben sie etwas weniger Zeit, das gesamte Genehmigungsverfahren samt des neuen „Überprüfungsverfahren“ zu durchlaufen. Im förmlichen Genehmigungsverfahren müssen sie nunmehr einen Monat schneller entscheiden, nämlich innerhalb von sechs Monaten. Im vereinfachten Verfahren bleibt es bei drei Monaten. Die Antragsvollständigkeit müssen sie ab Antragseingang innerhalb von Beschleunigungsgebieten in 30 Tagen und außerhalb von Beschleunigungsgebieten in 45 Tagen prüfen bzw. bestätigen.
Gemeindeöffnungsklausel gerettet, § 2 EEG geopfert
Sehr erfreulich ist, dass der Gesetzgeber die Gelegenheit genutzt hat, die Gemeindeöffnungsklausel in § 245e Abs. 5 BauGB zu novellieren. Der Gesetzgeber reagierte damit auf eine Rechtsprechung des BVerwG, wonach die bislang erforderliche Zielabweichung praktisch zum Scheitern verurteilt gewesen wäre. Künftig bedarf es keines vorgeschalteten Zielabweichungsverfahrens mehr. Sondern die Prüfung auf Unvereinbarkeit mit dem betroffenen Vorranggebiet liegt (erstmal) bei der Gemeinde. Die zeitliche Befristung – Erreichen der Flächenbeitragswerte – ist aber unverändert geblieben.
Nicht erfreulich hingegen: Das Erreichen der Flächenbeitragswerte wird nach § 1 Abs. 2 WindBG n.F. künftig zudem dazu führen, dass § 2 EEG nicht mehr auf Vorhaben anwendbar ist, die außerhalb von Windenergiegebieten liegen. Dem überragenden öffentlichen Interesse an diesen Vorhaben sei dann Genüge getan, so die Gesetzesmaterialien. Ebenso hat der Gesetzgeber ab diesem Zeitpunkt die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 35 Abs. 2 BauGB – die dann für Vorhaben außerhalb der Windenergie- bzw. Beschleunigungsgebiete gelten – stark modifiziert.
Aus all den neuen Regelungen wird recht deutlich, dass der Gesetzgeber beim Ausbau der Erneuerbaren Energien zwischen Beschleunigung innerhalb und Ausbremsen außerhalb der Beschleunigungsgebiete oszilliert.
Ab Verkündung des Gesetzes, was für Ende Juli erwartet wird, wird die Umsetzung der RED III Behörden und Projektierer sicherlich vor viele neue Herausforderungen stellen. Die rechtlichen Weichen für den Ausbau der Windenergie sind nunmehr auch auf nationaler Ebene grundlegend neu gestellt.