Netzpaket – entscheidende Weichenstellung für die Erneuerbaren
Anfang Februar 2026 wurde ein erster (inoffizieller) Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens“ bekannt. Das seither kontrovers unter dem Schlagwort „Netzpaket“ (oder auch Netzanschlusspaket) diskutierte Vorhaben sah und sieht sich, wie auch das parallele Verfahren zur Schaffung eines neuen des EEG 2027, scharfer Kritik aus der Erneuerbaren-Branche und der Wissenschaft ausgesetzt.
Seit Ende Juli 2026 liegt nun ein vom Bundeskabinett beschlossener Gesetzesentwurf vor. Das parlamentarische Verfahren steht an. Dem Vernehmen nach wird das Gesetz im September in den Bundestag eingebracht. Die erste Lesung soll in der 39. Kalenderwoche stattfinden; in der Zeit vom 23. – 25.09.2026. Wenn alles schnell und wie geplant geht, könnten die Gesetze in der 42. Kalenderwoche nach 2. und 3. Lesung beschlossen werden. Anlass genug, um an dieser Stelle (sowie in unserem parallelen Blog zum EEG 2027 – hier) auf die Details der Entwürfe zu blicken.
Im Vergleich zu den ersten Referentenentwürfen hat sich inhaltlich bisher nicht wirklich etwas geändert. Es sind Details geschärft und die eng anliegenden Daumenschrauben hier und da marginal gelockert worden. Im Ergebnis lässt sich aber festhalten, dass das Bundeswirtschaftsministerium nicht weniger tut, als an den Grundfesten des EEG zu rütteln und damit das Fundament der Energiewende gefährdet.
Meldung vom 17.08.2026
Das Netzpaket im Detail – Spitzenkappung für Wind und PV
Nach dem Willen der Bunderegierung soll ab dem Jahr 2027 die Netzanschlussleistung für alle neuen Windenergieanlagen an Land sowie für neue PV-Freiflächenanlagen auf ein netzverträglicheres Maß begrenzt werden. Durch könne Netzausbau eingespart und das knappe Gut von Netzanschlusskapazitäten effizienter genutzt werden, so das BMWE in der Entwurfsbegründung. Die Begrenzung soll dauerhaft gelten und erfolgt unabhängig von möglichen Kapazitätsengpässen am Netzverknüpfungspunkt, also zusätzlich zum geplanten Redispatch-Vorbehalt (wir berichteten dazu am 12.08.2026, siehe unten).
Durch die vorgeschlagenen Regelungen sollen dem Willen der Bundesregierung nach Einspeisespitzen reduziert werden. Also eine Art Spitzenkappung, die wir bisher – im Übrigen ebenfalls ausschließlich auf Wind und PV bezogen – bereits aus § 11 Abs. 2 EnWG (dort freilich als Handlungsanweisung für die Netzbetreiber im Rahmen ihrer Netzausbauplanung) kennen? Wenn ja, was hätte das im EEG zu suchen?
Wie wenig darf`s denn sein?
Im Vergleich zum Mitte Juli 2026 durchgestochenen Referentenentwurf (siehe Meldung vom 21.07.2026, unten) haben sich die Regelungen zur Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung bei Wind und PV im Regierungsentwurf nicht mehr geändert. Und das trotz allseitiger und fundamentaler Kritik aus den Verbänden.
Geplant ist also nach wie vor, den Netzanschlussanspruch nach § 8 Abs. 1 EEG für Windenergieanlagen an Land am Netzverknüpfungspunkts auf eine Wirkleistungseinspeisung von max. 280 Watt/m² der vom Rotor der WEA überstrichenen Fläche zu begrenzen.
Für Solaranlagen des ersten Segments soll eine Einspeisebegrenzung auf 70 Prozent der installierten Leistung der Anlage kommen.
Woher die Grenzwerte stammen, ob sie auf wissenschaftlich validen Daten basieren und in welchem Umfang sie tatsächlich zu einer Entlastung der Netze führen können, erfährt man im Gesetzesentwurf nicht. Es drängt sich insoweit der Eindruck auf, dass es sich schlicht um gegriffene, willkürlich festgelegte Werte handelt. Möglicherweise hat man im Bundeswirtschaftsministerium auch einfach gewürfelt.
Anders als beim Redispatch-Vorbehalt soll die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung dabei von keinerlei Voraussetzungen abhängig sein. Weder inhaltlich noch zeitlich. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob ein Netz real überlastet ist oder auch nur in der Nähe seiner Belastungsgrenze arbeitet. Der Netzanschlussanspruch wird auf diese Weise bei WEA und PVA des ersten Segment schlichtweg zusammengestrichen und damit auch die Nutzung von tatsächlich erzeugtem regenerativen Strom ohne sachlichen Grund faktisch unterbunden. Eine derart pauschale Abregelung von Strommengen konterkariert nicht nur das gesetzliche Ziel des EEG einer Transformation hin zu einer treibhausneutralen Stromversorgung. Sie führt im Ergebnis auch dazu, dass noch mehr Erzeugungsanlagen zur Zielerreichung erforderlich sind.
Die Regelung gilt sofort … unverzüglich !
Auch in zeitlicher Hinsicht kennt die Bundesregierung kein Erbarmen. Gesonderte Übergangsvorschriften gibt es nicht. Die Regelung gilt somit für alle Neuanschlüsse ab dem 01.01.2027. Ob bzw. dass eine Anlage bereits vorher einen Ausschreibungszuschlag erwirkt hat, ist irrelevant.
