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News
23.07.2024

Bürger- und Gemeindebeteiligung – Gemeinsam die Energiewende schultern

Meldung vom 23.07.2024

Anwendung von § 6 EEG 2023 – Auslegungshilfe der Clearingstelle EEG│KWKG

Seit etwa drei Jahren bietet § 6 EEG 2023 Anlagenbetreibern die Möglichkeit der Gemeindebeteiligung am Betrieb von Windenergieanlagen und Freiflächenanlagen. Seitdem wird das Instrument der finanziellen Zuwendungen zunehmend genutzt, wobei sich in der Praxis eine Reihe von Anwendungsfragen ergeben haben. Da eine rechtlich abschließende Klärung von offenen Fragen bezüglich der kommunalen Beteiligung bisher nicht erfolgt ist, hat die Clearingstelle EEG│KWKG nunmehr eine Auslegungshilfe zur Anwendung von § 6 EEG 2023 veröffentlicht. Diese ist das Ergebnis eines Runden Tisches unter Beteiligung verschiedener Verbände und Institutionen. Ziel ist die effektive und rechtssichere Umsetzung der Vorschrift. Dazu hat die Clearingstelle EEG│KWKG einige Punkte herausgegriffen und Vorgaben zur Auslegung vorgenommen.

Anwendung des § 6 EEG 2023 auf Bestandsanlagen

Bei der Anwendung des § 6 EEG 2023 auf Bestandsanlagen spielt die Übergangsvorschrift gem. § 100 Abs. 2 EEG 2023 eine wichtige Rolle, wobei der Stichtag 01.01.2021 zu beachten ist. Die Voraussetzungen, die zu diesem Stichtag vorlagen, müssen dabei nicht kumulativ erfüllt sein. Es handelt sich vielmehr um drei alternative Voraussetzungen (Inbetriebnahme, Gebotstermin oder Feststellung als Pilotwindenergieanlage). Zudem sind die Varianten „Gebotstermin“ und „Feststellung als Pilotwindenergieanlage“ lex specialis gegenüber der „Inbetriebnahme“. Somit ist es in diesen Fällen für die Anwendung der Übergangsregelung unschädlich, wenn die Inbetriebnahme erst nach dem Stichtag stattgefunden hat.

Bestimmung des Radius

Die betroffenen Gemeinden sollen ermittelt werden, indem auf dem amtlichen Kartenblatt ein Kreis um den Mittelpunkt der jeweiligen Windenergieanlage gezogen wird, wobei der Radius in Abhängigkeit zum Maßstab der Karte zu wählen ist. Betroffende Gebiete sind alle Gemeinde- bzw. Landkreisgebiete, die von dem gezogenen Kreis berührt werden.

Fiktive Strommengen

Die Frage, ob auch Zahlungen der Anlagenbetreibenden von Windenergieanlagen an Gemeinden bzw. Landkreise für fiktive Strommengen erstattungsfähig sind, ist bisher ungeklärt. Daher wird diese Frage in der Auslegungshilfe offengelassen, um einer angekündigten gesetzgeberischen Klarstellung nicht vorzugreifen. Auch die Frage, inwieweit Anlagenbetreibende von Windenergieanlagen verpflichtet sind, den betroffenen Gemeinden bzw. Landkreisen Beträge für die fiktiven Strommengen nach Anlage 2 Nr. 7.2. EEG 2023 anzubieten, wird offengelassen.

Zeitliche Vorgaben

Im Hinblick auf den Erstattungsanspruch gem. § 6 Abs. 5 EEG 2023 sind nur zwei zeitliche Vorgaben zu beachten. Zum einen ist das Verhältnis zwischen Anlagenbetreibenden und den Gemeinden bzw. Landkreisen zu beachten. Die Zahlung hat aufgrund einer Strommenge zu erfolgen, die bereits erzeugt worden ist oder als fiktive Strommenge bereits hätte erzeugt werden können. Eine Zahlung für künftig zu erzeugende Strommengen ist nicht möglich. Für die Ermittlung einer fiktiven Strommenge ist eine Vergangenheitsbetrachtung durchzuführen. Der Zahlungsturnus soll frei gewählt werden können. Für die Zahlung für die fiktiven Strommengen kann ein anderer Zahlungsturnus als für die tatsächlich eingespeiste Strommenge gewählt werden.

