08.05.2020
1.500m-Abstand LEP NRW – keine Rechtfertigung für einheitlichen Vorsorgeabstand
Nach Auffassung des OVG Münster ist einheitlicher Vorsorgeabstand zwischen Windenergieanlagen und Wohnnutzungen auch nicht durch den 1.500m-Abstand des LEP NRW gerechtfertigt. Dieser Abstand ist seit letztem Jahr im LEP NRW als Grundsatz der Raumordnung vorgesehen und soll bei der planerischen Steuerung durch Regionalpläne und Flächennutzungspläne zu allgemeinen und reinen Wohngebieten eingehalten werden.