Wie sich aus § 100 Abs. 1 EEG (auch in der für die Zeit ab dem 01.01.2027 vorgesehenen Fassung) ergibt, soll für Anlagen mit einer Bezuschlagung noch im zeitlichen Geltungsbereich des EEG 2023 das nach diesem Gesetz am 31.12.2026 geltende Recht Anwendung finden. Alles also kein Problem, möchte man meinen, denn das EEG 2027 wird ja erst zum 1. Januar.2027 Inkrafttreten.
Auch an dieser Stelle wird sich aller Voraussicht nach auswirken, dass die Bundesregierung das derzeit geltende EEG nicht mit einem, sondern durch zwei Gesetzesvorhaben ändert. Unterstellt man dabei, dass das Netzpaket noch im Jahr 2026 in Kraft tritt, so kommt es auf die Übergangsregelungen im EEG 2027 überhaupt nicht an. Da im Netzpaket nämlich keinerlei Übergangsvorschriften vorgesehen sind, gelten die neuen Vorgaben zur Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung dann sofort und zwar auch für nach dem EEG 2023 (bereits) bezuschlagte Anlagen.
Vertrauensschutz war gestern
Mit der derzeit angedachten Sofort-Wirkung wird all jenen, die ihre Gebote oder auch nur die bisherige Planung auf Basis des aktuellen noch geltenden Rechtes durchgerechnet haben, geradezu das wirtschaftliche Fundament unter den Füßen weggezogen. Nach Erhebungen des BWE wären von der vorgesehenen Neuregelung allein im Windbereich schon nahezu 7.900 (!) Windenergieanlagen betroffen, die derzeit zwar bereits immissionsschutzrechtlich genehmigt, aber noch nicht in Betrieb genommen sind. Etwa Dreiviertel dieser Anlagen weisen eine Flächenleistung von mehr als 280W/m² auf. Die Bundesregierung greift hier also auf breiter Front in Projekte ein, die auf Grundlage eines unbeschränkten Netzanschlussanspruches erhebliche Investitionen geflossen sind. Bei solch einer staatlich veranlassten Vernichtung, jedenfalls aber Entwertung privater Gelder ist in jedem Fall an einen Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG zu denken.
In früheren Gesetzesfassungen hatte der Gesetzgeber daher bei derart fundamentalen Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen – wie etwa bei der Umstellung auf verpflichtende Ausschreibungen – zumindest noch Übergangsvorschriften geschaffen, die gerade bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen an die Erteilung der BImSchG-Genehmigung anknüpften. Das ist schon deshalb nötig und geboten, weil die Genehmigungsverfahren im Regelfall zwischen 3 und 6 Jahren in Anspruch nehmen. Lediglich ein halbes Jahr Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Regelung wird dem überhaupt nicht gerecht. Hinzukommt, dass auch bereits bezuschlagte Projekte, die gesetzlich vorgesehene Realisierungsfristen von immerhin 24 – 36 Monaten haben, von der Neuregelung betroffen wären.
Auch ein im Rahmen der Ausschreibung erteilter Zuschlag ist aber zweifelsohne als gefestigte Rechtsposition und damit als Eigentum zu werten, in das die Bundesregierung nun massiv eingreift. Verfassungsrechtlich ist zumindest eine in zeitlicher Hinsicht ausreichend dimensionierte Übergangsvorschrift alternativlos. Zu diesem Ergebnis kommt auch ein vom BWE in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten (abrufbar hier). Sollte die Regierung an dieser Stelle nicht einlenken, wird die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Netzpakets sicher in Karlsruhe entschieden.
Wohin mit der überschüssigen Energie?
Aber auch generell stellt sich die Frage: Was sollen Anlagenbetreiber, deren Anlagen von der Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung betroffen sein werden, mit der überschüssigen Energie tun? Eigenverbrauch, dezentrale Versorgungskonzepte oder Speichereinbindung, mag man ihnen da entgegenrufen. Begrenzt wird ja nur die Wirkleistungseinspeisung.
Aber auch das stößt auf große Hürden: Denn einen Selbstverbrauch in diesen Größenordnungen werden nur die wenigsten Anlagenbetreiber realisieren oder gebrauchen können. Einer Direktbelieferung außerhalb des öffentlichen Netzes steht die bislang nach wie vor ungelöste Problematik der Kundenanlage entgegen (wir berichteten hier). Und dass die Netzbetreiber vom „Speicher-Tsunami“ derzeit ebenso beansprucht und vielleicht auch überrollt werden, wie vom Zubau der erneuerbaren Energien an sich, ist ebenfalls kein Geheimnis.
Es fragt sich also, wie die Bundesregierung mit ihrem Netzpaket eigentlich die auch im EEG 2027 noch sehr ambitionierten Ausbauziele erreichen will, wenn sie den beiden tragenden Säulen der Energiewende so unverfroren die Fundamente abgräbt. Das Bundeswirtschaftsministerium sollte endlich auf den Appell der EE-Verbände und des VKU hören und den Netzausbau entschlossener und vor allem mit einer soliden Strategie vorantreiben. Eine Regelung zu schaffen, die einen Netzausbau erklärtermaßen und unbefristet entbehrlich macht, kann keine Lösung sein!
Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Meldung vom 12.08.2026
Das Netzpaket im Detail – Redispatch-Vorbehalt
Der Redispatch-Vorbehalt bleibt erhalten. Abgemildert zwar, aber aus Sicht der Anlagenbetreiber weiterhin völlig unpraktikabel und mit großer Unwucht zugunsten der Netzbetreiber.
Die Bundesregierung möchte den Ausbau der Erneuerbaren mit dem Netzausbau synchronisieren und hat sich dafür entschieden, statt progressiv und mit Tempo voran zu schreiten, den Anker zu werfen. Es bleibt demnach dabei, dass mit dem neuen § 14 Abs. 1d EnWG die Befugnis zugunsten der Netzbetreiber eingeführt werden soll, für die Dauer von bis zu 6 Jahren kapazitätslimitierte Netzgebiete auszuweisen. Bei Bedarf soll diese Ausweisung – das versteckt die Bundesregierung allerdings in § 8 Abs. 4 EEG 2027 – sogar noch einmal um 18 Monate verlängert werden können.
Kapazitätslimitiertes Netzgebiet – was ist das eigentlich?
Voraussetzung für die Ausweisung solcher Gebiete soll sein, dass die Wirkleistungserzeugung in den betroffenen Leitungsanlagen und Umspannwerken im vorangegangenen Kalenderjahr um insgesamt mehr als 5 Prozent reduziert wurde. Während damit bereits ein gutes Wind- oder Sonnenjahr zur Ausweisung eines kapazitätslimitierten Netzgebietes führen kann, bedarf es im Durchschnitt dreier schlechter Jahre, mit im Mittelwert weniger als 5 Prozent Abregelung, um diese Ausweisung wieder aufzuheben. Planungssicherheit und Waffengleichheit sehen sicher anders aus.
Die Ausweisung eines kapazitätslimitierten Netzgebiets ist bei der Bundesnetzagentur bis zum Ablauf des 31. März eines Kalenderjahres anzuzeigen sowie auf den Internetseiten der Netzbetreiber zu veröffentlichen. Was die BNetzA mit einer solchen Anzeige zu tun hat, ob sie etwa zu überprüfen ist, dazu verhält sich der Entwurf nicht. Die Ausweisung soll technologiespezifisch ausschließlich für Solaranlagen des ersten Segments und Windenergieanlagen erfolgen. Biomasse, Wasserkraft und Geothermie können danach wohl aufatmen. Klargestellt hat das BMWE noch, dass der Netzausbau prioritär in kapazitätslimitierten Gebieten erfolgen soll. Eine als großzügige Geste der Bundesregierung getarnte Selbstverständlichkeit. Soweit so gut.
Und was ist der Redispatch-Vorbehalt und was bedeutet er?
Kombiniert wird die Regelung zu kapazitätslimitierten Netzgebieten mit einer Reihe gesetzgeberischer Unzulänglichkeiten und weiteren Unsicherheitsfaktoren, die dann aber im EEG 2027 selbst verankert sind:
Dort ist im geänderten § 8 Abs. 4 der eigentliche Redispatch-Vorbehalt geregelt und insoweit vorgesehen, dass der seit jeher unbeschränkte Anspruch auf Netzanschluss künftig dahingehend beschnitten werden soll, dass er in kapazitätslimitierten Netzgebieten für die Dauer ihrer Ausweisung gerade nicht (mehr) besteht. Dafür soll der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer aber unverzüglich einen Vertrag über den Anschluss seiner Anlage(n) anbieten müssen, welcher beinhaltet, dass der Anlagenbetreiber auf 20 Prozent, in nach dem WindBG ausgewiesenen Windenergiegebieten auf 18 Prozent, des in einem Jahr durch die Anlage erzeugten Stroms verzichten muss.
Interessant daran ist aber Folgendes: Bisher – das macht der nun vorliegende Gesetzesentwurf mehr als deutlich – ist die Kapazitätslimitierung erstens gerade kein Argument, das einem Netzanschlussbegehren entgegengehalten werden könnte. Die Anlage ist auch dann anzuschließen, wenn das Netz erst noch zu optimieren ist.
Für die Zeit, in der dann möglicherweise eine Abnahme (diese ist in § 11 EEG geregelt!) nicht gewährleistet ist, hat der Netzbetreiber zweitens sodann eine Entschädigung nach dem Redispatch zu leisten – dies derzeit noch für die gesamten entgangenen Einnahmen. Die Netzbetreiber und deren Interessenvertretung werden das kategorisch zurückweisen. Die Rechtslage dürfte hier, gerade unter Berücksichtigung der angedachten Änderung, aber recht eindeutig sein. Anlagenbetreiber sind also gut beraten, sich gerade jetzt nicht auf Ausflüchte und Hinhaltetaktiken der Netzbetreiber einzulassen, sondern ihre recht proaktiv einzufordern und durchzusetzen.
Ist der Redispatch-Vorbehalt praktikabel? Nein!
Was sich zunächst wie ein Entgegenkommen der Bundesregierung auf die breite Verbändekritik anhört, wird bei genauerem Hinsehen dazu führen, dass viele Anlagenbetreiber dennoch davon Abstand nehmen, ein Projekt zu realisieren. Denn welcher wirtschaftlich denkende Anlagenbetreiber verzichtet schon auf 20 Prozent der möglichen und regelmäßig auch eingeplanten Erlöse? Hinzukommt, dass viele Netzbetreiber bereits heute einwenden, dass ihre Netze oder jedenfalls Teile davon chronisch überbeansprucht bzw. überbaut sind. Darauf gestützt werden die schon heute im Gesetz (§ 8a EEG 2023) vorgesehenen FCAs nicht mal in Erwägung gezogen. Welcher Netzbetreiber wird einem Netzanschluss zustimmen, wenn aus seiner Sicht das Netz bereits an der Grenze arbeitet bzw. überlastet ist? Der Redispatch-Vorbehalt ist also weder gut gedacht noch gut gemacht.