Zum anderen ist das Verhältnis zwischen Anlagenbetreibenden und Netzbetreibern relevant. Der Erstattungsanspruch besteht nur für im „Vorjahr“ von den Anlagenbetreibenden an die Gemeinden bzw. Landkreise geleistete Zahlungen, wobei unter „Vorjahr“ das Kalenderjahr zu verstehen ist. Erstattungsfähig sind dabei nur die Beträge, die im vorangegangenen Kalenderjahr geleistet wurden. Erst zum Zeitpunkt der Endabrechnung der EEG-Vergütungszahlung durch den Netzbetreiber gegenüber den Anlagenbetreibenden kann die konkrete Höhe der erstattungsfähigen Zahlungen bestimmt werden. Auch die Zahlungen an die Gemeinden bzw. Landkreise für die fiktiven Strommengen können erst dann bestimmt werden, wenn die fiktiven Strommengen abschließend ermittelt wurden. Anlagenbetreibende müssen dabei die anspruchsbegründenden Tatsachen gegenüber dem Netzbetreiber mitteilen. Andere Formvorschriften können unter Beachtung des § 7 Abs. 2 EEG 2023 individuell vertraglich vereinbart werden.

Verjährung und Verwirkung

Für den Erstattungsanspruch der Anlagenbetreibenden gegenüber dem Netzbetreiber sollen gem. § 6 Abs. 5 EEG 2023 die allgemeinen, zivilrechtlichen Vorschriften nach dem BGB zur Verjährung und Verwirkung gelten. Daher unterfällt der Erstattungsanspruch mangels spezieller Vorschriften der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit Schluss des Jahres, indem der Erstattungsanspruch entstanden ist und die Anlagenbetreibenden von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder hätten dies ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen. Der Erstattungsanspruch soll mit Geltendmachung in der Endabrechnung im Jahr, welches auf das Jahr folgt, in dem Anlagenbetreibende die Zahlung an die Gemeinde geleistet haben, entstanden sein. Anlagenbetreibende können grundsätzlich spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis über die den Anspruch begründende Umstände erlangt haben bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen können.

Fazit

Die Clearingstelle EEG│KWKG hat im Hinblick auf die effektive und rechtssichere Umsetzung der Vorschrift einen wichtigen Beitrag geleistet. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber bezüglich der offenen Fragen im Zusammenhang mit den fiktiven Strommengen eine Klarstellung vornehmen wird.

Meldung vom 23.06.2024

Beteiligungsgesetze nun auch in Sachsen und im Saarland erlassen

Am 12.6.2024 verabschiedeten die Landtage in Sachsen und im Saarland Beteiligungsgesetze, die sich teilweise an bekannten Strukturen der bisher in Kraft getretenen Landesregelungen orientieren. Im Einzelnen:

Sachsen

Das Beteiligungsgesetz in Sachsen trägt die Bezeichnung „Gesetz zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen (Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz – EEErtrBetG)“. Die Pressemitteilung des SMEKUL zum Gesetz ist hier abrufbar.

Betreiber von WEA und PV-FFA mit einer installierten Leistung bzw. Gesamtleistung ab 1 MW sind demnach bei Genehmigungserteilung nach dem 31.12.2024 zu den im Gesetz geregelten jährlichen Zahlungen verpflichtet. Für Betreiber von vorher genehmigten Anlagen sind diese Leistungen freiwillig möglich.

Die Höhe der Zahlungsverpflichtung an die anspruchsberechtigte(n) Gemeinde(n) beträgt

  • für WEA 0,2 Cent je kWh für die tatsächlich eingespeiste sowie die fiktive Strommenge bzw.
  • für PV-FFA 0,1 Cent je kWh für die tatsächlich eingespeiste Strommenge.

Die kalenderjährliche Zahlung muss bis zum 30.6. des Folgejahres geleistet werden.

Der Betreiber kann mit der bzw. den Gemeinden anstelle der kalenderjährlichen Zahlung ein anderes Beteiligungsmodell schriftlich vereinbaren. Dessen wirtschaftlicher Wert muss im angemessenen Verhältnis zum Wert der Zahlungsverpflichtung stehen (halber bis zweifacher Wert). Bestandteil der Vereinbarung kann eine Zahlung nach § 6 EEG sein.

