Netzpaket – entscheidende Weichenstellung für die Erneuerbaren
Anfang Februar 2026 wurde ein Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand zu einem „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens“ geleakt. Unter dem Stichwort „Netzpaket“ sieht sich dieser Entwurf seither breiter Kritik aus der Branche der Erneuerbaren Energien und der Wissenschaft ausgesetzt. Dennoch bestätigte das Bundeswirtschaftsministerium kürzlich seinen harten Kurs bei der EEG-Novelle (wir berichteten hier) und bei eben jenem „Netzpaket“ in zwei Pressehintergrundpapieren. Dies nehmen wir zum Anlass, die wesentlichen geplanten Änderungen vorzustellen und Sie in diesem Blog zu den aktuellen Entwicklungen im weiteren Gesetzgebungsprozess auf dem Laufenden zu halten.
Meldung vom 22.04.2026
Referentenentwurf zum „Netzpaket“ – Zieht sich die Schlinge um das EEG zu?
Nachdem vor zwei Monaten ein Referentenentwurf des sogenannten „Netzpakets“ geleakt wurde und daraufhin erhebliche Kritik aus der Branche der Erneuerbaren Energien sowie aus der Wissenschaft aufbrandete, hat das Bundeswirtschaftsministerium nun einen offiziellen Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand vom 17.04.2026 vorgelegt. Dieser Entwurf stellt allerdings keinen inhaltlichen Kurswechsel dar, sondern setzt den bedauernswerterweise eingeschlagenen Weg weitgehend unbeirrt fort.
Die zentralen Eingriffe in das bestehende Netzanschluss- und Förderregime werden vollumfänglich beibehalten bzw. in die falsche Richtung weiterentwickelt. Änderungen beschränken sich im Wesentlichen auf Klarstellungen und Präzisierungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Die im Fokus der Kritik stehenden Regelungen des Erneuerbare‑Energien‑Gesetzes (EEG) sind dagegen inhaltlich unverändert in den aktuellen Referentenentwurf übernommen worden.
Geplanter Einschnitt in das EEG bleibt unverändert
Der Referentenentwurf enthält im Ergebnis keine inhaltlichen Änderungen hinsichtlich des EEG. Sämtliche schon im Januar angedachten Mechanismen – insbesondere der Redispatch‑Vorbehalt, die Regelungen zu Einspeisenetzen sowie zu Baukostenzuschüssen – wurden unverändert aus dem geleakten Entwurf übernommen. Weder wurden die Regelungen abgeschwächt oder grundsätzlich neu justiert. Es bleibt daher dabei, dass des BMWI wohl ganz absichtlich die Axt gegen die Energiewende schwingt.
Präzisierungen im EnWG zur Kapazitätslimitierung
Greifbare Änderungen betreffen ausschließlich das EnWG und dort vor allem das Instrument der kapazitätslimitierten Netzgebiete. So werden im offiziellen Referentenentwurf die Voraussetzungen für die Ausweisung solcher Gebiete präziser gefasst. Klarer als noch im Januar-Entwurf wird nun auf eine tatsächlich erfolgte Wirkleistungsreduzierung von mehr als drei Prozent im Vorjahr abgestellt. Am materiellen Maßstab selbst – der 3‑%-Schwelle – ändert sich jedoch nichts.
Ebenfalls präzisiert wurden die Anzeige‑ und Begründungspflichten gegenüber der Bundesnetzagentur. Während der geleakte Entwurf die Ausweisung kapazitätslimitierter Gebiete bereits einem bloßen Anzeigeverfahren unterwarf, wird nun deutlicher herausgestellt, dass die Anzeigen mit sämtlichen tragenden Unterlagen zu versehen sind. Damit wird die Entscheidung der Netzbetreiber stärker dokumentations‑ und aufsichtsrechtlich abgesichert, ohne aber ihren Ermessensspielraum grundsätzlich einzuschränken.
Schließlich wird klarer geregelt, dass der Entfall von Entschädigungsansprüchen bei Redispatch strikt und ausschließlich an den Abschluss eines Netzanschlussvertrages nach § 8 Abs. 4 EEG geknüpft ist und nur für dessen Dauer gilt. Auch hier handelt es sich um eine Rechtsklarstellung, nicht um eine materielle Verschärfung.