Wer ist sicher vorm Redispatch-Vorbehalt?
Im Übrigen kommt die Idee des Redispatch-Vorbehalts mit vielfachen Brüchen und Ungereimtheiten daher:
Festgehalten werden kann noch, dass die Bundesregierung an dieser Stelle eine Art Stichtag in das Gesetz aufgenommen hat. Maßgeblich ist eine Kapazitätslimitierung nämlich nur dann, wenn der Verknüpfungspunkt (bereits) zum Zeitpunkt seiner Ermittlung (und wohl auch Mitteilung an den Anlagenbetreiber) in einem als kapazitätslimitiert ausgewiesenem Gebiet liegt. Wenn die Netzbetreiber nach Inkrafttreten des Netzpakets nicht umgehend flächendeckend kapazitätslimitierte Gebiete ausweisen, dürfte – so die Regelung im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht noch verändert wird – das zumindest ein wenig Planungssicherheit geben.
Es wird aller Voraussicht nach aber auch dazu führen, dass Anlagenbetreiber künftig noch mehr darauf dringen werden, dass ihnen in Gebieten, die (noch) nicht als kapazitätslimitiert ausgewiesen sind, unter Einhaltung gesetzlicher Fristen – hier bleibt es auch im EEG2027 bei maximal 8 Wochen ab Eingang der Netzanschlussanfrage – Netzverknüpfungspunkte zugewiesen und gegebenenfalls Netzdaten zur Verfügung gestellt werden. Ob das zu einer Befriedung und gar zu einer Beschleunigung des Netzausbaus führen wird, oder nicht vielmehr Kapazitäten der Netzbetreiber anderweitig bindet, wird abzuwarten sein, darf aber wohl bezweifelt werden.
Schon heute werden die gesetzlichen Fristen zur Erfüllung der Auskunftsansprüche gem. § 8 Abs. 6 EEG 2023 von zahlreichen Netzbetreibern vielfach nicht eingehalten. Schon heute häufen sich deswegen die Streitigkeiten zwischen Anlagenbetreibern und Netzbetreibern. Aus Anlagenbetreibersicht wird man aber angesichts der drohenden Verschlechterung der rechtlichen Ausgangslage dazu raten müssen, den Netzbetreibern mehr auf den Zahn zu fühlen und die Rechte aus dem EEG, etwa im Wege einer einstweiligen Verfügung nach § 83, regelmäßig auch durchzusetzen.
Ab wann gilt der Redispatch-Vorbehalt?
Berücksichtigt man, dass kapazitätslimitierte Netzgebiete auf Basis der Abregelung im Vorjahr ausgewiesen werden sollen, verbleibt ein Zeitfenster vom 01.01. bis zum 31. März eines Jahres, in dem Netzbetreiber diese Ausweisung vornehmen können. Vom 01. April bis zum 30. März des Folgejahres dürfte dann zumindest eine gewisse Planungssicherheit bestehen. Offen ist bislang aber, ob eine hierfür nötige Anzeige bei der Bundesnetzagentur nur zum 31. März oder auch vorher erfolgen können und ab wann die Kapazitätslimitierung dann Wirkung entfaltet. Bedarf es hierzu einer Veröffentlichung durch die Bundesnetzagentur im Sinne eines Verwaltungsaktes oder genügt dazu die Veröffentlichung auf der Internetseite des Netzbetreibers? Wie wird eigentlich nachgewiesen, dass und wann eine Anzeige erfolgt ist? In welcher Form hat dies zu erfolgen?
Gibt es Rechtschutzmöglichkeiten ?
Und die spannendste Frage in diesem Zusammenhang ist: Gibt es gegen eine entsprechende Anzeige und die daraus resultierenden Folgen Rechtsschutz? Das sollte man in einem Rechtsstaat und mit Blick auf Art. 20 Abs. 3 GG doch annehmen. Und wenn ja, wie wäre der durchzusetzen? Mit dem Begriff „Flickschusterrei“ ist der derzeit vorliegende Gesetzesentwurf damit wohl noch wohlwollend beschrieben.
Regelungen dazu sucht man im Netzpaket leider vergebens. Vorgesehen ist noch, dass Netzbetreiber der Anzeige sämtliche Informationen beizufügen haben, die die Entscheidung zur Ausweisung des Netzgebietes als kapazitätslimitiert begründen. Dass diese Angaben auch zu veröffentlichen oder regulierungsbehördlich zu prüfen wären, ist allerdings derzeit nicht ausdrücklich vorgesehen.
Deshalb stellt sich umso mehr die Frage nach einem effektiven Rechtsschutz. Zu denken wäre, weil sich die Ausweisung kapazitätslimitierter Netzgebietes auf den Anschlussanspruch aus § 8 Abs. 1 EEG auswirkt, an eine Klage gegen den Netzbetreiber vor den zuständigen Zivilgerichten. Möglicherweise muss sich der Betroffene Anlagenbetreiber auch gegen die Maßnahme der Bundesnetzagentur im Wege einer Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wären. Denkbar wäre schließlich auch, weil sich die Rechtsgrundlage für die Ausweisung ja im EnWG findet, ein Missbrauchsverfahren bei der Bundesnetzagentur anzustrengen.