Die Gemeinden haben die eingenommenen Mittel für Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz für den Ausbau der Wind- und  Solarenergie zu verwenden. Das Gesetz listet einige Beispiele auf. Zudem ist über die Verwendung der Geldmittel jährlich bis zum 30.9. öffentlich zu informieren.

Bei Verstößen gegen das Gesetz sieht § 8 eine Geldbuße bis zu EUR 100.000 vor.

Saarland

Das Saarländische Gemeindebeteiligungsgesetz (SGBG, abrufbar hier) gilt für Vorhabenträger von

  • WEA mit einer installierten Leistung von 1 MW sowie
  • für alle PV-FFA (mit Ausnahme von nicht genehmigungspflichtigen Anlagen),

die nach Inkrafttreten des Gesetzes errichtet oder in Betrieb genommen werden.

Das Gesetz sieht im Kern vor, dass Vorhabenträger und anspruchsberechtigte Gemeinde(n) innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Genehmigung eine Vereinbarung treffen sollen. Als mögliche Inhalte der Vereinbarung werden genannt:

  • eine Beteiligung an der Projektgesellschaft der Anlage
  • das Angebot über den Kauf einer oder mehrerer Anlagen
  • die finanzielle Beteiligung der Anspruchsberechtigten über Anlageprodukte
  • vergünstigte lokale Stromtarife und Sparprodukte
  • pauschale Zahlungen
  • die Finanzierung gemeinnütziger Stiftungen oder Vereine.

Das Gesetz hebt ausdrücklich hervor, dass die finanzielle, gesellschaftsrechtliche oder anderweitige Beteiligung auch mit Unternehmen vereinbart werden darf, die im überwiegenden Eigentum der Gemeinde(n) stehen.

Kommt innerhalb eines Jahres nach Genehmigungserteilung eine Vereinbarung nicht zustande, hat der Vorhabenträger ein Angebot zur jährlichen Zahlung von 0,2 Cent je eingespeister kWh an die Anspruchsberechtigte(n) abzugeben. Das Angebot muss den Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme umfassen.

Solange der Vorhabenträger seinen Pflichten aus der abgeschlossenen Beteiligungsvereinbarung nicht nachkommt, kann die zuständige Behörde auf Antrag der betroffenen Gemeinde eine „Ausgleichsabgabe“ festsetzen. Diese beträgt 0,8 Cent pro eingespeister und fiktiver Strommenge.

Die Gemeinden haben die Einnahmen für Maßnahmen in ihren Gemeinden zur Steigerung der Akzeptanz für WEA und PV-FFA bei ihren Einwohnern zu verwenden. Auch hier formuliert das Gesetz konkrete Beispiele.

Meldung vom 03.05.2024

Niedersachsen erlässt Beteiligungsgesetz

Der Niedersächsische Landtag hat am 17.04.2024 im Rahmen eines Artikelgesetzes ein Beteiligungsgesetz (NWindPVBetG) verabschiedet, welches insbesondere die verpflichtende Beteiligung von Bürger*innen und Kommunen am wirtschaftlichen Ertrag von Windenergieanlagen und Freiflächen-Solaranlagen regelt (Beschlussvorlage abrufbar hier). Ebenso wie bei der bundesrechtlichen Regelung des § 6 EEG 2023, der eine freiwillige Beteiligung von Kommunen ermöglicht, soll dies der Steigerung der Akzeptanz der erneuerbaren Energien in der Bevölkerung und der Kommune dienen.

Verpflichtende Akzeptanzabgabe…

Zur Erreichung dieses Zwecks setzt Niedersachsen zunächst auf eine verpflichtende Akzeptanzabgabe, die an § 6 Abs. 2 und 3 EEG 2023 angelehnt ist. Dies beinhaltet eine obligatorische Zahlung von 0,2 Cent pro Kilowattstunde der tatsächlich eingespeisten Strommenge an die jeweilige Gemeinde für jede neue Windenergieanlage oder Freiflächenphotovoltaikanlage ab 1 MW, mit Ausnahme von Agri- und Moor-PV-Anlagen. Vorhabenträger können sich von der Akzeptanzabgabe allerdings befreien lassen, sofern mit der Kommune bereits eine freiwillige Vereinbarung nach § 6 EEG geschlossen wurde. Diese muss dem zuständigen Ministerium innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme vorgelegt werden. In diesem Fall kommt auch eine Erstattung der an die Kommunen geleisteten Zahlungen durch die Netzbetreiber gemäß § 6 Abs. 4 EEG 2023 in Betracht.