Keine Entschärfung der Kernkritik
An den strukturellen Kritikpunkten des Netzpakets ändert der neue Entwurf damit nichts. Unverändert bleibt der Einstieg in die Kapazitätslimitierung: Bereits ein einziges Kalenderjahr mit mehr als drei Prozent Abregelung kann eine bis zu zehnjährige Einschränkung des Netzanschlussregimes auslösen, während für die Aufhebung der Einstufung weiterhin drei aufeinanderfolgende Jahre unterhalb der Schwelle erforderlich sind.
Auch die grundlegende Systementscheidung, den Netzanschlussanspruch von EE‑Anlagen in bestimmten Regionen nur noch gegen einen Verzicht auf Entschädigungen zu gewähren, bleibt unberührt. Für Projektierer bestehen damit weiterhin erhebliche Planungs‑ und Finanzierungsrisiken, insbesondere bei Projekten mit langen Entwicklungszeiträumen. Es bleibt daher weiter abzuwarten, ob sich das CDU geführte BMWI damit auch im Bundestag durchsetzen kann. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Meldung vom 07.04.2026
Redispatch-Vorbehalt – Die Wahl für Projektierer zwischen Pest und Cholera?
Die wohl gravierendste Änderung des Netzpakets ist die geplante Einführung eines sog. „Redispatch-Vorbehaltes“. Nach der derzeitigen Rechtslage haben Erneuerbare-Energien-Anlagen Vorrang beim Netzanschluss – und zwar auch dann, wenn das Netz erst ertüchtigt werden muss. Unter dem Deckmantel einer besseren Synchronisierung des Netzausbaus mit dem Anlagenausbau will die Regierung den Netzanschlussanspruch nun aber massiv einschränken.
Der Entwurf sieht daher vor, dass Verteil- und Übertragungsnetzbetreiber Gebiete, in denen im Vorjahr mehr als 3 % des produzierten Stroms abgeregelt wurde, für die Dauer von bis zu zehn Jahren als sog. kapazitätslimitierte Gebiete ausweisen können. In diesen Gebieten sollen die Netzbetreiber den Netzanschlussanspruch verweigern können. Anschlussbegehrende hätten zwar die Möglichkeit, gleichwohl auf dem Anschluss zu bestehen. Im Gegenzug müssten sie jedoch für die Dauer der Kapazitätslimitierung auf Entschädigungen für eine etwaige Abregelung verzichten (sog. Redispatch-Vorbehalt).
Die Einstufung als kapazitätslimitiertes Gebiet erfolgt auf Basis der Abregelungen des Vorjahres und muss nicht genehmigt, sondern lediglich der Bundesnetzagentur angezeigt werden. Es reicht also schon die Überschreitung der 3 %-Grenze in einem einzigen Kalenderjahr. Bemerkenswert ist zudem, dass eine Einstufung als kapazitätslimitiertes Gebiet erst dann unverzüglich aufgehoben werden muss, wenn in drei Kalenderjahren in Folge weniger als 3 % des produzierten Stroms abgeregelt wurden. An die Aufhebung der kapazitätslimitierten Gebiete werden also wesentlich höhere Anforderungen gestellt als an ihre Ausweisung.
Der Netzanschluss würde dadurch zu einem unkalkulierbaren Projektrisiko – vor allem für Windenergieanlagen mit Planungs- und Realisierungsdauern von mehreren Jahren. Auch der Verzicht auf Redispatch-Entschädigungen lässt sich hinsichtlich Dauer und Höhe nicht prognostizieren, was sich sicher nachteilig auf die Finanzierbarkeit auswirkt.
Baukostenzuschüsse bald auch für die Erneuerbaren?
Als wäre das nicht schon Ausbauhindernis genug, sollen Anschlussnehmer künftig verpflichtet werden, einen Baukostenzuschuss zur teilweisen Finanzierung von Netzertüchtigungsmaßnahmen zu leisten. Bisher obliegen diese Kosten vollumfänglich den Netzbetreibern und werden auf die Netzentgelte umgelegt. Auch diese Änderung würde daher eine klare Abkehr der bisherigen Systematik des EEG – Anschlussnehmer tragen die Anschlusskosten, Netzbetreiber Netzausbaukosten – bedeuten und die notwendigen Investitionskosten erhöhen. Mit dem derzeitigen Niveau der Ausschreibungszuschläge wird sich dies schlechterdings nicht mehr finanzieren lassen.