Gibt es Übergangsvorschriften?
Fraglich ist überdies, für welche Anlagen die neuen, nun angedachten Regelungen im EEG 2027 und im EnWG überhaupt gelten sollen? Ein Blick in den parallelen Gesetzesentwurf zum EEG 2027 selbst zeigt, dass wie bisher auch, jedenfalls all jene Anlagen, die noch vor dem 01.01.2027 bezuschlagt werden, noch nach dem Recht behandelt werden sollen, das am 31.12.2026 gilt/galt. Und zwar auch dann, wenn sie erst nach dem 01.01.2027 oder gar erst nach dem 31.03.2027 in Betrieb genommen werden. Das maßgebliche und dann anzuwendende Gesetz wäre dann wohl das EEG 2023.
An dieser Stelle entfaltet denn auch die Aufspaltung EEG-Novellierung in zwei verschiedene Gesetze (EEG 2027 und Netzanschlusspaket) aber ihre Wirkung. Denn auf das Inkrafttreten oder gar auf die beihilferechtliche Genehmigung des EEG 2027 muss dann nicht gewartet werden.
Gibt es wenigstens Vertrauensschutz?
Mit dem Netzanschlusspaket wird nämlich das derzeit noch geltende EEG 2023 geändert. Es ist nicht Bestandteil des neuen EEG 2027. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die geänderten Regelungen in das EEG 2027 übernommen werden. Nach unserer Einschätzung ist überdies wahrscheinlich, dass das Netzpaket, gerade weil es nicht von der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission abhängt, noch vor dem 01.01.2027 verabschiedet und in Kraft treten wird. Die Änderungen zum Redispatch-Vorbehalt werden deshalb wohl auch auf Anlagen Anwendung finden, die noch vor Inkrafttreten des EEG 2027 bezuschlagt worden sind. Eine Übergangsvorschrift für bereits besonders weit gediehene Projekte, die noch mit anderen Rahmenbedingungen gerechnet haben und die nun durch ein potentielles (frühes) Inkrafttreten des Netzanschlusspakets zeitlich überholt werden, sucht man indes vergebens.
Freilich mag man einwenden, dass kaum ein wirtschaftlich denkender Projektierer ohne Netzzusage an einer Ausschreibung teilnehmen oder das Projekt betriebsfertig stellen wird. Ausgeschlossen oder gar unzulässig wäre das aber nicht. Zudem führt Unsicherheit allein dazu, dass Projekte nicht umgesetzt werden und die Energiewende an Fahrt verliert. Das ist weder im Sinne des EEG noch im Sinne der deutschen Volkswirtschaft. Jedenfalls aber wirft die angedachte Neuregelung auch nicht unerhebliche verfassungsrechtliche Fragen (Stichwort: Vertrauensschutz) auf. Dass dies nicht die einzige rechtliche Unzulänglichkeit des Gesetzesentwurfes ist, hatten wir schon früher berichtet. Gegen die Verankerung eines Redispatch-Vorbehalts im EEG sprechen nämlich auch erhebliche europarechtliche Bedenken.
Fazit
Der Redispatch-Vorbehalt ist nach alledem in der derzeit angedachten Form abzulehnen. Er ist handwerklich schlecht gemacht und schafft mehr Rechtsunsicherheit, als er beseitigt. Er wird vor allem aber das Tempo der Energiewende erheblich verzögern, wenn nicht gar massiv ausbremsen. Ein Ausbaustopp für die nächsten sechs Jahre in einem nicht unerheblichen Teil des deutschen Übertragungs- und Verteilernetzes könnte zudem das Potenzial zahlreicher Rechtsstreitigkeiten in sich bergen und sollte unbedingt abgewendet werden. Die Hoffnung liegen deshalb jetzt auf dem parlamentarischen Verfahren und darauf, dass sich die Vernunft durchsetzen wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Meldung vom 29.07.2026
Bundeskabinett bringt Netzpaket auf den Weg
In der letzten Kabinettssitzung vor der Sommerpause wurde heute der Entwurf zum sog. „Netzpaket“ von der Bundesregierung beschlossen.
Im Wesentlichen wurde der bisherige Referentenentwurf von vorletzter Woche übernommen. Eine kleine Anpassung – das zeigt eine erste Blitzanalyse – gibt es erneut beim sog. Redispatch-Vorbehalt. Der Anspruch auf finanzielle Entschädigung entfällt für zwanzig Prozent der Jahresstromerzeugung und in Windenergiegebieten nach dem WindBG für achtzehn Prozent der Jahresstromerzeugung.
Der Kabinettsbeschluss ist ein entscheidender Schritt auf dem Weg zum neuen Gesetz, dessen Verabschiedung durch den Ablauf des EEG 2023 und die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erheblich drängt. Dennoch muss parlamentarischen Verfahren erheblich nachgebessert werden, um den weiteren Ausbau der Erneuerbaren nicht aufs Spiel zu setzen. Wir analysieren derzeit die Details des Entwurfs und halten Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.
Meldung vom 21.07.2026
Neuer Referentenentwurf zum Netzpaket – Entwarnung für den Netzanschluss oder neue Sorgen?