Die Kommunen müssen die Mittel aus der eingenommenen Akzeptanzabgabe für Maßnahmen zur Akzeptanzsteigerung bzw. -erhaltung von Windenergie- und Freiflächenanlagen einsetzen. Dabei sollen möglichst 50 % der Einnahmen in dem Ortsteil eingesetzt werden, in dem sich die Windenergieanlage oder die Freiflächenanlage befinden. Die Kommunen müssen die Bevölkerung zudem jährlich über die Verwendung des Geldes informieren.

…und weitere finanzielle Beteiligung

Zusätzlich zur verpflichtenden Akzeptanzabgabe müssen Anlagenbetreiber den betroffenen Gemeinden, den betroffenen Einwohnern oder beiden ein angemessenes Angebot zur weiteren finanziellen Beteiligung am wirtschaftlichen Überschuss des Anlagenbetriebs unterbreiten. Wie diese Beteiligung aussehen soll, kann der Anlagenbetreiber frei wählen. Die finanzielle Beteiligung kann beispielsweise durch dauerhaft niedrige Strompreise, Direktzahlungen oder  eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung erfolgen. Die Beteiligung soll dabei 0,1 Cent pro Kilowattstunde der eingespeisten Strommenge oder einer Beteiligung der Bürger und/oder Kommunen an der Projektgesellschaft von insgesamt 20 % entsprechen.  Von der Verpflichtung zur weiteren finanziellen Beteiligung ausgenommen sind Freiflächenvorhaben mit einer installierten Leistung von weniger als 5 MW, Eigenversorgungsanlagen sowie bestimmte Bürgerenergiegesellschaften.

Landesrechtlicher Flickenteppich droht

In einigen Bundesländern wie Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen gibt es schon ähnliche Beteiligungsgesetze, andere Bundesländer wie etwa Sachsen befinden sich diesbezüglich gerade im Gesetzgebungsverfahren. Diese haben jedoch jeweils unterschiedliche rechtliche Ansätze, die von einer Pauschalabgabe pro Windenergieanlage bis zu einer Mischung aus Bürgerbeteiligung und kommunaler Beteiligung reichen. Überregional tätige Projektierer müssen sich daher künftig zwingend mit dem jeweiligen Landesrecht auseinandersetzen, um die geltenden Vorgaben für die Projekte zu eruieren. Und auch die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit solcher Sonderabgaben (wir berichteten hier) wird noch zu klären sein.

Meldung vom 11.01.2023

Förderprogramm für Bürgerenergiegesellschaften in Kraft getreten

Nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 21.12.2022 (abrufbar hier) ist am 01.01.2023 die Richtlinie zum Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land in Kraft getreten. Bereits im Rahmen des Osterpakets hatte der Gesetzgeber angekündigt, ein neues Förderprogramm für die Bürgerenergie aufzusetzen, um die Neuregelungen im EEG zu flankieren. Dies hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit der nunmehr veröffentlichten Förderrichtlinie umgesetzt. Ziel ist es, Bürgerenergiegesellschaften in der Planungs- und Genehmigungsphase für Windenergieanlagen an Land mit Zuschüssen zu unterstützen.

Hintergrund und Zuwendungszweck

Um die gesellschaftliche Akzeptanz vor Ort zu verbessern, soll der Anteil von Bürgerenergiegesellschaften an der Planung, Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen erhöht werden. Eine wesentliche Hürde für Bürgerenergiegesellschaften sind dabei die Planungs- und Genehmigungskosten, die vielfach die finanziellen Möglichkeiten von Bürgerenergiegesellschaften überschreiten. Hier setzt die Förderrichtlinie an, indem ein Zuschuss zu den notwendigen Planungs- und Genehmigungskosten gewährt wird.