(De)Priorisierung statt Windhundprinzip
Der Entwurf sieht außerdem die Einführung eines neuen Systems zur Vergabe von Netzanschlusskapazitäten vor – mit dem erklärten Ziel, Netzanschlussbegehren auch depriorisieren zu können. Bisher ist der Eingang des Antrags beim Netzbetreiber für die Frage nach der Reihenfolge der Anschlüsse entscheidend, sog. Windhundprinzip. Künftig sollen die Netzbetreiber gemeinsame Vorgaben für die Reservierung von Netzanschlusskapazität entwickeln. Dies ist zwar bereits seit dem Urteil des BGH aus 2023 (wir berichteten hier) durch die Rechtsprechung gebilligt. Allerdings wurde bereits damals die Forderung nach gesetzlichen Vorgaben für das Reservierungsverfahren laut, um einen Flickenteppich der Verfahren bei rund 860 Verteilnetzbetreibern zu vermeiden.
Nunmehr sollen die Verteilnetzbetreiber objektive, transparente und diskriminierungsfreie Vorgaben aufstellen und dabei die Belange der Netzanschlussbegehrenden berücksichtigen. Wie aus der Praxis bereits bekannt, sind zeitlich befristete Reservierungsabschnitte je nach Projektfortschritt vorgesehen. Das von den Verteilnetzbetreibern aufgestellte Reservierungsverfahren bedarf zudem der Bestätigung durch die Bundesnetzagentur.
Ein Lichtblick zum Schluss
Mit der Einführung eines § 17c Abs. 1 EnWG-E soll eine Transparenzregelung geschaffen werden, die vorsieht, dass Netzbetreiber die verfügbaren Anschlusskapazitäten auf ihrer Internetseite veröffentlichen und monatlich aktualisieren müssen. Außerdem soll gem. § 17c Abs. 2 EnWG-E künftig jedermann eine unverbindliche Netzanschlussauskunft für Netzanschlüsse mit einer Nennleistung von mindestens 135 kW einholen können. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, auch wenn abzuwarten bleibt, wie der Anspruch in der Praxis gelebt wird. Denn schon jetzt haben Anschlussbegehrende diverse Auskunftsansprüche gegen Netzbetreiber inne. Nicht selten werden ihnen diese faktisch jedoch z.B. mit dem Verweis, es handele sich um kritische Infrastruktur, verwehrt.
Außerdem werden Informationspflichten von Netzbetreibern durch § 17d EnWG-E erweitert und gem. § 17e EnWG-E die Einrichtung von digitalen Netzanschlussportalen vorgeschlagen. Dies soll für eine Beschleunigung und mehr Transparenz der Prozesse sorgen.
Vereinbarkeit mit Europa- und Verfassungsrecht fragwürdig
Es ist kein Geheimnis, dass den verfügbaren Netzanschlüssen in vielen Gebieten mittlerweile eine weit höhere Anzahl von Netzanschlussbegehren gegenübersteht. Die Ansätze des Bundeswirtschaftsministeriums gehen jedoch augenscheinlich in eine falsche Richtung. Denn sie hebeln rein faktisch den Netzanschlussanspruch von EE-Anlagen aus. Nicht zuletzt bestehen auch ernstzunehmende Bedenken an der Vereinbarkeit des Netzpakets mit Europa- und Verfassungsrecht. Dafür streiten mit überzeugenden Argumenten vom Bundesverband Windenergie e.V. in Auftrag gegebene Rechtsgutachten (abrufbar hier und hier).
Was die Branche jetzt benötigt, um das Ausbautempo weiter hochzuhalten, ist eine echte Beschleunigung des Netzausbaus. Auch flexible Netzanschlussvereinbarungen sowie die Einbindung von Speichern spielen dabei eine entscheidende Rolle. Da es sich bisher nur um einen (inoffiziellen) Entwurf handelt, bleibt zu hoffen, dass sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahren noch einiges ändern wird. Und das hoffentlich in die richtige Richtung. Aktuelle geopolitische Krisen und der Preisschock an den Tankstellen zeigen, wie nachteilhaft es ist, von fossilen Rohstoffen abhängig zu sein. Wir halten Sie auf dem Laufenden!