Ziemlich genau ein Vierteljahr ist vergangen, seit das Bundeswirtschaftsministerium einen offiziellen Referentenentwurf zum „Netzpaket“ veröffentlicht hat. Der Entwurf stieß auf erhebliche Kritik. Am vergangenen Freitag hat das Ministerium eine überarbeitete Fassung (abrufbar hier) zur Anhörung an Länder und Verbände versandt.
Redispatch-Vorbehalt light?
Der neue Entwurf hält am Redispatch-Vorbehalt fest, gestaltet ihn jedoch neu. Netzbetreiber sollen weiterhin kapazitätslimitierte Netzgebiete ausweisen können. Die Ausweisung soll künftig allerdings höchstens sechs statt bislang zehn Jahre gelten. Außerdem darf ein Gebiet nur dann als kapazitätslimitiert ausgewiesen werden, wenn die Wirkleistungserzeugung der angeschlossenen Anlagen im vorangegangenen Kalenderjahr um mehr als fünf Prozent reduziert wurde. Bislang lag dieser Schwellenwert bei drei Prozent.
Eine wesentliche Neuerung betrifft die Ausweisung kapazitätslimitierter Gebiete für PV-Freiflächenanlagen und Windenergieanlagen. Netzbetreiber sollen diese künftig technologiespezifisch vornehmen. Sie sollen also zwischen PV- und Wind-dominierten Engpassgebieten unterscheiden. Dadurch soll der Anschluss von Windenergieanlagen in stark PV-geprägten Regionen weiterhin möglich bleiben. Dasselbe gilt umgekehrt für den Anschluss von PV-Anlagen in Wind-Schwerpunktgebieten.
Netzbetreiber sollen den Netzanschluss in kapazitätslimitierten Gebieten weiterhin verweigern können. Anschlussbegehrende dürfen jedoch auch nach dem neuen Entwurf auf ihrem Netzanschluss bestehen. In diesem Fall müssen sie nicht mehr vollständig auf finanzielle Entschädigungen für mögliche Abregelungen verzichten. Stattdessen entfällt der Anspruch nur für zehn bis zwanzig Prozent der Jahresstromerzeugung. Die konkrete Höhe steht noch nicht fest.
Begrenzung der Anschlussleistung
Der neue Entwurf sieht außerdem eine Begrenzung der Anschlussleistung für PV-Freiflächenanlagen und Windenergieanlagen an Land vor. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob ein Gebiet als kapazitätslimitiert ausgewiesen wurde. Ab dem 1. Januar 2027 sollen Netzbetreiber die maximale Wirkleistungseinspeisung von Solaranlagen des ersten Segments auf 70 Prozent der installierten Anlagenleistung begrenzen dürfen.
Für Windenergieanlagen an Land gilt ein vergleichbarer Ansatz. Hier soll sich die maximale Wirkleistungseinspeisung nach einem Wert von 280 W/m² der vom Rotor überstrichenen Fläche richten. Sind mehrere Anlagen an denselben Netzverknüpfungspunkt angeschlossen, bezieht sich die Begrenzung auf die gesamte gleichzeitig eingespeiste Wirkleistung aller Anlagen.
Nach der Begründung des Ministeriums soll diese Form der Spitzenkappung die begrenzten Netzanschlusskapazitäten effizienter nutzen. Gleichzeitig sollen die Kosten für den Netzausbau sinken. Die Begrenzung soll dauerhaft gelten und unabhängig von tatsächlichen Engpässen am Netzverknüpfungspunkt greifen. Anlagenbetreiber erhalten dafür keinen finanziellen Ausgleich. Der neue Vorschlag dürfte daher die Wirtschaftlichkeit von Wind- und Solarprojekten zusätzlich beeinträchtigen.
Fazit
Auch wenn der neue Referentenentwurf hinsichtlich des Redispatch-Vorbehaltes eine leichte Abschwächung der bisherigen Pläne darstellt, wären die Regelungen nach wie vor eine Blaupause für ein völlig neues Netzanschlusssystem im EEG. Nicht zuletzt wurde die Regelung über Baukostenzuschüsse, die eine klare Abkehr von der bisherigen Kostenverteilung des EEG darstellt, ohne Änderungen übernommen.
Meldung vom 22.04.2026
Referentenentwurf zum „Netzpaket“ – Zieht sich die Schlinge um das EEG zu?
Nachdem vor zwei Monaten ein Referentenentwurf des sogenannten „Netzpakets“ geleakt wurde und daraufhin erhebliche Kritik aus der Branche der Erneuerbaren Energien sowie aus der Wissenschaft aufbrandete, hat das Bundeswirtschaftsministerium nun einen offiziellen Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand vom 17.04.2026 vorgelegt. Dieser Entwurf stellt allerdings keinen inhaltlichen Kurswechsel dar, sondern setzt den bedauernswerterweise eingeschlagenen Weg weitgehend unbeirrt fort.
Die zentralen Eingriffe in das bestehende Netzanschluss- und Förderregime werden vollumfänglich beibehalten bzw. in die falsche Richtung weiterentwickelt. Änderungen beschränken sich im Wesentlichen auf Klarstellungen und Präzisierungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Die im Fokus der Kritik stehenden Regelungen des Erneuerbare‑Energien‑Gesetzes (EEG) sind dagegen inhaltlich unverändert in den aktuellen Referentenentwurf übernommen worden.