Fördervoraussetzungen

Antragsberechtigt sind ausschließlich Bürgerenergiegesellschaften im Sinne von § 3 Nr. 15 EEG 2023. Dies ist jede Genossenschaft oder Gesellschaft,

  • die aus mindestens 50 natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignern besteht,
  • bei der mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die in einem Postleitzahlengebiet, das sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um die geplante Anlage befindet, mit einer Wohnung gemeldet sind,
  • bei der die Stimmrechte, die nicht bei natürlichen Personen liegen, ausschließlich bei Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (sog. KMU) oder bei kommunalen Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüssen liegen, und
  • bei der kein Mitglied oder Anteilseigner der Gesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft hält.

Dabei ist es unerheblich, ob die Bürgerenergiegesellschaft ausschreibungsfreie Windenergieanlagen bis 18 MW plant oder ob sie mit den in Planung befindlichen Windenergieanlagen am Ausschreibungsverfahren teilnehmen möchte. Förderfähig sind die Kosten für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land bis zu einer Gesamtgröße von 25 MW pro Antragsteller.

Umfang der Förderung

Die Förderung, auf die kein Anspruch besteht und die unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel steht, erfolgt als Anteilsfinanzierung. Sie beträgt 70 Prozent der gesamten Planungs- und Genehmigungskosten, maximal jedoch 200.000 Euro. Anrechnungsfähig sind dabei sämtliche Vorplanungskosten (z.B. Machbarkeitsstudien, Standortanalysen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen), Kosten für notwendige Gutachten im Rahmen einer erforderlichen Bebauungsplan-Änderung sowie Rechts- und Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem Projekt, soweit diese grundlegende Fragen betreffen und nicht mit der Gründung der Bürgerenergiegesellschaft verbunden sind.

Nicht förderfähig sind demgegenüber beispielsweise die Investitionskosten für die Windenergieanlage(n), öffentlich-rechtliche Gebühren (z.B. für Genehmigungen) und Kosten für die Gründung der Gesellschaft. Auch Kosten für Dienst- oder Arbeitsverhältnisse können nicht angerechnet werden.

Rückzahlung der Förderung

Ob der gewährte Zuschuss zurückgezahlt werden muss oder nicht, hängt im Ergebnis davon ab, ob die Planungen der Bürgerenergiegesellschaft erfolgreich waren. Es besteht die Pflicht zur vollständigen Rückzahlung, wenn innerhalb von zweieinhalb Jahren nach Zuschusszahlung ein Ausschreibungszuschlag erteilt oder eine gesetzliche Förderung nach § 22b EEG 2023 registriert wurde. Darüber hinaus muss der Antragsteller die Förderung auch in dem Fall zurückzahlen, dass zwar eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Projekt erteilt wurde, der Antragsteller aber innerhalb von zweieinhalb Jahren kein Gebot im Ausschreibungsverfahren abgegeben und auch keine gesetzliche Förderung § 22b EEG 2023 angemeldet hat. Beide Fristen sind nicht verlängerbar.

Dagegen muss der gewährte Zuschuss nicht zurückgezahlt werden, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Zuschusszahlung mindestens ein Gebot in einem EEG-Ausschreibungsverfahren abgegeben wurde, das aber wegen Überzeichnung der Ausschreibung nicht zum Zuge kam. Gleiches gilt für den Fall, dass die Genehmigungsfähigkeit des Projektes nicht gegeben ist.

Antragsverfahren

Förderanträge für Projekte, mit denen noch nicht begonnen worden ist, können seit 01.01.2023 beim BAFA gestellt werden. Als Vorhabenbeginn gilt dabei der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Leistungsvertrages. Unverbindliche Angebote oder Vertragsangebote sind dagegen unschädlich. Weitere Informationen zum Antragsverfahren sowie einen Link zum elektronischen Antragsformular finden Sie auf der Homepage des BAFA (abrufbar hier). Kommen Sie bei Fragen rund um das Förderprogramm gern auf uns zu.

Meldung vom 02.11.2022

Strafrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der finanziellen Zuwendung an Gemeinden

Beitrag in REE 03/2022, Seite 113

Die Beteiligung der Standortgemeinden und ihrer Bürger an EE-Projekten ist fraglos zur Steigerung der Akzeptanz vor Ort besonders geeignet. Diesen Aspekt erachten die Marktakteure daher seit langem aus eigenem Interesse als besonders wichtig. Bei der Umsetzung von Beteiligungsmodellen ist Kreativität zu beobachten – je nach Art, Größe und Wirtschaftlichkeit des Projekts sowie den Erfahrungen und der Größe des Projektierers einerseits und den Vorstellungen der zu Beteiligenden andererseits wurden und werden vielfältige Beteiligungsmodelle entwickelt und erfolgreich gelebt.

Ein Problem ist seit jeher die finanzielle Beteiligung der Standortgemeinden im weitesten Sinne. Dass sowohl Projektierer als auch Gemeinden sich dabei leicht im rechtlichen Graubereich bewegen können, war und ist allgemein bekannt. Nicht zuletzt mit Blick auf die bekannt gewordenen Strafermittlungen und Verurteilungen1 wurde dies daher üblicherweise vermieden. Nach Wahrnehmung der Verfasserin hat allerdings die Einführung
von § 6 EEG 2021 (vormals § 36 k EEG 2021) sowohl bei Projektierern als auch bei Gemeinden zu der Auffassung geführt, dass jedenfalls die schriftliche Zuwendungsvereinbarung nach dieser Vorschrift nie strafrechtlich relevant sein könne. Schließlich lautet es in § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 EEG 2021: „Die Vereinbarungen gelten nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuches. Satz 2 ist auch für Angebote zum Abschluss einer solchen Vereinbarung und für die darauf beruhenden Zuwendungen anzuwenden.“ Geflissentlich wird dabei übersehen, dass die Zuwendung eine freiwillige Leistung ohne Gegenleistung ist und dass die Beteiligten nur bei tatsächlicher Berücksichtigung dieser Vorgabe kein Strafrechtsrisiko eingehen.

Aus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie der bisherigen Gesetzeshistorie lässt sich klar erkennen, dass der Gesetzgeber den Abschluss von Zuwendungsvereinbarungen als den Regelfall, den „Normalfall“ bei Projekten zur Realisierung von Windenergie- und PV-Freiflächenanlagen installiert wissen will (nicht umsonst ist die Zuwendung so strukturiert, dass der Betreiber sie, wenn und solange er EEG-Förderung in Anspruch nimmt, vom Netzbetreiber erstattet erhält). Trotzdem hat er sich dafür entschieden, sie als freiwillige Leistung zu konstruieren, die im Regelfall aufgrund eines schriftlichen Zuwendungsvertrages gezahlt werden soll. Darin liegt letztendlich die Ursache für die Anwendungsprobleme, mit denen sich der vorliegende Beitrag beschäftigt.

Den ganzen Beitrag, der in der REE 03/2022 erschienen ist, lesen Sie hier.

Meldung vom 23.05.2022

BVerfG zum BüGemBeteilG – Worauf müssen sich Windparkbetreiber jetzt einstellen?

Erst kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern in weiten Teilen für verfassungsmäßig erklärt (wir berichteten hier). Was bedeutet dies nun praktisch für Windparkbetreiber? Lesen Sie hierzu ein Interview im energate messenger.

Meldung vom 09.04.2022

§ 6 EEG 2023 – Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf

Am 06.04.2022 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf der Bundesregierung zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor – kurz: das Osterpaket – beschlossen (hier zu finden). Er basiert auf dem Referentenentwurf des BMWK, über den wir in unserer Meldung vom 31.03.2022 berichteten (s.u.). Der Gesetzentwurf wird nun dem Deutschen Bundestag zur weiteren Befassung zugeleitet. Geplant ist insoweit eine abschließende Lesung im Bundestag bis Juli 2022, sodass die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission bis zum Jahresende vorliegt und das EEG 2023 zum 01.01.2023 in Kraft tritt.