Geplanter Einschnitt in das EEG bleibt unverändert
Der Referentenentwurf enthält im Ergebnis keine inhaltlichen Änderungen hinsichtlich des EEG. Sämtliche schon im Januar angedachten Mechanismen – insbesondere der Redispatch‑Vorbehalt, die Regelungen zu Einspeisenetzen sowie zu Baukostenzuschüssen – wurden unverändert aus dem geleakten Entwurf übernommen. Weder wurden die Regelungen abgeschwächt oder grundsätzlich neu justiert. Es bleibt daher dabei, dass des BMWI wohl ganz absichtlich die Axt gegen die Energiewende schwingt.
Präzisierungen im EnWG zur Kapazitätslimitierung
Greifbare Änderungen betreffen ausschließlich das EnWG und dort vor allem das Instrument der kapazitätslimitierten Netzgebiete. So werden im offiziellen Referentenentwurf die Voraussetzungen für die Ausweisung solcher Gebiete präziser gefasst. Klarer als noch im Januar-Entwurf wird nun auf eine tatsächlich erfolgte Wirkleistungsreduzierung von mehr als drei Prozent im Vorjahr abgestellt. Am materiellen Maßstab selbst – der 3‑%-Schwelle – ändert sich jedoch nichts.
Ebenfalls präzisiert wurden die Anzeige‑ und Begründungspflichten gegenüber der Bundesnetzagentur. Während der geleakte Entwurf die Ausweisung kapazitätslimitierter Gebiete bereits einem bloßen Anzeigeverfahren unterwarf, wird nun deutlicher herausgestellt, dass die Anzeigen mit sämtlichen tragenden Unterlagen zu versehen sind. Damit wird die Entscheidung der Netzbetreiber stärker dokumentations‑ und aufsichtsrechtlich abgesichert, ohne aber ihren Ermessensspielraum grundsätzlich einzuschränken.
Schließlich wird klarer geregelt, dass der Entfall von Entschädigungsansprüchen bei Redispatch strikt und ausschließlich an den Abschluss eines Netzanschlussvertrages nach § 8 Abs. 4 EEG geknüpft ist und nur für dessen Dauer gilt. Auch hier handelt es sich um eine Rechtsklarstellung, nicht um eine materielle Verschärfung.
Keine Entschärfung der Kernkritik
An den strukturellen Kritikpunkten des Netzpakets ändert der neue Entwurf damit nichts. Unverändert bleibt der Einstieg in die Kapazitätslimitierung: Bereits ein einziges Kalenderjahr mit mehr als drei Prozent Abregelung kann eine bis zu zehnjährige Einschränkung des Netzanschlussregimes auslösen, während für die Aufhebung der Einstufung weiterhin drei aufeinanderfolgende Jahre unterhalb der Schwelle erforderlich sind.
Auch die grundlegende Systementscheidung, den Netzanschlussanspruch von EE‑Anlagen in bestimmten Regionen nur noch gegen einen Verzicht auf Entschädigungen zu gewähren, bleibt unberührt. Für Projektierer bestehen damit weiterhin erhebliche Planungs‑ und Finanzierungsrisiken, insbesondere bei Projekten mit langen Entwicklungszeiträumen. Es bleibt daher weiter abzuwarten, ob sich das CDU geführte BMWI damit auch im Bundestag durchsetzen kann. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Meldung vom 07.04.2026
Redispatch-Vorbehalt – Die Wahl für Projektierer zwischen Pest und Cholera?
Die wohl gravierendste Änderung des Netzpakets ist die geplante Einführung eines sog. „Redispatch-Vorbehaltes“. Nach der derzeitigen Rechtslage haben Erneuerbare-Energien-Anlagen Vorrang beim Netzanschluss – und zwar auch dann, wenn das Netz erst ertüchtigt werden muss. Unter dem Deckmantel einer besseren Synchronisierung des Netzausbaus mit dem Anlagenausbau will die Regierung den Netzanschlussanspruch nun aber massiv einschränken.
Der Entwurf sieht daher vor, dass Verteil- und Übertragungsnetzbetreiber Gebiete, in denen im Vorjahr mehr als 3 % des produzierten Stroms abgeregelt wurde, für die Dauer von bis zu zehn Jahren als sog. kapazitätslimitierte Gebiete ausweisen können. In diesen Gebieten sollen die Netzbetreiber den Netzanschlussanspruch verweigern können. Anschlussbegehrende hätten zwar die Möglichkeit, gleichwohl auf dem Anschluss zu bestehen. Im Gegenzug müssten sie jedoch für die Dauer der Kapazitätslimitierung auf Entschädigungen für eine etwaige Abregelung verzichten (sog. Redispatch-Vorbehalt).
Die Einstufung als kapazitätslimitiertes Gebiet erfolgt auf Basis der Abregelungen des Vorjahres und muss nicht genehmigt, sondern lediglich der Bundesnetzagentur angezeigt werden. Es reicht also schon die Überschreitung der 3 %-Grenze in einem einzigen Kalenderjahr. Bemerkenswert ist zudem, dass eine Einstufung als kapazitätslimitiertes Gebiet erst dann unverzüglich aufgehoben werden muss, wenn in drei Kalenderjahren in Folge weniger als 3 % des produzierten Stroms abgeregelt wurden. An die Aufhebung der kapazitätslimitierten Gebiete werden also wesentlich höhere Anforderungen gestellt als an ihre Ausweisung.