Bezüglich § 6 EEG 2023 enthält der Gesetzentwurf der Bundesregierung nur klarstellende bzw. redaktionelle Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf. Im Einzelnen:

§ 6 EEG 2023-RegE

§ 6 EEG 2023 wird nur in Abs. 2 geändert. Der dort neu eingefügte Satz 6 lautete gemäß Referententwurf:

„Die Aufteilung des Betrags auf die Gemeinden oder Landkreise, die einer Zahlung zugestimmt haben, erfolgt anhand des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets oder des jeweiligen gemeindefreien Gebiets an der Fläche des Umkreises der Anlage im Bundesgebiet.“

Er erhält folgende neue Fassung:

„Im Fall des Satzes 6 erfolgt die Aufteilung des Betrags auf die Gemeinden oder Landkreise, die einer Zahlung zugestimmt haben, anhand des Verhältnisses der Anteile der Gemeindegebiete oder gemeindefreien Gebiete an der Gesamtfläche des Umkreises im Bundesgebiet zueinander.“

§ 100 EEG 2023-RegE

Die Übergangsvorschrift § 100 EEG 2023 Abs. 2 a.E., die die Anwendung des § 6 EEG 2023 auf Bestandsanlagen regelt, wird klarstellend neugefasst. Die Formulierung gemäß Referentenentwurf lautete:

„Auch für sonstige Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen nach Absatz 1 ist § 6 dieses Gesetzes anzuwenden.“

Der Satz wird wie folgt neugefasst:

„Für Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen nach Absatz 1, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2021 ermittelt worden ist oder die vor dem 1. Januar 2021 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden sind, ist § 6 dieses Gesetzes anzuwenden.“

Fazit

Es bleibt vollumfänglich bei den materiellen Änderungen zu § 6 EEG 2023, die der Referentenentwurf des BMWK vorgesehen hatte (s.u.).

Meldung vom 31.03.2022

§ 6 EEG 2023 – Referentenentwurf aus dem BMWK

Das EEG wird derzeit grundlegend überarbeitet; die Neufassung soll nach jetzigem Stand zum 01.01.2023 in Kraft treten (lesen Sie hierzu auch unsere News vom 28.03.2022). In diesem Zuge ist geplant, § 6 EEG, mithin die Regelungen zur finanziellen Gemeindebeteiligung an Wind- und Freiflächen-PVA, nochhmals erheblich „nachzuschärfen“. Der derzeit aktuelle Referentenentwurf des BMWK sieht eine bedeutende Ausweitung des Anwendungsbereichs der Norm vor. Zugleich sollen Ungenauigkeiten der aktuell geltenden Fassung „repariert“ werden. Dies hat zugleich Auswirkungen auf den Inhalt des Zuwendungsvertrages (zum Mustervertrag der Fachagentur Windenergie an Land für WEA siehe unsere News vom 16.09.2021).

Zu den wichtigsten Inhalten der beabsichtigten Neufassung des § 6 EEG:

Ausweitung auf Bestands-WEA und Bestands-Freiflächen-PVA

Die Übergangsvorschrift § 100 Abs. 2 EEG 2023-RefE enthält am Ende den Satz „Auch für sonstige Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen nach Absatz 1 ist § 6 dieses Gesetzes anzuwenden.

Im Referententwurf findet sich hierzu folgende Erläuterung: „Für Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2021 einen Zuschlag erhalten haben oder in Betrieb gegangen sind, ist § 6 EEG 2023 nach Satz 2 ebenfalls anzuwenden. Künftig können daher auch bestehende Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen den betroffenen Gemeinden Zahlungen leisten. Dafür gelten dieselben Bedingungen wie für Neuanlagen.“

Diese in der Branche nicht unumstrittene Gleichstellung von Bestands- und Neuanlagen (siehe die Stellungnahme des BWE e.V., dort Seite 21) führt zugleich dazu, dass auch bei Bestandsanlagen die an Gemeinden geleistete Zuwendung vom Netzbetreiber zu erstatten ist, wenn bzw. solange die WEA bzw. Freiflächen-PVA finanzielle Förderung nach dem EEG erhält. Denn § 6 Abs. 5 EEG 2023-RefE enthält keine Regelung, die die Anwendung auf Bestandsanlagenbetreiber einschränkt oder ausschließt.

Ausweitung auf Windenergieanlagen in der sonstigen Direktvermarktung

An der bestehehenden Vorschrift wurde und wird vielmals bemängelt, dass Windenergieanlagen, die außerhalb der finanziellen Förderung des EEG stehen, vom Anwendungsbereich der Norm ausgenommen sind.