Der Netzanschluss würde dadurch zu einem unkalkulierbaren Projektrisiko – vor allem für Windenergieanlagen mit Planungs- und Realisierungsdauern von mehreren Jahren. Auch der Verzicht auf Redispatch-Entschädigungen lässt sich hinsichtlich Dauer und Höhe nicht prognostizieren. Auch das wird sich sicher nachteilig auf die Finanzierbarkeit auswirken.
Baukostenzuschüsse bald auch für die Erneuerbaren?
Als wäre das nicht schon Ausbauhindernis genug, sollen Anschlussnehmer künftig verpflichtet werden, einen Baukostenzuschuss zur teilweisen Finanzierung von Netzertüchtigungsmaßnahmen zu leisten. Bisher obliegen diese Kosten vollumfänglich den Netzbetreibern und werden auf die Netzentgelte umgelegt. Auch diese Änderung würde daher eine klare Abkehr der bisherigen Systematik des EEG – Anschlussnehmer tragen die Anschlusskosten, Netzbetreiber Netzausbaukosten – bedeuten und die notwendigen Investitionskosten erhöhen. Mit dem derzeitigen Niveau der Ausschreibungszuschläge wird sich dies schlechterdings nicht mehr finanzieren lassen.
(De)Priorisierung statt Windhundprinzip
Der Entwurf sieht außerdem die Einführung eines neuen Systems zur Vergabe von Netzanschlusskapazitäten vor – mit dem erklärten Ziel, Netzanschlussbegehren auch depriorisieren zu können. Bisher ist der Eingang des Antrags beim Netzbetreiber für die Frage nach der Reihenfolge der Anschlüsse entscheidend, sog. Windhundprinzip. Künftig sollen die Netzbetreiber gemeinsame Vorgaben für die Reservierung von Netzanschlusskapazität entwickeln. Dies ist zwar bereits seit dem Urteil des BGH aus 2023 (wir berichteten hier) durch die Rechtsprechung gebilligt. Allerdings wurde bereits damals die Forderung nach gesetzlichen Vorgaben für das Reservierungsverfahren laut, um einen Flickenteppich der Verfahren bei rund 860 Verteilnetzbetreibern zu vermeiden.
Nunmehr sollen die Verteilnetzbetreiber objektive, transparente und diskriminierungsfreie Vorgaben aufstellen und dabei die Belange der Netzanschlussbegehrenden berücksichtigen. Wie aus der Praxis bereits bekannt, sind zeitlich befristete Reservierungsabschnitte je nach Projektfortschritt vorgesehen. Das von den Verteilnetzbetreibern aufgestellte Reservierungsverfahren bedarf zudem der Bestätigung durch die Bundesnetzagentur.
Ein Lichtblick zum Schluss
Mit der Einführung eines § 17c Abs. 1 EnWG-E soll eine Transparenzregelung geschaffen werden. Vorgesehen ist, dass Netzbetreiber die verfügbaren Anschlusskapazitäten auf ihrer Internetseite veröffentlichen und monatlich aktualisieren müssen. Außerdem soll gem. § 17c Abs. 2 EnWG-E künftig jedermann eine unverbindliche Netzanschlussauskunft für Netzanschlüsse mit einer Nennleistung von mindestens 135 kW einholen können. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, auch wenn abzuwarten bleibt, wie der Anspruch in der Praxis gelebt wird. Denn schon jetzt haben Anschlussbegehrende diverse Auskunftsansprüche gegen Netzbetreiber inne. Nicht selten werden ihnen diese faktisch jedoch z.B. mit dem Verweis, es handele sich um kritische Infrastruktur, verwehrt.
Außerdem werden Informationspflichten von Netzbetreibern durch § 17d EnWG-E erweitert und gem. § 17e EnWG-E die Einrichtung von digitalen Netzanschlussportalen vorgeschlagen. Dies soll für eine Beschleunigung und mehr Transparenz der Prozesse sorgen.
Vereinbarkeit mit Europa- und Verfassungsrecht fragwürdig
Es ist kein Geheimnis, dass den verfügbaren Netzanschlüssen in vielen Gebieten mittlerweile eine weit höhere Anzahl von Netzanschlussbegehren gegenübersteht. Die Ansätze des Bundeswirtschaftsministeriums gehen jedoch augenscheinlich in eine falsche Richtung. Denn sie hebeln rein faktisch den Netzanschlussanspruch von EE-Anlagen aus. Nicht zuletzt bestehen auch ernstzunehmende Bedenken an der Vereinbarkeit des Netzpakets mit Europa- und Verfassungsrecht. Dafür streiten mit überzeugenden Argumenten vom Bundesverband Windenergie e.V. in Auftrag gegebene Rechtsgutachten (abrufbar hier und hier).
Was die Branche jetzt benötigt, um das Ausbautempo weiter hochzuhalten, ist eine echte Beschleunigung des Netzausbaus. Auch flexible Netzanschlussvereinbarungen sowie die Einbindung von Speichern spielen dabei eine entscheidende Rolle. Da es sich bisher nur um einen (inoffiziellen) Entwurf handelt, bleibt zu hoffen, dass sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahren noch einiges ändern wird. Und das hoffentlich in die richtige Richtung. Aktuelle geopolitische Krisen und der Preisschock an den Tankstellen zeigen, wie nachteilhaft es ist, von fossilen Rohstoffen abhängig zu sein. Wir halten Sie auf dem Laufenden!