Diesbezüglich ergab bzw. ergibt sich auch derzeit noch ein Problem in der praktischen Anwendung des Mustervertrages der Fachagentur Windenergie an Land:

§ 6 EEG in der aktuellen Fassung sieht vor, dass nur Betreiber von WEA, die eine finanzielle Förderung nach dem EEG erhalten, die Zuwendung anbieten (und damit auch zahlen) dürfen. Gemäß § 7 des Mustervertrages setzt allerdings die Kündigung des Anlagenbetreibers voraus, dass der Anspruch auf finanzielle Förderung aufgrund des Endes des Vergütungszeitraums endet. Bei vorzeitigem Wechsel der WEA aus der finanziellen Förderung nach EEG ist demnach eine Vertragskündigung nicht vorgesehen.

Nicht nur um dieses Problem bei der Gemeindebeteiligung zu beseitigen, wird in § 6 Abs. 2 Satz 1 EEG 2023-RefE der Teilsatz „und für die Anlage eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen wird“ gestrichen. Damit dürfen auch WEA an Land, die keine finanzielle Förderung nach dem EEG erhalten, die betroffenen Kommunen finanziell beteiligen.

Allerdings sieht der Referentenentwurf ausdrücklich auch in der Neufassung des Abs. 5 vor, dass die Erstattung der Zuwendung durch den Netzbetreiber weiterhin nur erfolgt, wenn bzw. solange WEA eine finanzielle Förderung nach dem EEG tatsächlich erhalten.

Änderung bei PV-Freiflächenanlagen

Gemäß Referentenentwurf soll den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt werden, den Abschluss eines Zuwendungsvertrages nach § 6 EEG 2023 von der Festschreibung naturschutzrechtlicher Vorgaben für den Anlagenbetreiber abhängig zu machen. Hierzu ist eine entsprechende Ergänzung in § 6 Abs. 4 S. 2 EEG 2023-RefE vorgesehen.

Ausweislich der Begründung des Referentenentwurfs soll hierdurch sichergestellt werden, dass die betreffenden Flächen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Anlage als artenreiches Grünland entwickelt werden.

Verpflichtende Zuwendung „wenn eine, dann alle“, Umverteilung abgelehnter Beträge

In § 6 Abs. 2 EEG 2023 soll gemäß Referentenentwurf nach Satz 3 ein neuer Satz 4 eingefügt werden. Demnach soll der Betreiber, wenn er einer Gemeinde eine Zuwendung anbietet, allen betroffenen Gemeinden ein Angebot unterbreiten müssen. Sodann ist beabsichtigt, am Ende des Absatzes eine neue Regelung eizufügen. Falls eine oder mehrere Gemeinde(n) / Landkreis(e) das Angebot ablehnen, soll der entfallende Betrag auf die betroffenen Gemeinden/Landkreise anteilig verteilt werden können, die einer Zahlung zugestimmt haben.

Diese Änderung wird im Referententwurf nur kurz begründet. Ihr Sinn und Zweck liegt allerdings auf der Hand. Sowohl auf Seiten der Anlagenbetreiber als auch auf Seiten der Gemeinden soll Klarheit in der Kommunikation hergestellt werden. Taktische Erwägungen auf beiden Seiten sollen unterbleiben. Und es sollen keine Beträge mehr für die Gemeindebeteiligung „verfallen“, wenn eine Gemeinde / ein Landkreis die Zuwendung nicht haben möchte. Diese Beträge dürfen nun auf die anderen betroffenen Gemeinden / Landkreise umverteilt werden. Eine solche Umverteilung war bisher unzulässig, was zu Recht kritisiert wurde.

Fazit

Durch die geplanten Änderungen in § 6 EEG 2023-RefE wird nicht nur der Anwendungsbereich der Norm erheblich erweitert. Sie erleichtern auch in wesentlichen Punkten der finanziellen Gemeindebeteiligung die rechtssichere Handhabung. Anwendungsprobleme dürfte es nur im Bereich der Verknüpfung der finanziellen Zuwendung mit der Festschreibung naturschutzrechtlicher Vorgaben bei Freiflächen-PVA geben. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Meldung vom 01.01.2022

Weiterführende Informationen

10.09.2021 – News zur Schwarmfinanzierung

06.06.2021 – News zum Anlegerschutz-Stärkungsgesetz